Abtei lung V
E-5278/2008/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . M ä r z 2 0 0 9
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Rudolf Raemy.
A._______,
Uganda,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
16. Juli 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5278/2008
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine ugandische Staatsangehörige mit letz-
tem Wohnsitz vor der Ausreise in Kampala, verliess ihr Heimatland ge-
mäss eigenen Angaben am 21. Januar 2008 und erreichte die Schweiz
am 24. Januar 2008, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellte.
B.
Am 21. Februar 2008 wurde die Beschwerdeführerin im C._______ zu
ihren Asylgründen befragt. Am 16. April 2008 ging beim D._______per
Telefax ein Bestätigunsschreiben der „(...)“ mit der Überschrift „to
whom it may concern“, datiert vom 15. April 2008 ein, welches zu
Handen der Asylakten an die Vorinstanz weitergeleitet wurde. Am
23. April 2008 erfolgte eine Anhörung durch die Vorinstanz.
C.
Mit Verfügung vom 16. Juli 2008 (eröffnet 17. Juli 2008) lehnte das
BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und verfügte ihre
Wegweisung und den Vollzug. Zur Begründung führte es aus, die
Schilderungen der Beschwerdeführerin genügten den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit nicht, so dass ihre asylrechtliche Relevanz nicht
geprüft werden müsse.
D.
Am 5. August 2008 gewährte das BFM der Beschwerdeführerin auf ihr
Gesuch vom 31. Juli 2008 Einsicht in die Asylakten.
E.
Mit Eingabe vom 15. August 2008 (Datum Poststempel) reichte die Be-
schwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung ein und
beantragte deren Aufhebung, die Feststellung ihrer Flüchtlingsei-
genschaft und die Asylgewährung. Eventualiter sei festzustellen, dass
der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unmöglich und unzumutbar
sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege sowie den Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses. Mit ihrer Beschwerde reichte die Beschwer-
deführerin eine polizeiliche Vorladung vom 11. Februar 2008, ein
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Bestätigungsschreiben der (Kirche) vom 11. August 2008 sowie eine
Fürsorgebestätigung als Beweismittel zu den Akten.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 25. August 2008 verfügte das Bundesver-
waltungsgericht, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Ver-
fahrens in der Schweiz abwarten könne, wies die Gesuche um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses ab und forderte die Beschwerdeführerin zur
Bezahlung eines Kostenvorschusses auf, welcher am 8. September
2008 fristgerecht geleistet wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
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5.1 Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdefüh-
rerin im Wesentlichen geltend, sie sei lesbisch, werde deswegen von
der Polizei gesucht und es drohe ihr im Heimatland eine Gefängnis-
oder gar die Todesstrafe. Im September 2007 habe es Gerüchte gege-
ben, dass sie lesbisch sei, worauf sie von ihrer Mutter aus dem Haus
gewiesen worden sei. Am 21. Dezember 2007 sei ihre Freundin, mit
welcher sie seit dem Jahre 2006 zusammen gewesen sei, von der Poli-
zei verhaftet und dabei geschlagen worden. Die Beschwerdeführerin
habe die Verhaftung beobachtet und ihrer Freundin zur Hilfe eilen wol-
len, als ihr von einer Nachbarin gesagt worden sei, dass die Polizei
auch nach ihr – der Beschwerdeführerin - suche, worauf sie wegge-
rannt sei und seither von der Polizei gesucht werde. Seit diesem Tag
habe sie sich bei E._______, einem guten Bekannten und Geschäfts-
partner ihres verstorbenen Vaters in Old Kampala versteckt. Diesem
habe sie sich anvertraut und er habe ihre Ausreise organisiert und fi-
nanziert. Während der Zeit, als sie sich bei E._______ aufgehalten
habe, sei sie indessen von dessen Sohn F._______ vergewaltigt
worden. F._______ habe ihr zudem gedroht, dass er sie bei der Polizei
anzeigen werde.
