Abtei lung V
E-5277/2006/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . M ä r z 2 0 0 9
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richterin Emilia Antonioni;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
A._______, geboren, Türkei,
vertreten durch Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
11. September 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5277/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer - ein Kurde aus Kovali B._______ (C._______,
Provinz Mardin) - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge am 27. Januar 2004 und reiste über ihm unbekannte Länder
am 2. Februar 2004 in die Schweiz ein, wo er am folgenden Tag um
Asyl nachsuchte. Am 9. Februar 2004 wurde er in der Empfangsstelle
(heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) D._______ befragt. Am 9.
und 18. März 2004 folgte die Anhörung durch die zuständige
kantonale Behörde.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, drei seiner
Brüder E._______, F._______ und G._______ seien in den
Achtzigerjahren unter dem Vorwurf, die PKK zu unterstützen, verfolgt
worden. Sie seien deshalb ausgereist und würden als anerkannte
Flüchtlinge in der Schweiz und in Deutschland leben. Zu Beginn der
Neunzigerjahre sei die Grossfamilie H._______ vom Militär aus dem
Dorf vertrieben worden. Im Jahre 1994 sei die Familie ins Dorf
zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer habe sich politisch nicht
engagiert, habe aber mit der HADEP sympathisiert und deren
Parteibüro besucht. Am(...) sei das Heimatdorf des Beschwerdeführers
Zielscheibe eines militärischen Angriffs geworden. Die
Sicherheitskräfte hätten auf die Häuser der Grossfamilie H._______
geschossen. Dabei seien sein Cousin getötet und vier weitere
Verwandte schwer verletzt worden. Als die Angehörigen versucht
hätten, die Verletzten ins Spital zu bringen, seien sie unterwegs von
den Sicherheitskräften angehalten, geschlagen und beleidigt worden,
wobei sein Bruder I._______ und sein Cousin J._______ ebenfalls
schwer verletzt worden seien. Nach einer Stunde habe man sie gehen
lassen. In der Folge habe I._______ als Oberhaupt der Familie
H._______ bei der Oberstaatsanwaltschaft Anzeige gegen die Verant-
wortlichen des Zwischenfalls erstattet. Die Behörden hätten nicht re-
agiert. Stattdessen hätten die Gendarmen die Familienangehörigen
unter Druck gesetzt und bedroht, damit sie ihre Klage zurückziehen
würden. Der Beschwerdeführer habe das Heimatdorf wie die meisten
anderen jungen Männer aus Angst vor weiteren Repressalien verlas-
sen. Als er am 9. Januar 2004 seine Kinder im Dorf habe besuchen
wollen, hätten ihn die Sicherheitskräfte zu Hause abgeführt und ihn
dazu aufgefordert, mit ihnen zusammen zu arbeiten. Sie hätten von
ihm verlangt, dass er gegenüber den Strafverfolgungsbehörden aussa-
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ge, dass die Soldaten zuerst aus dem Dorf beschossen worden seien
und darauf das Feuer erwidert hätten. Zudem habe er dafür besorgt zu
sein, dass sein Bruder I._______ die gegen sie erhobene Anzeige zu-
rückziehe. Er solle diesen erschiessen oder dafür sorgen, dass er von
den Militärbehörden erschossen werden könne. Da sich der Beschwer-
deführer geweigert habe, dieser Aufforderung nachzukommen, sei er
misshandelt worden. Nachdem er sich schliesslich eine kurze Bedenk-
zeit ausbedungen habe, sei er nach weiteren Drohungen freigelassen
worden. Der Beschwerdeführer habe kurz darauf das Dorf verlassen
und sei vorerst nach Istanbul gefahren, wo er seine Ausreise vorberei-
tet habe. Er habe später in der Schweiz erfahren, dass Soldaten seine
Ehefrau mehrmals nach seinem Verbleib gefragt und sie mit dem Tod
bedroht hätten, falls er sich nicht melde.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
Der Beschwerdeführer reichte im Verlaufe des vorinstanzlichen
Verfahrens folgende Beweismittel zu den Akten:
- Bericht des IHD betreffend das Ereignis vom (...),
- Bestätigung des Spitals K._______ (in Kopie),
- verschiedene Aussageprotokolle vom (...) (in Kopie),
- Namensliste der Gendarmeriekommandatur vom (...) (in Kopie),
- Strafuntersuchungsakten (Auszüge) vom (...) mit deutscher
Übersetzung,
- Autopsiebericht vom (...)(in Kopie),
- Kostenaufstellung der Staatsanwaltschaft (in Kopie),
- Feststellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft vom (...)(in Kopie),
- diverse Zeitungsberichte,
- Schreiben des IHD Mardin/türkischen Anwalts L._______ mit
deutscher Übersetzung,
- schriftliches Asylgesuch vom 2. Februar 2004,
- Schreiben des IHD Mardin vom (...) mit deutscher Übersetzung.
In einem Schreiben vom 26. November 2004 wies der damalige
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers darauf hin, dass dieser aus
der Familie H._______ stamme, welche im Visier der türkischen
Behörden sei. Die Familie werde bezichtigt, enge Kontakte zur PKK zu
haben und terroristisch tätig zu sein. Der Bruder des
Beschwerdeführers E._______ sei deshalb für mehrere Jahre im
Gefängnis gewesen, bevor er in die Schweiz geflüchtet sei. Zudem
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habe eine Verwandte des Beschwerdeführers Verbindungen zur PKK.
Sein Bruder I._______ werde seit dem (...) intensiv verfolgt. Die
Behörden hätten vom Beschwerdeführer dessen Aufenthaltsort
erfahren wollen. Er habe unter Druck seine Zusammenarbeit
versprechen müssen. Es liege Reflexverfolgung vor. In der
Zwischenzeit habe I._______ bei der Schweizerischen Vertretung in
Ankara ein Asylgesuch eingereicht.
B.
Am 16. Mai 2006 beauftragte das BFM die Schweizerische Botschaft
in Ankara mit Abklärungen. Die Botschaft hielt in ihrer Antwort vom
1. Juni 2006 fest, dass über den Beschwerdeführer in der Türkei kein
Datenblatt angelegt worden sei. Er werde von den türkischen Behör-
den nicht gesucht und es sei auch kein Passverbot gegen ihn verhängt
worden.
Das BFM gewährte dem Beschwerdeführer zum Abklärungsergebnis
sowie zu einem in den Angaben des Beschwerdeführers und seiner
Ehefrau - welche am 12. September 2005 für sich und ihre Kinder bei
der Schweizerischen Vertretung in Ankara ein Asylgesuch eingereicht
hat - anlässlich deren Befragung durch die Schweizerische Botschaft
in Ankara entstandenen Widerspruch das rechtliche Gehör.
Der Beschwerdeführer nahm dazu am 30. Juni 2006 Stellung. Dabei
wies er darauf hin, dass in der Türkei Registrierungssysteme bestün-
den, die der Schweizerischen Botschaft nicht zugänglich seien. Zudem
stamme er aus einer den türkischen Behörden bekannten Familie. Ein-
zelne Mitglieder der Familie hätten wegen des Vorfalls vom (...)
Anzeige gegen die türkischen Sicherheitskräfte erstattet. Die von der
Vorinstanz festgestellten Widersprüche in den Aussagen des
Beschwerdeführers und seiner Ehefrau seien durch deren schwachen
Bildungsgrad zu erklären. Zudem habe deren Befragung mehr als ein-
einhalb Jahre nach den besagten Vorfällen stattgefunden.
C.
Das Bundesamt stellte mit Verfügung vom 11. September 2006 - eröff-
net am 13. September 2006 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzei-
tig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der
Schweiz sowie deren Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfü-
gung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdefüh-
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rers weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen
an die Flüchtlingseigenschaft standhalten würden. Den Vollzug der
Wegweisung in die Türkei befand die Vorinstanz für zulässig, zumutbar
und möglich.
D.
Mit Eingabe vom 13. Oktober 2006 an die Schweizerische Asylrekurs-
kommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer durch seinen neu
mandatierten Rechtsvertreter die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Ge-
währung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und die Unzu-
mutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufi-
ge Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht von
der Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Auf die Begründung
im Einzelnen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägun-
gen eingegangen. Gleichzeitig wurde ein Schreiben des türkischen
Rechtsanwalts M._______ vom 26. September 2006 samt deutscher
Übersetzung eingereicht.
E.
Mit verfahrensleitender Verfügung des damals zuständigen Instruk-
tionsrichters der ARK vom 17. Oktober 2006 wurde das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels Bedürftigkeit
abgewiesen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzich-
tet.
F.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 10. November
2006 die Abweisung der Beschwerde.
G.
Am 1. Januar 2007 hat das Bundesverwaltungsgericht die Verfahren
der ARK übernommen.
H.
Am 25. November 2008 wurde ein Arztbericht von Dr. med. pract.
N._______, vom 13. November 2008 eingereicht.
I.
Am 7. Januar 2009 wurde der Rechtsvertreter über den Wechsel der
zuständigen Richterin informiert.
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J.
Am 21. Januar 2009 wies der Beschwerdeführer auf das am 4. Dezem-
ber 2008 ergangene Urteil des Bundesverwaltugsgerichts betreffend
seine Angehörigen hin.
