Abtei lung V
E-5276/2006/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . M ä r z 2 0 0 9
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richterin Emilia Antonioni;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
A._______,
B._______,
C._______,
D._______,
E._______,
Türkei,
alle vertreten durch Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 17. Januar 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5276/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin ersuchte - vorab per Telefax durch ihren da-
maligen Rechtsvertreter - am 12. September 2005 bei der Schweizeri-
schen Vertretung in Ankara für sich und ihre vier Kinder um Bewilli-
gung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung von Asyl. Am
10. Oktober 2005 fand in der Schweizerischen Botschaft in Ankara die
Anhörung der Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen statt.
Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, das Dorf F._______,
welches sie mit ihrer Grossfamilie bewohnt habe, sei am (...) von
Sicherheitskräften beschossen worden. Mehrere Dorfbewohner seien
dabei verletzt und getötet worden. Die Beschwerdeführerin und ihr
Ehemann - welcher sich seit Anfang Februar 2004 als Asylsuchender
in der Schweiz befindet - hätten Verletzten geholfen, wobei ihr
Ehemann diese auch ins Spital transportiert habe. Dabei sei er von
Angehörigen der Sicherheitskräfte angehalten und geschlagen wor-
den. Kurz nachdem er einige Monate später ins Dorf zurückgekehrt
sei, sei er von Gendarmen mitgenommen und geschlagen worden. Da-
nach habe er das Dorf verlassen. In der Folge hätten Sicherheitskräfte
die Beschwerdeführerin wiederholt nach dem Aufenthaltsort ihres Ehe-
mannes befragt. Im Sommer 2005 habe sie das Dorf ebenfalls verlas-
sen, um sich nach Ankara zu einem Onkel zu begeben. Seither habe
sie mit ihren vier Kindern immer wieder ihren Aufenthaltsort im Gross-
raum Ankara gewechselt. Zum Zeitpunkt der Befragung seien zwei ih-
rer Kinder jedoch wieder bei der Grossmutter in F._______ wohnhaft
gewesen. Im Übrigen gab die Beschwerdeführerin an, in der Landwirt-
schaft tätig zu sein. Indessen sei ihre finanzielle Lage ungenügend,
um sich alleine um ihre vier Kinder zu kümmern. Im Weiteren hätten
sich Gendarmen bei der Grossmutter erkundigt, wo sie sich befinde.
Deshalb habe sie Angst, länger in ihrem Heimatland zu bleiben.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
Die Schweizerische Vertretung in Ankara übermittelte dem BFM mit
Begleitbrief vom 11. Oktober 2005 das Anhörungsprotokoll, Kopien der
Eingabe des damaligen Rechtsvertreters vom 12. September 2005
samt Vollmacht sowie Kopien der Identitätskarten der Beschwerdefüh-
rerin und ihrer vier Kinder und eine Kopie des Reisepasses der Be-
schwerdeführerin. Die Botschaft hielt zudem u.a. fest, aufgrund der
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recht guten türkischen Sprachkenntnisse der Beschwerdeführerin sei
die Anhörung in dieser Sprache durchgeführt worden. Aufgrund der re-
lativ geringen Schulbildung habe die Beschwerdeführerin oft Mühe mit
den ihr gestellten Fragen bekundet, so dass mehrere Fragen ver-
einfacht hätten wiederholt werden müssen. Zudem habe sie Mühe mit
genauen Daten gehabt. Ihre Verfolgung sei ähnlich wie die von ihren
Verwandten ausgefallen. Sie seien plausibel, auch wenn sie auf den
ersten Blick übertrieben erscheinen würden.
Mit Eingabe ihres damaligen Rechtsvertreters vom 23. November 2005
wurde darauf hingewiesen, dass viele junge Männer sowie Verwandte
der Beschwerdeführerin aufgrund der Vorkommnisse vom (...) ihr Dorf
verlassen hätten und zum Teil im Ausland um Asyl nachgesucht
hätten. Die Beschwerdeführerin halte sich im Grossraum Ankara,
abwechslungsweise bei Bekannten auf. Es sei für sie sehr schwierig,
alleine mit vier Kindern in der Türkei zu bleiben. Daher sei ihr die
Einreise in die Schweiz zu bewilligen.
