B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5274/2016
Ur t e i l vom 5 . J anua r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
F._______, geboren am (…),
alle Irak,
(…),
Beschwerdeführende 1–6,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 12. August 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Am 12. Oktober 2002 suchte der damals unbegleitete minderjährige Be-
schwerdeführer 1 erstmals in der Schweiz um Asyl nach, zog dieses Ge-
such am 16. Dezember 2003 zurück und reiste – immer noch minderjährig
– am 31. März 2004 freiwillig in den Irak zurück, in der Hoffnung, er sehe
seine auf der Reise in die Schweiz verlorenen Eltern wieder.
B.
Am 19. Oktober 2015 suchten die Beschwerdeführenden in der Schweiz
um Asyl nach. Am 4. November 2015 fanden die Befragungen zur Person
(Erstbefragung) und am 22. Juli 2016 die Anhörungen (Zweitbefragung)
statt. Hierbei wurde im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerde-
führer 1 sei auf seiner Rückreise aus der Schweiz im Jahr 2004 – damals
knapp 18-jährig – via Amman nach Mosul an einem Kontrollposten aufge-
halten, gefesselt und geschlagen worden. Dort habe er Erschossene und
geköpfte Leichen gesehen. Dank des Rückkehrgeldes aus der Schweiz
habe er sich schliesslich freikaufen können. Nach ihrer Heirat im Jahr 2005
hätten die Beschwerdeführenden 1 und 2 ihre Familie gegründet und sich
schliesslich in G._______ bei der Familie der Beschwerdeführerin nieder-
gelassen, die ihnen eines ihrer Häuser zur Verfügung gestellt habe. Der
Beschwerdeführer 1 habe dort mehrere Jahre bei der Fabrik seines
Schwiegervaters gearbeitet. Die Beschwerdeführenden seien schliesslich
ausgereist, als der Islamische Staat (IS) sich bis auf 30 Kilometer genähert
habe. Sie seien jedoch hauptsächlich der Kinder zuliebe ausgereist, die im
Irak keine Zukunft hätten. So gebe es dort keine guten Schulen und im
Krankheitsfall kaum medizinische Versorgung.
C.
Mit Verfügung vom 12. August 2016 stellte die Vorinstanz fest, die Be-
schwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die
Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauf-
tragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
D.
Mit Eingabe vom 31. August 2016 (Poststempel) reichten die Beschwerde-
führenden unter Beilage von sechs Ausdrucken von Bildern aus den Me-
dien und einem Schreiben der Primar- und Realschule H._______ vom 22.
August 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und bean-
tragten, es sei der Entscheid des SEM vom 12. August 2016 aufzuheben,
sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren.
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Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer
Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
E.
Mit Instruktionsverfügung vom 22. September 2016 wurde der frist- und
formgerechte Eingang der Beschwerde vom 31. August 2016 sowie deren
aufschiebende Wirkung bestätigt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52
Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zu-
dem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
3.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernst-
hafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens
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oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychi-
schen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.
Die Vorinstanz hat anhand der Schilderungen der Beschwerdeführenden –
die sich auch auf Beschwerdeebene auf die allgemeine Lage beschrän-
ken – die fehlende Asylrelevanz nicht verkannt und auf den vorliegenden
Fall korrekt angewendet. Ihre Schlussfolgerungen sind weder in tatsächli-
cher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen
Verfügung wird ausreichend begründet, weshalb die Vorbringen nicht von
Asylrelevanz sind. Die Beschwerde stellt dem auch nichts entgegen, son-
dern verweist lediglich auf Bilder und Einträge sowie Geschehnisse ande-
rer Menschen im Irak, womit aufgezeigt werden soll, dass die Lage vor Ort
von Terror und Gewalt geprägt sei und die Kinder dort keine Zukunft hätten.
Die Beschwerde zeigt indes nicht auf, inwiefern die vorinstanzliche Beweis-
würdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sach-
verhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Um Wie-
derholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Ausführungen der
Vorinstanz zu verweisen, die zu Recht die Asylgesuche abgelehnt hat.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die
Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Auf-
enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen
(vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslände-
rinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Da den Beschwerdeführenden die Flüchtlings-
eigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungs-
verbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht
anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den
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allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25
Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich konkrete
Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden für den Fall einer
Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wären. Der Vollzug ist demnach zulässig.
6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn die Ausländerin oder der Ausländer im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.
