B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5278/2017
Ur t e i l vom 1 9 . Ok t o be r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Mia Fuchs;
Gerichtsschreiber Philippe Baumann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM)
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl);
Verfügung des SEM vom 21. August 2017 / N (…).
E-5278/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Entscheid vom 17. Januar 2014 verneinte die Vorinstanz die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte dessen Asylgesuch
ab, gewährte ihm jedoch zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs die vorläufige Aufnahme.
B.
Mit Urteil E-732/2014 vom 29. Juli 2014 hob das Bundesverwaltungsge-
richt diese Verfügung hinsichtlich der verneinten Flüchtlingseigenschaft auf
und wies die Sache zur vollständigen Erstellung des Sachverhalts in Bezug
auf exilpolitische Aktivitäten des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zu-
rück.
C.
Mit Verfügung vom 5. August 2014 anerkannte das BFM die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers und gewährte ihm infolge Unzulässig-
keit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme.
D.
Am 23. März 2017 hiess das SEM das Asylgesuch der Ehefrau des Be-
schwerdeführers, B._______ (ebenfalls N […]), gut und gewährte ihr unter
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl.
E.
Mit Eingabe vom 9. August 2017 ersuchte der Beschwerdeführer beim
SEM um Gewährung des Familienasyls aufgrund des Asylstatus seiner
Ehefrau.
F.
Mit Entscheid vom 21. August 2017 – eröffnet am 23. August 2017 – lehnte
das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers ab mit dem Hinweis, dass
seine vorläufige Aufnahme als Flüchtling bestehen bleibe.
G.
Am 16. September 2017 (Datum Poststempel) reichte der Beschwerdefüh-
rer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung
ein. Darin beantragte er deren Aufhebung sowie die Gewährung des Fami-
lienasyls. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozess-
führung.
E-5278/2017
Seite 3
H.
Am 18. September 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem
Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre
minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn
keine besonderen Umstände dagegen sprechen.
Personen, denen die originäre Flüchtlingseigenschaft ausschliesslich we-
gen subjektiver Nachfluchtgründe nach Art. 54 AsylG zuerkannt wurde, ist
E-5278/2017
Seite 4
kein Asyl zu gewähren; sie sind folglich vom Erwerb der derivativen Flücht-
lingseigenschaft und dem Familienasyl ausgeschlossen (vgl. BVGE 2015/
40 E. 3.1 ff.)
5.
5.1 Das SEM lehnte das Gesuch um Gewährung des Familienasyls mit der
Begründung ab, im Falle des Beschwerdeführers sprächen besondere Um-
stände gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG gegen seinen Einbezug in den Asyl-
status seiner Ehefrau. So würden gemäss BVGE 2015/40 Personen, die
aufgrund von Art. 54 AsylG von der Asylgewährung ausgeschlossen wor-
den seien, grundsätzlich kein Familienasyl erhalten. Es könne nicht die Ab-
sicht des Gesetzgebers gewesen sein, Flüchtlingen, die einen Asylaus-
schlusstatbestand erfüllen würden, einen derivativen Erwerb des Asylsta-
tus nach Art. 51 Abs. 1 AsylG zu ermöglichen.
5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe wendet der Beschwerdeführer ein, Sinn
und Zweck des Art. 51 Abs. 1 AsylG würden für eine Gewährung des Fa-
milienasyls sprechen. Zum einen sehe diese Bestimmung vor, dass Ehe-
gatten eines anerkannten Flüchtlings zum Zwecke der Familienzusam-
menführung den Asylstatus quasi automatisch derivativ erwerben würden.
Zum anderen berücksichtige dieser Artikel die Gefährdungslage der engs-
ten Familienangehörigen eines anerkannten Flüchtlings, was bei syrischen
Flüchtlingsfamilien verstärkt zu beachten sei. Würden selbst Personen
ohne Flüchtlingseigenschaft in den Asylstatus ihres Ehegatten einbezogen,
müsse dies in seinem Falle aufgrund der ihm bereits gewährten vorläufigen
Aufnahme als Flüchtling erst recht gelten.
5.3 Einleitend ist klarzustellen, dass sich aus der vorinstanzlichen Verfü-
gung vom 5. August 2014 nicht explizit ergibt, aus welchen Gründen dem
Beschwerdeführer trotz zugesprochener Flüchtlingseigenschaft das Asyl
verwehrt wurde. Die betreffende Verfügung verweist diesbezüglich ledig-
lich auf «Ausschlussgründe» (vgl. S. 2). Nachdem sich die Verfügung aber
auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-732/2014 vom 29. Juli
2014 stützt und letzteres die Rückweisung der Sache zur vollständigen Er-
stellung des Sachverhalts in Bezug auf subjektive Nachfluchtgründe an-
ordnete (vgl. dort E. 5), ergibt sich hinreichend klar, dass der Asylaus-
schluss aufgrund von Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) erfolgt
ist.
5.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt unter Berücksichtigung dieser
Ausgangslage übereinstimmend mit der Vorinstanz und deren Begründung
E-5278/2017
Seite 5
zur Auffassung, dass somit die Bedingungen für die Gewährung des Fami-
lienasyls nicht erfüllt sind. Gemäss BVGE 2015/40 E. 3.1ff. liegen somit
besondere Umstände nach Art. 51 Abs. 1 AsylG vor, die gegen einen Ein-
bezug des Beschwerdeführers in den Asylstatus seiner Ehefrau sprechen.
Die relativ kurze Argumentation in der Beschwerdeschrift (vgl. oben E. 5.2),
welche sich nicht substanziiert mit den Erwägungen von BVGE 2015/40
auseinandersetzt, ist nicht geeignet zu einem anderen Ausgang des Ver-
fahrens zu führen.
5.5 Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM zu Recht das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung des Familienasyls abge-
lehnt hat.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Beschwerde
aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und
es somit an einer der geforderten gesetzlichen Voraussetzung zur Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung fehlt.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5278/2017
Seite 6
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Philippe Baumann
Versand: