Abtei lung V
E-5274/2006/noc
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . J a n u a r 2 0 0 9
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
A._______, geboren (...),
Afghanistan,
vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung vom 17. März 2006 in Sachen Asyl und
Wegweisung / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5274/2006
Sachverhalt:
A.
A.a
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer sein Heimat-
land am 16. Dezember 2003 und reiste über Pakistan, Iran, die Türkei
und ihm unbekannte Länder - unter Umgehung der Grenzkontrolle -
am 30. Januar 2004 in die Schweiz ein, wo er gleichentags in der
Empfangsstelle (heute: Empfangszentrum) Kreuzlingen ein Asylgesuch
stellte. Das Bundesamt erhob am 2. Februar 2004 seine Personalien
und befragte ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für
das Verlassen des Heimatlandes. Am 5. Februar 2004 hörte es den
Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen einlässlich an und wies ihn
für die Dauer des Asylverfahrens am 6. Februar 2004 dem Kanton
Zürich zu.
A.b Zur Begründung seines Asylgesuches machte der aus der Provinz
Nangarhar stammende Beschwerdeführer paschtunischer Ethnie im
Wesentlichen geltend, er habe im Bazar von B._______ (Provinz
Nangarhar) ein Lebensmittelgeschäft geführt. Sein Vater sei Mitglied
der Islamischen Partei Afghanistan (Hezbe-Islami-ye Afghanistan) ge-
wesen und in den frühen 1990er-Jahren als Widerstandskämpfer ge-
storben. Er und sein Bruder hätten sich ebenfalls dieser Partei ange-
schlossen, wobei er sich politisch nicht sehr aktiv betätigt habe. Der
Parteiführer habe Ende 2003 zum "Jihad" gegen die Besetzer von
Afghanistan aufgerufen. Der Bruder, welcher für den Staat gearbeitet
habe, sowie dessen Familie seien anfangs Dezember 2003 bei einem
Attentat in E._______ umgekommen. Nach der Beerdigung und den
Trauerfeierlichkeiten sei er am 13. Dezember 2003 nach C._______
gereist, habe sich beim Provinzialrat mündlich darüber beschwert,
dass noch keine Ermittlungen in Bezug auf den Tod seines Bruders
und dessen Familie aufgenommen worden seien, und eine schriftliche
Klage eingereicht. Nach seiner Rückkehr ins Heimatdorf noch am
selben Tag sei sein Haus in der Nacht beschossen worden. Aus Furcht
um sein Leben habe er sich entschlossen, sein Heimatland zu
verlassen. Da er nicht genug Geld gehabt habe, um die ganze Familie
ausser Landes zu bringen, habe er seine Frau und die Kinder dem
Schwiegervater anvertraut und seine Heimat am 16. Dezember 2003
verlassen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der
Beschwerdeführer einen Parteiausweis sowie mehrere Fotos zu den
Akten.
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E-5274/2006
B.
Am 6. April 2004 (Poststempel) wurde ein ärztlicher Bericht in Bezug
auf den Beschwerdeführer zu den Akten gereicht.
C.
Mit Verfügung vom 17. März 2006 - eröffnet am 21. März 2006 - lehnte
das Bundesamt das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ord-
nete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an.
Als Gründe für die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ver-
weigerung des Asyls führte es an, die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
AsylG nicht standhalten, so dass eine Prüfung ihrer Asylrelevanz ent-
falle. Auf die detaillierte Begründung wird, soweit entscheidwesentlich,
in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Beschwerde vom 19. April 2006 an die ehemals zuständige
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Be-
schwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter unter Kosten- und Ent-
schädigungsfolgen zu Lasten des Bundes, die angefochtene Verfü-
gung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei
in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass
der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei. In pro-
zessualer Hinsicht ersuchte er um Bezug eines allenfalls aufzuerle-
genden Kostenvorschusses von seinem damals bestehenden Sicher-
heitskonto. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird, soweit
für das Urteil von Belang, in den nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 24. April 2006 bestätigte der zuständige
Instruktionsrichter der ARK dem Beschwerdeführer die Anwesenheit in
der Schweiz bis zum Abschluss des Verfahrens und verzichtete an-
tragsgemäss in Berücksichtigung des damals bestehenden Sicher-
heitskontos auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig
forderte er den Beschwerdeführer auf, die in der Beschwerdeschrift in
Aussicht gestellten Beweismittel im Original samt den zugehörigen Zu-
stellumschlägen und vollständig in eine Amtssprache übersetzt, nach-
zureichen.
