Abtei lung V
E-5281/2009/noc
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
A._______, geboren (...), Nigeria,
alias B._______, geb. (...), Sudan,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. August 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5281/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Mai 2000 sei-
nen Heimatstaat verlassen hat und nach Österreich ausgereist sei, wo
er unter dem Namen B._______, geb. (...), Sudan, um Asyl
nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum C._______ vom 29. April 2009 sowie der direkten Anhörung
vom 31. Juli 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen
geltend machte, er sei im Mai 2005, weil sein Asylgesuch in Österreich
abgelehnt worden sei, nach Nigeria zurückgekehrt,
dass er anfangs 2008 von der Gruppierung MEND rekrutiert worden
sei, um die Sicherheitskräfte, welche die Ölpipeline zwischen Warri
und Kwarre bewacht hätten, zu bekämpfen,
dass im Dezember 2008 Mitglieder der MEND festgenommen worden
seien, wobei der Beschwerdeführer auch auf der Fahndungsliste auf-
geführt gewesen sei, nachdem Inhaftierte unter Folter seinen Namen
verraten hätten,
dass er seither wiederholt in seiner Abwesenheit zu Hause gesucht
worden sei,
dass er bei einer Festnahme damit gerechnet habe, getötet zu werden,
dass er sich deshalb versteckt und sich zur Ausreise entschlossen
habe,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Akten verwiesen
wird,
dass das BFM mit Verfügung vom 10. August 2009 - eröffnet am
14. August 2009 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe nicht glaubhaft darlegen können, dass er nach
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der Ablehnung seines Asylgesuches in Österreich im Jahre 2005 nach
Nigeria zurückgekehrt sei,
dass er widersprüchliche Angaben zu den Personalien im Pass, mit
welchem er nach Nigeria gereist sei sowie zur Person, bei welcher er
nach der Rückkehr in Nigeria gelebt habe, gemacht habe,
dass seine Aussagen zur Reise von Nigeria in die Schweiz tatsachen-
widrig, unsubstanziiert und widersprüchlich ausgefallen seien,
dass er zudem nicht habe darlegen können, mit wem MEND zusam-
men gearbeitet beziehungsweise wie er selbst Mitglied dieser Bewe-
gung geworden sei,
dass zudem die Angaben zur Häufigkeit der Fahndungen nach ihm wi-
dersprüchlich seien,
dass daher die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen
nicht glaubhaft seien,
dass somit feststehe, dass der Beschwerdeführer in Österreich einen
ablehnenden Asylentscheid erhalten habe und keine Hinweise vorlie-
gen, wonach in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten seien, die ge-
eignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für
die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. August 2009 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und
sein Asylgesuch sei gutzuheissen, eventualiter sei die Wegweisungs-
verfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchte,
dass er zur Begründung seiner Beschwerde anführte, er sei im Mai
2005 mit einem gefälschten Reisepass nach Nigeria zurückgekehrt,
dass er Nigeria am 20. April 2009 wiederum mit einem gefälschten
Reisepass verlassen habe,
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dass sein Leben bei einer Rückkehr nach Nigeria gefährdet sei, wes-
halb er auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei,
dass für die weitere Beschwerdebegründung auf die Akten zu
verweisen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 25. August 2009 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde -
unter Vorbehalt nachfolgender Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass nach dem Gesagten auf das Begehren um Anerkennung von Asyl
nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten wird, wenn die asylsuchende Person in einem Staat der Euro-
päischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)
einen ablehnenden Asylentscheid erhalten hat, ausser es gebe Hin-
weise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeig-
net sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Ge-
währung vorübergehenden Schutzes relevant sind,
dass ein Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. f
AsylG dann gerechtfertigt ist, wenn in einem formell rechtskräftigen Ent-
scheid der Behörden eines Staates der EU oder des EWR festgestellt
oder implizit davon ausgegangen wurde, dass die betroffene Person