B.
Mit Verfügung vom 17. Januar 2006 - ihrem damaligen Rechtsvertreter
eröffnet am 18. Januar 2006 - verweigerte das BFM die Einreise der
Beschwerdeführerin und ihrer Kinder in die Schweiz und wies deren
Asylgesuche ab. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit we-
sentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
C.
Mit Eingabe vom 16. Februar 2006 an die damals zuständige Schwei-
zerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte die Beschwerdefüh-
rerin für sich und ihre Kinder durch ihren neu mandatierten Rechtsver-
treter die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Bewilli-
gung der Einreise in die Schweiz zwecks Überprüfung der Asylgründe.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit wesent-
lich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Februar 2006 wies der damals zustän-
dige Instruktionsrichter der ARK das Gesuch um Gewährung der un-
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entgeltlichen Rechtspflege mangels Bedürftigkeit ab, verzichtete indes-
sen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 14. März 2006 hielt das BFM an seinem
Entscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf die
Begründung im Einzelnen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen. Ein Doppel der Vernehmlassung wurde
dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 17. März 2006 ohne
Replikrecht zugestellt.
F.
Am 1. Januar 2007 übernahm das Bundesverwaltungsgericht die Ver-
fahren der ARK.
G.
Am 7. Januar 2009 wurde der Rechtsvertreter über den Wechsel der
zuständigen Instruktionsrichterin informiert.
H.
Am 30. Januar 2009 reichte der Rechtsvertreter eine Kostennote ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Gemäss ständiger Praxis erstreckt sich sodann die Zu-
ständigkeit der Beschwerdeinstanz aufgrund des engen sachlichen Zu-
sammenhangs auch auf die Verweigerung der Einreisebewilligung im
Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 12).
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1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm bei gegebener Zustän-
digkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen ARK hängig gewese-
nen Rechtsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig
für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Die Beurteilung er-
folgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Ein-
reichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1,
50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Das vorliegende Verfahren wird koordiniert mit jenem des Ehe-
mannes der Beschwerdeführerin (E-5277/2006) behandelt.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Nach den Bestimmungen des Völkerrechts gilt eine Person dann
als Flüchtling, wenn sie das Land verlassen hat, in dem sie eine Verfol-
gung befürchtet. Bei Einreichung eines Asylgesuchs im als Verfol-
gungsstaat bezeichneten Land bleibt somit aus diesem Grund kein An-
lass für eine Prüfung der Flüchtlingseigenschaft. Trotzdem kann das
BFM gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG Asylsuchenden die Einreise zur Ab-
klärung des Sachverhaltes bewilligen, wenn ihnen nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in
ein anderes Land auszureisen. Dabei hat die asylsuchende Person
eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen (vgl. Art. 7
AsylG). Ferner kann das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemu-
tet werden kann, sich in einem Drittland um Aufnahme zu bemühen
(vgl. Art. 52 Abs. 2 AsylG).
3.2 Beim Entscheid zur Erteilung einer Einreisebewilligung sind die
Voraussetzungen grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den
Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erfor-
derlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die
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Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung
durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten,
die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweiti-
gen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und As-
similationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin gel-
tende Praxis der ARK in EMARK 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff.,
welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten To-
talrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Zusammen-
fassend ist für die Erteilung der Einreisebewilligung die Schutzbedürf-
tigkeit der betroffenen Personen ausschlaggebend (vgl. EMARK 1997
Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefähr-
dung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der
Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung
zugemutet werden kann. Eine Verfolgungssituation muss überdies ak-
tuell sein, um gemäss Art. 3 AsylG als asylrelevant zu gelten. Dies be-
deutet, dass zwischen dem Ereignis und der Flucht, mithin dem Asyl-
gesuch, ein zeitlicher Kausalzusammenhang bestehen muss.
4.
4.1 Das BFM begründete seinen Entscheid damit, es sei zwar glaub-
haft, dass in der ersten Zeit nach dem Vorfall vom (...), als
Sicherheitskräfte F._______ überfallen und den Ehemann der Be-
schwerdeführerin geschlagen hätten, Mitglieder der Sicherheitskräfte
die Dorfbevölkerung befragt und wohl auch unter Druck gesetzt hätten.
Das beschriebene Ausmass der Verfolgungsmassnahmen sei indessen
als übertrieben zu taxieren. Es sei wenig wahrscheinlich, dass sich die
Sicherheitskräfte - nachdem der Ehemann der Beschwerdeführerin
das Dorf definitiv verlassen habe - derart oft nach diesem erkundigt
hätten, zumal dieser nicht zu jenen Personen der Grossfamilie
G._______ gehöre, die wegen der Vorfälle vom (...) Anzeige erstattet
hätten. Sodann sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin
selbst angesichts der vorgebrachten Verfolgungsintensität erst ander-
halb Jahre nach dem Vorfall das Dorf verlassen haben wolle. Schliess-
lich müsse die Beschwerdeführerin als grundsätzlich unbescholten
gelten, da ihr im Februar 2004 ein Reisepass ausgestellt worden sei.
Überdies halte sie sich zusammen mit ihren beiden jüngeren Kindern
seit dem Herbst 2005 im Grossraum Ankara auf, ohne dort Verfol-
gungsmassnahmen befürchten zu müssen. Aus diesen Gründen sei
sie nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes, weshalb die Ein-
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reise in die Schweiz nicht bewilligt und ihr und ihren Kindern kein Asyl
gewährt werde.
4.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe führt die Beschwerdeführerin demge-
genüber an, sie habe nicht mit einer genauen Zahl angegeben, wie oft
die Sicherheitsleute sie nach dem Verbleib ihres Ehemannes gefragt
hätten. Im Weiteren habe die Schweizerische Botschaft in Ankara ihre
Vorbringen als plausibel eingestuft. Eine Übertreibung sei ihr nicht un-
terstellt worden. Nicht ausser Acht gelassen werden dürfe überdies,
dass der Polizeiposten nur gerade 300 Meter von ihrem Wohnhaus
entfernt liege. Im Übrigen sei ihr Ehemann unmittelbar verwandt mit
den Personen der Grossfamilie G._______, die eine Anzeige erstattet
hätten. Es handle sich um den Vater und Bruder der
Beschwerdeführerin; auch der Bruder des Beschwerdeführers gehöre
zu den Unterzeichnenden. Hier eine klare Unterscheidung zu machen
zwischen jenen, die unterzeichnet hätten und den andern, wirke
künstlich angesichts der Tatsache, dass die nahen Angehörigen von
unliebsamen Persönlichkeiten von den türkischen Sicherheitskräften
genauso belästigt, schikaniert und bedroht würden, wie die
Hauptverantwortlichen. Zum Vorwurf der Vorinstanz, die Be-
schwerdeführerin habe mehr als anderthalb Jahre zugewartet, bevor
sie das Dorf verlassen habe, sei zu bemerken, dass die Ausreise be-
ziehungsweise bereits die Umsiedlung nach Ankara für eine Frau mit
tiefem Bildungshintergrund sowie mit Kindern, nicht einfach zu be-
werkstelligen sei, weshalb sie übrigens die beiden älteren Kinder bei
der Grossmutter im Dorf gelassen habe. Auch hätten Existenzängste
die Beschwerdeführerin von diesem Schritt zurück gehalten. Ferner sei
die mehrjährige Trennung der Familienmitglieder unzumutbar.
Schliesslich bleibe offen, ob der Beschwerdeführerin und ihren Kin-
dern Reflexverfolgung drohen werde, falls dem Ehemann die Flücht-
lingseigenschaft im Rahmen seines in der Schweiz noch hängigen
Asylverfahrens zuerkannt werde, zumal bereits drei Brüder des Ehe-
mannes in Deutschland beziehungsweise in der Schweiz Asyl gewährt
worden sei und weitere noch in einem Asylverfahren in der Schweiz
stehen würden. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin im Jahr
2004 einen Reisepass erhalten habe, sei kein Hinweis dafür, dass ihr
keine Verfolgungsmassnahmen drohen würden. Behörden, die Reise-
pässe ausstellen würden, hätten nämlich nicht immer Zugriff auf Re-
gister, in welchen unliebsame Personen eingetragen seien. Schliess-
lich sei die Befragung der Beschwerdeführerin auf der Schweizeri-
schen Botschaft von Verständigungsproblemen geprägt gewesen, wes-
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halb zur genauen Abklärung des Sachverhalts die Einreise in die
Schweiz zu bewilligen sei.
