Abtei lung V
E-5280/2008/ame
luc/fea/gsi
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . A u g u s t 2 0 0 8
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiber Andreas Felder.
A_______, geboren (...),
Niger,
vertreten durch Frau Felicity Oliver,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration BFM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. August 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5280/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland gemäss eigenen An-
gaben im August 2007 und gelangte via Algerien nach Libyen, wo er
sich zuerst einige Monate aufhielt, bevor er mit einem Boot in ein ihm
unbekanntes Land gelangte und von dort aus am 24. Juni 2008 mit ei-
nem Lkw unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz ein-
reiste, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Der Beschwerde-
führer wurde in der Folge an das Empfangs- und Verfahrenszentrum
Kreuzlingen überwiesen, wo er am 11. Juli 2008 summarisch und am
29. Juli 2008 vom BFM im Rahmen einer Direktanhörung zu seinen
Asylgründen befragt wurde.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen Folgendes geltend: Mitte Juni 2007 seien Rebellen in
Agadez aufgetaucht und hätten ihn von zu Hause mitgenommen und
in ihr Militärcamp in der Wüste verschleppt. In diesem Camp habe er
verschiedenste Arbeiten verrichten müssen. Mit der Zeit sei ein Ver-
trauensverhältnis zwischen ihm und den Rebellen entstanden, so dass
er jeweils in ihrem Auftrag selbstständig Einkäufe getätigt habe. Bei ei-
nem dieser Einkäufe habe er einen Mann kennen gelernt, welcher sich
gut in der Wüste auskenne, und dieser habe sich bereit erklärt, ihm bei
seiner Flucht behilflich zu sein. Mitte August sei er deshalb nachts aus
dem Rebellencamp geflohen und mit Hilfe dieses Mannes durch die
Sahara Richtung Algerien marschiert.
B.
Mit Verfügung vom 8. August 2008 - gleichtentags eröffnet - trat das
BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die
Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Weg-
weisungsvollzug an. Auf Einzelheiten in der Begründung des ange-
fochtenen Entscheides wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen
eingegangen.
C.
Am 15. August 2008 reichte der Beschwerdeführer über seine
Rechtsvertreterin Beschwerde gegen die Verfügung des BFM beim
Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragte dabei die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung, die Gutheissung seines Asylgesuches
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oder zumindest die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren.
D.
Die vorinstanzlichen Akten sind am 18. August 2008 beim Bundes-
verwaltungsgericht eingegangen (Art. 109 Abs. 2 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorin-
stanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betref-
fende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bun-
desverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.4 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung,
laut deren Dispositiv das BFM nicht auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers eingetreten ist. Bei Beschwerden gegen Nichtein-
tretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf
seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beur-
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teilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage
beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht ein-
getreten ist. Die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet – enthält sich demnach einer
materiellen Prüfung. Sie hebt einzig die angefochtene Verfügung auf
und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.).
Im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2
Bst. a und Abs. 3 AsylG ist indessen über das Nichtbestehen der
Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden, soweit
dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE
2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.). Dementsprechend bildet in einem
diesbezüglichen Beschwerdeverfahren – ungeachtet der vorzu-
nehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides –
auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73). Die Asylgewährung bildet jedoch nicht Gegen-
stand des vorliegenden Verfahrens; insoweit ist auf die Beschwerde
nicht einzutreten. Bezüglich der Frage der Wegweisung und des
Wegweisungsvollzuges hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung
vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt.
1.5 Da es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine offen-
sichtlich unbegründete Beschwerde handelt, wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG) und
der Beschwerdeentscheid ist lediglich summarisch zu begründen (Art.
111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend zudem auf einen
Schriftenwechsel verzichtet.
2.
2.1
2.1.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch
nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb
von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitäts-
papiere abgeben. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung,
wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus
entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
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AsylG), oder wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3
und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3
Bst. b AsylG), oder sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zu-
sätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3
Bst. c AsylG).
2.1.2 Unter den Begriff “Reise- oder Identitätspapier“ gemäss Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG fallen nur fälschungssichere Dokumente und Aus-
weise, welche von den heimatlichen Behörden hauptsächlich zum
Zwecke des Identitätsnachweises ausgestellt worden sind und sowohl
eine zweifelsfreie Feststellung der Identität – einschliesslich der
Staatsangehörigkeit – als auch den allfälligen Vollzug der Wegweisung
der asylsuchenden Person ermöglichen. Diese Anforderungen erfüllen
nur Reisepässe und Identitätskarten, nicht aber zu anderen Zwecken
ausgestellte Dokumente wie insbesondere Führerausweise, Berufs-
und Schulausweise sowie Geburtsurkunden (vgl. BVGE 2007/7).
