B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5280/2015
Ur t e i l vom 2 2 . Augu s t 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Simon Turnheer, Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiberin Lara Ragonesi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Eritrea,
alle vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs, HEKS Rechts-
beratungsstelle für Asylsuchende Thurgau, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; vormals Bundesamt
für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 4. August 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die eritreischen Beschwerdeführenden reichten durch ihre Rechtsver-
tretung am 19. Juli 2011 ein Asylgesuch aus dem Ausland ein. Dabei mach-
ten sie im Wesentlichen geltend, A._______ (nachfolgend Beschwerdefüh-
rer) sei in Eritrea während seiner Militärzeit aufgrund seiner politischen Ge-
sinnung für zwei Jahre inhaftiert gewesen. Nachdem es ihm gelungen sei,
aus dem Gefängnis zu entkommen, sei er Anfang 2011 mit seinen Kindern
nach Äthiopien geflohen, wo sie nun unter schwierigsten Bedingungen – in
E._______ – leben würden. Mit seiner Flucht aus dem Gefängnis sei er
gleichzeitig aus dem Militärdienst desertiert und die Bestrafung von Dienst-
verweigerung und Desertion sei als unverhältnismässig streng und poli-
tisch motiviert einzustufen. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Deser-
tion sei begründet, da er im aktiven Dienst gewesen sei und damit in kon-
kretem Kontakt zu den Militärbehörden gestanden habe. Die eritreischen
Behörden würden Personen, welche das Land illegal verlassen würden,
eine regierungsfeindliche Haltung unterstellen und diese Personen bei ei-
ner Rückkehr streng bestrafen, weshalb er begründete Furcht habe, bei
seiner Rückkehr ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausge-
setzt zu werden. Er erfülle aufgrund seiner Inhaftierung, der Flucht aus dem
Gefängnis beziehungsweise der Desertion und seiner illegalen Ausreise
die Flüchtlingseigenschaft.
Die Ehefrau und Mutter der Beschwerdeführenden, F._______, sei vor
ihnen ausgereist und am 29. November 2010 von der Schweiz als Flücht-
ling anerkannt und vorläufig aufgenommen worden. Bei den Beschwerde-
führenden handle es sich somit um die Kernfamilie, damit sei die Bezie-
hungsnähe zur Schweiz vorhanden und es komme kein Drittstaat für die
Schutzgewährung in Frage.
Schliesslich hätten die Beschwerdeführenden keine Verwandten und Be-
kannten in Äthiopien und es verbinde sie auch keine besondere kulturelle
oder sprachliche Nähe mit dem Land. Die Flüchtlingslager seien überfüllt
und den Flüchtlingen biete sich keine Perspektive. Der Beschwerdeführer
habe für (…) Kinder zu sorgen, was unter diesen Umständen eine beson-
dere Belastung darstelle. Ein weiterer Verbleib in Äthiopien sei unzumut-
bar. Die Schutzsuche in einem anderen Land komme nicht in Frage, da die
Beschwerdeführenden zu keinem der umliegenden oder auch sonstigen
Staaten eine Beziehung hätten und entsprechend auch die nötigen Papiere
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Seite 3
nicht beschaffen könnten. Zudem seien die Flüchtlingscamps in den an-
grenzenden Staaten überlastet und die Flüchtlinge seien Übergriffen und
Misshandlungen ausgesetzt. Überdies sei eine Weiterreise ins Ungewisse,
gerade für die Kinder als besonders gefährdend zu betrachten.
Mit dem Asylgesuch aus dem Ausland reichten die Beschwerdeführenden
eine Kopie des Ausweises der in der Schweiz lebenden Ehefrau bezie-
hungsweise Mutter der Beschwerdeführenden sowie eine Fotografie der
Beschwerdeführenden ein.
A.b Mit Schreiben vom 14. März 2012 (in englischer Sprache verfasst)
reichten die Beschwerdeführenden ein weiteres Schreiben zu den Akten.
Darin führte der Beschwerdeführer aus, er sei verhaftet worden, weil er
militärische Geheimnisse preisgegeben habe. Er machte zudem auf die
hohen Temperaturen, verschiedene Krankheiten und die Lage bezüglich
Lebensmittel sowie den Mangel an Bildungsmöglichkeiten im Flüchtlings-
camp E._______ aufmerksam. Weiter führte er aus, dass sich das Camp
nahe an der Grenze zu Eritrea befinde und ein eritreischer Spion versucht
habe, ihn zu ermorden.