4.3 In seiner Vernehmlassung weist das BFM darauf hin, dass im Ge-
gensatz zu jenen Mitgliedern der Grossfamilie G._______, welchen die
Einreise in die Schweiz bewilligt worden sei, die Beschwerdeführerin
keine Anzeige im Zusammenhang mit dem Vorfall vom (...) erstattet
habe.
5.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob das BFM zu Recht eine unmittelbare
Gefahr im Sinne von Art. 20 AsylG verneinte und die Einreise der Be-
schwerdeführerin und ihrer Kinder in die Schweiz verweigerte.
5.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass eine der Beschwerdeführerin im Heimatstaat dro-
hende Gefahr asylrechtlich relevanter Behelligungen nicht ausge-
schlossen werden kann.
5.1.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass mit Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts und heutigem Datum das Asylgesuch des Ehemannes
der Beschwerdeführerin gutgeheissen und ihm die Flüchtlingseigen-
schaft zuerkannt worden ist. Die Beschwerdeführerin machte zur Be-
gründung ihres Asylgesuches bei der Schweizerischen Botschaft in
Ankara denn auch im Wesentlichen geltend, sie sei wegen ihres Ehe-
mannes, der wegen des Ereignisses vom (...) Probleme mit den
Sicherheitsbehörden gehabt habe und danach ausgereist sei, von den
Behörden ständig nach ihm gefragt worden. Deshalb habe sie vorerst
bei Verwandten gelebt und sei schliesslich zusammen mit ihren
Kindern zu einem entfernten Verwandten nach Ankara gegangen. Sie
habe zwar gearbeitet, verfüge jedoch über keinen festen Wohnsitz. Sie
sei nie mehr in ihr Heimatdorf zurückgekehrt. Sie habe jedoch zwei ih-
rer Kinder zu den Grosseltern geschickt, welche berichtet hätten, dass
die Behörden nach der Beschwerdeführerin gefragt hätten. Aus Angst
vor einem Kontakt mit den Behörden habe sie sich auch nicht sogleich
an die Schweizerische Botschaft in Ankara gewandt. Sie habe sich
erst, als sie es nicht mehr ertragen habe, dazu entschlossen.
5.1.2 Wie im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts betreffend den
Ehemann der Beschwerdeführerin festgestellt worden ist, stammt die-
ser aus der politisch aktiven Grossfamilie G._______ - welcher die Be-
schwerdeführerin übrigens väterlicherseits auch angehört - , deren
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Mitglieder bereits in den 80er Jahren vorgeworfen worden ist, die PKK
zu unterstützen. Drei seiner Brüder wurden deswegen zu mehrjährigen
Gefängnisstrafen verurteilt. In den 90er Jahren wurde die Grossfamilie
G._______ zum Verlassen ihres Heimatdorfes gezwungen. Im Jahre
1994 kehrten die Familienangehörigen in ihr Heimatdorf zurück. Der
Ehemann der Beschwerdeführerin engagierte sich politisch zwar nicht,
sondern besuchte lediglich das Parteibüro der HADEP. Am (...) kam es
im Heimatdorf zu einem militärischen Zwischenfall, bei dem insbe-
sondere auf die Häuser der Grossfamilie G._______ geschossen
worden war. Dabei wurden ein Verwandter getötet und vier weitere
schwer verletzt, wobei diese auch Angehörige der gleichnamigen Fa-
milie der Beschwerdeführerin sind. Nachdem der Schwager der Be-
schwerdeführerin H._______ als Oberhaupt der Familie wegen des
Zwischenfalls Klage bei der Oberstaatsanwaltschaft gegen die Verant-
wortlichen erstattet hatte, wurde auf die gesamte Familie G._______
Druck ausgeübt. Der Ehemann der Beschwerdeführerin und die
meisten jungen Männer verliessen aus Angst vor weiteren
Repressalien das Dorf. Die Vorinstanz stellte diese Ereignisse nicht in
Frage und sah es als glaubhaft an, dass in der ersten Zeit nach dem
Vorfall die Sicherheitskräfte die Dorfbevölkerung befragt und auch
unter Druck gesetzt hatte. Jedoch bezeichnete sie die Schilderungen
der Beschwerdeführerin, wonach die Sicherheitskräfte bis im Sommer
2005 regelmässig nach ihrem Ehemann gefragt hätten, als übertrieben
an. Zudem kam die Vorinstanz zum Schluss, es sei nicht
nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin das Dorf erst (...) Jahre
nach dem Vorfall verlassen habe.
5.1.3 Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin
eine unmittelbare Gefahr aus einem Grund nach Art. 3 AsylG glaubhaft
machen kann (vgl. Art. 20 Abs. 3 AsylG), wobei auch begründete
Furcht vor künftiger Verfolgung zu berücksichtigen ist. Begründete
Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat, wer aus den in
Abs. 1 genannten Gründen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder
begründete Furcht vor künftiger Verfolgung hat, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Dabei umfasst die Furcht vor künftiger Verfol-
gung gemäss den von der ARK entwickelten Kriterien, die weiterhin
Gültigkeit haben, allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beru-
hendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furcht-
empfindung der betroffenen Person als subjektives Element anderer-
seits. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat
demnach, wer gute - d.h. von Dritten nachvollziehbare - Gründe (ob-
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jektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit
gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von
Verfolgung zu werden (vgl. EMARK 2000 Nr. 9 E. 5a, sowie EMARK
2004 Nr. 21 E. 3b/aa).
5.1.4 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten
und unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Lage in der Türkei zum
Schluss, dass im vorliegenden Fall nicht ausgeschlossen werden
kann, dass sich die Sicherheitsbehörden bei der Beschwerdeführerin
immer wieder nach ihrem Ehemann erkundigt hätten und sie ange-
sichts des wachsenden Drucks erst nach eineinhalb Jahren das Dorf
verlassen habe. Dabei ist, wie bereits im Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts betreffend den Ehemann (gleiches Urteilsdatum) festge-
halten worden ist, insbesondere auf das am 4. Dezember 2008 ergan-
gene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts betreffend den Schwager
der Beschwerdeführerin (N... /D-1306/2008) respektive seine
Angehörigen hinzuweisen. Darin wurde eine objektive und subjektive
Furcht der Angehörigen des zwischenzeitlich gestorbenen Schwagers
H._______ vor Verfolgung bejaht und eine allfällige innerstaatliche
Fluchtalternative verneint. In der Folge wurden die Angehörigen des
H._______ als Flüchtlinge anerkannt und es wurde ihnen Asyl ge-
währt. Zu erwähnen ist an dieser Stelle im Besonderen, dass dreizehn
am Überfall auf F._______ vom (...) beteiligte Soldaten vom Vorwurf
der vorsätzlichen Tötung und Körperverletzung freigesprochen worden
sein sollen. Demgegenüber soll gemäss einem entsprechenden Doku-
ment des Generalstaatsanwalts von I._______ gegen H._______
sowie weitere Verwandte wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in
einer Terrororganisation - konkret der PKK/Kongra-Gel - eine
Strafuntersuchung eingeleitet worden sein. Dabei soll festgehalten
worden sein, in F._______ habe am (...) zwischen Mitgliedern der Ter-
rororganisation PKK/Kongra-Gel und Sicherheitskräften der Gendar-
merie ein Zusammenstoss stattgefunden. Der türkische Anwalt des
Schwagers führte dazu in einem Schreiben aus, gegen seine Mandan-
ten sei eine Untersuchung gestützt auf Art. 302 (Vergehen gegen die
Einheit und territoriale Integrität des Staates) und Art. 314 (Mitglied-
schaft in einer bewaffneten Organisation) des türkischen Strafgesetz-
buches eingeleitet und eine lebenslange Freiheitsstrafe beantragt wor-
den. Dieses Verfahren soll nach wie vor beim Spezialgericht von Diyar-
bakir hängig sein.
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5.1.5 Auch im heutigen Zeitpunkt ist ungeachtet der Rechtsreformen
im Hinblick auf eine Mitgliedschaft der Türkei in der Europäischen Uni-
on (EU) eine Eindämmung der Gefahr allfälliger Repressalien gegen
Familienangehörige von politischen Aktivisten vorerst nicht abzusehen
(vgl. die Lageeinschätzung der ARK in EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2.3.
