B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5280/2017
Ur t e i l vom 8 . M a i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiberin Tina Zumbühl.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Katarina Socha, Caritas Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 17. August 2017 / N (…).
E-5280/2017
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie
– verliess eigenen Angaben zufolge im September 2014 Eritrea. Zu Fuss
gelangte er von seinem Heimatdorf in den Sudan. Nach einem viermonati-
gen Aufenthalt im Sudan reiste er nach Libyen, wo er sich etwa fünf Monate
aufhielt. Über das Mittelmeer sei er nach Italien gelangt und etwa zwei Wo-
chen später, am 28. Juli 2015, mit dem Zug in die Schweiz gereist.
B.
Am 31. Juli 2015 stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
Kreuzlingen ein Asylgesuch. Am 19. August 2015 fand die Befragung zur
Person (BzP) im Bundeszentrum (…) statt. Aufgrund der damaligen ange-
spannten Unterbringungssituation wurde eine verkürzte Befragung durch-
geführt und die Asylgründe wurden nicht erfragt. Am 27. Januar 2017 fand
die Anhörung zu den Asylgründen statt. Dabei machte der Beschwerdefüh-
rer im Wesentlichen folgenden Sachverhalt geltend:
Er habe die ersten Lebensjahre mit seiner Familie im Ort (…) verbracht,
wo er die Schule bis zur vierten Klasse besucht habe. Sein Vater sei da-
mals ein Freiheitskämpfer gewesen. Als dieser sich vom Militärdienst ent-
fernt habe, sei die Familie in das Dorf B._______ gezogen, in welchem er
bis zu seiner Ausreise gelebt habe. In B_______ habe es keine Schule
gegeben, weshalb er die Schule abgebrochen und fortan als Hirte gearbei-
tet habe. Im Jahr 2014 habe der Beschwerdeführer von der Regierung ein
Militärdienstaufgebot erhalten. Die Verwaltung habe die Vorladung seinem
Vater übergeben, während er sich mit den Tieren auf der Weide befunden
habe. Er sei aufgefordert worden, sich innerhalb weniger Tage in
C._______ zu melden. Sein Vater habe ihm gesagt, er solle bei den Tieren
bleiben. Da er sein einziger Sohn sei, werde er einen Antrag stellen, dass
er nicht in den Militärdienst gehen müsse. Einige Tage später habe der Be-
schwerdeführer Eritrea verlassen. Nach seinem Weggang habe man sich
bei seinem Vater erkundigt, wo sich der Beschwerdeführer befinde. Er ver-
mute auch, dass sein Vater mitgenommen worden sei.
Während des erstinstanzlichen Verfahrens reichte er Kopien seines Tauf-
scheins, einer Wohnsitzbestätigung sowie der Identitätskarten seiner El-
tern zu den Akten.
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Seite 3
C. Mit Asylentscheid vom 17. August 2017 stellte die Vorinstanz fest, dass
der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein
Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an.
Zur Begründung des ablehnenden Entscheids führte das SEM im Wesent-
lichen aus, dass die Schilderungen zum Aufgebot zum Militärdienst pau-
schal und oberflächlich ausgefallen seien. Seine Aussagen, die Vorladung
sei in seiner Abwesenheit zugestellt und der Vater habe ihn lediglich münd-
lich über den Inhalt informiert, sei stereotyp und wenig überzeugend. Über
seine darauffolgenden Überlegungen und Gedankengänge habe er zudem
keine detaillierten Aussagen gemacht und er habe kein erlebnisgeprägtes
Bild vermitteln können. Insbesondere zeige ein Strukturvergleich mit sei-
nen Aussagen zur illegalen Ausreise, dass er durchaus imstande sei, über
Erlebtes ausführlich zu erzählen. Ausserdem sei nicht nachvollziehbar,
dass der Beschwerdeführer den beabsichtigten Antrag des Vaters um Ver-
schiebung des Militärdienstes nicht abgewartet hätte, zumal angesichts
seines Aufenthaltes in der Wüste ihm keine unmittelbare Gefahr gedroht
habe. Auch seine Aussagen zur angeblichen Reflexverfolgung seines Va-
ters würden nichts an den Zweifeln an der Glaubhaftigkeit seines Vorbrin-
gens ändern. Es handle sich dabei um eine persönliche Vermutung, welche
nicht auf objektiven Anhaltspunkten, sondern auf subjektiven Annahmen
beruhe. Sein angebliches Dienstaufgebot erweise sich als unglaubhaft.
Hinsichtlich der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers aus Eritrea ge-
langte die Vorinstanz zum Schluss, dass gemäss dem Referenzurteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass sich erit-
reische Staatsangehörige aufgrund einer illegalen Ausreise mit Sanktionen
ihres Heimatstaates konfrontiert sehen würden, die bezüglich ihrer Intensi-
tät und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss
Art.3 Abs.2 AsylG darstellen würden. Die Vorinstanz stellte fest, dass keine
Anknüpfungspunkte bestehen würden, welche den Beschwerdeführer in
den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen
lassen könnten, und daher die geltend gemachte illegale Ausreise auch
keine künftige asylrelevante Verfolgung nach sich ziehe. Folglich sei seine
Flüchtlingseigenschaft zu verneinen und das Asylgesuch abzulehnen.
Den Wegweisungsvollzug nach Eritrea bezeichnete das SEM schliesslich
als zulässig, zumutbar und möglich.
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Seite 4
D.
Der Beschwerdeführer liess diese Verfügung mit Beschwerde vom 14.
September 2017 (Poststempel: 15. September 2017) durch seine Rechts-
vertreterin anfechten. Er beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei auf-
zuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren.
Eventualiter sei die Unzumutbarkeit, Unzulässigkeit und Unmöglichkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei als Flüchtling vorläufig auf-
zunehmen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unent-
geltliche Rechtspflege zu gewähren und die Rechtsvertreterin als amtliche
Rechtsbeiständin zu bestellen.
In der Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Einschät-
zung des SEM, die Aussagen des Beschwerdeführers seien oberflächlich
und pauschal ausgefallen und demnach unglaubhaft, auf eine zu restriktive
Handhabung der Beweisregeln von Art. 7 AsylG zurückzuführen sei. Im
Rahmen einer Gesamtwürdigung wäre die Vorinstanz angehalten gewe-
sen, alle Elemente, die für oder gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen
sprächen, abzuwägen. Für die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers
spreche zum einen, dass er seine Vorbringen widerspruchsfrei habe wie-
dergeben können. Zum anderen müsse sein jugendliches Alter und sein
kultureller Hintergrund in Bezug auf seine Aussagen berücksichtigt werden.
Seine Aussagen zu seinen Asylgründen seien tatsächlich eher kurz ausge-
fallen. Jedoch habe er zu Fragen zu seinem Leben in Eritrea ebenso kurze
Antworten wie zu seinen Asylgründen gegeben, welche vom SEM offen-
sichtlich nicht angezweifelt worden seien. Zur Vorladung zum Militärdienst
seien ihm ohnehin nur wenige Fragen gestellt worden. Dass er zur illegalen
Ausreise mehr erzählt habe, sei ausserdem nachvollziehbar, da es sich
dabei für einen Jugendlichen, der noch nie im Ausland gewesen sei, um
ein gefährliches Abenteuer gehandelt habe. Aus dem der Beschwerde bei-
gelegten Bericht der an der Anhörung anwesenden Hilfswerksvertretung
sowie auch aus der Anhörung selbst gehe zudem hervor, dass sich der
Beschwerdeführer während den Befragungen teilweise unsicher, nervös
und unwohl gefühlt habe. Bei einer objektiven Betrachtung würden die Ele-
mente, die für die Glaubhaftigkeit sprächen, überwiegen, jedenfalls könne
nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Vorbringen so ereignet hätten.