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E-5274/2006
F.
Am 24. Mai 2006 reichte der Beschwerdeführer medizinische Berichte
seine Ehefrau betreffend zu den Akten. Hierauf wird, soweit entscheid-
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 5. Juli 2006 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde. Darauf wird, soweit von Relevanz, in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
H.
Am 25. Juli 2006 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der
Vorinstanz Stellung und reichte ferner am 12. November 2006 einen
Zeitungsartikel die aktuelle Lage in Afghanistan betreffend ins Recht.
Auf erwähnte Stellungnahme und den Artikel wird, soweit entscheid-
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
I.
Nachdem der Beschwerdeführer im November 2006 von der ARK über
die Übernahme des vorliegenden Beschwerdeverfahrens durch das
Bundesverwaltungsgericht informiert wurde, forderte das Gericht den
Beschwerdeführer mittels Zwischenverfügung vom 28. Februar 2008
auf, innert Frist eine Stellungnahme zu den von ihm im vorinstanz-
lichen Verfahren eingereichten Fotos und den auf Beschwerdeebene
ins Recht gelegten medizinischen Unterlagen abzugeben. Gleichzeitig
erhielt er Gelegenheit, sich zum aktuellen Aufenthaltsort und -status
seiner Familienangehörigen und Verwandten zu äussern und entspre-
chende Beweismittel ins Recht zu legen.
J.
Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6.
März 2008 nach. Auf deren Inhalt wird - sofern in casu von wesentli-
cher Bedeutung - in den Erwägungen eingegangen.
K.
Auf vorgängige Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts reichte
der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. November 2008 eine
Kostennote ins Recht.
Seite 4
E-5274/2006
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1,
50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
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Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine
asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründe-
terweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter
Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nicht-
staatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu
werden drohen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8
S. 190 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität
des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flücht-
lingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ih-
rem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl.
EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Ausgangspunkt für die Beurteilung
der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Aus-
reise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer sol-
chen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im
Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht eben-
falls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimat-
staat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten
und zulasten der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen
(vgl. EMARK 2000 Nr. 2 E. 8b, EMARK 1994 Nr. 24 E. 8a; WALTER KÄLIN,
Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S.135 ff.).
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1
Das Bundesamt führt zur Begründung seines negativen Asylentschei-
des aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. So
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weise die Asylbegründung eine Reihe von gewichtigen Ungereimthei-
ten auf. Zunächst sei festzustellen, dass die Asylbegründung aufge-
setzt wirke. Alle wesentlichen Sachverhaltselemente sollen sich innert
weniger Tage vor der Ausreise zugetragen haben. Der Beschwerdefüh-
rer habe angegeben, er sei in der Nacht mit einem Sammeltaxi nach
Hause zurückgekehrt. Um Mitternacht hätten Unbekannte auf sein
Haus geschossen. Es erscheine wenig wahrscheinlich und somit kon-
struiert, dass auf die Vorgehensweise des Beschwerdeführers und
dessen Verhalten in C._______ derart rasch reagiert worden sei.
Wenig wahrscheinlich erscheine auch, dass er am nächsten Morgen
das Haus zusammen mit dem Schwiegervater verlassen und seine
Familie alleine zurückgelassen habe, habe er doch angegeben, sehr
viel Angst um seine Familie gehabt zu haben. Auch habe sich der Be-
schwerdeführer in Bezug auf das Todesdatum des Bruders, das Beer-
digungsdatum und die anwesenden Personen beim Beschuss des
Hauses widersprüchlich geäussert. Die Widersprüche habe er nicht
auflösen können. Eine gesamtheitliche Betrachtung der Ungereimthei-
ten führe zum Schluss, dass sich der Beschwerdeführer auf eine kon-
struierte Asylbegründung stütze.