S. 199 ff. sowie die hievor unter Ziffer 5.3.1 erwähnten Berichte). Vor
diesem Hintergrund lässt sich weiterhin die Gefahr allfälliger Repres-
salien gegen Familienangehörige mutmasslicher Aktivisten der PKK
oder ihrer Nachfolgeorganisationen oder anderer, von den Behörden
als separatistisch betrachteter kurdischer Gruppierungen nicht aus-
schliessen. Fälle, in denen Familienmitglieder kurdischer Aktivisten ge-
foltert oder misshandelt worden sind, haben zwar im Zuge des Re-
formprozesses zur Annäherung der Türkei an die EU abgenommen.
Dagegen müssen Familienangehörige auch heute noch mit Haus-
durchsuchungen und kürzeren Festnahmen rechnen, die oft mit Be-
schimpfungen und Schikanen verbunden sind. Die Wahrscheinlichkeit
einer Reflexverfolgung und deren Intensität hängen indessen stark von
den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Hinter einer Reflexver-
folgung kann auch nur die Absicht liegen, die gesamte Familie für Ta-
ten eines Familienmitgliedes zu bestrafen und einzuschüchtern, um sie
von oppositionellen kurdischen Gruppierungen fernhalten zu können.
Wie oben stehend ausgeführt, sind zahlreiche Angehörige des enge-
ren und weiteren Familienverbandes der Beschwerdeführerin sowie ih-
res Ehemannes in der Türkei wegen ihres politischen Engagements in
Konflikt mit den türkischen Sicherheitsbehörden geraten und von die-
sen verfolgt worden. Mehrere dieser Personen haben die Türkei verlas-
sen und halten sich zu einem grossen Teil als anerkannte Flüchtlinge
in westeuropäischen Staaten auf.
5.1.6 Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin
nach dem Ereignis vom (...) vorerst bei Verwandten in F._______ und,
nachdem die Sicherheitsbehörden wiederholt nach ihrem Ehemann
gefragt hätten, in der Gegend von Ankara gelebt hat. Zwar hat sie
nicht geltend gemacht, seit ihrem Wegzug in die Gegend von Ankara -
wo sie sich ohne gefestigten Aufenthalt an unterschiedlichen Orten
aufgehalten habe - mit den Behörden Schwierigkeiten gehabt zu
haben. Hingegen lebt sie in grosser Angst um sich und ihre Kinder,
was aufgrund der nach wie vor hängigen Gerichtsverfahren ihrer
Verwandten nachvollziehbar ist. Es kann daher nicht von vornherein
ausgeschlossen werden, dass man sich in ihrem Heimatdorf über den
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Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin erkundigt, zumal sie selber
Augenzeugin des Vorfalls vom (...) war, und sie unter Druck setzen
wird, dies umso mehr, als ihr Ehemann sowie zahlreiche weitere
Verwandte der Grossfamilie weiterhin unbekannten Aufenthaltes sind.
Der Umstand, dass in der Türkei auch Familienangehörige verfolgter
Personen asylrelevanten Nachteilen im Sinne einer Reflexverfolgung
(sog. Sippenhaft) ausgesetzt sein können, wird vom
Bundesverwaltungsgericht als notorisch erachtet (vgl. die weiterhin
geltende Praxis der ARK in EMARK 1997 Nr. 1 E. 6 b f. und 1998 Nr. 9
E. 7). Aufgrund dieser Überlegungen ist die Furcht der
Beschwerdeführerin vor Verfolgungsmassnahmen durch die türkischen
Sicherheitskräfte, die einen unerträglichen psychischen Druck im
Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG bewirken, angesichts der bereits
erlebten Vorkommnisse auch als objektiv nachvollziehbar und somit
begründet im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zu erachten. Da die
befürchteten Nachteile von den türkischen Sicherheitskräfte ausgehen,
welche auf dem Territorium der Türkei die Staatsmacht repräsentieren,
ist im vorliegenden Fall auch nicht vom Bestehen einer sicheren inner-
staatlichen Fluchtalternative auszugehen.