K.
Am 30. Januar 2009 reichte der Rechtsvertreter eine Kostennote ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm bei gegebener Zustän-
digkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen ARK hängig gewese-
nen Rechtsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig
für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Die Beurteilung er-
folgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Sie ist koordiniert mit jener
der Ehefrau des Beschwerdeführers (E-5276/2006) zu behandeln.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
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E-5277/2006
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im We-
sentlichen damit, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Fest-
nahme vom 9. Januar 2004 sei konstruiert und damit unglaubhaft aus-
gefallen. So sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer,
nachdem alle jungen Männer nach dem Vorfall von (...) wegen der
Unterdrückungen das Dorf verlassen hätten, ins Dorf zurückgekehrt
sei, um seine Kinder zu besuchen. Zudem seien die Vorbringen,
wonach er bei diesem Besuch festgenommen worden sei, wider-
sprüchlich ausgefallen. Diesbezüglich habe seine Ehefrau anlässlich
deren Anhörung in Ankara den Zeitpunkt der Festnahme des Be-
schwerdeführers wiederum anders angegeben. Aufgrund dieser Unge-
reimtheiten müsse geschlossen werden, dass auch die Abnahme sei-
nes Reisepasses anlässlich dieser Festnahme unglaubhaft sei und der
Beschwerdeführer den Asylbehörden seinen Reisepass vorenthalte,
um dadurch für die Würdigung des Asylgesuchs relevante Fakten zu
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verheimlichen. Im Weiteren hielt die Vorinstanz fest, die geschilderten
Vorfälle vom (...) würden keinen derart intensiven Eingriff darstellen,
als dass sie Asylrelevanz entfalten könnten. Es könne zwar nicht
ausgeschlossen werden, dass die im Dorf verbliebene Ehefrau des
Beschwerdeführers sowie weitere Dorfbewohner wegen der Klage vom
Militär unter Druck gesetzt und bedroht worden seien. Diese Nachteile
würden sich jedoch aus lokal oder regional beschränkten
Verfolgungsmassnahmen ableiten, denen sich der Beschwerdeführer
durch Wegzug in einen anderen Teil des Heimatlandes entziehen kön-
ne. Abklärungen der Botschaft zufolge bestehe über den Beschwerde-
führer nämlich kein Datenblatt, er werde nicht gesucht, und es bestehe
gegen ihn auch kein Passverbot. Schliesslich gehöre der Beschwerde-
führer auch nicht zu den Personen, welche die Klage gegen die an den
Übergriffen beteiligten Soldaten unterzeichnet hätten. Zusammenfas-
send könne zwar nicht mit genügender Sicherheit ausgeschlossen
werden, dass der Beschwerdeführer, der Zeuge der militärischen
Übergriffe geworden sei, bei einer Rückkehr ins Dorf mit weiteren Ver-
folgungsmassnahmen zu rechnen hätte. Es bestehe jedoch eine inner-
staatliche Fluchtalternative, weshalb er nicht auf den Schutz der
Schweiz angewiesen sei.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dazu eingewendet, bereits in den
80er Jahren sei mehreren Angehörigen der Familie des Beschwerde-
führers vorgeworfen worden, die PKK zu unterstützen. Deshalb hätten
drei Brüder des Beschwerdeführers ins Ausland fliehen müssen. In
den 90er Jahren sei die Grossfamilie zum Verlassen ihres Heimatdor-
fes gezwungen worden. Nachdem der Bruder des Beschwerdeführers,
I._______, als Oberhaupt der Familie eine Klage gegen den Angriff
des Militärs vom (...), in deren Folge ein Verwandter gestorben und
vier weitere schwer verletzt worden seien, eingereicht habe, sei die
ganze Familie vom Militär unter Druck gesetzt worden, um zu erwirken,
dass die Klage zurückgezogen werde. Der Beschwerdeführer habe am
9. Januar 2004 aus nachvollziehbaren Gründen seine Familie im Dorf
besuchen wollen, wobei er vom Militär festgenommen worden sei. Die
von der Vorinstanz festgestellten Widersprüche seien auf die
Übersetzung anlässlich der kantonalen Befragung zurückzuführen.
Dort habe ein syrischer Kurde mit arabischen Wörtern und arabischem
Einfluss übersetzt. Hinsichtlich des festgestellten Widerspruchs in den
Aussagen seiner Ehefrau sei dieser auf ein Missverständnis
zurückzuführen, der sich durch die Übersetzung ergeben habe. Die
Ehefrau weise zudem eine sehr geringe Schulbildung auf und sei in
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türkischer Sprache befragt worden. Schliesslich seien die Vorbringen
des Beschwerdeführers detailgetreu, lebensnah und mit
Realkennzeichen geschildert worden. Die Ausführungen seien aus-
führlich und mit Emotionalität vorgetragen worden. Soweit die Vorins-
tanz der Ansicht sei, die geschilderten militärischen Übergriffe auf den
Beschwerdeführer würden keinen intensiven Eingriff darstellen, würde
doch die Gesamtheit der Erlebnisse - der Übergriff, bei denen der Be-
schwerdeführer schwer geschlagen worden sei, der Generalverdacht
der gesamten Familie, die Druckausübung durch das Militär etc. - ein
menschenwürdiges Leben in der Türkei verunmöglichen. Entgegen der
Schlussfolgerung der Vorinstanz bezüglich einer innerstaatlichen
Fluchtalternative könnten wegen der Zugehörigkeit des Beschwerde-
führers zu einer bekannten Grossfamilie, die nicht zuletzt wegen der
noch hängigen Klage betreffend den Vorfall vom (...) weiterhin
verdächtigt werde, in enger Beziehung zur PKK zu stehen, weitere
Übergriffe in einer anderen Region der Türkei nicht mit genügender Si-
cherheit ausgeschlossen werden.
4.3 Aus dem am 25. November 2008 eingereichten Arztbericht von Dr.
med. pract. N._______ vom 13. November 2008 ist zu entnehmen,
dass der Beschwerdeführer seit dem 22. September 2008 in stationär-
psychiatrischer Behandlung steht. Dem Beschwerdeführer wurde darin
eine posttraumatische Belastungsstörung attestiert, welche auf dessen
traumatische Erlebnisse (extreme Gewalt, wiederkehrende schwere
aussergewöhnliche Bedrohungen), die er bereits seit dem 6. Lebens-
jahr erlebt habe, zurückzuführen sei.
5.
5.1 Aufgrund der Darlegungen des Beschwerdeführers, der einge-
reichten Beweismittel sowie der weiteren Abklärungen (Beizug der
Asylakten der Brüder E._______ [N ...], F._______ [N ...] und
I._______ [N ...]) ist im Wesentlichen vom folgenden, glaubhaften
Sachverhalt auszugehen: Den Mitgliedern der Familie des
Beschwerdeführers wurde bereits seit den 80er Jahren vorgeworfen,
die PKK zu unterstützen. Drei Brüdern wurden deswegen zu mehrjähri-
gen Gefängnisstrafen verurteilt. Diese flohen in den 90er Jahren ins
Ausland und erhielten u.a. in der Schweiz Asyl. In den 90er Jahren
wurde die Grossfamilie zum Verlassen ihres Heimatdorfes gezwungen.
Im Jahre 1994 kehrten die Familienangehörigen in ihr Heimatdorf zu-
rück. Der Beschwerdeführer engagierte sich politisch nicht aktiv, sym-
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pathisierte jedoch mit der HADEP und besuchte deren Parteibüro. Am
(...) kam es in seinem Heimatdorf zu einem militärischen Zwischenfall,
bei dem insbesondere auf die Häuser der Grossfamilie H._______
geschossen worden war. Dabei wurden ein Cousin getötet und vier
weitere Verwandte schwer verletzt. Die zu Hilfe eilenden Verwandten
wurden von den Sicherheitskräften zum Teil ebenfalls schwer verletzt.
Nachdem der Bruder des Beschwerdeführers I._______, als das
Oberhaupt der Familie, wegen des Zwischenfalls Klage bei der
Oberstaatsanwaltschaft gegen die Verantwortlichen erstattet hatte,
wurde auf die gesamte Familie Druck ausgeübt. Der Beschwerdeführer
und die meisten jungen Männer verliessen aus Angst vor weiteren Re-
pressalien das Dorf. Die Vorinstanz stellte diese Ereignisse nicht in
Frage, sah es aber als unglaubhaft an, dass der Beschwerdeführer
noch einmal in sein Heimatdorf zurückgekehrt sei, wo er von den Si-
cherheitskräften festgenommen, misshandelt und aufgefordert worden
sei, die Klage gegen die Sicherheitskräfte zurückzuziehen. Zudem sei-
en seine Angaben zur Festnahme (genauer Zeitpunkt und Ort) wider-
sprüchlich ausgefallen. Seine Ehefrau habe dazu ebenfalls andere
Aussagen gemacht.
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann sich dieser Auffassung je-
doch nicht anschliessen. Vielmehr fällt auf, dass die kantonale Befra-
gung des Beschwerdeführers sehr ausführlich ausgefallen und von
Emotionen geprägt ist, was auf tatsächlich Erlebtes schliessen lässt.
Die lediglich kurzzeitig beabsichtigte Rückkehr des Beschwerdeführers
zu seinen Kindern und seiner Ehefrau mag zwar ein gewisses Risiko
bedeutet haben. Der Beschwerdeführer hat dieses offenbar unter-
schätzt - immerhin war nicht er, sondern sein Bruder, das Oberhaupt
der Familie, Kläger im Verfahren gegen die Sicherheitskräfte, was sei-
ne Glaubwürdigkeit jedoch nicht beeinträchtigen muss. Dabei ist nicht
auszuschliessen, dass er bei seiner Rückkehr festgenommen, miss-
handelt und unter Druck gesetzt worden war. Der von der Vorinstanz
festgestellte Widerspruch bezüglich Zeitpunkt und Ort der Festnahme
wiegt nicht derart schwer, als dass daraus auf die Unglaubhaftigkeit
dieses Vorbringens geschlossen werden muss. Dieser kann durchaus
mit einem Übersetzungsfehler erklärt werden. Weiter ist zu berücksich-
tigen, dass der Beschwerdeführer während des ersten Teils der meh-
rere Stunden dauernden kantonalen Befragung über Kopfschmerzen
und sonstigem Unwohlsein klagte, weshalb die Befragung schliesslich
an einem anderen Tag weiter geführt werden musste (vgl. A13, S. 11,
15, 18 und 23; Bemerkungen der Hilfswerksvertreterin vom 9. März
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2004). Überdies ist in Übereinstimmung mit der Argumentation in der
Beschwerdeschrift in den Aussagen der Ehefrau kein wesentlicher Wi-
derspruch zu erkennen. Dieser kann sehr wohl auf den Zeitablauf des
betreffenden Ereignisses, das bereits eineinhalb Jahre zurücklag, so-
wie deren Bildung zurückzuführen sein. Eine entsprechende Bemer-
kung findet sich denn auch in den Befragungsunterlagen der Schwei-
zerischen Botschaft in Ankara (vgl. B2, S. 3 und B3). Insgesamt ist vor
diesem Hintergrund nicht auszuschliessen, dass sich die vom Be-
schwerdeführer vorgebrachten Schwierigkeiten nach einer kurzen
Rückkehr in sein Heimatdorf tatsächlich zugetragen haben.
5.3
5.3.1 Zwar sind in der Türkei seit 2001 eine Reihe von Reformen
durchgeführt worden, die dem Ziel dienen sollen, die Voraussetzungen
für eine Aufnahme in die Europäische Union (EU) zu erfüllen. Insge-
samt stellen die eingeleiteten umfassenden Rechtsreformen in rechts-
staatlicher Hinsicht einen Fortschritt dar, und führten zumindest vorü-
bergehend zu einer Beruhigung der Lage. Entscheidend ist jedoch,
dass im heutigen Zeitpunkt nach wie vor nicht absehbar ist, inwiefern
diese Verbesserung der Rechtslage auch einen massgeblichen Ein-
fluss auf die Praxis der das Recht anwendenden Behörden haben
wird. Auf einen allgemein noch nicht stattgefundenen behördlichen Be-
wusstseinswandel lässt jedoch vor allem auch die Tatsache schlie-
ssen, dass die türkischen Sicherheitskräfte weiterhin mit grosser Härte
gegen Mitglieder kurdischer Parteien und Organisationen respektive
linksextreme Gruppierungen vorgehen, die wie die PKK und ihre Nach-
folgeorganisationen als staatsgefährdend eingestuft werden. Ganz all-
gemein lässt sich feststellen, dass Funktionäre und aktive Mitglieder
entsprechender Organisationen nach wie vor in besonderer Weise ge-
fährdet sind, in das Blickfeld der Sicherheitskräfte zu geraten und in
deren Gewahrsam misshandelt und gefoltert zu werden, wenn sie sich
für die Belange der kurdischen Bevölkerung respektive ihrer Organisa-
tionen einsetzen. Folter ist weiterhin so verbreitet, dass von einer ei-
gentlichen behördlichen Praxis gesprochen werden muss, wobei sich
die Berichte darüber mehren, dass zunehmend ausserhalb von Polizei-
posten gefoltert wird und verstärkt Foltermethoden angewandt werden,
die keine körperlichen Spuren hinterlassen (vgl. dazu Entscheidungen
und Mitteilungen der ARK in EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2.1. f. S. 195
ff.). Am 29. Juni 2006 wurden sodann die Anti-Terrorismus-Gesetze
wieder verschärft und Verfahren gegen kurdische Politiker wegen an-
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geblicher Unterstützung der PKK häufen sich. Ausserdem haben auch
die militärischen Operationen im Osten wie auch Terrorakte und Atten-
tate wieder zugenommen. Insgesamt stellt sich gemäss aktuellen Be-
