B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5279/2012
U r t e i l v o m 1 4 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli,
Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
Parteien
A._______, geboren (…),
Burundi,
vertreten durch Ngoyi wa Mwanza Alfred,
Bureau de Conseil pour les Africains Francophones de la
Suisse (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 6. September 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 25. November 2011 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass sie anlässlich der summarischen Befragung vom 20. Dezember
2011 und der direkten Bundesanhörung vom 15. Februar 2012 vorbrach-
te, sie sei in ihrem Heimatland von Polizisten zusammengeschlagen wor-
den, so dass sie (…) im Spital habe behandelt werden müssen,
dass sie nun unter physischen Folgeschäden dieses Vorfalles leide,
dass für die weiteren Aussagen auf die Akten und die nachfolgenden Er-
wägungen verwiesen wird,
dass das BFM mit Verfügung vom 20. April 2012 feststellte, die Be-
schwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch
ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anord-
nete,
dass die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung mit Eingabe vom
24. Mai 2012 beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: das Gericht)
Beschwerde erhob und unter anderem beantragte, die Ziffern 4 (Verlas-
sen der Schweiz) und 5 (Vollzugsauftrag an den Kanton B._______) des
Dispositivs besagten Entscheides aufzuheben,
dass das Gericht die Beschwerde mit Urteil vom 7. Juni 2012 rechtskräf-
tig abwies,
dass die Beschwerdeführerin durch ihren neu mandatierten Rechtsvertre-
ter mit Eingabe vom 16. Juli 2012 (Poststempel) beim Bundesamt ein
Wiedererwägungsgesuch einreichte,
dass sie zur Begründung einen Arztbericht vom 25. Juni 2012 von
C._______, Psychiatriezentrum D._______, einreichte, in welchem eine
Posttraumatische Belastungsstörung und eine mittelgradig depressive
Episode diagnostiziert werden,
dass die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom
6. September 2012 abwies und feststellte, die Verfügung vom 20. April
2012 sei rechtskräftig und vollstreckbar,
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dass das BFM zur Begründung anführte, es gehe nicht an, dass abge-
wiesene Asylbewerber versuchen würden, sich nach Abweisung ihres
Asylgesuches durch die Geltendmachung von gesundheitlichen Be-
schwerden in der Schweiz ein Bleiberecht zu verschaffen, und dass es
der Beschwerdeführerin offenstehe, individuelle Rückkehrhilfe zu bean-
tragen,
dass die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung mit Eingabe vom
8. Oktober 2012 beim Gericht Beschwerde erhob und in materieller Hin-
sicht beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei
die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass sie in prozessualer Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege samt anwaltlicher Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um den Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht,
dass das Gericht mit Verfügung vom 10. Oktober 2012 den Vollzug der
Wegweisung per sofort bis zum Eingang der vorinstanzlichen Akten aus-
setzte,
und erwägt,
dass das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorlie-
gend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG)
des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Voraussetzungen für ein Eintreten auf die vorliegende Be-
schwerde erfüllt sind,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftwechsel verzich-
tet wurde,
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dass die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ein gesetzlich nicht
geregelter Rechtsbehelf ist, auf dessen Behandlung durch die verfügende
Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht, gemäss herrschender Leh-
re und ständiger Praxis des Bundesgerichts jedoch aus Art. 29 der Bun-
desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungs-
mässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet wird (vgl.
BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. mit weiteren Hinweisen),
dass danach auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten ist, wenn sich
der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid be-
ziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechts-
mittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ur-
sprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Verände-
rungen der Sachlage anzupassen ist,
dass sodann auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung
begründen können, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft er-
wachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben
oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil ab-
geschlossen worden ist,
dass die Pflicht der Behörden, ihre Verfügungen und Entscheide zu be-
gründen, aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2
BV abgeleitet wird,
dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstel-
lung Betroffenen auch tatsächlich zu hören, sorgfältig und ernsthaft zu
prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen hat,
dass diese Anforderungen unter Berücksichtigung aller Umstände des
Einzelfalles sowie der Interessen der Betroffenen festzulegen sind,
dass zumindest kurz die Überlegungen genannt werden müssen, von de-
nen sich die Behörde hat leiten lassen (vgl. BGE 129 I 236 E. 3.2), wobei
sie sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und je-
dem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, vielmehr kann sie
sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken,
dass das Recht, angehört zu werden, gemäss langjähriger Rechtspre-
chung des Bundesgerichts formeller Natur ist und zur Folge hat, dass ei-
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ne Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der
Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt,
dass die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die
Rechtsmittelbehörde geheilt werden kann, dies unter der Voraussetzung,
dass es sich nicht um eine besonders schwere Prozessrechtsverletzung
handelt und der betroffenen Partei die Möglichkeit offensteht, sich vor ei-
ner Beschwerdeinstanz zu äussern, welche den angefochtenen Ent-
scheid mit derselben Kognition überprüft,
dass das Gericht zwar vorliegend über volle Kognition verfügt (Art. 106
AsylG) und es sich um ein ausserordentliches Verfahren handelt,
dass jedoch festzustellen ist, dass das Bundesamt als Begründung des
ablehnenden Entscheides einzig vorwurfsvoll festhält, es gehe nicht an,
dass abgewiesene Asylbewerber versuchten, sich nach der Abweisung
ihres Asylgesuches durch die Geltendmachung von gesundheitlichen Be-
schwerden in der Schweiz ein Bleiberecht zu verschaffen und es der Be-
schwerdeführerin offenstehe, individuelle Rückkehrhilfe zu beantragen,
dass es sich in keiner Weise mit dem (neu) eingereichten Arztbericht und
der allfälligen Behandelbarkeit der Erkrankung im Heimatland der Be-
schwerdeführerin auseinandersetzt,
dass es sich damit um eine schwere Verletzung des Anspruchs um Ge-
währung des rechtlichen Gehörs handelt, welche auf Beschwerdeebene
nicht geheilt werden kann,
dass die angefochtene Verfügung daher aufgehoben und die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass eine obsiegende Partei Anspruch auf eine Parteientschädigung für
die ihr erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) hat,
dass keine Kostennote eingereicht worden ist, das Gericht deshalb die
Parteientschädigung aufgrund der Akten festsetzt und der Beschwerde-
führerin für das gesamte Verfahren vor der Beschwerdeinstanz eine Par-
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teientschädigung in der Höhe von Fr. 600. – zuzusprechen (Art. 14 Abs. 2
VGKE) ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 6. September 2012 wird aufgehoben und
die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorin-
stanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschä-
digung von Fr. 600.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und das Migrati-
onsamt des Kantons B._______
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan
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