5.1.7 Nachdem aufgrund der bisherigen Ausführungen von einer Ge-
fährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgegangen werden muss, ist
das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder - da die Ge-
suche im Ausland gestellt wurden und die Beschwerdeführer sich nach
wie vor in ihrem Heimatstaat befinden - ferner im Licht von Art. 52 Abs.
2 AsylG zu prüfen.
Nach dieser Norm kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch abge-
lehnt werden, wenn der gesuchstellenden Person die Aufnahme in ei-
nem Drittstaat zugemutet werden kann. Dabei ist in einer Gesamt-
schau zu prüfen, ob es aufgrund der ganzen Umstände geboten er-
scheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den angesichts der beste-
henden Gefährdung erforderlichen Schutz gewähren soll (vgl. EMARK
1997 Nr. 15 E. 2f.). Mit Blick auf die in diesem Zusammenhang in Be-
tracht zu ziehenden Kriterien ist zwar die Möglichkeit nicht auszu-
schliessen, dass auch andere Staaten der Beschwerdeführerin und ih-
ren Kindern den notwendigen Schutz gewähren würden. Dies gilt na-
mentlich für Deutschland, wo gemäss entsprechenden Aussagen der
Beschwerdeführerin ein Cousin väterlicherseits wohnt.
Indessen scheint zu keinem anderen Staat eine nähere Beziehung zu
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bestehen als zur Schweiz, wo sich insbesondere der Ehemann bezie-
hungsweise Vater der Beschwerdeführer aufhält. Folglich ist nachvoll-
ziehbar, dass die Beschwerdeführer gerade in der Schweiz um Asyl
ersuchten. Zugleich ist es den Beschwerdeführern in Anbetracht dieser
besonders nahen Beziehung zur Schweiz nicht zuzumuten, sich im
Hinblick auf eine mögliche Schutzgewährung an einen anderen Staat
zu wenden. Des Weiteren ist angesichts der in der Schweiz lebenden
Verwandten auch von günstigen Voraussetzungen bezüglich der vor-
aussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten der Beschwerdeführer
auszugehen.
5.1.8 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass den Beschwerdefüh-
rern, nachdem von deren Gefährdung in ihrem Heimatland im Sinne
von Art. 3 AsylG ausgegangen werden muss, auch nicht zugemutet
werden kann, sich um Aufnahme in einem Drittstaat zu bemühen.
6.
6.1 Des Weiteren ist kurz festzuhalten, dass auch keine Anhaltspunkte
für das Vorliegen von Gründen bestehen, die zum Schluss der Asylun-
würdigkeit eines der Beschwerdeführer im Sinne des Art. 53 AsylG
führen müssten. Insbesondere ist im Zusammenhang mit dem Vorfall
im Heimatdorf der Beschwerdeführer vom (...) nicht davon
auszugehen, jene hätten sich eines nach schweizerischen Massstäben
strafrechtlich relevanten Gebrauchs von Schusswaffen schuldig
gemacht.
6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerde, soweit
die Einreisebewilligung begehrt wird, gutzuheissen und die angefoch-
tene Verfügung des BFM vom 17. Januar 2006 ist aufzuheben. Soweit
die Asylgewährung betreffend ist das Verfahren zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Das BFM wird angewiesen, den Be-
schwerdeführern die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und nach
deren Einreise das Verfahren fortzuführen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Ver-
fahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.2 Den Beschwerdeführenden ist angesichts des Obsiegens im Be-
schwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Par-
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teientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Vertretungs-
kosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter weist in sei-
ner Kostennote vom 30. Januar 2009 einen zeitlichen Aufwand von 6
½ Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.-- sowie Barauslagen
von Fr. 97.-- aus (Art. 10 Abs. 2 und Art. 14 VGKE). Das Bundesverwal-
tungsgericht erachtet diesen Aufwand als angemessen, womit die zu
entrichtende Parteientschädigung auf total Fr. 1'503.15 (inkl. Auslagen
und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutheissen und die Verfügung des BFM vom
17. Januar 2006 wird aufgehoben.
2.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin und ihren vier
Kindern die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und nach ihrer Ein-
reise in die Schweiz das Verfahren fortzuführen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteient-
schädigung von Fr. 1'503.15 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus-
zurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand:
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