Ausserdem habe es die Vorinstanz unterlassen, sowohl im Hinblick auf
eine Asylgewährung als auch die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
auf eine mögliche drohende Verletzung von Art. 4 EMRK einzugehen. Nach
Ansicht des Beschwerdeführers stelle der Nationaldienst, welcher ihm bei
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einer Rückkehr drohe, Zwangsarbeit gemäss Art. 4 ERMK dar, weshalb
ihm Asyl zu gewähren sei. Anhand diverser Quellen wurde in der Be-
schwerdeschrift zudem geltend gemacht, dass eine Wegweisung nach Erit-
rea bei einem drohenden Einzug in den Militärdienst eine Verletzung von
Art.3 und 4 EMRK mit sich ziehen würde, weshalb auch die Unzulässigkeit
des Wegweisungsvolllzugs festgestellt werden müsse.
Hinzukommend setze die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen
Reisepapiere die Bezahlung einer 2%-Steuer zu Gunsten des eritreischen
Regimes und die Unterzeichnung eines Reuebriefes voraus, was jedoch
eine völkerrechtlich rechtswidrige Praxis darstelle. Der Wegweisungsvoll-
zug sei deswegen auch als unmöglich zu bezeichnen.
Ausserdem sei die Wegweisung nach Eritrea für den Beschwerdeführer
auch nicht zumutbar. Bei einer Rückkehr würde er in den Militärdienst ein-
gezogen werden, weshalb es ihm unmöglich wäre, seine Familie bei der
Landwirtschaft zu unterstützen oder eine existenzsichernde Arbeit aufzu-
nehmen. Es sei des Weiteren stossend, dass die Vorinstanz sämtliche
Asylvorbringen als unglaubhaft bezeichne, hingegen die für eine Rückkehr
begünstigenden individuellen Umstände für gegeben halte.
Folglich sei der Wegweisungsvollzug als unzulässig, unmöglich und unzu-
mutbar zu betrachten.
Der Beschwerdeschrift wurde eine Fürsorgebestätigung, eine Arbeitsbe-
stätigung für gemeinnützig geleistete Arbeit in der Gemeinde (…), ein Zei-
tungsartikel über die Integration von Eritreern in (…) sowie ein Bericht der
Hilfswerksvertretung zur Anhörung beigelegt.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 22. September 2017 hielt die Instruktionsrich-
terin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Abschluss des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde das Gesuch um unentgeltliche Pro-
zessführung gutgeheissen und die Rechtsvertreterin als amtliche Rechts-
beiständin beigeordnet (aArt. 110a Abs. 1 AsylG).
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 29. September 2017 führte die Vorinstanz
aus, dass die Beschwerdeakten keine neuen und erheblichen Tatsachen
oder Beweismittel enthalten würden, welche eine Änderung ihres Stand-
punktes rechtfertigen könnten. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift
zur Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen seien weder überzeugend noch in
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sich schlüssig. Dem Argument, der Beschwerdeführer habe sich trotz des
grossen zeitlichen Abstands zwischen der Anhörung und seiner Ausreise
nicht widersprochen, könne nicht gefolgt werden. Da er nur einmal zu sei-
nen Asylgründen befragt worden sei, könne kein Vergleich mit früheren
Aussagen gezogen werden. Die Widerspruchsfreiheit ergebe sich somit
aus dem Verfahrensablauf und er könne diese nicht zu seinen Gunsten
ableiten. Auch die übrigen Ausführungen seien ungeeignet, um die Un-
glaubhaftigkeitseinschätzung der Vorinstanz zu revidieren. Sie halte an ih-
rer Einschätzung fest, dass er die Einberufung in den Militärdienst nicht
habe glaubhaft machen können.
Zu dem in der Beschwerde geltend gemachten Einwand, der National-
dienst in Eritrea stelle Zwangsarbeit gemäss Art. 4 EMRK dar, nahm das
SEM in der Vernehmlassung ergänzend Stellung. Es führte aus, dass nur
die Einziehung in den zivilen Teil des Nationaldienstes zu einer Verletzung
von Art. 4 EMRK führen könne. Aus den Akten seien indes keine Hinweise
ersichtlich, wonach dem Beschwerdeführer eine Einziehung in den zivilen
Teil drohen würde. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
gerichts und des EGMR müsse jedoch eine zukünftige Verletzung von Art.
4 EMRK im Einzelfall glaubhaft gemacht werden, um eine noch nicht er-
folgte, zukünftig aber drohende Verletzung von Art. 4 EMRK zu bejahen.
Die blosse Möglichkeit einer zukünftigen Verwirklichung einer Gefahr ge-
nüge den Anforderungen an Art. 4 EMRK nicht. Auch gebe es keine An-
haltspunkte, wonach dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Erit-
rea Folter oder eine unmenschliche Behandlung drohen würde, weshalb
bei einer Rückkehr auch nicht von einer Verletzung von Art. 3 EMRK aus-
zugehen sei. Der Wegweisungsvollzug erweise sich sowohl unter dem Ge-
sichtspunkt von Art. 3 EMRK als auch Art. 4 EMRK als zulässig.
Schliesslich sei festzuhalten, dass das SEM den Beschwerdeführer nicht
explizit angewiesen habe, das Reueschreiben zu unterzeichnen bezie-
hungsweise die 2%-Steuer zu bezahlen. Die Vorinstanz halte an ihrer Ein-
schätzung fest, wonach die Rückkehr nach Eritrea den Beschwerdeführer
nicht in eine konkrete Gefährdungslage bringe.
G.
Mit Replikeingabe vom 17. Oktober 2017 entgegnete der Beschwerdefüh-
rer, dass er in der BzP und der Anhörung zu seinem Leben in Eritrea und
dem Reiseweg keine widersprüchlichen Angaben gemacht habe, was
durchaus für seine Glaubwürdigkeit spreche. Ausserdem habe sich die
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Vorinstanz nicht zu seinem konstant zurückhaltenden Erzählungsstil ge-
äussert. Es sei deswegen nicht nachvollziehbar, weshalb das SEM die
während der Anhörung gestellten einleitenden Fragen zu seiner Person als
glaubhaft, die Asylvorbringen hingegen als unglaubhaft einstufe.
Ausserdem hält der Beschwerdeführer unter Hinweis auf verschiedene
Quellen, insbesondere diverse EGMR-Urteile, an seiner Ansicht fest, dass
der Nationaldienst in Eritrea Zwangsarbeit im Sinne des Art. 4 EMRK dar-
stelle und ein Wegweisungsvollzug nach Eritrea gegen Art. 3 und 4 EMRK
verstosse.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG , soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren
gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Än-
derung des AsylG vom 25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
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Seite 8
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, er habe ein Aufge-
bot zum Militärdienst erhalten, welchem er nicht Folge geleistet habe. Er
werde somit in Eritrea als Dienstverweigerer betrachtet.
4.2 Vor dem Hintergrund der von der vormaligen Schweizerischen Asylre-
kurskommission (ARK) (Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [E-
MARK] 2006 Nr. 3) begründeten und vom Bundesverwaltungsgericht wei-
tergeführten Rechtsprechung (vgl. beispielsweise das Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts E-2830/2016 vom 31. August 2018 E. 6.3, sowie Urteil
D-1359/2015 vom 22. August 2017 E 6.1) ist festzustellen, dass Dienstver-
weigerung und Desertion in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft wer-
den. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder De-
sertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten
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Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig
anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und de-
sertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant,
aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden
sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätz-
lich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmensch-
lichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür
ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritrei-
schen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzu-
folge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestra-
fung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinne von Art. 1A Abs. 2 FK
und Art. 3 Abs. 1-3 AsylG anzuerkennen.
4.3 Das SEM begründete seine ablehnende Verfügung im Wesentlichen
damit, dass nicht geglaubt werden könne, dass der Beschwerdeführer eine
Vorladung zum Militärdienst erhalten habe und somit auch nicht als Dienst-
verweigerer zu betrachten sei. Die diesbezüglichen Schilderungen seien
oberflächlich, stereotyp und wenig überzeugend ausgefallen. Er habe
dadurch kein erlebnisgeprägtes Bild vermitteln können. Im Rahmen der
Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, dass die in der Beschwerde gel-
tend gemachte Widerspruchsfreiheit seiner Aussagen sich aus dem Ver-
fahrensablauf ergebe, da er in der BzP nicht zu seinen Asylgründen befragt
wurde, und er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten könne. Da er nur
einmal zu seinen Asylgründen befragt worden sei, könne kein Vergleich mit
früheren Aussagen gezogen werden. Auch die übrigen Ausführungen in der
Beschwerde seien ungeeignet, um die Unglaubhaftigkeitseinschätzung der
Vorinstanz zu revidieren. Sie halte an ihrer Einschätzung fest, dass er die
Einberufung in den Militärdienst nicht habe glaubhaft machen können (vgl.
Sachverhalt Bst. C und F).
4.4 Der Beschwerdeführer bestritt in seiner Rechtsmitteleingabe den Vor-
halt der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Seine Aussagen zu seinen
Asylgründen seien zwar tatsächlich eher kurz ausgefallen. Jedoch habe er
zu Fragen zu seinem Leben in Eritrea ebenso kurze Antworten wie zu sei-
nen Asylgründen gegeben. Zum geltend gemachten Militärdienstaufgebot
seien ihm ausserdem nur wenige Fragen gestellt worden. Er habe seine
Vorbringen zudem widerspruchsfrei wiedergeben können. Sein jugendli-
ches Alter, sein kultureller Hintergrund wie auch seine Unsicherheit und
Nervosität während den Befragungen hätten in Bezug auf seine Aussagen
berücksichtigt werden müssen. In der Replik hielt er ergänzend fest, dass
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sich die Vorinstanz nicht zu seinem konstant zurückhaltenden Erzählungs-
stil geäussert habe. Es sei deswegen nicht nachvollziehbar, weshalb das
SEM die während der Anhörung gestellten einleitenden Fragen zu seiner
Person als glaubhaft, die Asylvorbringen hingegen als unglaubhaft einge-
stuft habe (vgl. Sachverhalt Bst. D und G).
4.5 Nachdem das SEM die Abweisung des Asylgesuches im Wesentlichen
mit der fehlenden Glaubhaftigkeit des geltend gemachten Aufgebots zum
Militärdienst begründete, ist im Folgenden zu prüfen, ob sich das Bundes-
verwaltungsgericht diesen vorinstanzlichen Erwägungen anschliesst oder
nicht.
5.
5.1 Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Ge-
gensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der
gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die
Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5
E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). Dabei sollen sogenannte Realkennzeichen es den
entscheidenden Behörden erlauben, die Aussagen der asylsuchenden
Person möglichst objektiv und rechtsgleich zu beurteilen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftigkeit ist allerdings ein objektivierter, nicht ein objektiver
Massstab anzuwenden: In die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Vorbrin-
gen müssen auch relevante individuelle Aspekte der asylsuchenden Per-
son einbezogen werden (EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1). Entsprechend sind
bei der Anwendung des Beweismasses gewisse persönliche Umstände der
asylsuchenden Person zu berücksichtigen. Hat diese zum Beispiel über-
durchschnittliche Schwierigkeiten, sich klar und strukturiert auszudrücken,
und liegen dafür objektive Gründe vor, muss das SEM dies im Rahmen der
Beweiswürdigung und der Prüfung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen be-
rücksichtigen. Solche objektiven Gründe können zum Beispiel in einem tie-
fen Bildungsniveau, geringen intellektuellen Fähigkeiten, dem Alter oder
psychischen Problemen liegen. Dies folgt im Übrigen auch aus dem Grund-
satz der freien Beweiswürdigung, der für das gesamte Verwaltungs- und
Beschwerdeverfahren gilt und die Bundesbehörden und -gerichte verpflich-
tet, die Beweise frei, umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 19
VwVG in Verbindung mit Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember
1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]).
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5.2 Zur Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers
ist unter Beachtung dieser Grundsätze Folgendes festzustellen:
5.2.1 Die ablehnende Verfügung begründet die Vorinstanz im Wesentli-
chen mit den nicht hinreichend detaillierten und oberflächlich ausgefalle-
nen Aussagen. Der Vorinstanz ist insofern beizustimmen, dass die Schil-
derungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Vorladung zum Militär-
dienst tatsächlich nicht sehr substantiiert ausgefallen sind. Bei einer Ge-
samtbetrachtung des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers fällt in-
des auf, dass seine Antworten insgesamt oberflächlich waren. So hat er
etwa auch Fragen zu seiner Familie und zu seiner Arbeit nur knapp beant-
wortet (siehe beispielsweise A19, F11, F14, F20). Erst auf mehrere Nach-
fragen hat er beispielsweise weitere Ausführungen zu seiner Arbeit als
Hirte gemacht (A19, F32-F36), wobei auch diese Aussagen keinen erheb-
lichen Detailreichtum aufweisen.
Nach Durchsicht der Akten muss auch festgestellt werden, dass der Be-
schwerdeführer nur rudimentär zu seinen Asylvorbringen befragt wurde.
Aufgrund der damaligen angespannten Unterbringungssituation in den
EVZ wurde in der BzP auf eine Befragung zu den Asylgründen verzichtet.
Der Beschwerdeführer wurde somit erst in der Anhörung zu seinen Ausrei-
segründen befragt und er moniert in der Rechtsmitteleingabe zu Recht,
dass ihm nur wenige Fragen zur Einberufung in den Militärdienst gestellt
wurden (A19, F50-F61, F64, F88). Da es sich dabei um das Kernvorbrin-
gen seines Asylgesuchs handelte, wäre die Vorinstanz angehalten gewe-
sen, weitere Nachfragen zu seinen Asylgründen anzubringen. Beispiels-
weise hätte erwartet werden können, dass die Vorinstanz weitere Fragen
zur Vorladung stellen würde, wie etwa diese Vorladung ausgesehen habe,
ob er diese beschaffen könne, wie er sich gefühlt habe, als er davon erfah-
ren habe, ob auch andere Personen im Dorf eine Vorladung erhalten hätten
oder weshalb genau er zu diesem Zeitpunkt aufgeboten worden sei.
Angesichts seiner bereits knappen Antworten zu den einleitenden Fragen
wäre es aus Sicht des Gerichts zudem angezeigt gewesen, den Beschwer-
deführer darauf aufmerksam zu machen, seine Vorbringen detaillierter zu
schildern. Der/die MitarbeiterIn des SEM, welche die BzP durchgeführt hat,
hat bereits in den vorinstanzlichen Akten festgehalten, dass der Beschwer-
deführer während der Befragung einen schüchternen und unsicheren Ein-
druck gemacht habe (A8). Auch in der Anhörung wurde protokolliert, dass
er einen unsicheren und nervösen Eindruck mache (A19, F96). Diese Ein-
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schätzung teilte auch die an der Anhörung anwesende Hilfswerksvertre-
tung, welche in ihrem Bericht zur Anhörung festhielt, dass der Beschwer-
deführer niedergeschlagen gewirkt und leise gesprochen habe. Insbeson-
dere vor dem Hintergrund des jugendlichen Alters des Beschwerdeführers,
seines geringen Bildungsniveaus und des insgesamt von den Befragenden
des SEM bemerkten schüchternen Verhaltens wäre die Vorinstanz ver-
pflichtet gewesen, den Beschwerdeführer eingehender zu seinen Ausrei-
segründen zu befragen.
5.2.2 Dem Beschwerdeführer wird in der Verfügung ferner vorgehalten, er
habe seine Gedankengänge und Überlegungen nicht hinreichend kundge-
tan, sondern lediglich wiederholt, er habe kurze Zeit nach Erhalt des Auf-
gebots das Land verlassen. Dem Beschwerdeführer wurden in der Anhö-
rung hingegen keine diesbezüglichen Fragen gestellt, weshalb ihm dies
nicht entgegengehalten werden kann. Die Vorinstanz hat ihn einzig gefragt,
wie er reagiert habe, als sein Vater ihm von der Vorladung berichtet habe
(A19, F.58). Weitere Nachfragen zu seinen Gedankengängen oder seinen
Emotionen blieben aus. Dies als weiteres Element für die Unglaubhaftigkeit
seiner Aussagen zu werten, überzeugt das Gericht sodann nicht. Vielmehr
ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer trotz seiner knappen Antwor-
ten konkrete Zeit- und Ortangaben betreffend den Erhalt der Vorladung und
die Einberufung (A19, F53, F55, F64) gemacht hat, was als positives
Glaubhaftigkeitselement zu werten ist.
5.2.3 Des Weiteren weist die Vorinstanz in ihrer Verfügung darauf hin, dass
ein Strukturvergleich seiner Aussagen zur Ausreise mit den Aussagen zum
Militärdienstaufgebot zeige, dass der Beschwerdeführer durchaus im-
stande sei, über Erlebtes ausführlich zu erzählen. Diesem Argument kann
das Gericht indes nicht folgen. In der Beschwerdeschrift wird treffend da-
rauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer einerseits detaillierter und
ausführlicher zur Ausreise als zu den Asylgründen befragt wurde. Anderer-
seits macht er geltend, die Ausreise habe sich über mehrere Tage erstreckt,
während er die Vorladung nicht selber entgegengenommen oder gelesen
habe und es insofern auch weniger über diesbezüglich Erlebtes zu berich-
ten gab. Nach dem Gesagten ist der von der Vorinstanz beigezogene
Strukturvergleich nicht geeignet, um die Unglaubhaftigkeit der Asylvorbrin-
gen festzustellen. Vor dem Hintergrund, dass zum Zeitpunkt der Anhörung
(27. Januar 2017) noch die alte Rechtsprechung galt, wonach eine illegale
Ausreise im dienstpflichtigen Alter an sich zur Flüchtlingseigenschaft füh-
ren konnte, ist gewissermassen nachvollziehbar, dass damals zur illegalen
Ausreise mehr Fragen gestellt wurden. Unter dem Blickwinkel der neuen
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Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. in diesem Zusam-
menhang insbesondere das Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar
2017) betreffen die ausführlich erfragten Angaben des Beschwerdeführers
zur Ausreise nicht mehr Aspekte von grundsätzlicher flüchtlingsrechtlicher
Relevanz. Festzuhalten bleibt, dass die Vorbringen betreffend die militäri-
sche Vorladung weniger umfassend erfragt worden sind.
5.2.4 Weiter argumentiert die Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei offen-
sichtlich überstürzt ausgereist und es sei unplausibel, dass er nicht zumin-
dest den Versuch des Vaters, einen Antrag um Verschiebung des Militär-
dienstes zu stellen, abgewartet hätte, zumal ihm angesichts seines Aufent-
haltes in der Wüste keine unmittelbare Gefahr gedroht habe. Diesen Erwä-
gungen kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer gab an, er sei
aus Angst, dass er eingezogen würde, ausgereist. Er habe an einem Mitt-
woch die Vorladung erhalten und hätte sich bis am Samstag in C._______
melden müssen. Drei bis vier Tage nach dem Erhalt der Vorladung habe er
das Land verlassen. Ob sein Vater einen Antrag gestellte habe, wisse er
nicht (A19, F60-F64). Weshalb diese Angaben unplausibel seien, begrün-
dete die Vorinstanz nicht weiter.
Der Beschwerdeführer ist eigenen Angaben zu Folge mit 18 Jahren – und
somit im dienstpflichtigen Alter – ausgereist. Es ist notorisch, dass Perso-
nen in Eritrea in der Regel etwa in diesem Alter zum Militärdienst aufgebo-
ten werden. Es erscheint plausibel, dass der Vater des Beschwerdeführers
zu Hause die Vorladung entgegengenommen habe, während sich der Be-
schwerdeführer mit den Tieren auf der Weide befunden habe. Dass der
Beschwerdeführer sodann nicht abgewartet habe, ob dem Antrag um Ver-
schiebung nachgekommen werden würde, ist nach Ansicht des Gerichts
nachvollziehbar. Angesichts seines Alters hat er nicht davon ausgehen
können, dass einem entsprechenden Antrag ohnehin stattgegeben worden
wäre, zumal er auch Geschwister hat (vgl. A7, F3.01). Zumindest kann auf-
grund obiger Erwägungen nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlos-
sen werden, dass es sich so zugetragen habe, und das Geschilderte muss
zumindest als plausibel eingestuft werden.
5.3 Nach Durchsicht der Akten und den obigen Erwägungen muss festge-
stellt werden, dass der Sachverhalt – in Bezug auf das Aufgebot zum Mili-
tärdienst – nicht hinlänglich erstellt ist. Die Erwägungen des SEM, diese
Vorbringen seien unplausibel, vermögen insgesamt nicht zu überzeugen.
Andererseits lässt sich beim heutigen Stand der Akten auch nicht ohne
weiteres bejahen, die Vorbringen seien glaubhaft. Das Gericht verkennt
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nicht, dass es gemäss heutiger Aktenlage den Aussagen des Beschwerde-
führers hinsichtlich seiner Asylvorbringen an Substanz fehlt. Die Vorinstanz
hat jedoch den Sachverhalt diesbezüglich zu wenig abgeklärt und den Be-
schwerdeführer nicht hinlänglich befragt, weshalb es dem Gericht nicht
möglich ist, die Frage der Glaubhaftigkeit des Vorbringens abschliessend
zu beurteilen.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass die Entscheid-
reife im vorliegenden Verfahren sich nicht mit geringem Aufwand herstellen
lässt, weshalb es angezeigt ist, die angefochtenen Verfügung gestützt auf
Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG aufzuheben und die Sache zwecks vollständi-
ger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an das SEM zurückzu-
weisen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, sämtliche relevanten Sachverhalts-
elemente in Bezug auf das Militärdienstaufgebot abzuklären und den
rechtserheblichen Sachverhalt in geeigneter Weise zu erstellen. Dafür dürf-
ten sich eine erneute Anhörung und allenfalls die Einholung von Beweis-
mitteln aufdrängen.
Nach Klärung obenstehender offener Sachverhaltselemente hat das SEM
neu zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer wie von ihm angegeben be-
reits in Kontakt mit den eritreischen Behörden hinsichtlich seines Militär-
dienstes stand und als Dienstverweigerer gelte. Wie unter E.4.2 aufgeführt,
würde dies zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen und ihm
wäre Asyl zu gewähren.
5.4 Die Einberufung in den Militärdienst als solches ist – mangels Verfol-
gungsmotivation – nicht flüchtlingsrelevant. Was die Vorbringen betrifft, der
Militärdienst sei als Zwangsarbeit zu charakterisieren beziehungsweise es
drohe im Militärdienst Folter, würde dies die Frage der Zulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs betreffen (vgl. Grundsatzurteil E-5022/2017 vom 10.
Juli 2018 zur Publikation vorgesehen). Auf die Frage, ob der Vollzug der
Wegweisung im Sinne der Art. 3 und 4 EMRK zulässig wäre, ist in vorlie-
gendem Urteil nicht weiter einzugehen.
6.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung
ist aufzuheben, und die Sache ist im Sinne der Erwägungen an die Vor-
instanz zurückzuweisen.
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7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit wird die mit Zwischenverfügung vom
22. September 2017 gewährte unentgeltliche Prozessführung nachträglich
gegenstandslos.
7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Im vorliegen-
den Verfahren wurden mit der Beschwerde vom 14. September 2017, mit
Schreiben vom 3. Oktober 2017 sowie ergänzend mit Eingabe der Replik
vom 17. Oktober 2017 Kostennoten eingereicht. Der ausgewiesene zeitli-
che Aufwand (von total 630 Minuten / 14.5 Stunden) scheint angemessen
und der verlangte Stundenansatz von Fr. 194.40.- ist reglementskonform
(vgl. Art. 10 VGKE). Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschä-
digung ist demnach auf insgesamt Fr. 2095.- (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzu-
setzen.
7.3 Der Anspruch auf amtliches Honorar der als amtliche Rechtsbeiständin
im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 AsylG eingesetzten Rechtsvertreterin wird
damit gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache wird zur Ab-
klärung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 2095.- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Tina Zumbühl
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