B.
Nach mehrfachen Anfragen zum Verfahrensstand teilte das BFM den Be-
schwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2012 mit, die
Schweizerische Botschaft in Addis Abeba sei aufgrund begrenzter Res-
sourcen nicht mehr in der Lage, Befragungen von Asylsuchenden durch-
zuführen. In diesem Zusammenhang ersuchte das BFM die Beschwerde-
führenden – unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht – zur Vervollständi-
gung des rechtserheblichen Sachverhalts und Beantwortung einiger kon-
kreter Fragen.
C.
Mit Schreiben vom 22. August 2012 reichten die Beschwerdeführenden die
Antworten zum vorerwähnten Fragekatalog ein.
D.
Nach mehrfachen Anfragen zum Verfahrensstand durch die Ehefrau bezie-
hungsweise Mutter der Beschwerdeführenden und durch die Beschwerde-
führenden selbst, teilte das BFM ihnen mit Schreiben vom 16. August 2013
mit, dass der Beschwerdeführer dennoch auf der Schweizerischen Vertre-
tung in Addis Abeba angehört werden solle.
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Seite 4
E.
Mit Schreiben vom 26. November 2013 erkundigte sich die Vorinstanz nach
den aktuellen Kontaktdaten des Beschwerdeführers. Nach mehrfachen An-
fragen zum Verfahrensstand teilte das BFM den Beschwerdeführenden mit
Schreiben vom 7. Oktober 2014 mit, dass bis dato keine Angaben zu den
Kontaktmöglichkeiten eingegangen seien. Diese reichten die entsprechen-
den Kontaktangaben mit Schreiben vom 28. Oktober 2014 ein.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Juni 2015 teilte die Vorinstanz den Be-
schwerdeführenden mit, sie sei von der Schweizerischen Vertretung in Ad-
dis Abeba informiert worden, dass ein erster Kontaktversuch mit dem Be-
schwerdeführer gescheitert sei, da dieser erklärt habe, keinen „pass per-
mit“ zu erhalten, um nach Addis Abeba zu reisen. Ein weiterer Kontaktver-
such sei unbeantwortet geblieben. Das SEM gab dem Beschwerdeführer
– unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG – Gele-
genheit, den Schweizerischen Behörden seine aktuelle Situation sowie all-
fällige, seit dem 6. August 2012 neue und mit seinem Asylgesuch zusam-
menhängende wichtige Ereignisse dazulegen. Weiter informierte das SEM
die Beschwerdeführendenden, dass ihre Mutter beziehungsweise Ehefrau
ein Kantonswechselgesuch gestellt habe, um mit ihrem neuen Partner, von
dem sie ein Kind erwarte, zusammenzuleben und gab ihnen gleichzeitig
die Möglichkeit, auch dazu eine Stellungnahme einzureichen.
G.
Mit Schreiben vom 9. Juli 2015 erklärten die Beschwerdeführenden bezie-
hungsweise die – sich in der Schweiz befindliche – Ehefrau und Mutter, sie
habe sich entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht emotional für
eine andere Familie entschieden. Für sie sei klar, wenn ihr Ehemann und
die gemeinsamen Kinder in die Schweiz kommen würden, wünsche sie
sich ein gemeinsames Leben mit ihnen. Auch wisse ihr neuer Partner, dass
sie ein Leben mit ihrem Ehemann bevorzugen würde.
H.
Mit Verfügung vom 4. August 2015 – eröffnet am 5. August 2015 – verwei-
gerte das SEM die Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz und
lehnte deren Asylgesuche ab.
E-5280/2015
Seite 5
I.
Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden am 31. August
2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten in ma-
terieller Hinsicht, die Verfügung des SEM vom 4. August 2015 sei aufzuhe-
ben, dem Beschwerdeführer und seinen Kindern sei zwecks Durchführung
eines ordentlichen Asylverfahrens die Einreisebewilligung zu erteilen.
Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts und zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege (samt Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses) und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbei-
stands.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 4. September 2015 hiess die zuständige In-
struktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ord-
nete ass. iur. Christian Hoffs als amtlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig
wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ersucht.
K.