5.2 Zur Begründung der das Asylgesuch ablehnenden Verfügung führ-
te das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdefüh-
rerin seien aufgrund zu wenig konkreter, widersprüchlicher sowie reali-
tätsfremder Angaben unglaubhaft. Insbesondere ihre Aussagen zu ih-
rem zentralen Asylvorbringen, ihrer lesbischen Beziehung zu einer we-
sentlich älteren Frau und den daraus resultierenden Verfolgungsmass-
nahmen, seien bloss allgemein, oberflächlich sowie ohne Realkenn-
zeichen ausgefallen. Trotz mehrmaliger Aufforderung habe sie zudem
keine detaillierten Angaben zur Verhaftung ihrer Freundin, dem Polizei-
einsatz und dem Verhalten der Nachbarn machen können, was von ihr
indessen hätte erwartet werden können, zumal sie Zeugin dieses Vor-
falls gewesen sei. Darüber hinaus seien auch die allgemeinen Kennt-
nisse der Beschwerdeführerin über die Situation von Lesben in Ugan-
da dürftig ausgefallen. Angesichts der medialen Präsenz, der Bericht-
erstattung zu solchen Ereignissen in Uganda sowie ihrer behaupteten
persönlichen Situation hätte sie sich dazu eingehender äussern kön-
nen müssen. Widersprüchlich seien sodann ihre Vorbringen in Bezug
auf ihren Wohnort, seit sie von ihrer Mutter aus dem Haus gewiesen
worden sei beziehungsweise zur Ausweisung aus dem Haus als sol-
cher, sowie zum Verhaftungsort ihrer Freundin. Die Beschwerdeführe-
rin habe sodann geltend gemacht, ihre Freundin im Jahre 2006 an der
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Sekundarschule kennengelernt zu haben. Es sei indessen nicht nach-
vollziehbar, wie eine damals 24-jährige Person die Sekundarschule be-
sucht haben solle. Die Beschwerdeführerin habe auch auf Vorhalt die-
ser Ungereimtheit keine überzeugende Rechtfertigung geltend machen
können. Die Art der Kontaktaufnahme sowie der Beginn der lesbischen
Beziehung zu dieser Frau vermöge auch in diesem Lichte betrachtet
nicht zu überzeugen. Aufgrund wenig überzeugender Vorbringen sei es
ihr überdies nicht gelungen, den erstmals bei der einlässlichen Anhö-
rung vom 23. April 2008 geltend gemachten sexuellen Übergriff von
F._______ sowie dessen Drohungen glaubhaft zu schildern.
5.3 In ihrer Beschwerde macht die Beschwerdeführerin im Wesentli-
chen geltend, entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei die Gesamtheit
ihrer Vorbringen nicht unglaubhaft, zumal sie schlüssige, genaue und
widerspruchslose Angaben gemacht habe. Auf alle gestellten Fragen
habe sie mit einer Genauigkeit und Ausführlichkeit geantwortet, die
dem entspreche, was sie erlebt habe und sie unter Berücksichtigung
der „Drucksituation“, in welcher sie sich während der Befragung befun-
den habe, habe abrufen können. Zu berücksichtigen sei, dass sie auf-
grund des Erlebten traumatisiert sei und es ihr schwer gefallen sei,
ihre Erlebnisse überhaupt zu schildern. Hinzu komme, dass es in ih-
rem Kulturkreis keine Selbstverständlichkeit sei, frei von Ängsten und
Schamgefühlen über intime sexuelle Erfahrungen zu sprechen. Diese
kulturellen Unterschiede habe das BFM gänzlich ausgeklammert und
ihre Vorbringen einseitig und zu ihren Ungunsten gewürdigt. Ferner sei
sie bei der Erstbefragung zur Kürze ermahnt worden und diese Anhö-
rung sei aufgrund ihrer Vorbringen zudem unzulässigerweise in Anwe-
senheit von zwei Männern durchgeführt worden. Die anlässlich der
Bundesanhörung geltend gemachten zusätzlichen Angaben seien da-
her als Ergänzungen und nicht als Widersprüche zu betrachten. Aus
der Gesamtheit ihrer Angaben ergebe sich, dass sie lesbisch und des-
halb behördlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sei. Homose-
xualität gelte in Uganda als Verbrechen. Entsprechend gebe es auch
keine Treffpunkte oder Organisationen für lesbische Frauen. Überspitzt
seien sodann die Anforderungen der Vorinstanz an die Kenntnisse der
Beschwerdeführerin zu den gesetzlichen Bestimmungen, welche die
Situation der Lesben regelten. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz
habe sie zudem sehr wohl Ausführungen zur sozialen Wertung von
Lesben machen können.
