Abtei lung V
E-5280/2006/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . O k t o b e r 2 0 0 8
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Kurt Gysi,
Richter Maurice Brodard,
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
A._______, geboren(...),
angeblich Togo,
vertreten durch Annelise Gerber,_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
27. März 2006 / N_______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5280/2006
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
Togo (Lomé) am 3. Januar 2004 verliess und über Ghana und ihm un-
bekannte Länder - unter Umgehung der Grenzkontrolle - am 5.
Februar 2004 in die Schweiz einreiste, wo er am 6. Februar 2004 in
der Empfangsstelle B._______ um Asyl nachsuchte,
dass er am 10. Februar 2004 in der Empfangsstelle summarisch be-
fragt wurde,
dass am 2. März 2004 die Anhörung zu den Asylgründen durch die
kantonale Behörde und am 14. März 2005 die Befragung durch das
BFM erfolgte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, er habe in Lomé als (...) gearbeitet,
dass er ein Sympathisant der P._______ gewesen sei und zwischen
1997 und 1998 etwa fünfzehn Sicherheitsaufgaben für die Partei
wahrgenommen habe,
dass er am (...) 2003 von Polizisten festgenommen und auf den
Polizeiposten gebracht worden sei, weil er einerseits der Hehlerei und
andererseits der Oppositionstätigkeit bezichtigt worden sei,
dass er während der Inhaftierung gefoltert worden sei,
dass ihm schliesslich mit Hilfe eines Hauptmanns C._______, dem er
ein Velo verkauft habe, am 3. Januar 2004 die Flucht gelungen sei,
dass er zur Untermauerung seiner Vorbringen eine Mitgliederkarte der
P._______ vom 18. November 2000, ein Heft über Mitgliederbeiträge
sowie eine Bestätigung der P._______(im Original) vom 24. März 2004
zu den Akten reichte,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen
wird,
dass das BFM mit Verfügung vom 27. März 2006 - eröffnet am 28.
März 2006 - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
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genschaft nicht, sein Asylgesuch vom 6. Februar 2004 ablehnte und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der Beschwerde-
führer habe kein intensives politisches Engagement für die P._______
geltend gemacht und lediglich an Versammlungen teilgenommen und
Sicherheitsaufgaben für den Parteipräsidenten wahrgenommen,
weshalb nicht ersichtlich sei, was die Polizeibehörde dazu veranlasst
hätte, den Beschwerdeführer am (...) 2003 aufgrund seiner Teilnahme
an der Wahlkampagne der P._______ festzunehmen, zumal er vorher
keine Probleme mit den Sicherheitsbehörden gehabt habe,
dass er ferner über die Umstände seiner Festnahme und Haft sehr
unsubstanziiert Auskunft gegeben habe,
dass er zudem keine Dokumente vorgelegt habe, die geeignet wären,
seine Vorbringen in Bezug auf seine Identität sowie den Reiseweg zu
untermauern,
dass somit die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermöchten, weshalb er die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und sein Asylgesuch abzulehnen
sei,
dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe (per Fax) an die
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) vom 27. April 2006 die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft und als Folge davon die Gewährung von Asyl,
eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme
beantragte,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ersuchte,
dass mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2006 das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege abgelehnt, in Berücksichti-
gung des auf dem Sicherheitskonto liegenden Betrags jedoch auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet wurde,
dass am 4. Mai 2006 (Poststempel 3. Mai 2006) die Originalbeschwer-
de mit zwei Polizeivorladungen (in Kopie), eine beglaubigte Kopie
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einer "Déclaration de naissance" sowie zwei Nationalitätenbescheini-
gungen (in Kopie) bei der ARK eingingen,
dass das BFM mit Vernehmlassung vom 29. Mai 2006 die Abweisung
der Beschwerde beantragte,
dass der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 14. Juni 2006 vollum-
fänglich an seinen Anträgen festhielt und die Originale der Vorladun-
gen sowie ein Schreiben der UFC vom 26. April 2006 (im Original) zu
den Akten reichte,
dass am 24. Dezember 2007 beim (...) ein anonymes
Denunziationsschreiben einging,
dass in diesem Schreiben festgehalten wurde, der Beschwerdeführer
heisse D._______, er sei kein togolesischer Staatsangehöriger,
sondern stamme aus Nigeria,
dass er einige Jahre in Togo gelebt habe, um sich gefälschte Doku-
mente (Geburtsschein, Staatsangehörigkeit) zu beschaffen, um damit
ein Schengen-Visum zu erhalten,
dass er sich bereits vor der Einreise in die Schweiz als Asylbewerber
in Deutschland aufgehalten habe,
dass mit Eingabe vom 20. März 2008 drei Haftbefehle im Original - aus
Ghana abgeschickt - (vom 28. Dezember 2006, 17. März 2007 und 7.
August 2007) eingereicht wurden,
dass dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 6. Mai 2008
zum Denunziationsschreiben vom 24. Dezember 2007 das rechtliche
Gehör gewährt wurde, worauf dieser mit Stellungnahme vom 15. Mai
2008 den Inhalt dieses Schreibens bestritten und beteuert hat, im
Asylverfahren seine wahre Identität angegeben zu haben,
dass er weiter angab, kein Nigerianer zu sein und nie in Deutschland
unter dem Namen D._______ ein Asylgesuch gestellt zu haben,
dass er die Beschwerdeinstanz ermächtige, in Deutschland Abklärun-
gen zu seiner Person zu treffen,
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dass das BFM am 13. Juni 2008 Abklärungen bezüglich der erken-
nungsdienstlichen Erfassung des Beschwerdeführers in der Bundesre-
publik Deutschland (BRD) vorgenommen hat,
dass die Abklärungen vom 25. Juli 2008 ergeben haben, dass der Be-
schwerdeführer am 2. Juli 2003 nach Deutschland einreiste, wo sein
Asylgesuch am 19. März 2004 abgelehnt wurde, und er dort seit dem
5. Februar 2004 als fortgezogen/untergetaucht figuriert,
dass dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht am 14.
August 2008 zu diesem Abklärungsergebnis das rechtliche Gehör
gewährt wurde,
dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Schreiben vom
9. September 2008 dem Bundesverwaltungsgericht mitteilte, auf eine
Stellungnahme zu verzichten und eine Kopie einer togolesischen
"Carte Nationale d'Identité" einreichte,
dass der Beschwerdeführer im nachgereichten Schreiben vom 16.
September 2008 zugibt, in Deutschland ein Asylgesuch gestellt zu
haben und Ende 2003 nach Togo zurückgekehrt zu sein, wo er im
Januar 2004 von der Polizei festgenommen, inhaftiert und schliesslich
mit Hilfe des Kapitäns C._______ befreit worden sei,
dass er den Schweizer Behörden das Asylverfahren in Deutschland
aus Angst verschwiegen habe, was er jetzt bereue,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
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se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass darüber hinaus der Beschwerdeführer glaubwürdig erscheinen
muss, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige
Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des
Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet
nachschiebt,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Verfolgungs- und
Fluchtgründen als haltlos zu bezeichnen sind und die Entgegnungen in
der Rechtsmitteleingabe zu den von der Vorinstanz in der angefochte-
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nen Verfügung aufgezeigten Unglaubhaftigkeitselementen keine ande-
re Beurteilung herbeizuführen vermögen,
dass der Beschwerdeführer sein Asylgesuch vom 6. Februar 2004 im
Wesentlichen auf eine Festnahme vom (...) 2003 mit anschliessender
Haft, begleitet mit Folter, in Lomé stützte,
dass er sich jedoch gemäss Auskunft der deutschen Behörden vom
25. Juli 2008 zu diesem Zeitpunkt in Deutschland aufgehalten hat,
dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt in Deutschland in seiner
ersten Stellungnahme bestritt und seine Asylvorbringen an den neuen
Sachverhalt erst im Rahmen einer zweiten Gewährung des rechtlichen
Gehörs anpasste, nachdem ihm die Meldung der deutschen Behörden
übermittelt wurde,
dass jedoch seine neue Version, er sei im Januar 2004 von der Polizei
festgenommen worden, zu seinem ursprünglichen Vorbringen, am (...)
2003 inhaftiert worden zu sein, im Widerspruch steht, weshalb den
angepassten Asylvorbringen kein Glaube geschenkt werden kann,
dass er zudem nicht in der Lage war, Angaben zu den anderen
Häftlingen, die mit ihm in einer Zelle gewesen seien, zu machen,
obschon er mit ihnen dreizehn Tage verbracht haben will,
dass er überdies widersprüchliche Aussagen über deren Anzahl
machte, indem er in der Empfangsstelle angab, er sei zusammen mit
sieben Häftlingen in eine Zelle gesperrt worden (A 1, S. 6), anlässlich
der Bundesanhörung jedoch erklärte, es seien ein Dutzend Inhaftierte
gewesen (A 11, Antwort 95),
dass vor diesem Hintergrund seine Vorbringen bezüglich der Rückkehr
aus Deutschland nach Togo Ende 2003, der geltend gemachten
Festnahme sowie der von dort aus erfolgten Einreise in die Schweiz
insgesamt Schutzbehauptungen und damit als unglaubhaft zu werten
sind,
dass vielmehr wahrscheinlich ist, dass der Beschwerdeführer, der –
gemäss Bestätigung der deutschen Behörden seit dem 5. Februar
2004 als fortgezogen/untergetaucht registriert ist - an diesem Datum
(vgl. A1, S. 8) direkt von Deutschland aus in die Schweiz einreiste,
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dass er im Übrigen die ihm in der Empfangsstelle gestellte Frage, ob
er bereits in einem europäischen Land ein Asylgesuch gestellt habe,
verneinte, weshalb auch seine persönliche Glaubwürdigkeit nachhaltig
erschüttert ist,
dass die Begründung, seinen Aufenthalt in Deutschland den Schweizer
Behörden aus Angst verschwiegen zu haben, unbehelflich ist,
dass es sich nach dem Gesagten bei den seine angebliche Verfolgung
zu belegenden Dokumenten offensichtlich um Fälschungen handeln
muss,
dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf die weiteren Ausführun-
gen in der Rechtsmitteleingabe, der Replik, den Stellungnahmen sowie
auf die eingereichten Dokumente, insbesondere die zuletzt eingereich-
te Kopie der Identitätskarte, näher einzugehen, zumal diese lediglich
in leicht manipulierbarer Kopie vorliegt,
dass daher nach wie vor die Identität des Beschwerdeführers nicht
feststeht und somit auch nicht eruiert werden kann, ob es sich bei ihm
um einen togolesischen oder allenfalls – wie im Denunziationsschrei-
ben festgehalten – um einen nigerianischen Staatsangehörigen han-
delt,
dass diese Frage letztlich offen bleiben kann,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
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oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs
(Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG) grundsätzlich von Amtes
wegen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu
und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerde-
führenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Subs-
tanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbe-
hörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypo-
thetischen Herkunftsländern zu forschen,
dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften
Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner wahren Identität und Her-
kunft zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es
würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine
landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von
Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG (vgl. EMARK 2005
Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4 f.) entgegen stehen,
dass nach dem Gesagten keine Wegweisungshindernisse vorliegen
und der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
ge: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- den Kanton X._______ (in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
Versand:
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