B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5274/2008
U r t e i l v o m 3 1 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
vertreten durch Peter Nideröst, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. Juli 2008 / (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen An-
gaben am 23. März 2008 auf dem Luftweg und gelangte über Dubai und
Italien am 26. März 2008 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylge-
such stellte. Am 8. April 2008 wurde er im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Kreuzlingen (EVZ) zur Person und summarisch zu den Ausrei-
segründen befragt. Er gab dabei an, er stamme von B._______, einem
Vorort der Stadt Jaffna, und sei tamilischer Ethnie. Er habe mit der sri-
lankischen Armee Probleme gehabt. Er habe zwangsweise von 2004 bis
2006 für die LTTE gearbeitet, indem er (…). Am (…) sei ein ferngesteuer-
ter Sprengsatz explodiert, als er mit seinem Motorrad von der Stadt Jaffna
auf dem Nachhauseweg gewesen sei. Die Soldaten hätten auf ihn ge-
schossen und ihn anschliessend verhaftet. Er sei im Zusammenhang mit
den LTTE verdächtigt worden, weil er mit (…) und Werkzeug angetroffen
worden sei. In der Folge sei er im Camp (…) sechs Tage lang festgehal-
ten worden. Mit der Auflage, sich jeden Sonntag im Camp zu melden, sei
er freigelassen worden. Er sei wöchentlich mehrmals gesucht worden,
erstmals am 12. September 2006, weil er der LTTE-Mitgliedschaft ver-
dächtigt worden sei. Seine Eltern hätten Menschenrechtsorganisationen
informiert über seine Festnahme. Im Weiteren sei er am (…) 2008 in Co-
lombo zusammen mit rund 500 Personen wegen LTTE-Verdachts verhaf-
tet worden. Er habe sein Heimatland mit einem echten, auf seinen Na-
men lautenden Reisepass verlassen.
B. .
Am 23. April 2008 fand eine direkte Anhörung des Beschwerdeführers
durch das BFM im Sinne von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) statt.
Ergänzend trug der Beschwerdeführer dabei vor, er werde von der sri-
lankischen Armee gesucht. Er sei insgesamt rund 40 bis 50 Mal zu Hause
von den Sicherheitskräften gesucht worden, erstmals am 18. August
2006, wobei er sich jeweils bei Verwandten in C._______ (Jaffna-Distrikt)
versteckt habe. Die Sicherheitskräfte hätten auch versucht, ihn Ende
2006 in einem weissen Van zu entführen. Er habe eine Anlehre als (…)
gemacht. Weil sein Vorgesetzter aus dem Vanni-Gebiet stamme und die
LTTE unterstützt habe, habe auch der Beschwerdeführer (…)arbeiten zu-
gunsten der LTTE vornehmen müssen. Während seiner Haftzeit sei er
eingesetzt worden, um LTTE-Leute zu identifizieren. Auch nach seiner
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sechstägigen Inhaftierung sei er weiterhin gesucht worden. Es sei seinen
Eltern mittels Schmiergeld gelungen, dem Beschwerdeführer einen Pas-
sierschein zu besorgen, so dass sie am 22. Februar 2008 gemeinsam
nach Colombo gegangen seien. Am 9. März 2008 sei er in (…) in Colom-
bo, im Rahmen einer Massenfestnahme wegen LTTE-Verdachts von der
Polizei angehalten und auf den Posten (…) gebracht worden. Es sei ihm
gelungen, telefonisch seine Eltern zu kontaktieren, die ihrerseits ein Par-
lamentsmitglied um Unterstützung gebeten hätten. Gleichentags habe er
wieder nach Hause zurückkehren können. Seine Eltern lebten zur Zeit in
Colombo und würden demnächst ins Quartier (…) umziehen, wo sie ei-
nen Hausanteil gemietet hätten. Er habe von seinen Eltern erfahren, dass
die Armee bei Nachbarn in B._______ vorgesprochen habe, um sich
nach dem Beschwerdeführer zu erkundigen.
Zur Stützung seiner Asylvorbringen reichte der Beschwerdeführer zwei
Schreiben der Human Rights Commission of Sri Lanka vom (…) 2008
bzw. der Sri Lanka Red Cross Society ([…]) vom (…) 2008 zu den Akten.
Aus diesen Dokumenten geht hervor, dass der Beschwerdeführer nach
der Explosion eines Sprengsatzes am (…) 2007 an einer Strassenkreu-
zung in B._______ verhaftet worden sei. Gemäss Schreiben der Sri Lan-
ka Red Cross Society sei der Beschwerdeführer in ein Armeecamp ver-
bracht worden, wo er Misshandlungen erlitten habe. Unbekannte, bewaff-
nete Gruppierungen würden ihn zu Hause suchen.
C.
Am 28. April 2008 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton (…) zuge-
teilt.
D.
Mit Verfügung vom 10. Juli 2008 – dem Beschwerdeführer am 15. Juli
2008 eröffnet – lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die
Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug
der Wegweisung an. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufgenommen.