Mit Schreiben vom 9. September 2015 hielt die Vorinstanz an ihren Erwä-
gungen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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Seite 6
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Soweit mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. Sep-
tember 2012 (AS 2012, 5359; in Kraft getreten am 29. September 2012)
die Möglichkeit der Asylgesuchstellung im Ausland abgeschafft wurde,
kommt dies im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, da gemäss Über-
gangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012 für Asylgesu-
che aus dem Ausland, die vor dem Inkrafttreten der Änderung gestellt wor-
den sind – was vorliegend zutrifft –, die einschlägigen Normen in der bis-
herigen Fassung gelten.
4.
4.1 Vorab ist die in der Beschwerde formulierte Rüge, die Vorinstanz habe
den Sachverhalt mangelhaft festgestellt und damit den Untersuchungs-
grundsatz verletzt, zu prüfen, da ein Verfahrensmangel allenfalls geeignet
wäre, eine Kassation des vorinstanzlichen Entscheides zu bewirken (vgl.
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1151 ff.).
4.2 Diesbezüglich bringen die Beschwerdeführenden vor, die Vorinstanz
habe ihren Entscheid einzig und allein auf die beiden eingereichten Schrei-
ben gestützt. Dass der Beschwerdeführer zu einer Befragung aufgeboten
worden sei, zeige jedoch, dass der rechtserhebliche Sachverhalt, rein ge-
stützt auf diese beiden Schreiben, nicht abschliessend erstellt gewesen
sei. Anlässlich des Verfahrens sei er zudem nie aufgefordert worden, be-
reits getätigte Aussagen zu präzisieren, sondern nur, seit dem 6. August
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Seite 7
2012 neue und mit seinem Asylgesuch zusammenhängende wichtige Er-
eignisse darzulegen.
4.3 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen
des Verwaltungs- bzw. Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6
AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen,
die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich
relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu
führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein
falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird. Ferner ist
dies der Fall, wenn die Vorinstanz nicht alle entscheidwesentlichen Ge-
sichtspunkte des Sachverhalts prüfte, etwa weil sie die Rechtserheblichkeit
einer Tatsache zu Unrecht verneinte. Unvollständig ist die Sachverhalts-
feststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrele-
vanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI,
a.a.O., Rz. 1043). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indes nicht uneinge-
schränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchen-
den findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. CHRISTOPH AUER in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren, 2008, Rz. 8 zu Art. 12) und durch die im Anspruch
auf rechtliches Gehör mitenthaltenen Parteirechte auf Teilnahme am Ver-
fahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung er-
gänzt wird (vgl. BGE 122 V 157 E. 1a). Die entscheidende Behörde darf
sich trotz des Untersuchungsgrundsatzes in der Regel darauf beschrän-
ken, die Asylvorbringen zu würdigen und die von der asylsuchenden Per-
son angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vor-
nehmen zu müssen (vgl. dazu BVGE 2012/21 E. 5.1).
4.4 Ein Asylgesuch kann – respektive konnte – gemäss aArt. 19 AsylG im
Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit
einem Bericht an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hin-
sichtlich des Verfahrens bei der Schweizerischen Vertretung im Ausland
sieht aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrens-
fragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Per-
son in der Regel eine Befragung durchführt. Ist eine solche Anhörung im
Ausland nicht möglich, ist die asylsuchende Person gemäss aArt. 10 Abs.
2 AsylV 1 aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (vgl. zum
Ablauf des erstinstanzlichen Ausland-Asylverfahrens BVGE 2007/30 E. 5).