Zum Beweis ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin eine Vor-
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ladung der Polizei zu den Akten. Diese sei nach ihrer Ausreise ausge-
stellt und ihr per E-Mail zugestellt worden. Weiter reichte sie ein Bestä-
tigungsschreiben der (Kirche) ein. Darin wird bestätigt, dass sich die
Beschwerdeführerin erkundigt habe, wie sie sich in der Lesbisch-
Schwulen Basiskirche engagieren könne. Zudem seien Möglichkeiten
besprochen worden, wie sie in Kontakt mit lesbischen Frauen kommen
könne.
5.4 Nach eingehender Prüfung der Vorbringen der Beschwerdeführe-
rin sowie der gesamten Akten ist die angefochtene Verfügung als zu-
treffend und praxiskonform zu bestätigen. Der Beschwerdeführerin ge-
lingt es in ihrer Rekurseingabe offensichtlich nicht, die vom BFM zu
Recht hervorgehobenen Unglaubhaftigkeitsmerkmale in ihren Vorbrin-
gen plausibel zu erklären. Ihre Asylvorbringen müssen auch nach Auf-
fassung des Bundesverwaltungsgerichts als unsubstanziiert, realitäts-
fremd und nicht nachvollziehbar qualifiziert werden. Zwar soll nicht be-
stritten werden, dass Homosexualität in ihrem Heimatland ein unter
Strafe stehendes Verbrechen darstellt (Art. 140 des ugandischen Straf-
gesetzbuches) und dass homosexuelle Menschen aufgrund ihrer sexu-
ellen Orientierung von verschiedener Seite ins Visier genommen und
Repressionen ausgesetzt sind, was indessen nichts daran ändert,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin in Bezug ihre
Homosexualität und die angeblich daraus und insbesondere aus ihrer
Beziehung resultierenden Verfolgung nicht als glaubhaft betrachtet
werden können. Gerade vor diesem Hintergrund ist insbesondere nicht
nachvollziehbar, dass sie durch ihr Verhalten in der Öffentlichkeit (vgl.
dazu etwa A 11, S. 8 und 11) das Risiko auf sich genommen hätte,
dass ihre sexuelle Neigung von Dritten wahrgenommen werden könn-
te. Aufgrund unsubstanziierter und realitätsfremder Angaben sind so-
dann auch sowohl ihre Vorbringen zu ihrer angeblichen Beziehung zu
ihrer damals 24 jährigen Freundin als auch zu deren Verhaftung als
unglaubhaft zu bezeichnen. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholun-
gen kann grundsätzlich auf die entsprechenden Darlegungen der Vor-
instanz verwiesen werden, zumal weder die Einwendungen in der Be-
schwerdeschrift noch die eingereichten Beweismittel zu einer anderen
Beurteilung der Sachlage zu führen vermögen. Soweit die von der Be-
schwerdeführerin eingereichten Beweismittel ist festzuhalten, dass
diese, wie bereits mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsge-
richts vom 25. August 2008 festgehalten, nicht zu einem anderen Aus-
gang des Verfahrens zu führen vermögen, zumal die polizeiliche Vorla-
dung lediglich in Form einer leicht fälschbaren Kopie vorliegt.
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5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin
nicht darzutun vermochte, dass sie einer Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, einer solchen
ausgesetzt zu werden. Sie kann daher nicht als Flüchtling anerkannt
werden. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin im
Ergebnis zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
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Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er-
hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist dem-
nach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführe-
rin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die all-
gemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung so-
wohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
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Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.5 Weder die allgemeine Lage in Uganda noch die persönliche Situa-
tion der Beschwerdeführerin lassen auf eine konkrete Gefährdung
schliessen. Schliesslich bestehen keine anderen Hinweise, dass sie
bei einer Rückkehr in den Heimatstaat in eine konkrete, ihre Existenz
bedrohende Situation geraten könnte. Gestützt auf ihre Angaben ist
sodann davon auszugehen, dass sie in ihrem Heimatstaat über ein Be-
ziehungsnetz verfügt (vgl. A 11, S. 4). Unter diesen Umständen kann
der Vollzug der Wegweisung der noch jungen und soweit aktenkundig
gesunden Beschwerdeführerin als zumutbar bezeichnet werden. Dies-
bezüglich nichts zu ändern vermag der blosse und nicht substanziierte
Hinweis in der Rekurseingabe, wonach die Beschwerdeführerin auf-
grund des Erlebten traumatisiert sei.
7.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
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richt [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 8. September
2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit
diesem zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______
(per Kurier; in Kopie)
- das D._______ (in Kopie)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Rudolf Raemy
Versand:
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