richten verschiedener internationaler Organisationen und Pressebe-
richten die Lage in der Türkei trotz rechtlicher Verbesserungen in der
Praxis weiterhin problematisch dar. So werden die Bemühungen der
türkischen Regierung zur Umsetzung der Reformen durch reformfeind-
liche Kräfte innerhalb der Legislative, der Polizei und der Armee behin-
dert. In jüngerer Zeit wurde sogar festgehalten, die Entwicklung in Be-
zug auf den Menschenrechtsschutz sei in der Türkei tendenziell rück-
läufig (vgl. zum Ganzen HUMAN RIGHTS WATCH, World Report, January
2009: Turkey; INTERNATIONAL HELSINKI FEDERATION, Human Rights in the
OSCE Region [Ausgabe vom März 2007]; HELMUT OBERDIEK/SCHWEIZERI-
SCHEN FLÜCHTLINGSHILFE [SFH], Türkei-Update: Aktuelle Entwicklungen,
Bern 2008, S. 8 ff.; AMNESTY INTERNATIONAL Report 2008, Turkey in Transit
- Democratization in Turkey; US DEPARTMENT OF STATE, Country reports
on Human Rights Practices 2007: Turkey). So sei im Jahr 2007 eine
Zunahme von Strafverfolgungen und Verurteilungen zu verzeichnen
gewesen sein, die sich gegen die Meinungsäusserungsfreiheit richte-
ten. Vermehrt sei auch von Willkür, Misshandlungen und Folterungen
seitens der Sicherheitskräfte berichtet worden, die sich insbesondere
gegen Angehörige von Minderheiten gerichtet hätten. In einzelnen Fäl-
len seien durch Sicherheitskräfte widerrechtliche Tötungen begangen
worden. Im neuesten Fortschrittsbericht der EG-Kommission im Hin-
blick auf einen allfälligen Beitritt der Türkei zur EU vom 5. November
2008 ist unter anderem davon die Rede, es seien zuletzt wenig An-
strengungen zur Verhinderung von Misshandlungen und Folterungen
unternommen worden. Dies sei ebenso ein Grund zur Sorge wie das
nach wie vor nicht gelöste Problem der Straffreiheit von Menschen-
rechtsverletzungen durch Angehörige der Sicherheitskräfte (COMMISSION
OF THE EUROPEAN COMMUNITIES, Turkey 2008, Progress Report, S. 11 ff.).
5.3.2 Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer be-
gründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen hat. Begründete Furcht vor
Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkre-
ter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich - aus der Sicht im
Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in ab-
sehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht -
mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirkli-
chen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete
Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer
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Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht her-
vorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer
objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits
durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen
um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits
staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive
Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht. Die erlittene Verfol-
gung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zu-
dem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat-
oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylent-
scheides noch aktuell sein. Zudem muss feststehen, dass die von ei-
ner Verfolgung bedrohte Person über keine innerstaatliche Fluchtalter-
native verfügt (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 S. 193 E. 7.1. und dort zitierte
Urteile).
5.3.3 Aufgrund der gesamten Aktenlage steht fest, dass der Be-
schwerdeführer aus einer politisch engagierten Familie stammt. Den
auf Beschwerdeebene beigezogenen Asylverfahrensakten der Brüder
des Beschwerdeführers (N ..., N ... und N ...) sowie aufgrund der
weiteren Unterlagen ist zu entnehmen, dass die Mitglieder der
Grossfamilie H._______ offensichtlich seit Jahren einer erhöhten
Aufmerksamkeit der türkischen Sicherheitskräfte ausgesetzt waren
und - nicht zuletzt wegen der im (...) eingereichten Klage einzelner
Familienmitglieder gegen die Sicherheitskräfte - noch sind.