Die Vorinstanz begründete ihren negativen Entscheid im Wesentlichen
damit, der Beschwerdeführer sei eigenen Angaben zufolge kein LTTE-
Mitglied, weshalb grundsätzlich nicht davon auszugehen sei, dass er mit
einer asylrelevanten, landesweiten Verfolgung durch die staatlichen Si-
cherheitskräfte rechnen müsse. Die Behelligungen durch die Angehörigen
der sri-lankischen Armee seien wohl als regional beschränkte Übergriffe
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bzw. Verfolgungshandlungen einzustufen. Der Beschwerdeführer gehe
zwar davon aus, dass die sri-lankischen Armeeangehörigen des Jaffna-
Gebietes den Sicherheitskräften in Colombo den Wegzug seiner Familie
nach Colombo mitgeteilt hätten und er daher ebenfalls in Colombo ge-
sucht werde. Gegen diese Annahme spreche jedoch der Umstand, dass
er nach der Festnahme in Colombo im (…) 2008 noch am gleichen Tag
wieder freigelassen worden sei und mit einem echten, auf seinen Namen
lautenden Reisepass Sri Lanka habe verlassen können. Es sei davon
auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer innerstaatlich den geltend
gemachten Schwierigkeiten entziehen könne.
Weil der Wegweisungsvollzug in Würdigung sämtlicher Umstände als un-
zumutbar betrachtet wurde, ordnete das BFM die vorläufige Aufnahme
des Beschwerdeführers an.
E.
Gegen die Verfügung des BFM vom 10. Juli 2008 liess der Beschwerde-
führer durch seine damalige Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungs-
gericht mit Eingabe vom 14. August 2008 (Poststempel) Beschwerde ein-
reichen. Er beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 der an-
gefochtenen Verfügung, die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft
und die Gewährung von Asyl.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um die Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege inklusive –verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs.
1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
(VwVG, SR 172.021) und um Verzicht von der Erhebung eines Kosten-
vorschusses ersucht.
Zur Begründung führte der Beschwerdeführer aus, das BFM habe die von
ihm in Jaffna erlittenen Verfolgungsmassnahmen als regional beschränkte
Übergriffe eingestuft, womit gleichzeitig die Eingriffsintensität dieser Be-
helligungen anerkannt worden sei. Die Vorinstanz habe ihren negativen
Entscheid mit der innerstaatlichen Fluchtalternative begründet und gehe
dabei davon aus, dass der Beschwerdeführer ausserhalb des Bezirks
Jaffna keine begründete Furcht vor asylbeachtlichen Nachteilen habe. Die
Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative setze voraus, dass be-
drohte oder verfolgte Individuen Schutz vor Verfolgung aktiv einfordern
und notfalls gerichtlich durchsetzen könnten. An den Nachweis einer
Fluchtalternative stelle die Rechtsprechung hohe Anforderungen. In Sri
Lanka seien diese Voraussetzungen nicht gegeben. Das BFM habe sich
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zu den Bedingungen einer innerstaatlichen Fluchtalternative kaum ge-
äussert. Die Stichworte, die das Bundesamt anführe, genügten der Be-
gründungspflicht nicht. Die in Jaffna operierenden Sicherheitskräfte seien
funktional nicht von den übrigen Sicherheitskräften abgekoppelt und ver-
folgten dieselben Ziele. Wenn der Beschwerdeführer in Colombo Strafan-
zeige gegen die Sicherheitskräfte in Jaffna wegen der erlittenen Folter er-
statten würde, würde keine Strafverfolgung eingeleitet. Von einer Schutz-
fähigkeit und –willigkeit der staatlichen Organe in Colombo könne nicht
ausgegangen werden. Weil der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift
seine Mitgliedschaft bei den LTTE bekräftigt habe, wie dies aus dem Be-
fragungsprotokoll vom 23. April 2008 und dem vom BFM festgehaltenen
Sachverhalt hervorgehe, gelte er vor den staatlichen Behörden als LTTE-
Mitglied. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das BFM davon ausgehe,
dass die Sicherheitskräfte in Colombo kein Interesse an seiner Person
haben sollten, nachdem der Beschwerdeführer in mehrfacher Hinsicht Tä-
tigkeiten für die LTTE ausgeführt habe. Zudem sei er von den Sicher-
heitskräften auch dafür eingesetzt worden, LTTE-Leute aus seiner Region
zu denunzieren, was nur möglich gewesen sei, weil man davon ausge-
gangen sei, dass er über die nötigen Informationen verfügt habe. Das
Profil des Beschwerdeführers sei markant genug, um eine landesweite
Verfolgung zu begründen. Entgegen der Annahme des BFM müsse da-
von ausgegangen werden, dass kein landesweites, generalisiertes Fahn-
dungsregister in Sri Lanka bestehe. Es stehe weder zwischen den Si-
cherheitskräften in Colombo und Jaffna, noch innerhalb der Behörden in
Colombo ein genügend ausgebautes Informationssystem zur Verfügung,
welches eine koordinierte und flächendeckende Fahndung gewährleisten
könnte. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach seiner Festnah-
me in Colombo am (…) 2008 nur einen Tag lang festgehalten worden sei,
bedeute nicht, dass dieser in Colombo vor Verfolgung sicher sei. Da der
Beschwerdeführer von den Sicherheitskräften als Denunziant eingesetzt
worden sei, um LTTE-Angehörige zu identifizieren, werde er auch von
dieser Organisation gesucht.
F.
Mit Instruktionsverfügung vom 21. August 2008 wurde das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ver-
zichtet. Gleichzeitig wurde Rechtsanwältin Antigone Schobinger, Zürich,
als unentgeltliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers im Sinne von
Art. 65 Abs. 2 VwVG eingesetzt.
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Seite 6
G.
Mit Eingabe vom 19. September 2008 führte der Beschwerdeführer aus,
eine Anfrage bei der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) habe erge-
ben, dass es laut einem angefragten Sri Lanka-Länderexperten kaum
vorstellbar sei, dass ein nationales Fahndungsregister in Sri Lanka exis-
tiere. Es seien hingegen Fälle bekannt, bei denen abgewiesene Asylsu-
chende aus Sri Lanka bei der Wiedereinreise ins Heimatland verhaftet
worden seien, obwohl bereits im Zeitpunkt der Ausreise aus Sri Lanka
entsprechende Haftbefehle bestanden hätten. Hierzu wurde auf einen Be-
richt des British Home Office vom 3. März 2008 verwiesen. Die Ausreise
des Beschwerdeführers mit einem echten Reisepass lasse daher keine
Rückschlüsse auf eine fehlende begründete Furcht zu.
H.
In seiner Vernehmlassung vom 8. Oktober 2008 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. Ergänzend führte das Bundesamt aus, der
Beschwerdeführer wäre nach seiner Verhaftung im (…) 2007 nicht nach
sechs Tagen auf freien Fuss gesetzt worden, wenn ihn die Sicherheits-
kräfte gleichzeitig als LTTE-Angehörigen oder als Verantwortlichen für die
Explosion des Sprengsatzes betrachtet hätten. Auch die gleichentags er-
folgte Entlassung des Beschwerdeführers nach der Massenfestnahme im
(…) 2008 lasse darauf schliessen, dass seitens der Behörden nichts ge-
gen ihn vorgelegen habe, was durch die reguläre und unbehelligte Aus-
reise des Beschwerdeführers über den Flughafen in Colombo bestärkt
werde. Die Wahrscheinlichkeit, dass die sri-lankischen Sicherheitskräfte
eine landesweite Fahndung nach dem Beschwerdeführer in Gang setzen
und seinen Namen in allfälligen einschlägigen Listen aufnehmen würden,
sei als sehr gering einzuschätzen. Die geltend gemachten Verfolgungs-
massnahmen seien auf den Norden und Osten von Sri Lanka beschränkt
gewesen, weshalb vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative
in Colombo ausgegangen werden könne.
I.
In seiner Replikeingabe vom 27. Oktober 2008 führte der Beschwerdefüh-
rer aus, das BFM scheine in der Einschätzung der Gefährdungslage im
Jaffna-Bezirk zu schwanken. Durch die Folgerung, dem Beschwerdefüh-
rer stehe in Colombo eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung,
werde vorausgesetzt, dass diesem andernorts (in Jaffna) eine asylrele-
vante Verfolgungssituation drohen würde. Zudem habe sich die Vorin-
stanz weder mit den Entgegnungen des Beschwerdeführers vom 19.
September 2008 zur eingeholten Auskunft eines Länderexperten der
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Seite 7
SFH, noch mit der geltend gemachten Verfolgung durch die LTTE ausei-
nandergesetzt.
J.
Mit Instruktionsverfügung vom 9. Februar 2011 wurde dem Beschwerde-
führer mitgeteilt, dass aufgrund der Pensionierung der bisher zuständigen
Instruktionsrichterin das vorliegende Beschwerdeverfahren unter der Lei-
tung von Richterin Christa Luterbacher fortgesetzt werde. Gleichzeitig
wurde ihm Gelegenheit eingeräumt, seine Beschwerdevorbringen zu er-
gänzen.
K.
Mit Schreiben vom 28. April 2011 wurde mitgeteilt, dass Rechtsanwalt Pe-
ter Nideröst das Vertretungsmandat des Beschwerdeführers von seiner
Bürokollegin Rechtsanwältin Antigone Schobinger übernommen habe,
und eine entsprechende Vollmacht des Beschwerdeführers vom 19. April
2011 eingereicht.
L.
