B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5278/2016
Ur t e i l vom 8 . S e p t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Arthur Brunner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Tunesien,
c/o (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 18. August 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte am 21. Februar 2016 von Österreich her
kommend in die Schweiz und stellte am 22. Februar 2016 ein Asylgesuch.
Am 4. März 2016 wurde er im Rahmen der Befragung zur Person (BzP)
summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Dabei machte er geltend, er
habe eigentlich kein Asylgesuch stellen wollen, sondern sei in die Schweiz
gekommen, um Arbeit zu finden und seine finanzielle Situation zu verbes-
sern. Weitere Gründe für das Asylgesuch lägen nicht vor.
B.
Mit eingeschriebener Sendung vom 8. Juli 2016 wurde der Beschwerde-
führer von der Vorinstanz zu einer Anhörung zu den Asylgründen vorgela-
den. Der Beschwerdeführer blieb der auf den 28. Juli 2016 angesetzten
Anhörung unentschuldigt fern. Mit eingeschriebener Sendung vom 29. Juli
2016 teilte ihm die Vorinstanz mit, aufgrund der Aktenlage sei davon aus-
zugehen, dass er seine Mitwirkungspflicht grob verletzt habe. Zudem
setzte sie ihm eine Frist an, sich zum unentschuldigten Nichterscheinen zu
äussern. Schliesslich wurde er darauf hingewiesen, dass bei unbenutztem
Fristablauf aufgrund der Akten entschieden werde. Am 11. August 2016
wurden sowohl die Sendung vom 8. Juli 2016 als auch die Sendung vom
29. Juli 2016 dem SEM von der Schweizerischen Post als „nicht abgeholt“
retourniert.
C.
Mit Verfügung vom 18. August 2016 – eröffnet am 19. August 2016 – stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, wies sein Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegwei-
sung. Es begründete seine Verfügung mit der fehlenden Asylrelevanz der
Vorbringen des Beschwerdeführers. Zudem habe er mit der schuldhaften
und groben Verletzung seiner Mitwirkungspflicht nicht glaubhaft machen
können, dass er des Schutzes vor Verfolgung bedürfe.
D.
Mit Eingabe vom 31. August 2016 focht der Beschwerdeführer die Verfü-
gung des SEM vom 18. August 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an.
Er beantragte sinngemäss die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft
und die Gewährung von Asyl. Zudem verlangte er sinngemäss die Einset-
zung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Der Eingabe war ein arabisch
verfasstes Schreiben beigefügt.
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E.
Gegen den Beschwerdeführer wurden seit seiner Einreise sechs Strafbe-
fehle wegen illegaler Einreise, verschiedenen Diebstahlsdelikten, Tätlich-
keiten sowie Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz ausgestellt,
welche unangefochten in Rechtskraft erwuchsen. Er befindet sich seit dem
11. August 2016 im Strafvollzug.
F.
Die vorinstanzlichen Akten gingen am 6. September 2016 beim Bundes-
verwaltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unan-
gemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 36 Abs. 1 AsylG wird der asylsuchenden Person das
rechtliche Gehör gewährt, wenn sie ihre Mitwirkungspflichten schuldhaft
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grob verletzt. Aus Art. 36 Abs. 2 AsylG kann e contrario geschlossen wer-
den, dass in einem solchen Fall keine Anhörung nach Art. 29 AsylG durch-
geführt werden muss.
3.2 Gemäss Art. 20 Abs. 2bis VwVG gilt eine Mitteilung, die nur gegen Un-
terschrift des Adressaten überbracht wird, spätestens am siebenten Tag
nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt. Die Postsen-
dungen des SEM vom 8. und 29. Juli 2016 wurden dem Beschwerdeführer
beide eingeschrieben zugesandt. Dieser versäumte es trotz Abholungsein-
ladungen, die Sendungen entgegenzunehmen, weswegen diese von der
Schweizerischen Post ans SEM retourniert wurden. Nichtsdestotrotz gel-
ten die Mitteilungen als erfolgt. Die nicht ausgewiesene Einwendung auf
Beschwerdeebene, er habe die Schreiben grippebedingt nicht entgegen-
nehmen können, ist als offensichtliche Schutzbehauptung nicht geeignet,
die Zustellungsfiktion auszuhebeln. Mit der Vorinstanz ist daher festzustel-
len, dass der Beschwerdeführer es unentschuldigt versäumt hat, zur Anhö-
rung zu erscheinen, und auch auf die Möglichkeit verzichtet hat, sein Fern-
bleiben zu erklären.
3.3 Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind gemäss Art. 8
Abs. 3 AsylG verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von
Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Diese Pflicht hat der Be-
schwerdeführer durch sein unentschuldigtes Fernbleiben von der Anhö-
rung und sein Versäumnis, vom rechtlichen Gehör Gebrauch zu machen,
schuldhaft grob verletzt. Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz auf
die Durchführung einer Anhörung nach Art. 29 AsylG – auch vor dem Hin-
tergrund der nachstehenden Ausführungen – verzichten.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Der Beschwerdeführer bringt im vorliegenden Verfahren vor, er habe in
Tunesien eine Freundin gehabt und diese unehelich entjungfert. Deshalb
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hätten ihn ihre drei Brüder mit einem Messer angegriffen, wovon er meh-
rere Narben davongetragen habe. Aus Angst um ihr Leben seien er und
seine damalige Freundin geflohen. In der BzP habe er von diesem Vorfall
aus Scham nichts erzählt.
4.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers scheinen auf erste Sicht nicht
glaubhaft, weil er sie ohne triftigen Grund in der BzP nicht einmal angedeu-
tet hat. Unabhängig von der Frage der Unglaubhaftigkeit ist jedoch darauf
hinzuweisen, dass eine private Verfolgung nur dann asylrelevant ist, wenn
ein Staat nicht in der Lage oder nicht willens ist, die Person zu schützen
(CARONI/MEYER-GRASDORF/OTT/SCHEIBER, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014,
S. 249 f.). Solches macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Vielmehr ist
davon auszugehen, dass in Tunesien eine funktionierende und effiziente
Schutzinfrastruktur besteht. Der Beschwerdeführer hätte sich – die Glaub-
haftigkeit seiner Behauptung vorausgesetzt – an die örtliche Polizei wen-
den können, um der Verfolgung durch die Brüder seiner ehemaligen Freun-
din zu entgehen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind offensichtlich
nicht asylrelevant, weshalb auf eine Übersetzung des arabischen Schrei-
bens des Beschwerdeführers in eine Amtssprache (Art. 33a Abs. 4 VwVG)
verzichtet werden kann.
4.4 Die Beschwerde vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz
Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt rechtsfehlerhaft festgestellt ha-
ben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asyl-
gesuch folgerichtig abgewiesen.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen
(vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
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6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die
Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen
verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV;
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Akten noch den Aus-
sagen des Beschwerdeführers ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er
für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Wegweisungsvollzug ist zu-
lässig.
6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG für Auslän-
derinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine kon-
krete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG
– die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748;
2009/41 E. 7.1 S. 576 f.).
In Tunesien herrscht keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemei-
ner Gewalt. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr nach Tunesien aus individuellen Grün-
den wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenz-
bedrohende Situation geraten würde. Der Wegweisungsvollzug ist zumut-
bar.
6.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG
auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt,
sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rück-
kehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu BVGE 2008/34 E. 12).
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7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Einsetzung eines amtlichen
Rechtsbeistands (Art. 110a Abs. 1 AsylG). Aus den vorstehenden Erwä-
gungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben.
Damit ist eine der zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb
dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art.
1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Arthur Brunner
Versand: