B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5277/2012
U r t e i l v o m 1 8 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Serbien,
vertreten durch Annelise Gerber,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. September 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Eltern des Beschwerdeführers hielten sich bereits zweimal als Asyl-
suchende in der Schweiz auf. Beide Asylgesuche wurden rechtskräftig
abgewiesen.
B.
Am 8. März 2012 suchte der Beschwerdeführer zusammen mit seinen El-
tern und Geschwistern in der Schweiz erneut um Asyl nach. Am 29. März
2012 wurde er vom BFM zur Person (BzP) befragt. Am 29. Juni 2012
fand die Anhörung durch das BFM statt.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er habe zusam-
men mit seinen Eltern in Deutschland und Schweden je ein Asylverfahren
durchlaufen. Im September 2011 seien sie von Schweden nach
B._______, Serbien zurückgekehrt. Als Roma könnten sie dort jedoch
nicht in Ruhe leben. Sein Bruder C._______ sei von der Mutter zum Ein-
kaufen geschickt worden. Als sich dieser verspätet habe, habe die Mutter
ihn gebeten, nach dem Bruder zu suchen. Er habe seinen Bruder gefun-
den und gesehen, wie dieser von zwei Jungs zusammengeschlagen wer-
de. Er habe versucht, die Streitenden zu trennen. Sein Bruder sei mit ei-
ner Flasche am Arm und am Kopf verletzt worden. Er habe es geschafft,
mit seinem Bruder zu fliehen und diesen zum Arzt zu bringen. Danach
hätten sie die Polizei gerufen. Drei Tage nach dem Vorfall hätten sich die
beiden Jungs beziehungsweise Unbekannte zu Hause nach seinen Eltern
erkundigt. Daraufhin hätten sie das Haus verlassen und sich zu einem
Onkel begeben, wo sie sich bis zur Ausreise aufgehalten hätten.
C.
Mit Verfügung vom 27. September 2012 – eröffnet am 3. Oktober 2012 –
trat das BFM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Dem Beschwerdeführer wur-
den die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt.
D.
Mit Eingabe vom 9. Oktober 2012 (Poststempel) reichte der Beschwerde-
führer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte,
auf das Asylgesuch sei einzutreten. Es sei die Unzumutbarkeit und die
Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Serbien festzustellen
und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht bean-
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tragte er, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und
sein Dossier sei zusammen mit demjenigen seiner Familie zu behandeln.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG], SR 142.31). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin
(Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz
grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf
das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Bei Unrechtmässigkeit des Nichtein-
tretensentscheides enthält sich die Beschwerdeinstanz einer selbständi-
gen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-250/2012 vom 27. Januar 2012, mit
Verweisen). Nicht beschränkt ist die Beurteilungszuständigkeit des Bun-
desverwaltungsgerichts dagegen hinsichtlich der Frage der Wegweisung
und deren Vollzugs, da das BFM diesbezüglich eine materielle Prüfung
und Entscheidung vorzunehmen hat (vgl. Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs.
1 - 4 AuG).
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2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2.4 Das vorliegende Verfahren wird mit dem Beschwerdeverfahren der El-
tern und Geschwister des Beschwerdeführers (E-5284/2012) insoweit ko-
ordiniert, als die beiden Urteile zeitgleich ergehen.
3.
3.1 Auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten
nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG wird nicht eingetreten, ausser es gebe
Hinweise auf Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG).
3.2 Gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet der Bundesrat Staa-
ten, in denen nach seinen Feststellungen Sicherheit vor Verfolgung be-
steht, als sichere Heimat- oder Herkunftsstaaten (sogenannte "safe
country").
3.3 Mit Beschluss vom 6. März 2009 (in Kraft seit dem 1. April 2009) hat
der Bundesrat Serbien zum "safe country" erklärt.
4.
4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
es gebe keine Hinweise, welche die widerlegbare Vermutung von Art. 6a
Abs. 2 Bst. a AsylG umzustossen vermögen. Zur Begründung führt sie
aus, aus dem Umstand, dass die Eltern in der Schweiz bereits zwei Asyl-
verfahren erfolglos durchlaufen hätten, würden sich a priori gewisse Zwei-
fel an der Glaubhaftigkeit des dritten Gesuchs ergeben. Sodann habe
sich der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen bezüglich des
Zeitpunktes des Arztbesuches sowie zu den Personen, welche seinen Va-
ter aufgesucht hätten, unvereinbar geäussert. Konfrontiert mit diesen Wi-
dersprüchen, habe er diese nicht auflösen können. Weiter seien die Asyl-
gesuche der Eltern des Beschwerdeführers vom BFM ebenfalls als halt-
los qualifiziert worden.
4.2 Der Schluss der Vorinstanz, es würden keine Hinweise auf Verfolgung
im Sinne von Art. 34 Abs. 1 AsylG vorliegen, verletzt Bundesrecht nicht.
Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, seine
Aussagen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Mit dem nicht
näher substantiierten Hinweis auf die Lage der Roma in Serbien zeigt der
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Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht ge-
schlossen habe, es würden keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen. Sol-
ches ist auch nicht ersichtlich. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann
vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden.
Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
5.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer ver-
fügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch
über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1 AsylG;
BVGE 2009/50 E. 9 S.733). Die Wegweisung wurde zu Recht verfügt.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vollzuges nach den allgemeinen
verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten [EMRK, SR 0.101]. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den
Fall einer Ausschaffung nach Serbien dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
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6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
In der Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was
den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse. Um Wie-
derholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Er-
wägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Voll-
zug der Wegweisung ist zumutbar.
6.4 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertre-
tung Serbiens die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Voll-
zug der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG möglich ist.
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung
zutreffend als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, weshalb eine
vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers ausser Betracht fällt.
7.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung weder
Bundesrecht verletzt noch sonst wie zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1
AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE],
SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Barbara Balmelli
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