Mit Instruktionsverfügung vom 3. Mai 2011 wurde der Beschwerdeführer
aufgefordert, sein Vertretungsverhältnis im vorliegenden Beschwerdever-
fahren mit Rechtsanwalt Peter Nideröst und Rechtsanwältin Antigone
Schobinger zu klären.
M.
Mit Schreiben vom 13. Mai 2011 teilte Rechtsanwalt Peter Nideröst dem
Bundesverwaltungsgericht mit, dass er das Mandat im vorliegenden Ver-
fahren von seiner Bürokollegin übernommen habe. Hierzu wurde ein ent-
sprechendes Bestätigungsschreiben von Rechtsanwältin Schobinger vom
10. Mai 2011 eingereicht. Rechtsanwältin Schobinger bestätigt in ihrem
Schreiben vom 10. Mai 2011, dass das Mandatsverhältnis zwischen dem
Beschwerdeführer und ihr beendet sei und auf ihren Bürokollegen
Rechtsanwalt Nideröst übergegangen sei.
N.
Mit Eingabe vom 27. Mai 2011 führte der Beschwerdeführer ergänzend
aus, er habe weitere Beweismittel aus Sri Lanka beschaffen können (Bes-
tätigung von D._______ vom […] 2010 sowie Bestätigung von
E._______, Rechtsanwalt, Notar und Parlamentsmitglied […], vom […]
2011), welche seine Vorbringen untermauern würden. Es stehe ausser
Zweifel, dass der Beschwerdeführer über ein Risikoprofil verfüge, das ihn
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Seite 8
auch in Colombo und Umgebung als besonders gefährdet erscheinen
lasse. Es drohe ihm nicht nur seitens der staatlichen Sicherheitskräfte,
sondern auch seitens der LTTE Verfolgung.
Aus der Bestätigung des D._______ geht hervor, dass dieser den Be-
schwerdeführer seit längerer Zeit kenne. Eine unbekannte Person habe
sich am Wohnsitz des Beschwerdeführers nach diesem erkundigt. Dem
Beschwerdeführer drohe in Sri Lanka der Tod.
Aus der Bestätigung des Anwaltes und Parlamentsmitgliedes geht hervor,
dass dem Beschwerdeführer in Sri Lanka Behelligungen seitens der Si-
cherheitskräfte drohen würden. Der Beschwerdeführer habe ein [Ge-
schäft] betrieben. Das Militär habe vor diesem Geschäft eine Granate ge-
funden, worauf der Beschwerdeführer festgenommen worden sei. Im Wei-
teren werden mehrere Vorfälle kurz beschrieben, die sich im Heimatland
des Beschwerdeführers zugetragen haben sollen.
O.
Mit Verfügung vom 30. Juli 2012 wurde der Beschwerdeführer von der
zuständigen Instruktionsrichterin aufgefordert, Fragen zu seiner Bedürf-
tigkeit zu beantworten. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, detaillierte
Kostennoten von Rechtsanwalt Nideröst und Rechtsanwältin Schobinger
einzureichen.
P.
Mit Eingabe vom 30. August 2012 reichte Rechtsanwalt Nideröst eine ei-
gene Kostennote sowie eine Kostennote von Rechtsanwältin Schobinger
zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art.
32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG ge-
nannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das
Asylgesetz; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich
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endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates,
vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 (letzter Teilsatz)
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Nachdem das BFM in der angefochtenen Verfügung vom 10. Juli
2008 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet hat, bilden einzig die Fra-
ge der Flüchtlingseigenschaft, der Asylgewährung und der Anordnung der
Wegweisung als solcher den Beschwerdegegenstand.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Beschwerde-
führer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Inte-
resse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 AsylG
i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich
Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohn-
te, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
AsylG).
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Seite 10
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
Im Folgenden ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die Vorinstanz zu
Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und
sein Asylgesuch abgewiesen hat. In einem zweiten Schritt wird geprüft,
ob die Wegweisung als solche zu Recht angeordnet wurde.
3.1 Der Beschwerdeführer trägt zur Begründung seines Asylgesuches
vor, er sei von 2004 bis 2006 von den LTTE zwangsweise zur Verrichtung
von (…)arbeiten eingesetzt worden. Er sei im Zusammenhang mit der
Explosion eines Sprengsatzes in seiner Heimatgegend in einen entspre-
chenden LTTE-Verdacht der sri-lankischen Behörden geraten, sei von
den Sicherheitskräften verhaftet und sechs Tage lang festgehalten wor-
den. Seit September 2006 sei er – ebenfalls aufgrund eines LTTE-
Verdachts – rund 40 bis 50 Mal zu Hause gesucht worden. Schliesslich
sei er nach dem Umzug seiner Familie nach Colombo anlässlich einer
Massenfestnahme am (…) 2008 wegen LTTE-Verdachts verhaftet wor-
den.
3.2 Das BFM kommt in der angefochtenen Verfügung im Ergebnis zu
Recht zum Schluss, dass das Vorliegen einer aktuellen begründeten
Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsyG
verneint werden muss.