2.2
2.2.1 Der Beschwerdeführer hat den Asylbehörden innerhalb der ihm
eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere
abgegeben.
2.2.2 Zutreffend ist im Weiteren die Schlussfolgerung der Vorinstanz,
der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, dass die
Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren auf entschuldbare
Gründe gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG zurückzuführen gewesen
wäre. Die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er in seiner Hei-
mat niemanden kenne, den er anrufen könnte, sind, wie das BFM
treffend festgesellt hat, als Schutzbehauptungen anzusehen. Auch
wenn dem Gericht bewusst ist, dass in afrikanischen Staaten nicht ein
flächendeckendes Kommunikationsnetz wie in Westeuropa vorhanden
ist, erscheint es unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer, welcher
selber über ein Mobiltelefon verfügt, in einer grösseren Stadt wie
Agadez niemanden kennt, zu dem er Kontakt aufnehmen könnte und
der ihm irgendwie behilflich sein könnte, gewisse Dokumente zu
beschaffen, welche seine Identität belegen könnten. Weiter ist die
Aussage des BFM zu stützen, wonach der Reiseweg des
Beschwerdeführers unglaubhaft erscheint. Der Beschwerdeführer will
die ganze Reise ohne jegliche Papiere bestritten haben, kann sich
nicht erinnern in welchem europäischen Staat er mit dem Boot
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angekommen ist, und äusserst sich auch sonst sehr unsubstanziiert
und allgemein. Der Beschwerdeführer ist zudem nicht im Stande,
zentrale Fragen zu seinem Heimatstaat zu beantworten. So weiss er
etwa nicht, wann der Unabhängigkeitstag in Niger gefeiert wird,
obwohl er in Agadez entsprechende Feierlichkeiten sicherlich
mitbekommen hätte (vgl. A 12, S. 3 und 4). Zusammenfassend ist
somit die Vermutung der Vorinstanz zu stützen, dass der Beschwerde-
führer seine wahren Reiseumstände sowie seine richtige Identität zu
verbergen versucht. Es ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer in Wirklichkeit Reisepapiere besitzt, diese den
Behörden aber nicht einreicht.
2.2.3 Bezüglich der summarischen Prüfung einer allfälligen Erfüllung
der Flüchtlingseigenschaft oder dem Bestehen von Wegweisungs-
vollzugshindernissen hat die Vorinstanz zudem zahlreiche weitere Un-
stimmigkeiten in den Vorbringen des Beschwerdeführers aufgezeigt.
So ist der Beschwerdeführer nicht im Stande, substanziierte und ge-
naue Angaben zu seiner Verschleppung durch die Rebellen, seinem
Aufenthalt in deren Trainingslager und seiner späteren Flucht zu
liefern. Von einer Person, welche die geschilderten Ereignisse
tatsächlich erlebt hat, kann erfahrungsgemäss erwartet werden, dass
sie detailgetreu und ausführlich darüber zu berichten vermag. Weiter
ist es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer das Camp
nach einer gewissen Zeit alleine habe verlassen dürfen und dabei
einmal sogar in die Stadt gegangen sei, wo er zufälligerweise eine
Person getroffen habe, welche sich bereit erklärt habe, ihm bei einer
Flucht zu helfen, er danach jedoch wieder freiwillig ins Camp
zurückgehrt sei (vgl. A 12, S. 4). Jede wirklich gefährdete Person hätte
bereits diese Möglichkeit genutzt, um das Land zu verlassen. Auch die
vom Beschwerdeführer geschilderte Flucht, wonach er sich gegen
Abend langsam auf seine Flucht vorbereitet habe und danach bei
Dunkelheit einfach das Lager verlassen habe, ist völlig unsubstanziiert
und erscheint zudem realitätsfremd. Die Feststellung der Vorinstanz,
dass es sich bei den Vorbringen des Beschwerdeführers um ein
Konstrukt handle, sind demnach zu stützen.
2.2.4 Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind nicht geeignet,
zu einer anderen Einschätzung zu gelangen. Die Beschwerdeschrift
wiederholt im Wesentlichen den bereits bei den Anhörungen vorge-
tragenen Sachverhalt und liefert nichts Neues, was zu einem anderen
Entscheid zu führen vermöchte.