4.2 Der Beschwerdeführer hält diesen Erwägungen im Kern entgegen,
die Vorinstanz berücksichtige in Bezug auf den Vorhalt der unglaubhaf-
ten Vorbringen nicht, dass er und sein Vater selber einer Partei ange-
hört hätten, die zur herrschenden Provinzverwaltung und zum Regime
von Präsident Karzai kritisch eingestellt sei und von diesen als opposi-
tionell bekämpft werde. Er weise weiter darauf hin, dass auch in
Afghanistan Telefone existieren würden. So sei die Information vom
Anschlag auf seinen Bruder und dessen Tod telefonisch an die in
C._______ lebenden Angehörigen gegangen. Von diesen sei er
gleichentags persönlich benachrichtigt worden, worauf er sich
unverzüglich nach C._______ begeben habe, um Nachforschungen
anzustellen und zu protestieren. Auch habe er anlässlich der direkten
Bundesanhörung eine Erklärung geliefert, weshalb die Reaktion auf
seine Proteste so "brutal und schnell" erfolgt sei.
Zum Vorhalt der widersprüchlichen Vorbringen weise er darauf hin,
dass er plausible Erklärungen abgegeben habe. Es lägen insgesamt
keine Gründe vor, weshalb seine Angaben als unglaubhaft zu qualifi-
zieren seien.
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Er mache im Übrigen geltend, dass sein Vater nach seiner Flucht von
der Provinzregierung in C._______ für einige Monate in Haft
genommen worden sei. Seine Familie habe deshalb ihr Heimatdorf
verlassen und sei nach D._______ (Pakistan) geflüchtet. Hinzu
komme, dass die Islamische Partei Afghanistan (Hezbe-Islami-ye
Afghanistan) nach wie vor gegen die US-Truppen beziehungsweise
gegen die Zentralregierung von Hamid Karzai in Kabul und die
Provinzregierung von C._______ kämpfe. Unter Berücksichtigung aller
geltend gemachten Gründe erscheine es überwiegend glaubhaft, dass
ihm im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan Misshandlungen und
Verfolgung drohten. Er habe begründete Furcht vor zukünftiger
asylrechtlich relevanter Verfolgung. Er erfülle alle Voraussetzungen der
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG.
4.3 Mit Schreiben vom 24. Mai 2006 reichte der Beschwerdeführer
medizinische Berichte betreffend seine Ehefrau zu den Akten. Aus den
Arztberichten gehe hervor, dass seine Ehefrau wegen eines Leidens
an der Schilddrüse in D._______ (Pakistan) in Behandlung stehe. Er
bitte ebenfalls um Berücksichtigung des Hinweises, dass sich seine
Familie in Pakistan aufhalte. Er halte daran fest, dass diese nach
seiner eigenen Flucht nach Pakistan habe flüchten müssen.
4.4 In ihrer Vernehmlassung vom 5. Juli 2006 hält die Vorinstanz fest,
der Beschwerdeführer gebe an, nach seiner Flucht sei sein Vater von
der Provinzregierung einige Monate lang in Haft genommen worden.
Seine Familie sei deshalb nach D._______geflohen. Diese Angaben
würden ungereimt wirken. So habe der Beschwerdeführer bei seiner
Befragung behauptet, sein Vater sei in den frühen 1990er-Jahren wäh-
rend des Widerstandskampfes gefallen. Überdies dürfe angenommen
werden, dass der Beschwerdeführer von der angeblichen monatelan-
gen Haft des Vaters bereits vor der Ablehnung seines Asylgesuches
erfahren habe. Angesichts dessen sei als unglaubhaft zu taxieren,
dass der Vater monatelang festgehalten worden sei. Im Weiteren sei
noch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer unsubstanziierte
Angaben zum Reiseweg in die Schweiz gemacht habe. Dies sei ein In-
diz dafür, dass er den Asylbehörden Aufenthalte in Drittstaaten zu ver-
heimlichen beabsichtige. Wie oben erwähnt würden auch erhebliche
Indizien dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer die Asylbehörden
über seine persönlichen Verhältnisse zu täuschen versuche. Ange-
sichts dessen verunmögliche es der Beschwerdeführer den Asylbehör-
den, die Zumutbarkeit seiner Rückkehr umfassend zu prüfen. Die Un-
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tersuchungspflicht der Behörden werde jedoch durch die Mitwirkungs-
und Wahrheitspflicht der Asylsuchenden begrenzt.
4.5 In seiner Stellungnahme vom 25. Juli 2006 zur Vernehmlassung
des BFM teilt der Beschwerdeführer mit, der Rechtsvertreter habe bei
der Redaktion der Beschwerdeschrift versehentlich festgehalten, sein
Vater und nicht sein Schwiegervater sei nach seiner Flucht festgenom-
men worden. Er bitte daher um Nachsicht. Nicht nachvollziehbar schei-
ne ihm hingegen die Feststellung der Vorinstanz, wonach er unsub-
stanziierte Angaben über seinen Reiseweg in die Schweiz gemacht
haben solle. Er sei dazu lediglich bei der Erstbefragung im Empfangs-
zentrum befragt worden. Der vorinstanzliche Vorwurf halte deshalb ei-
ner näheren Untersuchung nicht stand, zumal ihn das BFM nicht näher
- und damit widerlegbar - begründet habe. Würde man bei dieser
Sachlage zu seinem Nachteil von einer Mitwirkungspflichtsverletzung
ausgehen, so wäre sein Gehörsanspruch verletzt. Schliesslich weise
er auf die sich von Tag zu Tag verschlechternde allgemeine Lage in Af-
ghanistan hin, welche einen Wegweisungsvollzug umso eher verbiete.
4.6 Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Februar
2008 erklärt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. März 2008
ferner, auf den sieben von ihm beim BFM eingereichten Fotos sei er
als Soldat der Partei "Hezbi Islami" von Hekmatiyar zu sehen, mit
welcher er vor vierzehn Jahren gegen die kommunistische Regierung
habe kämpfen müssen. Was die am 24. Mai 2006 auf Beschwerdeebe-
ne eingereichten medizinischen Unterlagen anbelange, so würden sich
diese auf seine Ehefrau F._______ beziehen. Die beiden ärztlichen
Zeugnisse, welche von einem männlichen Patienten namens
G._______ sprechen würden, seien wohl aus Nachlässigkeit
unzutreffend ausgestellt worden. Die Gesundheitssituation seiner Frau
habe sich trotz einer Schilddrüsenoperation nicht wesentlich
verbessert und sie habe zudem auch Probleme mit den Nieren. Sie
halte sich nach wie vor mit den Kindern in Pakistan auf.
4.7
4.7.1 Grundsätzlich sind die Vorbringen eines Gesuchstellers dann
glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und
plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöp-
fen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inne-
ren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemei-
nen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller
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persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der
Fall ist, wenn er seine Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Be-
weismittel abstützt, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen unter-
drückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vor-
bringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, man-
gelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung ver-
weigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strik-
ten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für
gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers.
Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen
oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl.
EMARK 2004 Nr. 1 E. 5a mit weiteren Hinweisen).
4.7.2 Gemessen an diesen Anforderungen ist vorliegend die Feststel-
lung der Vorinstanz, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht
stand, nicht zu beanstanden.
Der Beschwerdeführer gab zunächst anlässlich der Empfangsstellen-
befragung zu Protokoll, sein Bruder sei am 12. Dezember 2003 in
E._______ durch einen Bombenanschlag getötet worden (A 1, S. 3).
Später sagte er jedoch aus, dieser sei am 6. Dezember 2003
umgekommen. Am 12. Dezember 2003 hätten sie den Leichnam des
Bruders erhalten (a.a.O., S. 5). Im Widerspruch dazu gab er anlässlich
der Bundesanhörung an, die Leichen seines Bruders und dessen
Familie seien am 7. Dezember 2003 ins Dorf gebracht worden (A 7, S.