Die Vorinstanz stellt zunächst fest, dass sich die Konfliktlage im Irak durch
grosse Dynamik und Volatilität auszeichne, womit allgemeine Aussagen
über die Sicherheits- und Menschenrechtslage rasch ihre Gültigkeit verlie-
ren würden. Die Gewalt konzentriere sich jedoch auf den Zentral- und Süd-
irak. Trotz grosser Flüchtlingswelle in die irakischen Nordprovinzen sei die
Sicherheits- und Versorgungslage für Einheimische nicht derart gravie-
rend, dass generell von einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG gesprochen werden könne. Die Auseinandersetzungen würden
sich auf Distrikte in der Provinz Ninawa um Mossul, Zumar, Sindschar, so-
wie südlich von Kirkuk auf die Provinzen Salah ad-Din und Diyala konzent-
rieren. Der Wegweisungsvollzug sei deshalb nach wie vor grundsätzlich
zumutbar.
Im Urteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 (als Referenzurteil publi-
ziert) führt das Bundesverwaltungsgericht aus, dass in den vier Provinzen
der Autonomen Kurdischen Region (das KRG-Gebiet wird seit Anfang 2015
durch die Provinzen Dohuk, Erbil, Suleimaniya sowie der von Letzterer ab-
gespalteten Provinz Halabja gebildet) heute nach wie vor nicht von einer
Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen
ist und keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dies
werde sich in absehbarer Zeit massgeblich verändern (ursprünglich
BVGE 2008/5). Dies bestätigt auch die jüngste Rechtsprechung (vgl. Ur-
teile des BVGer E-6267/2016 vom 2. November 2016, D-3405/2016 vom
14. September 2016, E-3354/2016 vom 23. Juni 2016 und D-6975/2015
vom 16. Juni 2016).
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Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Wegweisungsvoll-
zug in die kurdischen Nordprovinzen unter der Voraussetzung zumutbar,
dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder eine
längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz verfügt. Für allein-
stehende Frauen und Familien mit Kindern sowie für Kranke und Betagte
ist die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs in diese Nordprovinzen
nur mit grosser Zurückhaltung zu bejahen. Die Rückreise für Familien mit
Kindern wird als problematisch angesehen, da oft weder ein ausreichendes
Einkommen noch adäquater Wohnraum in Aussicht stehen (BVGE 2008/5
E. 7.5.8).
Die Beschwerdeführenden verfügen sowohl über ausreichendes Einkom-
men als auch über adäquaten Wohnraum. Ferner lebten die Beschwerde-
führenden längere Zeit in der kurdischen Nordprovinz und verfügen dort
über ein überdurchschnittliches soziales Netz. So lebten die Beschwerde-
führenden von 2006 bis zur Ausreise im Jahr 2015 in G._______
(I._______, SEM-Akten, B3, S. 4, B18, S. 7 und B3, S. 4), einem von Dohuk
eine Autostunde entfernten Dorf (SEM-Akten, B19, S. 2, F8), wo die Fami-
lie der Beschwerdeführerin 2 mehrere Häuser besitzt, die Beschwerdefüh-
renden alleine in einem Haus lebten (SEM-Akten, B19, S. 4, F24 ff.) und
wo sie über ein intaktes sowie wirtschaftlich gut gestelltes familiäres Bezie-
hungsnetz verfügen (z. B. SEM-Akten, B19, S. 3, insb. F18 f. oder B18,
S. 8, insb. F67). Der Beschwerdeführer 1 arbeitete zunächst mehrere
Jahre im Lebensmittelgeschäft eines Onkels und war nach seiner Rück-
kehr aus der Schweiz bei der Fabrik seines Schwiegervaters angestellt, zu
der er zurückkehren kann (SEM-Akten, A1, S. 2 und B18, S. 7, F58). Hinzu
kommt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2004 – damals noch minder-
jährig – freiwillig aus der Schweiz zurück in den Irak reiste, wo er bis 2015
lebte und seine bestehende Familie gründen konnte. Die Tatsache alleine,
dass es für die Kinder im Irak keine mit dem schweizerischen Schulsystem
vergleichbaren Schulen gibt, vermag an der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs nichts zu ändern (beispielsweise Beschwerde, S. 2 f.). Das-
selbe gilt für das auf Beschwerdeebene eingereichte Schreiben der Primar-
und Realschule H._______, welches auf den „guten Weg der Integration“
verweist, zumal die Kinder (Beschwerdeführende 3–5) erst seit 16. August
2016 diese Schule besuchen. Schliesslich handelt es sich um eine ge-
sunde Familie (SEM-Akten, B4, S. 7 f. und B3, S. 9). Allfällige gesundheit-
liche Probleme sind keine aktenkundig. Der Vollzug der Wegweisung ist
zumutbar.
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6.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG
als möglich zu bezeichnen, weil es den Beschwerdeführenden obliegt, sich
bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatlandes die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG;
BVGE 2008/34 E. 12).
6.5 Die Vorinstanz hat demnach zu Recht Wegweisungsvollzugshinder-
nisse verneint. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt ausser Be-
tracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforder-
lichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskos-
ten befreit, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht
aussichtslos erscheint. Da die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben
sind, ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und es sind keine Verfahrenskosten zu
erheben. Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhe-
bung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel
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