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Seite 8
4.5 Vorliegend konnten die Beschwerdeführenden aufgrund begrenzter
Ressourcen nicht persönlich auf der Schweizerischen Botschaft in Addis
Abeba angehört werden. Das BFM stellte vor diesem Hintergrund in der
Zwischenverfügung vom 20. Juni 2012 fest, das schriftliche Asylgesuch
lasse noch einige entscheidrelevante Fragen offen, welche im Rahmen der
Sachverhaltsabklärung schriftlich zu beantworten seien. Die Beschwerde-
führenden wurden dabei explizit darauf hingewiesen, dass die Beantwor-
tung der Fragen möglichst genau und konkret erfolgen solle und dass sie
gemäss Art. 8 AsylG an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken hät-
ten. Dass der Beschwerdeführer zu einem späteren Zeitpunkt dennoch auf
die Schweizerische Botschaft in Addis Abeba vorgeladen wurde, eine Be-
fragung aber anscheinend nicht möglich war (fehlender „pass permit“ und
fehlgeschlagene Kontaktaufnahme) zeigt zwar, dass die Vorinstanz noch
ein Interesse an einer persönlichen Befragung hatte, allerdings wurde den
Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 15. Juni 2015 stattdes-
sen Gelegenheit gegeben, ihre aktuelle Situation (seit dem 6. August 2012)
und neue, mit ihrem Asylgesuch zusammenhängende Ereignisse, darzule-
gen. Wie bereits erwähnt, darf sich die entscheidende Behörde trotz des
Untersuchungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränken, die Asylvor-
bringen zu würdigen und die von der asylsuchenden Person angebotenen
Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen
(vgl. dazu BVGE 2012/21 E. 5.1).
Entgegen der Auffassung in der Rechtsmitteleingabe hatten die Beschwer-
deführenden insgesamt genügend Möglichkeiten, ihre Asylgründe darzule-
gen. Der Beschwerdeführer erhielt im Vorverfahren mehrmals die Möglich-
keit, sich zu seinen Asylgründen zu äussern. Er wurde dabei explizit auf
seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG hingewiesen. Im Hinblick auf
die Dauer des Verfahrens wäre es ihm auch möglich gewesen, weitere Ein-
gaben und damit weitere Ausführungen zu den vorgebrachten Asylgründen
zu machen. Mit ihrer Vorgehensweise hat die Vorinstanz den Anforderun-
gen an die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts Genüge ge-
tan. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes liegt demnach nicht
vor. Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle erwähnt, dass der Be-
schwerdeführer auch in seiner Rechtsmitteleingabe keine diesbezüglichen
Ergänzungen anbrachte. Nach dem Gesagten besteht kein Anlass, die Sa-
che an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E-5280/2015
Seite 9
5.
5.1 Das Staatssekretariat bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die
Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet wer-
den kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen an-
dern Staat auszureisen (aArt. 20 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib na-
mentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist, d.h.
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimm-
ten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauung ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen un-
erträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
5.2 Das SEM kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl – und
damit auch die Einreise in die Schweiz – verweigern, wenn keine Hinweise
auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr
zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52
Abs. 2 AsylG).
5.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Vorausset-
zungen, wobei den Behörden ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt.
Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind na-
mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzge-
währung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur ander-
weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und As-
similationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die
Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der be-
treffenden Person, mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde und ob der Verbleib am
Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärungen zugemutet wer-
den kann. Die Einreise ist aber selbst im Falle einer allfälligen Schutzbe-
dürftigkeit zu verweigern, wenn Asylausschlussgründe vorliegen (vgl. zum
Ganzen BVGE 2011/10 E. 3.3).
5.4 Eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ist dann glaubhaft, wenn
die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
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Seite 10
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.5 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung vom 4. August
2015 im Wesentlichen aus, es sei vorweg darauf hinzuweisen, dass das
Asylgesuch der – sich in der Schweiz befindlichen – Ehefrau und Mutter
der Beschwerdeführenden deshalb abgelehnt worden sei, weil ihre Vor-
bringen zu der angeblichen Festnahme des Beschwerdeführers und damit
zusammenhängende Vorfälle den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit
(recte Glaubhaftigkeit) gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen würden. Diese
Verfügung sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Die Ausführungen
des Beschwerdeführers seien ebenfalls nicht überzeugend ausgefallen.
Obwohl er darauf hingewiesen worden sei, seine Fluchtgründe genau, kon-
kret und detailliert darzulegen, seien diese oberflächlich und pauschal aus-
gefallen. Den Akten seien keine glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte dafür
zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt der Ausreise
aus Eritrea einreiserelevante Nachteile erlitten hätten oder ihnen solche
drohen würden. Damit erübrige sich eine Prüfung der weiteren Vorausset-
zungen der Erteilung einer Einreisebewilligung im asylrechtlichen Ausland-
verfahren. Der Vollständigkeit halber werde dennoch darauf hingewiesen,
dass sich die – in der Schweiz befindliche – Ehefrau und Mutter der Be-
schwerdeführenden augenscheinlich emotional für eine neue Familie ent-
schieden habe; das diesbezüglich eingereichte Schreiben vermöge nicht
zu überzeugen. Nach dem Gesagten sei den Beschwerdeführenden die
Einreise in die Schweiz zu verweigern und das Asylgesuch abzulehnen.