3). Auf diese Ungereimtheit angesprochen erläuterte er, er habe sich
anlässlich der Empfangstellenbefragung möglicherweise nicht richtig
ausgedrückt oder sei nicht richtig verstanden worden. Nach der
Beerdigung werde gemäss Tradition eine Trauerfeierlichkeit
vorgenommen. Diese habe bis am 12. Dezember 2003 gedauert
(a.a.O., S. 4). Der Beschwerdeführer vermochte den Widerspruch
jedoch nicht plausibel aufzulösen und auch der Einwand in der
Beschwerde, er habe sich auf den entsprechenden Vorhalt eindeutig
geäussert, vermag nicht zu überzeugen. Bei einem gewaltsamen Tod
eines Familienmitgliedes handelt es sich um ein besonderes
Vorkommnis, das in Anbetracht seiner einschneidenden Bedeutung
grundsätzlich besonders einprägsam auf den Betroffenen wirkt. Vor
diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, weshalb unterschiedliche
Angaben vorliegen. Es bestehen auch keine Hinweise darauf, dass
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gewisse Aussagen des Beschwerdeführers wegen sprachlicher
Probleme mit dem Dolmetscher mangelhaft beziehungsweise
fehlerhaft übersetzt worden wären. So bestätigte der Beschwer-
deführer anlässlich der Empfangsstellenbefragung unterschriftlich, das
Protokoll entspreche seinen Äusserungen (A 1, S. 8). Im Übrigen ste-
hen die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe, wonach sich der
Beschwerdeführer nach Kenntnisnahme des Todes seines Bruders
"unverzüglich" nach C._______ zur Provinzverwaltung begeben habe,
um nachzuforschen und zu protestieren (vgl. act. S. 7) mit seinen Aus-
sagen anlässlich der Bundesanhörung im Widerspruch. Der Beschwer-
deführer hatte damals angegeben, am 13. Dezember 2003, d.h. fünf
Tage nach der Beerdigung des Bruders und dessen Familie nach
C._______ gereist zu sein, um sich zu beschweren (A 7, S. 3 und 4),
was nach allgemeinem Verständnis nicht als "unverzüglich" bezeichnet
werden kann. Als weiteres Unglaubhaftigkeitsmerkmal ist dem Be-
schwerdeführer entgegenzuhalten, dass er zunächst erklärte, bei den
Schüssen auf sein Haus seien die Ehefrau und die Kinder mit ihm zu-
sammen gewesen (A 1, S. 5). Anlässlich der Bundesanhörung gab er
jedoch zu Protokoll, der Schwiegervater sei auch anwesend gewesen
(A 7, S. 4). Er erläuterte später, seine Familie und der Schwiegervater
würden in verschiedenen Häusern, jedoch in derselben Ummauerung
leben (a.a.O., S. 5). Dieser Erklärungsversuch wie auch der Hinweis in
der Rechtsmittelschrift auf die traditionelle Bauweise der afghanischen
Häuser vermögen diese Unstimmigkeit jedoch nicht zu beseitigen. An-
gesichts des Persönlichkeitsprofils des Beschwerdeführers, der Mit-
glied der Islamischen Partei Afghanistan (Hezbe-Islami-ye
Afghanistan) gewesen sei, sich politisch jedoch nicht sehr aktiv betä-
tigt habe (A 1, S. 6), erscheint der Angriff auf sein Haus noch am sel-
ben Tag, an welchem er die Beschwerde in C._______ eingereicht
habe, nicht nachvollziehbar. Die Unglaubhaftigkeit des Vorfalls wird
denn auch dadurch verstärkt, dass die Angaben zu den Umständen
des Angriffes auf sein Haus weder detailliert noch konkret ausgefallen
sind, so dass der Eindruck entstanden wäre, es berichte die im Mittel-
punkt stehende Person über ein einschneidendes Erlebnis. Die in die-
sem Zusammenhang vorgebrachten Angaben lassen einen persönli-
chen Bezug zu tatsächlichen Begebenheiten und Realkennzeichen (so
insbesondere Detailreichtum der Schilderung, freies assoziatives Er-
zählen, Interaktionsschilderung sowie inhaltliche Besonderheiten) ver-
missen und gehen nicht über allgemein gültige Aussagen hinaus. So
antwortete der Beschwerdeführer beispielsweise auf die Frage, wer
auf sein Haus geschossen habe, es sei stockdunkel gewesen und sie
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seien sehr verängstigt gewesen. Bei ihnen sei jetzt die ethnische Min-
derheit der Paschai an der Macht, welche in bewaffnete Einheiten auf-
geteilt sein. Es sei für alle klar gewesen, dass diese die Tat begangen
hätten (A 7, S. 4).