Insbesondere ist an dieser Stelle auf das am 4. Dezember 2008 ergan-
gene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts betreffend den Bruder des
Beschwerdeführers respektive dessen Familie (N .../ D-1306/2008)
hinzuweisen. Darin wurde eine objektive und subjektive Furcht der
Angehörigen des zwischenzeitlich verstorbenen Bruders I._______ -
das 'Oberhaupt' der Grossfamilie H._______ - vor Verfolgung bejaht
und eine allfällige innerstaatliche Fluchtalternative verneint. In der
Folge wurden die Angehörigen als Flüchtlinge anerkannt und es wurde
ihnen Asyl gewährt. Zu erwähnen ist an dieser Stelle im Besonderen,
dass dreizehn am Überfall auf B._______ vom (...) beteiligte Soldaten
vom Vorwurf der vorsätzlichen Tötung und Körperverletzung
freigesprochen worden sein sollen. Demgegenüber soll gemäss einem
entsprechenden Dokument des Generalstaatsanwalts von O._______
gegen I._______ sowie weitere Verwandte wegen des Vorwurfs der
Mitgliedschaft in einer Terrororganisation - konkret der PKK/Kongra-
Gel - eine Strafuntersuchung eingeleitet worden sein. Dabei soll
festgehalten worden sein, in B._______ habe am (...) zwischen
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Mitglieder der Terrororganisation PKK/Kongra-Gel und
Sicherheitskräften der Gendarmerie ein Zusammenstoss stattge-
funden. Der türkische Anwalt des Bruders des Beschwerdeführers und
der weiteren Angeklagten führte dazu in einem Schreiben vom
12. Februar 2008 aus, gegen seine Mandanten sei eine Untersuchung
gestützt auf Art. 302 (Vergehen gegen die Einheit und territoriale Inte-
grität des Staates) und Art. 314 (Mitgliedschaft in einer bewaffneten
Organisation) des türkischen Strafgesetzbuches eingeleitet und eine
lebenslange Freiheitsstrafe beantragt worden. Dieses Verfahren soll
nach wie vor beim Spezialgericht von S._______ hängig sein. Weiter
ist zu berücksichtigen, dass sich mehrere Mitglieder der Familie
H._______ (E._______, F._______, I._______ und dessen Tochter
P._______, u.a.) in der Vergangenheit zugunsten kurdischer
Organisationen engagiert und deshalb bereits zum Teil mehrjährige
Gefängnisstrafen abgesessen haben. Die Brüder F._______ (N ...) und
E._______ (N ...) wurden am 6. Oktober 1992 respektive am 13. Juni
1997 in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt. Sie waren wegen ihres
politischen Engagements in der Vergangenheit mehrmals in Konflikt
mit den türkischen Behörden geraten und im Jahre 1985 wegen
angeblicher PKK-Mitgliedschaft zu 24 Jahren respektive zu 26 Jahren
und 8 Monaten Gefängnis verurteilt worden. Ferner verfügt die Familie
H._______ über familiäre Verbindungen zu einem führenden Vertreter
kurdischer Parteien, dem heutigen Vorsitzenden der Q._______
R._______ (vgl. N ...).
Auch im heutigen Zeitpunkt ist ungeachtet der Rechtsreformen im Hin-
blick auf eine Mitgliedschaft der Türkei in der Europäischen Union (EU)
eine Eindämmung der Gefahr allfälliger Repressalien gegen Familien-
angehörige von politischen Aktivisten vorerst nicht abzusehen (vgl. die
Lageeinschätzung der ARK in EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2.3. S. 199 ff.
sowie die hievor unter Ziffer 5.3.1 erwähnten Berichte). Vor diesem
Hintergrund lässt sich weiterhin die Gefahr allfälliger Repressalien ge-
gen Familienangehörige mutmasslicher Aktivisten der PKK oder ihrer
Nachfolgeorganisationen oder anderer, von den Behörden als separa-
tistisch betrachteten kurdischen Gruppierungen nicht ausschliessen.
Fälle, in denen Familienmitglieder kurdischer Aktivisten gefoltert oder
misshandelt worden sind, haben zwar im Zuge des Reformprozesses
zur Annäherung der Türkei an die EU abgenommen. Dagegen müssen
Familienangehörige auch heute noch mit Hausdurchsuchungen und
kürzeren Festnahmen rechnen, die oft mit Beschimpfungen und Schi-
kanen verbunden sind. Die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung
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und deren Intensität hängen indessen stark von den konkreten Um-
ständen des Einzelfalles ab. Hinter einer Reflexverfolgung kann auch
nur die Absicht liegen, die gesamte Familie für Taten eines Familien-
mitgliedes zu bestrafen und einzuschüchtern, um sie von oppositionel-
len kurdischen Gruppierungen fernhalten zu können.
Wie oben stehend ausgeführt, sind zahlreiche Angehörige des enge-
ren und weiteren Familienverbandes des Beschwerdeführers in der
Türkei wegen ihres politischen Engagements in Konflikt mit den türki-
schen Sicherheitsbehörden geraten und von diesen verfolgt worden.
Mehrere dieser Personen haben die Türkei verlassen und halten sich
zu einem grossen Teil als anerkannte Flüchtlinge in westeuropäischen
Staaten auf.