5.6 Die Beschwerdeführenden bringen dagegen vor, zwischen den Ausfüh-
rungen im schriftlichen Asylgesuch vom 10. Juli 2011 und den persönlichen
Schreiben des Beschwerdeführers würden keine Abweichungen vorliegen.
Zudem müsse auf die Schwierigkeit des Informationsaustausches hinge-
wiesen werden, da die Aussagen des Beschwerdeführers immer über
seine in der Schweiz wohnhafte Frau an die Rechtsvertretung gelangt
seien. Das SEM habe es zudem unterlassen, die sprachliche Barriere bei
der Beurteilung der Aussagen des Beschwerdeführers zu würdigen. So
habe dieser auf das in deutscher Sprache verfasste Schreiben des SEM
vom 20. Juni 2012 in Englisch geantwortet, was nicht seine Muttersprache
sei. Es sei daher durchaus nachvollziehbar, dass die schriftlichen Antwor-
ten nicht detaillierter ausgefallen seien. Auch aus dem Umstand, dass die
Ehefrau des Beschwerdeführers seine Inhaftierung nicht habe glaubhaft
machen können, könne nicht geschlossen werden, dass er selbst im Zeit-
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Seite 11
punkt der Ausreise keine asylrelevanten Nachteile erlitten habe bezie-
hungsweise von solchen bedroht gewesen sei. Vielmehr seien seinen Aus-
führungen klare Anhaltspunkte zu entnehmen, dass er in Eritrea wegen fal-
scher Anschuldigungen inhaftiert worden sei und dass er nach der Flucht
aus dem Gefängnis Eritrea illegal verlassen habe und gleichzeitig deser-
tiert sei. Da die Bestrafung für Dienstverweigerung und Desertion in Eritrea
unverhältnismässig streng sei, sei er im Zeitpunkt seiner Ausreise einer
asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen und die Vorinstanz hätte
die weiteren Voraussetzungen der Erteilung einer Einreisebewilligung im
asylrechtlichen Auslandverfahren prüfen müssen.
6.
6.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht – in Übereinstimmung
mit der Vorinstanz – zum Schluss, dass keine glaubhaft dargelegten An-
haltspunkte vorliegen, die auf eine asylrelevante Gefährdung der Be-
schwerdeführenden im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea schliessen las-
sen. So fielen die Ausführungen des Beschwerdeführers zu der angebli-
chen Haft, den Haftbedingungen und der Ausreise aus Eritrea oberflächlich
und pauschal aus. Zu den Haftbedingungen konnte der Beschwerdeführer
nur verschiedene Krankheiten und eine Nahrungsknappheit erwähnen und
dies, obwohl er angeblich zwei Jahre inhaftiert gewesen und ihm eine
– auch im eritreischen Kontext nicht unerhebliche – Straftat vorgeworfen
worden sein soll (vgl. Akten des Asylverfahrens, B7/4, S 3). Auch bezüglich
der angeblichen Flucht gab der Beschwerdeführer – trotz Aufforderung, die
Flucht möglichst detailliert zu schildern – nur knappe und oberflächliche
Antworten (vgl. Akten des Asylverfahrens, B7/4, S. 2). Um weitere Wieder-
holungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Ausführungen in der
vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen. Dem Vorbringen des Beschwer-
deführers, dass seine Ausführungen aufgrund der sprachlichen Barriere
nicht detaillierter ausgefallen seien, ist entgegenzuhalten, dass dieser seit
Beginn des Verfahrens vertreten ist. Zudem telefonierte er angeblich zwei
bis dreimal wöchentlich mit seiner in der Schweiz lebenden Frau. Es wäre
ihm deshalb möglich gewesen, eine Übersetzung – sei es telefonisch oder
schriftlich – zu organisieren, um seine Asylgründe ausführlich darzulegen
und damit seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG nachzukommen.
Schliesslich sei an dieser Stelle angemerkt, dass – wie die Vorinstanz be-
reits zutreffend feststellte – auch die Vorbringen der Ehefrau des Be-
schwerdeführers hinsichtlich seiner Inhaftierung als unglaubhaft erachtet
wurden. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden vermögen somit den
Anforderungen an Art. 7 AsylG nicht zu genügen.
E-5280/2015
Seite 12
6.2 Daran vermag auch das Vorbringen, dass die Beschwerdeführenden
Eritrea illegal verlassen hätten, nichts zu ändern, zumal subjektive Nach-
fluchtgründe (sofern keine Vorfluchtgründe vorliegen bzw. glaubhaft ge-
macht wurden) zum Ausschluss des Asyls gemäss Art. 54 AsylG führen
und die Einreise in die Schweiz entsprechend nicht bewilligt wird (vgl.
BVGE 2011/10 E. 7). Der Vollständigkeit halber sei diesbezüglich erwähnt,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar
2017 (als Referenzurteil publiziert) nach einer eingehenden quellenge-
stützten Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss kam, dass die bisherige
Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft
führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Für die Begrün-
dung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben
der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer
Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevan-
ten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2).
6.3 Da die Beschwerdeführenden nach dem Gesagten im Zeitpunkt ihrer
Ausreise keine asylrelevante Gefährdung darzulegen vermochten, ist ihr
Asyl- und Einreisegesuch unbesehen einer allfälligen Beziehungsnähe zur
Schweiz und ohne Prüfung, inwiefern ein Verbleib für sie in Äthiopien zu-
mutbar ist, abzulehnen. Es erübrigt sich daher auch, auf die diesbezügli-
chen Ausführungen in der Beschwerde einzugehen.
Im Sinne einer Vermutung ist in denjenigen Fällen, in denen sich die Asyl-
suchenden bereits in einem Drittstaat aufhalten, ohnehin davon auszuge-
hen, die betroffenen Personen hätten in diesem Drittstaat bereits den er-
forderlichen Schutz gefunden, was in der Regel zur Ablehnung des Asyl-
gesuchs und der Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem
Falle sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem
Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälli-
gen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen (vgl. BVGE 2011/10).
Werden die weiteren Kriterien (Zumutbarkeit der Zufluchtnahme und Be-
ziehungsnähe zur Schweiz) im vorliegenden Fall dennoch geprüft, ist mut-
masslich von einem zumutbaren Verbleib im derzeitigen Aufenthaltsstaat
auszugehen, haben sich die Beschwerdeführenden doch anscheinend im
UNHCR-Lager in E._______ registrieren lassen und verfügen folglich über
einen legalen Aufenthaltsstatus. Allgemein lässt sich sagen, dass die Lage
in Äthiopien nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner
Gewalt geprägt ist, so dass das Bundesverwaltungsgericht eine Rückkehr
E-5280/2015
Seite 13
von Personen dorthin, mithin ein dortiger Aufenthalt, als grundsätzlich zu-
mutbar erachtet (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3; Urteil des BVGer D-5604/2015
vom 17. Juli 2017 E. 9.4.2). Schliesslich vermag auch die familiäre Situa-
tion der Beschwerdeführenden nichts an der gesamten Einschätzung zu
ändern, zumal die Ehefrau und Mutter der Beschwerdeführenden schon
seit mehreren Jahren getrennt von ihnen lebt und in der Schweiz offen-
sichtlich eine neue Familie gründete.
6.4 Das SEM hat somit den Beschwerdeführenden zu Recht die Einreise
in die Schweiz verweigert und ihre Asylgesuche abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
demnach abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege ist jedoch auf die Erhebung von Ver-
fahrenskosten zu verzichten.
8.2 Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im
Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG wurde mit Zwischenverfügung vom
4. September 2015 gutgeheissen und den Beschwerdeführenden der
rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Die
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten sind deshalb durch das Bun-
desverwaltungsgericht zu übernehmen (vgl. Art. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m.
Art. 9–14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Nach Praxis des Gerichts werden amtlich bestellte Rechtsvertreter ohne
Anwaltspatent mit einem Stundensatz von Fr. 100.– bis 150.– entschädigt
(vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Dem amtlich bestellten Rechtsbei-
stand ist – gemäss eingereichter Honorarnote vom 21. September 2015 –
zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar von insgesamt
Fr. 1‘065.– zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5280/2015
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird durch das Bundesverwaltungsgericht
eine Entschädigung von Fr.1‘065.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die Schwei-
zerische Vertretung in Addis Abeba.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Lara Ragonesi
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