4.7.3 Zusammenfassend gelingt es dem Beschwerdeführer weder im
vorinstanzlichen Verfahren noch in seinen auf Beschwerdeebene ein-
gereichten Eingaben, seinen Schilderungen die nötige Substanz und
Dichte zu verleihen, die auf einen tatsächlich erlebten Sachverhalt
schliessen lassen könnten. Die Vorbringen des Beschwerdeführers
wirken in ihrer Gesamtheit aufgesetzt und konstruiert, lassen somit in
der Tat überwiegend Realkennzeichen vermissen, weshalb davon aus-
zugehen ist, dass der Beschwerdeführer einen nicht selber erlebten
Sachverhalt als Asylbegründung vorgetragen hat und somit seinen
Schilderungen nicht geglaubt werden kann. An dieser Schlussziehung
vermögen weder die vom Beschwerdeführer bei der Vorinstanz einge-
reichten Fotos, auf denen er seiner Erklärung auf Rechtsmittelebene
zufolge als Soldat der Islamischen Partei Afghanistan im Jahre 1994
zu sehen sei, noch der Parteiausweis oder der auf Rechtsmittelebene
ins Recht gelegte Zeitungsartikel, die allgemeine Situation in Afghanis-
tan betreffend, etwas zu ändern, da diese Unterlagen nicht geeignet
sind, die vorstehend aufgeführten Unglaubhaftigkeitselemente zu ent-
kräften.
4.7.4 Das Bundesverwaltungsgericht hält es deshalb nach Abwägung
der dafür und dagegen sprechenden Gründe mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für nicht gegeben, dass der Beschwerdeführer unter den
von ihm behaupteten Umständen in der vorgegebenen Notsituation im
Jahre 2003 fliehen musste. Der Beschwerdeführer vermag somit mit
seinen diesbezüglichen Vorbringen den reduzierten Beweisanforderun-
gen von Art. 7 AsylG nicht zu genügen. Aufgrund der aufgezeigten
Sachlage erübrigt es sich, auf entsprechende Einwendungen in der
Beschwerde näher einzugehen, da diese keinen anderen Entscheid in
der Frage der Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft und
Asylgewährung herbeizuführen vermögen.
4.7.5 Was sodann die - vorliegend nicht zu bestreitende - Zu-
gehörigkeit des Beschwerdeführers zur Islamischen Partei Afghanistan
anbelangt, lässt sich allein aus diesem Umstand nicht auf eine asyl-
relevante Verfolgung des Beschwerdeführers schliessen, da sich die
von ihm auf Beschwerdeebene erwähnten - zwangsweise - erfolgten
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Kampfhandlungen als einfacher Soldat für diese Organisation auf
einen im Jahre 1994 zurückliegenden und damit für die im Jahre 2003
erfolgte Ausreise nicht mehr kausalen Sachverhalt beziehen (vgl. act
16, S. 1) und er im Folgenden für diese Organisation nicht sehr aktiv
gewesen sein soll (vgl. A1, S. 6), womit zugleich auch nicht von einer
flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung des Beschwerdeführers im
im Falle seiner Rückkehr auszugehen ist.
4.7.6 In Würdigung der gesamten Umstände ist demzufolge festzustel-
len, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt im Sinne der Defi-
nition von Art. 3 AsylG weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht
hat. Das Bundesamt hat das Asylgesuch demnach zu Recht abge-
lehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeili-
che Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art.
44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
5.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
5.4 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Voll-
zug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit)
sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug
der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere An-
wesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläu-
fige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6, E. 4, S. 54 f.).
5.5
5.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung
für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Hei-
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mat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürger-
krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefähr-
det sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbe-
halt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren
(vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Aus-
länder vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
5.5.2 In ihrem Urteil i.S. A.B., Afghanistan, vom 24. Januar 2006 nahm
die ARK aufgrund der politischen Entwicklung seit dem Sturz des Tali-
ban-Regimes im Jahre 2001 eine differenzierte Lagebeurteilung vor
und prüfte die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Afgha-
nistan (vgl. EMARK 2006 Nr. 9). Bei dieser Beurteilung, die weiterhin
Gültigkeit beansprucht, kam sie zum Schluss, dass der Vollzug der
Wegweisung nur in Regionen als zumutbar zu bezeichnen ist, in denen
seit 2004 keine bedeutenden militärischen Aktivitäten mehr zu ver-
zeichnen sind oder keine dauernde Instabilität besteht (vgl. EMARK
2006 Nr. 9, E. 7.8., S. 102). Der Vollzug der Wegweisung ist nur für
Personen als zumutbar zu erachten, die aus solchen Regionen stam-
men oder dort über ein tragfähiges familiäres oder soziales Be-
ziehungsnetz verfügen und konkrete Möglichkeiten der Sicherung des
Existenzminimums und der Wohnsituation bestehen (vgl. dazu EMARK
2003 Nr. 30, E. 7b, S. 193 f.; Nr. 10, E. , S. 68). Zudem ist die
Rückkehr in solche Provinzen lediglich für junge, unverheiratete Per-
sonen oder kinderlose Paare zumutbar, sofern keine schweren ge-
sundheitlichen Probleme vorliegen.
5.5.3 In casu stammt der Beschwerdeführer aus der Provinz Nangar-
har, wo er seit Geburt bis zur Ausreise gelebt hat. Nangarhar zählt zu
denjenigen Provinzen, in welche gemäss EMARK 2006 Nr. 9 der
Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu erachten ist. Daran hat sich
bis heute nichts geändert. So stuft das UNHCR in seiner neuesten
Lagebeurteilung weite Teile der Provinz Nangarhar als unsicher ein
(UNHCR, Afghanistan Security Update Relating to Complementary
Forms of Protection, 6. Oktober 2008).
Vor dem Hintergrund der Lageanalyse in EMARK 2006 Nr. 9 und der
aktuellen Lage in Afghanistan ist der Vollzug der Wegweisung für den
Beschwerdeführer in die Provinz Nangarhar somit als unzumutbar zu
bezeichnen. Es ist ihm mangels intakten Beziehungsnetzes auch nicht
zuzumuten, sich in einer anderen Provinz Afghanistans, in welche die
ARK den Wegweisungsvollzug in EMARK 2006 Nr. 9 als zumutbar
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erachtete, niederzulassen. Dasselbe gilt für die Stadt Kabul; die
Anerkennung einer zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative
setzt insbesondere die Existenz eines tragfähigen Familien- oder
Beziehungsnetzes sowie eine gesicherte Wohnsituation in dieser Stadt
voraus (vgl. EMARK 2003 Nr. 30, E. 7b, S. 193). Der Beschwerdeführer
verfügt ausserhalb der Provinz Nangarhar über keine Verwandten und
somit über kein tragfähiges Beziehungsnetz, das ihm bei einer
Rückkehr zur Seite stünde. Sein Vater sei als Widerstandskämpfer in
den frühen 1990er-Jahren, seine Mutter eines natürlichen Todes ge-
storben (A 1, S. 3). Was im Weiteren den Verbleib seiner Ehefrau und
Kinder anbelangt, lässt sich den am 24. Mai 2006 bei der ARK
eingereichten medizinischen Dokumenten entnehmen, dass sich diese
in Pakistan ausgestellten Unterlagen zwar auf eine männliche Person
namens G._______ beziehen. Hingegen erscheint die Erklärung auf
Beschwerdeebene, dass es sich hierbei um eine Nachlässigkeit des
Verfassers handeln dürfte und die ärztlichen Unterlagen seine Ehefrau
F._______ betreffen, als nachvollziehbar. Zudem sprechen weitere
gewichtige Indizien dafür, dass sich die Ehefrau und die Kinder des
Beschwerdeführers fortan in D._______ (Pakistan) aufhalten
respektive aufgehalten haben. Denn nach Kenntnis des Bundes-
verwaltungsgerichts reichte der Beschwerdeführer im Juli 2007 beim
Bundesamt ein Gesuch um Ausstellung eines Reisedokumentes ein,
welches im August 2007 genehmigt wurde. Diesem Gesuch lag unter
anderem ein ärztliches Attest vom 25. Juni 2007, ausgestellt durch
einen Arzt eines Spitals in D._______ zugrunde, gemäss dem sich die
gesundheitliche Situation der Ehefrau des Beschwerdeführers in
jenem Zeitpunkt massiv verschlechtert hatte. Nach den Erkenntnissen
des Bundesverwaltungsgerichts lassen sich zwar viele afghanische
Familien mangels adäquater medizinischer Behandlungsmöglichkeit im
Heimatland in Pakistan ärztlich behandeln und nehmen hierfür vorü-
bergehenden Aufenthalt im Grenzgebiet zu Afghanistan. Vorliegend
sind aber aus den Akten keine Hinweise ersichtlich, wonach die
Familie, sollte sie seit erwähntem Spitalaufenthalt der Ehefrau des
Beschwerdeführers wieder nach Afghanistan zurückgekehrt sein,
ausserhalb der Provinz Nangarhar Wohnsitz genommen hätte. Es
fehlen somit die entscheidenden Zumutbarkeitsfaktoren, um sich in
den erwähnten Provinzen eine Existenzgrundlage aufbauen respektive
sichern zu können. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG gesamthaft als unzumutbar zu bezeichnen.
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6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde hinsichtlich des Vollzugs der
Wegweisung gutzuheissen; im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Ziffern
4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 17. März
2006 sind aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, den Beschwerde-
führer vorläufig aufzunehmen (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83
AuG). Konkrete und aktuelle Anhaltspunkte dafür, dass einer vorläufi-
gen Aufnahme des Beschwerdeführers einschränkende gesetzliche
Tatbestände entgegen stehen würden (Art. 83 Abs. 7 AuG), bestehen
vorliegend nicht.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind praxisgemäss die um die
Hälfte reduzierten Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art.
63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 300.-- festzusetzen (Art. 16
Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
8.
Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung
für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 16 Abs. 1 Bst. a
VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE). Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist
die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen (Art. 7 Abs. 2 VGKE).
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat eine Kostennote vom
28. November 2008 zu den Akten gereicht. Sie weist einen zeitlichen
Aufwand von 8.42 Stunden und Barauslagen von Fr. 109.50 aus, die
als angemessen erscheinen. In Anwendung von Art. 8, 9 und 11 VGKE
sowie unter Berücksichtigung des geltend gemachten Stundenan-
satzes von Fr. 240.-- ist die Parteientschädigung daher auf Fr. 2'292.--
(inkl. Auslagen und MWSt) festzusetzen und ausgehend von einem
hälftigen Obsiegen auf Fr. 1'146.-- zu reduzieren. Das BFM ist anzu-
weisen, diesen Betrag dem Beschwerdeführer als Parteientschädigung
auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise - soweit die Anordnung des Wegwei-
sungsvollzugs betreffend - gutgeheissen. Im Übrigen wird die Be-
schwerde abgewiesen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung vom 17. März 2006
werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Aufenthalt des
Beschwerdeführers in der Schweiz nach den Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme zu regeln.
3.
Die um die Hälfte reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden
dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab
Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung von Fr. 1'146.-- zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
gen: Einzahlungsschein, eingereichte medizinische Unterlagen in
Bezug auf die Ehefrau des Beschwerdeführers im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier)
- (...) ad (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Claudia Jorns Morgenegg
Versand:
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