3.2.1 Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach einer Verhaftung im
Bezirk Jaffna im (…) 2007 bereits nach sechs Tagen wieder freigelassen
worden ist, lässt darauf schliessen, dass die lokalen Sicherheitskräfte in
Jaffna – nach Abschluss ihrer Ermittlungen - kein aktuelles Interesse
(mehr) am Beschwerdeführer gehabt haben. In diesem Zusammenhang
muss zudem festgehalten werden, dass der vom Beschwerdeführer ge-
schilderte Fahndungsaufwand (ab 18. August 2006 rund 40 bis 50 Su-
chen nach seiner Person) als überzeichnet und daher realitätsfremd ein-
gestuft werden muss. Wenn die sri-lankischen Sicherheitskräfte im be-
haupteten Ausmass, d.h. mit dem von ihm geltend gemachten Fahn-
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Seite 11
dungsaufwand nach ihm gesucht hätten, ist nicht nachvollziehbar, wes-
halb sie ihn, nachdem ihnen die Festnahme gelungen sein soll, bereits
nach einigen Tagen wieder freigelassen haben sollen. Aus dem vom Be-
schwerdeführer geschilderten Vorgehen der sri-lankischen Sicherheits-
kräfte kann einzig der Schluss gezogen werden, dass diese das ur-
sprüngliche Verfolgungsinteresse an seiner Person nicht mehr aufrecht
gehalten haben.
3.2.2 Der Beschwerdeführer reicht zum Vorfall der Sprengsatzexplosion
vom (…) 2007, der darauf basierenden Festnahme und anschliessenden
6-tägigen Inhaftierung mehrere Beweismittel ein, welche seine Vorbringen
stützen sollen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar keine grundsätzliche Veranlas-
sung, am Wahrheitsgehalt des vom Beschwerdeführer geschilderten Vor-
falles zu zweifeln. Wie oben bereits festgestellt, vermag der Beschwerde-
führer jedoch aus der geschilderten Festnahme und Inhaftierung keine
asylbeachtliche Verfolgungssituation abzuleiten. Namentlich hat er nicht
schlüssig darzutun vermocht, dass ihm aufgrund dieses Vorfalls heute
noch asylbeachtliche Nachteile drohen.
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens eine Bestätigung des Parlamentsmitgliedes und Anwaltes
E._______ vom 26. Februar 2011 eingereicht hat, die sich nicht mit sei-
nen eigenen, im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens vorgetragenen
Schilderungen vereinbaren lässt. So geht aus dieser Bestätigung, welche
rund vier Jahre nach dem betreffenden Vorfall ausgestellt worden ist, her-
vor, dass die Sicherheitskräfte vor [dem Geschäft] eine Granate vorge-
funden haben sollen. Der Beschwerdeführer hat indessen im Rahmen
seiner Befragung im EVZ zu Protokoll gegeben, er habe sich mit seinem
Motorrad auf dem Nachhauseweg befunden, als in 30 m Distanz ein
Sprengsatz explodiert sei (vgl. Akte 1, S. 6). Seinen Angaben anlässlich
der Anhörung zufolge soll sich die Explosion in (…), bei einem Armee-
checkpoint zugetragen haben (vgl. Akte 25, S. 7), als er sich auf dem Mo-
torrad befunden habe. Diese Angaben werden durch die Bestätigungen
der Human Rights Commission vom (…) 2008 bzw. der Sri Lanka Red
Cross Society vom (…) 2008 gestützt.
Nachdem der besagte Sprengsatz an einer Strassenkreuzung und beim
Armeecheckpoint in (…) detoniert sein soll, ist nicht nachvollziehbar,
weshalb der Anwalt und Parlamentsmitglied E._______ in seiner Bestäti-
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Seite 12
gung vom (…) 2011 festhält, dass sich die Explosion unmittelbar vor [dem
Geschäft] des Beschwerdeführers zugetragen hat. Aufgrund dieser inhalt-
lichen Unstimmigkeit kann auf den materiellen Inhalt des entsprechenden
Beweismittels nicht abgestellt werden.
3.2.3 Der Beschwerdeführer trägt im Zusammenhang mit der geltend
gemachten Inhaftierung im (…) 2007 weiter vor, er habe für die LTTE
zwangsweise (…)arbeiten durchgeführt und sei in diesem Zusammen-
hang in einen behördlichen LTTE-Verdacht geraten. Die Verrichtung ent-
sprechender Arbeiten, verbunden mit dem Umstand, dass der Beschwer-
deführer nach eigenen Angaben in unmittelbarer Nähe einer Sprengstoff-
explosion mit entsprechendem Werkzeug angetroffen worden sein soll,
vermag zwar zu erklären, weshalb er im Sinne eines ersten Tatverdachts
kurzzeitig das Interesse der Sicherheitskräfte auf sich gezogen haben
mag und in der Folge festgenommen worden ist. Gleichzeitig lässt jedoch
der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach sechs Tagen wieder auf
freien Fuss gesetzt worden ist, darauf schliessen, dass er nicht respektive
nicht mehr in einem politischen, asylbeachtlichen Kontext im Interesse
der sri-lankischen Behörden gestanden ist. Wenn der Beschwerdeführer
nach seiner Festnahme im (…) 2007 entsprechende behördliche Unter-
suchungen im Zusammenhang mit einer möglichen Täterschaft betreffend
eines Sprengstoffdeliktes ausgelöst hätte und der gegen ihn gehegte
Verdacht aufrechterhalten worden wäre, ist mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass er nicht wieder freigelassen, son-
dern dass vielmehr ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden wäre.