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2.3
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bereits aufgrund einer sum-
marischen Prüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers festzu-
stellen war, dass er die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht er-
füllt. Gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG ist auf ein Asylgesuch jedoch
auch dann einzutreten, wenn sich aufgrund der Anhörung erweist,
dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung eines Wegweisungs-
vollzugshindernisses nötig sind. Da im Falle des Beschwerdeführers
– wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zur Frage des Weg-
weisungsvollzuges ergeben wird – offensichtlich keine Wegweisungs-
vollzugshindernisse vorliegen und entsprechend diesbezüglich keine
zusätzlichen Abklärungen nötig waren, ist die Vorinstanz zu Recht ge-
stützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht einge-
treten.
3.
Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung
nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bun-
desamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
4.
Der Beschwerdeführer besitzt keine Aufenthalts- oder Niederlassungs-
bewilligung, weshalb die Vorinstanz gestützt auf Art. 44 Abs. 1 AsylG
zu Recht seine Wegweisung verfügt hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21)
5.
5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich-
tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Aus-
länders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
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28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Dem Beschwerdeführer ist es vorliegend nicht gelungen die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG beziehungsweise Art. 1 A Ziff. 2
FK glaubhaft darzulegen, weshalb das nur auf Flüchtlinge Anwendung
findende Non-Refoulement-Prinzip nach Art. 33 Ziff. 1 FK im vorlie-
genden Verfahren keine Anwendung findet. Aufgrund der unsubstan-
ziierten und in Allgemeinplätzen behafteten Aussagen des Beschwer-
deführers bestehen zudem keine Gründe für die Annahme, dass ihm
bei einer Rückführung nach Niger eine gemäss Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung dro-
hen würde.
Der Vollzug der Wegweisung erscheint daher in Beachtung der mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig.
5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Niger hat seit 1999 eine demokratisch gewählte Regierung, welche
trotz zahlreichen Schwierigkeiten bestrebt ist, die Wirtschaft und die
Lebensbedingungen im Land zu verbessern und dies zumindest in
kleinen Schritten auch verwirklichen konnte. Zwar ist im 2007 in der
Region um Agadez erneut ein bewaffneter Konflikt zwischen nig-
rischen Sicherheitskräften und Rebellen ausgebrochen, jedoch sind
gemäss neusten Meldungen erneut Friedensverhandlungen im Gange
und die Tuareg-Rebellen seien bereit, ihre Waffen niederzulegen (vgl.
U.S. Departement of State, Country Reports on Human Rights Practi-
ces – 2007 zu Niger; Freedom House Report – 2008 zu Niger; BBC
News vom 19. August 2008). Gesamthaft gesehen kann somit nicht
von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden, welche
den Wegweisungsvollzug als generell unzumutbar erscheinen liesse.
Gemäss Aktenlage gehört der Beschwerdeführer zudem zum Volk der
Haussa, welche in Niger die ethnische Mehrheit darstellen und die
wichtigsten Bereiche in Politik und Wirtschaft besetzen (vgl. Freedom
House Report – 2008 zu Niger). Weiter besitzt der Beschwerdeführer
eigenen Angaben zufolge ein grosses Ackergebiet, welches von ihm
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und seiner Familie bewirtschaftet wird (vgl. A 1, S. 3). Der Beschwer-
deführer ist ein junger, gesunder Mann, dem es somit zugemutet
werden kann, wieder als Ackerbauer in seiner Heimat tätig zu sein und
mit dieser Tätigkeit seinen Lebensunterhalt und den seiner Familie zu
bestreiten.
Somit lassen weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Be-
schwerdeführers noch individuelle Gründe im Falle einer Rückkehr auf
eine konkrete Gefährdung schliessen, weshalb der Vollzug der Weg-
weisung vorliegend auch als zumutbar bezeichnet werden kann.
5.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu be-
stätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit auf sie einzu-
treten ist.
8.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist abzuweisen, da es
sich hier - wie aus den Erwägungen hervorgeht - um eine offen-
sichtlich unbegründete Beschwerde handelt und sich die Rechts-
begehren als aussichtslos erweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten daher dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf ins-
gesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Bei-
lagen: Angefochtene Verfügung im Original, Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, ad Ref.-Nr.
N_______ (per Kurier; in Kopie)
- (...)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Christa Luterbacher Andreas Felder
Versand:
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