die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und die sich hieraus ergebende
entsprechende Vermutung nicht umgestossen wird (vgl. die auch heute
zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK 2006 Nr. 33 E. 5.2
und E. 5.4),
dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen in Österreich, einem
Mitgliedstaat der EU, am 2. Mai 2001 ein Asylgesuch gestellt hat, wel-
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ches durch die zuständigen Behörden im Mai 2008 definitiv abgelehnt
wurde (vgl. A12),
dass die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er im Jahre 2005
nach Nigeria zurückgekehrt sei, angesichts der hienach festgestellten
Widersprüche nicht geglaubt werden können,
dass die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, an den
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, die sich als zutreffend
erweisen und auf welche zu verweisen ist, etwas zu ändern,
dass er im Empfangszentrum angegeben hat, der Pass, den er für sei-
ne Ausreise von Wien über Paris nach Lagos benutzt habe, habe ei-
nem gewissen D._______ gehört (vgl. A4, S. 3), währenddem er
anlässlich der kantonalen Anhörung zu Protokoll gab, der von ihm
benutzte Pass habe auf den Namen E._______ gelautet, wobei er
angesprochen auf das Protokoll des Empfangszentrums meinte, der
Vorname könnte F._______ gewesen sein (vgl. A17, S. 3 f.),
dass er in der Beschwerdeschrift wiederum im Widerspruch dazu an-
gab, er sei mit einem gefälschten Reisepass ausgereist,
dass er ferner im Empfangszentrum geltend machte, er habe in
G._______ bei einem entfernten Verwandten seiner Mutter gelebt (A4.,
S. 1), demgegenüber aber beim Kanton vorbrachte, er habe bei einem
Onkel namens H._______ in G._______ gewohnt (A17., S. 4 f.),
dass der Beschwerdeführer mit dem Einwand, wonach es für einen
Staat wie die Schweiz schwierig sei, zu verstehen, dass er nur einen
Teil des Namens der Personen, die ihm geholfen hätten, kenne, die
festgestellten Widersprüche nicht zu widerlegen vermochte,
dass auch der Erklärungsversuch, er habe Hemmungen gehabt, den
Namen dieser Leute zu nennen, nicht zu überzeugen vermag,
dass im Weiteren auch die Ausführungen zu seiner Reise von Nigeria
in die Schweiz als tatsachenwidrig, unsubstanziiert und widersprüch-
lich ausgefallen sind,
dass nicht geglaubt werden kann, eine ihm wenig bekannte Person,
die er zufällig getroffen habe, hätte ihm aus Mitleid ohne weiteres ei-
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nen gefälschten Reisepass besorgt, seine Ausreise nach Europa fi-
nanziert und dabei begleitet,
dass die Anhörungen schliesslich auch keine Hinweise auf seit Ab-
schluss des Asylverfahrens in Österreich eingetretene Ereignisse er-
geben, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen
oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind,
dass der Beschwerdeführer weder zur Organisation MEND und deren
Tätigkeit noch, wie er deren Mitglied geworden sei, substanziierte An-
gaben machen konnte (vgl. A17, S. 10 ff.),
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
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28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als
unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die allgemeine Lage in Nigeria nicht auf eine konkrete Gefähr-
dung im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers schliessen lässt,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann handelt,
der gemäss seinen Angaben über eine gute Schulbildung, eine Ausbil-
dung als I._______ sowie Erfahrungen als J._______ verfügt (vgl. A5,
S. 4 und A17, S. 7),
dass er zudem in Nigeria mit seiner Mutter, vier Geschwistern sowie
mehreren Cousins und Onkeln (vgl. A5, S. 5 und A17, S. 4 ff.) auf ein
grösseres Beziehungsnetz zurückgreifen kann, weshalb er bei einer
Rückkehr in sein Heimatland nicht auf sich allein gestellt sein wird,
dass demnach weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle
Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des
Beschwerdeführers sprechen, weshalb der Vollzug der Wegweisung
als zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
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dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde
von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und den
K._______.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand:
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