3.2.4 Soweit der Beschwerdeführer ihm aktuell drohende flüchtlingsrele-
vante Nachteile seitens der LTTE geltend macht oder befürchtet, ist fest-
zuhalten, dass die LTTE nach Beendigung des bewaffneten Konflikts in
Sri Lanka militärisch als vernichtet gelten. Es gibt keine Anzeichen, dass
die LTTE noch in der Lage wären, Angriffe oder sonstige Attentate auszu-
führen oder als Verfolger in Erscheinung zu treten (vgl. dazu: Grundsatz-
urteil vom 27. Oktober 2011: BVGE 2011/24 E. 7.1 und 7.6, S. 488-489
und 493). Eine diesbezüglich geartete begründete Furcht des Beschwer-
deführers vor künftigen ernsthaften Nachteilen seitens der LTTE kann da-
her ausgeschlossen werden.
3.2.5 Der Beschwerdeführer macht eine weitere Festnahme am (…) 2008
in Colombo geltend. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es sich bei die-
ser kurzzeitigen, nur einen Tag dauernden Festhaltung auf dem Polizei-
posten in (…) gemäss den eigenen Angaben des Beschwerdeführers um
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Seite 13
eine Massenfestnahme von rund 500 Personen gehandelt hat. Auch
wenn der Beschwerdeführer angibt, dass dieser Massenfestnahme ein
LTTE-Verdacht zugrunde lag (vgl. Akte 25, S. 8), muss davon ausgegan-
gen werden, dass es sich dabei nicht um eine gezielte, gegen den Be-
schwerdeführer gerichtete, auf einem asylbeachtlichen Motiv beruhende
Verfolgungsmassnahme gehandelt hat. Wenn der Beschwerdeführer in
einen konkreten, gegen ihn persönlich gerichteten LTTE-Verdacht geraten
wäre, ist nicht davon auszugehen, dass er am Folgetag wieder auf freien
Fuss gesetzt worden wäre.
3.3
3.3.1 Der Beschwerdeführer ist gemäss eigenen Angaben mit einem ech-
ten, auf seinen Namen lautenden, am 12. Februar 2008 ausgestellten
und bis 2018 gültigen, Reisepass über den Flughafen von Colombo aus-
gereist.
Das BFM zieht in der angefochtenen Verfügung aus diesem Umstand den
Schluss, dass der Beschwerdeführer in Colombo nicht gesucht werde.
Falls er in einem nationalen Fahndungsregister registriert gewesen wäre,
wäre er bei den Ausreisekontrollen am Flughafen festgenommen worden.
Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, in
Sri Lanka existiere kein zentrales Fahndungsregister, weshalb aus dem
gelungenen Erhalt eines echten Reisepasses nicht der Schluss einer
mangelnden Verfolgungsgefahr gezogen werden dürfe. Zu dieser Ein-
schätzung sei auch der von ihm angefragte Länderexperte der SFH ge-
kommen, weshalb die diesbezügliche Argumentation des BFM in der an-
gefochtenen Verfügung nicht stichhaltig sei. Entgegen der von der Vorin-
stanz vertretenen Ansicht müsse davon ausgegangen, dass es kein ge-
neralisiertes Fahndungsregister gebe, namentlich kein digitalisiertes, das
den Sicherheitskräften den elektronischen Zugang auf die entsprechen-
den Fahndungsdaten ermöglichen würde. Dies habe zur Folge, dass die
Sicherheitskräfte in Colombo nicht ohne Weiteres wissen würden, wer in
Jaffna oder andernorts gesucht werde. Es bestehe innerhalb der Sicher-
heitsbehörden kein genügend aufgebautes Informationssystem, das eine
koordinierte und flächendeckende Fahndung gewährleisten könnte. Die
Personenkontrollen würden in aller Regel stichprobenartig und insofern
ungezielt und zufällig erfolgen. Um eine solche Stichprobe habe es sich
bei der Einvernahme des Beschwerdeführers vom (…) 2008 gehandelt.
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3.3.2 Wie nachfolgend aufgezeigt wird, muss die vom BFM gezogene
Schlussfolgerung, wonach aus der Ausstellung eines Reisepasses eine
fehlende flüchtlingsrelevante Verfolgungslage abgeleitet werden könne,
im sri-lankischen Kontext als in dieser pauschalen Form unzutreffend be-
urteilt werden.
Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts kann auf-
grund der Ausstellung eines sri-lankischen Reisepasses durch die zu-
ständige Passbehörde nicht generell der Schluss gezogen werden, dass
die heimatlichen Behörden kein flüchtlingsrelevantes Verfolgungsinteres-
se am betreffenden Reispassinhaber haben. Insbesondere das soge-
nannte "24-Stundenverfahren" des Passamtes (vgl. Department of Immig-
ration and Emigration Sri Lanka, Issue of passports,
article&id=142&Itemid=191&lang=en#or, abgerufen am 24.08.2012) lässt
nämlich nur eine limitierte (sicherheitsrelevante) Überprüfung der betref-
fenden Person zu. Die Ausstellung eines Reisepapieres durch das Pass-
amt kann somit nicht als massgebliches Indiz für das Fehlen einer staatli-
chen Verfolgung interpretiert werden. Es kommt vielmehr im sri-
lankischen Alltag in der Tat vor, dass Personen, bei denen eine akute Ver-
folgung als wahrscheinlich vermutet wird, diesen 24-Stunden-Service des
Passamtes beanspruchen und sich selber oder Familienmitgliedern einen
Pass ausstellen lassen können. Demgegenüber kann eine entsprechende
(Ausreise-) Sperre verhängt worden sein, wenn ein Verfahren gegen die
betreffende Person bereits eingeleitet worden, wenn die Person auf Be-
währung entlassen worden oder wenn deren Präsenz in einem Verfahren
erforderlich ist.
3.3.3 Sodann bringt der Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens weiter vor, der von ihm angefragte Länderexperte der SFH
habe sich dahingehend vernehmen lassen, es gebe in Sri Lanka keine
landesweite, zentrale Fahndungsregister, weshalb die diesbezügliche Ar-
gumentation des BFM in der angefochtenen Verfügung nicht stichhaltig
sei.
Zum Fahndungssystem und zur Frage eines generalisierten Fahndungs-
registers in Sri Lanka ist Folgendes festzuhalten:
Laut einem aktuellen Bericht des UK Home Office vom 7. März 2012 gibt
es in Sri Lanka keine zentrale Registrierung der unter der PTA-
Gesetzgebung (Prevention of Terrorism Act) inhaftierten Personen. Dieser
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UK-Bericht beruft sich auf einen aktuellen Bericht des CAT (Committee
Against Torture), welcher sich seinerseits auf Regierungsangaben beruft.
Diesem CAT-Bericht zufolge soll die sri-lankische Regierung zunächst
dahingehend informiert haben, dass ein computerisiertes Zentralpolizei-
register eingerichtet worden sei. Zu einem späteren Zeitpunkt habe die
Regierung hingegen angeben müssen, dass dieses angekündigte Vorha-
ben bisher nicht umgesetzt worden sei. Bekannt ist indessen ebenso,
dass am Flughafen Colombo ins Land Zurückkehrende überprüft werden,
wobei hier sowohl Akten- als auch elektronische Datensammlungen greif-
bar sind (vgl. zum Ganzen: CAT-Bericht vom 8. Dezember 2011: Forty-
seventh session; 31 October-25 November 2011: Consideration of reports
submitted by States parties under article 19 of the Convention: Conclud-
ing observations of the CAT; Sri Lanka: .
org/english/bodies/cat/docs/co/CAT.C.LKA.CO.3-4_en. pdf, besucht am 5.
September 2012; sowie British High Commission Colombo, letter dated 5
January 2012 in: UK Border Agency: Sri Lanka: Country of Origin Infor-
mation Report, 7. März 2012, Ziff. 11.04 S. 96 und Ziff. 25.34 S. 203).
Es ist daher nach dem Gesagten davon auszugehen, dass zur Zeit in Sri
Lanka kein elektronisches, landesweites zentrales Fahndungsregister
existiert, in welchem alle unter der Prevention-of-Terrorism-Act-
Gesetzgebung inhaftierten Personen registriert werden. Unter Berück-
sichtigung des oben geschilderten 24-Stunden-Service der sri-lankischen
Passbehörde ist weiter festzuhalten, dass alleine die Ausstellung eines
Reisepasses nicht als Argument gegen das Vorliegen einer flüchtlingsre-
levanten Verfolgungssituation verwendet werden kann.
3.3.4 Die diesbezüglichen Erwägungen des BFM müssen nach dem Ge-
sagten als nicht stichhaltig qualifiziert werden. In der vorliegend pauschal
formulierten Form ist der Rückschluss des Bundesamtes auf eine fehlen-
de Gefährdungslage nicht zulässig.
Am Gesamtergebnis der Überprüfung des vorliegenden Asylverfahrens
vermag diese Berichtigung der vorinstanzlichen Erwägungen zum Pass-
erhalt indessen nichts zu ändern.