5.3.4 Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass türkische Staatsbürger
bei einer Einreise in die Türkei routinemässig überprüft werden, insbe-
sondere wenn sie sich wie der Beschwerdeführer eine längere Zeit im
Ausland aufgehalten haben oder illegal ausgereist sind (vgl. Amnesty
International, Gutachten z.H. VG Sigmaringen vom 24. August 2004),
wobei erfahrungsgemäss auch Erkundigungen in der Heimatprovinz
eingeholt werden. Dabei haben insbesondere Rückkehrer, die wie der
Beschwerdeführer mit linkslastigen Kreisen in Verbindung gebracht
werden, mit einer erhöhten Gefährdung zu rechnen. So ist davon aus-
zugehen, dass der türkischen Grenzpolizei bei der Wiedereinreise ab-
gewiesener Asylsuchender die Tatsache der Asylgesuchseinreichung
im Ausland in der Regel nicht verborgen bleibt und dies wiederum eine
Routinekontrolle mit eingehender Befragung zur Folge hat (vgl. wieder-
um EMARK 2005 Nr. 21 E. 11.2 S. 202). Demnach müsste der Be-
schwerdeführer damit rechnen, bei der Einreise in die Türkei oder
auch im Rahmen einer häufig vorkommenden Routinekontrolle irgend-
wo im Land auf ein gesteigertes Verhörinteresse zu stossen. Ange-
sichts der allgemein bekannten Tatsache, dass der türkische Geheim-
dienst MIT die Bewegungen illegaler politischer Parteien und entspre-
chende Exilaktivitäten türkischer Staatsangehöriger auch im Ausland
beobachtet, werden die türkischen Behörden mit hoher Wahrschein-
lichkeit davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer während seines
Auslandaufenthaltes in Kontakt zu seinen Verwandten, welche den tür-
kischen Behörden als politisch missliebige Aktivisten bekannt sind, ge-
standen ist. Insbesondere dürften die türkischen Sicherheitskräfte dem
Beschwerdeführer gegenüber ein Interesse daran haben, ihn über sei-
ne in die Schweiz geflüchteten Angehörigen zu befragen und ihn ent-
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sprechend unter Druck zu setzen, um von ihm Informationen über de-
ren politisches Engagement zu erhalten. Diese Annahme erscheint
umso nahe liegender, als sie in Betracht ziehen können, dass er in der
Schweiz in Kontakt zu diesen Verwandten gestanden hat. In einem sol-
chen Fall kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass er
mit weiteren Verdächtigungen und der Überstellung an die türkischen
Sicherheitskräfte rechnen müsste. Aufgrund dieser Überlegungen ist
die Furcht des Beschwerdeführers, bei einer Rückkehr in die Türkei
mit Massnahmen rechnen zu müssen, die einen unerträglichen psychi-
schen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG bewirken, angesichts
der bekannten Vorgehensweise der türkischen Sicherheitskräfte auch
als objektiv nachvollziehbar und somit begründet im Sinne von Art. 3
Abs. 1 AsylG zu erachten. Da die befürchteten Nachteile von den türki-
schen Sicherheitskräften ausgehen, welche auf dem Territorium der
Türkei die Staatsmacht repräsentieren, ist im vorliegenden Fall auch
nicht vom Bestehen einer sicheren innerstaatlichen Fluchtalternative
auszugehen.
5.3.5 Aus den oben stehenden Erwägungen ist das Vorliegen einer
begründeten Furcht im Sinne von Art. 3 AsylG zu bejahen. Aufgrund
der Aktenlage ergeben sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von
Ausschlussgründen. Somit erfüllt der Beschwerdeführer die Anforde-
rungen an die Flüchtlingseigenschaft. Die Beschwerde ist daher gutzu-
heissen, die Verfügung der Vorinstanz vom 11. September 2006 aufzu-
heben und das BFM anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling
anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Ver-
fahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
6.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im Be-
schwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Par-
teientschädigung für ihm erwachsene notwendige Vertretungskosten
zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter weist in seiner Kostenno-
te vom 30. Januar 2009 einen zeitlichen Aufwand von 11 Stunden zu
einem Stundenansatz von Fr. 200.-- sowie Barauslagen von Fr. 46.--
aus (Art. 10 Abs. 2 und Art. 14 VGKE). Dieser Aufwand ist angesichts
der Tatsache, dass die Besprechung vom 28. Juni 2006, die Eingabe
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an das BFM vom 30. Juni 2006 sowie die Auslagen vom 14. Mai 2006
vor der Verfügung des BFM vom 11. September 2006 getätigt worden
sind, entsprechend zu kürzen und auf total Fr. 2'152.-- (inkl. Mehrwert-
steuer) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 11. September 2006 wird aufgehoben.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung von Fr. 2'152.-- (inkl. Mehrwertsteuer) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand:
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