Zusammenfassend ergibt sich, dass keine konkreten Hinweise für eine
Gefährdung des Beschwerdeführers in Sri Lanka im Sinne von Art. 3
AsylG vorliegen. Das BFM hat somit im Ergebnis zutreffend festgestellt,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Das
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Asylgesuch des Beschwerdeführers wurde somit auch zu Recht abge-
wiesen.
4.
4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
4.3 Nachdem das BFM wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzu-
ges die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet hat, er-
übrigen sich weitere Erwägungen zum Wegweisungsvollzug.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem
die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ge-
währt wurde, ist von der Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
6.2 Mit Zwischenverfügung vom 21. August 2008 wurde die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG gewährt und
Rechtsanwältin Antigone Schobinger als unentgeltliche Rechtsbeiständin
eingesetzt. Im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens hat Rechtsanwalt Pe-
ter Nideröst das Vertretungsmandat des Beschwerdeführers übernom-
men.
6.2.1 Rechtsanwalt Nideröst hat als Bürokollege von Rechtsanwältin
Schobinger, welche bis zu ihrer Mandatsniederlegung am 10. Mai 2011
als unentgeltliche Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG
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eingesetzt war, am 10. Mai 2011 das Vertretungsmandat des Beschwer-
deführers übernommen. Da er als patentierter Rechtsanwalt auch die
persönlichen Voraussetzungen für die Einsetzung als unentgeltlicher
Rechtsbeistand im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG erfüllt, wird er rückwir-
kend auf die Mandatsniederlegung von Rechtsanwältin Schobinger am
10. Mai 2011 entsprechend eingesetzt.
6.2.2 Rechtsanwältin Schobinger weist für ihre Aufwendungen im Be-
schwerdeverfahren bis zum 10. Mai 2011 insgesamt 20 Arbeitsstunden
(zu einem Stundenansatz von Fr. 300.--) sowie Auslagen von Fr. 43.- und
Mehrwertsteuer von Fr. 491.30 aus. Dieser Arbeitsaufwand erscheint im
Vergleich mit ähnlich gelagerten Beschwerdeverfahren als zu hoch, na-
mentlich wird sowohl für den 7. August 2008 als auch für den 13. August
2008 Arbeitsaufwand für das Aktenstudium in Rechnung gestellt, der ins-
gesamt nicht vollumfänglich als angemessen gelten kann. Zudem er-
scheint ein Aufwand von über 10 Stunden für die Verfassung der 14-
seitigen Beschwerdeschrift am 14. August 2008 übermässig. Insgesamt
ist die Honorarnote unter Berücksichtigung der Besonderheiten des vor-
liegenden Vertretungsmandates auf insgesamt 15 Arbeitsstunden zu kür-
zen.
Rechtsanwältin Schobinger ist als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu
Lasten des Gerichts ein Honorar für 15 Arbeitsstunden zum Stundenan-
satz von Fr. 300.-, ausmachend Fr. 4'500.-, zuzüglich Fr. 43.- Spesenauf-
wand sowie Fr. 345.30 Mehrwertsteuer (zum Satz von 7,6 %), ausma-
chend total Fr. 4'888.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) auszu-
richten.
6.2.3 Rechtsanwalt Nideröst weist für seine Aufwendungen im Beschwer-
deverfahren ab 10. Mai 2011 insgesamt 6 Arbeitsstunden und 50 Minuten
aus; dieser Aufwand erscheint insofern nicht vollumfänglich angemessen,
als im Verfahren seit Mandatsübernahme einzig noch die Eingabe vom
27. Mai 2011 zur Einreichung von Beweismitteln sowie die Eingabe vom
30. August 2012 zur aufforderungsgemässen Stellungnahme betreffend
Fragen der Bedürftigkeit einzureichen waren; das Verfahren galt im Übri-
gen als spruchreif (vgl. Instruktionsverfügung vom 9. Februar 2011). An-
gesichts der Aktenlage und der Besonderheiten des vorliegenden Vertre-
tungsmandates ist der zeitliche Aufwand auf 5 Stunden zu kürzen. Der
Gesamtaufwand von Rechtsanwalt Nideröst ist mithin auf 5 Stunden zum
ausgewiesenen Stundenansatz von Fr. 300.- (ausmachend Fr. 1'500.-)
festzusetzen, zuzüglich Auslagen von Fr. 36.50 und Mehrwertsteuer von
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Fr. 122.90 (zum Satz von 8 %). Demnach ist Rechtsanwalt Nideröst als
unentgeltlichem Rechtsbeistand zu Lasten des Gerichts ein Honorar von
Fr. 1'659.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin Antigone Schobinger ist zulasten
der Gerichtskasse ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 4'888.- (in-
klusive Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
4.
Dem Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Peter Nideröst ist zulasten der Ge-
richtskasse ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. Fr. 1'659.- (inklusi-
ve Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sandra Bodenmann
Versand: