B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-528/2018
Ur t e i l vom 6 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiber Arthur Brunner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staat unbekannt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 22. Januar 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ethnischer Tibe-
ter und buddhistischer Mönch, die Volksrepublik China am 24. September
2014 und gelangte am 15. Dezember 2014 in die Schweiz, wo er am selben
Tag um Asyl nachsuchte.
Am 7. Januar 2015 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der Befra-
gung zur Person (BzP) summarisch zu seinen Asylgründen angehört; am
27. Januar 2015 fand eine vertiefte Anhörung statt.
B.
Mit Verfügung vom 4. Februar 2015 verneinte das SEM die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers und wies sein Asylgesuch ab. Gleich-
zeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der
Wegweisung an, wobei ein Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China
ausdrücklich ausgeschlossen wurde.
Zur Begründung führte es aus, die Ausführungen des Beschwerdeführers
seien unglaubhaft. Die geltend gemachte Herkunft aus China und seine
Sozialisation in der autonomen Region Tibet seien zweifelhaft.
C.
Mit Eingabe vom 12. Februar 2015 focht der Beschwerdeführer die Verfü-
gung vom 4. Februar 2015 beim Bundesverwaltungsgericht an.
D.
Mit Urteil E-907/2015 vom 17. Oktober 2016 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht die Beschwerde vom 12. Februar 2015 gut, hob die Verfügung
vom 4. Februar 2015 auf und wies die Sache zur vollständigen Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhalts und insbesondere der Herkunft des
Beschwerdeführers ans SEM zurück.
E.
Am 20. Dezember 2016 führte die Fachstelle LINGUA des SEM mit dem
Beschwerdeführer im Hinblick auf eine Analyse seiner landeskundlich-kul-
turellen Kenntnisse und seines linguistischen Profils ein Interview durch.
Der LINGUA-Bericht vom 31. August 2017 kam aufgrund dieser Analyse
zum Schluss, dass der Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich nicht wie
von ihm angegeben im Kreis B._______ (Bezirk C._______, Provinz Si-
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chuan; im Urteil E-907/2015 vom 17. Oktober 2016: „D._______“) soziali-
siert worden sei, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb
der Volksrepublik China.
F.
Mit Schreiben vom 28. September 2017 gewährte das SEM dem Be-
schwerdeführer das rechtliche Gehör zu den wesentlichen Ergebnissen
der LINGUA-Analyse und informierte ihn über den Werdegang und die
Qualifikation der sachverständigen Person. Gleichzeitig orientierte es ihn
über die Möglichkeit, sich die Aufzeichnung des Gesprächs vom 20. De-
zember 2016 anzuhören.
G.
Am 9. Oktober 2017 teilte der Beschwerdeführer dem SEM mit, er wolle
die Gelegenheit wahrnehmen und sich das Telefoninterview vom 20. De-
zember 2016 anhören. Am Tag darauf nahm er zudem bereits ein erstes
Mal Stellung zu den wesentlichen Ergebnissen der LINGUA-Analyse.
H.
Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 3. November 2017 die
Möglichkeit, sich das LINGUA-Interview auf CD anzuhören. Daraufhin
nahm er am 10. November 2017 ein zweites Mal Stellung zu den Ergeb-
nissen der LINGUA-Analyse.
I.
Mit Verfügung vom 22. Januar 2018 – eröffnet am 23. Januar 2018 – stellte
das SEM erneut fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug an. Ein Wegweisungsvollzug in die Volks-
republik China wurde ausdrücklich ausgeschlossen.
J.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Januar
2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte sinngemäss die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flücht-
lingseigenschaft und die Gewährung von Asyl.
K.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 2. Februar 2018 den Ein-
gang der Beschwerde.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im
Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unange-
messenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
In ständiger Rechtsprechung geht das Bundesverwaltungsgericht zudem
davon aus, dass illegal aus China ausgereiste Asylsuchende tibetischer
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Ethnie bei einer Rückkehr unabhängig von der zeitlichen Dauer ihres Aus-
landaufenthaltes mit Verfolgung im flüchtlingsrelevanten Sinn (Art. 3 AsylG)
zu rechnen haben (vgl. BVGE 2009/29 E. 6.5).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein
reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zwei-
fel an den Vorbringen. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtig-
keit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei
ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Bei der Beurteilung der
Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente, die
für oder gegen den Beschwerdeführer sprechen. Glaubhaft ist eine Sach-
verhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1).
4.3 Der Beschwerdeführer begründet sein Asylgesuch im Wesentlichen
damit, in der Volksrepublik China politisch verfolgt worden zu sein, weil er
am 20. September 2014 in den Strassen von B._______ zusammen mit
zwei weiteren Mönchen "laut gegen die Chinesen" geschrien habe. Dabei
seien Polizisten aufgetaucht, die versucht hätten, sie festzunehmen. Er
habe aber entkommen können, indem er einen Polizisten beiseite gestos-
sen habe. Er sei sofort untergetaucht und in der Folge ausgereist.
4.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Vorinstanz im Urteil
E-907/2015 vom 17. Oktober 2016 gerügt, die Herkunft des Beschwerde-
führers nur ungenügend abgeklärt zu haben. Ihren aus dem Untersu-
chungsgrundsatz (Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG) fliessen-
den Pflichten zur Abklärung der Herkunft und des Sozialisierungsraums ist
sie nunmehr nachgekommen, indem sie eine LINGUA-Analyse in Auf-
trag gab, welche von der Rechtsprechung als schriftliche Auskunft (Art. 49
des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
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[BZP, SR 273] in Verbindung mit Art. 19 VwVG) qualifiziert wird (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Asylrekurskommission [EMARK] 1998
Nr. 34, E. 7g).
Zu beachten ist jedoch, dass neben dem LINGUA-Bericht vom 31. August
2017 vorliegend weitere Elemente bestehen, welche es bei der Beurteilung
der Glaubhaftigkeit der Herkunft zu berücksichtigen gilt (vgl. Urteil des
BVGer D-3293/2016 vom 21. Oktober 2016 E. 5.2). Dazu zählen nament-
lich die Aussagen des Beschwerdeführers während der BzP und der aus-
führlichen Anhörung. Es ist Aufgabe des Gerichts, sich vor dem Hinter-
grund der bestehenden Länderinformationen zum Beweiswert dieser ver-
schiedenen Elemente zu äussern und gestützt darauf die bei der Glaub-
haftigkeitsprüfung erforderliche Abwägung sich mitunter widersprechender
Elemente vorzunehmen.
4.3.2 Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Ob-
jektivität und Neutralität der sachverständigen Person wie auch an die in-
haltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind, ist
einer LINGUA-Analyse nach der Rechtsprechung erhöhter Beweiswert bei-
zumessen (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1 mit Hinweis auf EMARK 2003
Nr. 14 E. 7 und EMARK 1998 Nr. 34).
Zu Recht stellt der Beschwerdeführer die fachliche Eignung der sachver-
ständigen Person vorliegend nicht in Frage. Inhaltlich erscheint der LIN-
GUA-Bericht vom 31. August 2017 als äusserst ausgewogen. In diesem
Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass für die Einschät-
zung der landeskundlichen Kenntnisse sowie des sprachlichen Ausdrucks
des Beschwerdeführers dem von ihm behaupteten biografischen Hinter-
grund ausdrücklich Rechnung getragen wurde. Gestützt auf eine linguisti-
sche Analyse, welche vom soziolinguistischen Profil der angeblichen Her-
kunftsregion des Beschwerdeführers ausging, wurden Phonetik/Phonolo-
gie, Morphologie und Lexikon seines effektiven Sprachgebrauchs mit dem
zu erwartenden sprachlichen Profil abgeglichen.
Gestützt auf diese Untersuchung kam die sachverständige Person in ihrem
Bericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht den Dialekt von
B._______ spreche. In allen untersuchten Bereichen weise seine Sprache
nur wenige Gemeinsamkeiten mit dem als Referenzvarietät herangezoge-
nen E._______-Dialekt auf. Er habe zudem aktiv Formen verwendet, die
im Innertibetischen ungrammatisch seien, was klar auf eine stärkere sozi-
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ale Prägung ausserhalb Tibets hindeute, als vom Beschwerdeführer ange-
geben. Zudem habe er zwei Lexeme in einer für das Innertibetische unidi-
omatischen Art und Weise verwendet. Schliesslich sprächen auch seine
geringen Chinesischkenntnisse gegen die Behauptung, fast sein ganzes
Leben in Tibet verbracht zu haben. Vorrangig aufgrund der linguistischen
Analyse sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich
nicht wie angegeben im Kreis B._______ sozialisiert worden sei, sondern
in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China.
Die Evaluation der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse des Beschwer-
deführers unterstützten dieses Ergebnis, zumal seine Schilderungen einige
wenige Lücken aufwiesen, die unter Berücksichtigung seiner Behauptung,
nie die Schule besucht zu haben, nicht zu erklären seien.
Für die Aussagekraft des Ergebnisses des LINGUA-Berichtes spricht auch
die Tatsache, dass nicht nur Aspekte abgehandelt wurden, welche gegen
eine Sozialisation in der angeblichen Heimatregion sprechen, sondern
auch diejenigen, welche dafür sprechen (namentlich die weitgehend zutref-
fenden geografischen und soziokulturellen Schilderungen des Beschwer-
deführers). Dem Fazit der sachverständigen Person, der Beschwerdefüh-
rer sei sehr wahrscheinlich nicht im Kreis B._______, sondern in einer exil-
tibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China sozialisiert
worden, kommt vor diesem Hintergrund erhebliches Gewicht zu.
4.3.3 Bereits im Urteil E-907/2015 vom 17. Oktober 2016 hat das Bundes-
verwaltungsgericht die Aussagen des Beschwerdeführers während der An-
hörungen dahingehend beurteilt, dass der Beschwerdeführer auf gewisse
länderspezifische Fragen nur unpräzise Antworten zu geben vermocht, und
beispielsweise zur Einwohnerzahl von B._______ und zur Gemeindestruk-
tur keine genaueren Angaben gemacht habe. Ebenso erstaune, dass er
den Gouverneur der autonomen Region Tibet nicht kenne. Schliesslich sei
auch die Schilderung der Ausreise von Widersprüchen durchsetzt, so bei-
spielsweise was den Transport im Lastwagen von Lhasa nach Dram und
dann über die Grenze betrifft (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer
E-907/2015 vom 17. Oktober 2016 E. 5.3, mit Hinweisen auf die Akten).
Erschienen seine übrigen Aussagen im Licht der damals vorliegenden Be-
weismittel nicht als völlig unplausibel, kommt das Bundesverwaltungsge-
richt im heutigen Zeitpunkt aufgrund des nunmehr vorliegenden LINGUA-
Berichts vom 31. August 2017 zum Schluss, dass die vom Beschwerdefüh-
rer behauptete Herkunft aus dem Kreis B._______ nicht glaubhaft er-
scheint. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer
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im vorliegenden Verfahren vorbringt, im Kloster B._______ seien verschie-
dene Dialekte gesprochen worden und er habe die meiste Zeit innerhalb
der Klostermauern verbracht. Nach eigenen Angaben ist er nämlich bereits
im Alter von fünf Jahren nach B._______ gekommen und hat dort mehr als
25 Jahre verbracht. Es wäre vor diesem Hintergrund davon auszugehen,
dass seine Sprache deutlich vom dort gesprochenen Dialekt geprägt wäre,
auch wenn vereinzelte Einflüsse der exiltibetischen Sprachvariationen auf-
grund seines Aufenthalts in der Schweiz möglich sind.
4.3.4 Nach Abwägung sämtlicher Elemente (LINGUA-Bericht, Aussage-
protokolle von BzP und Anhörung) teilt das Bundesverwaltungsgericht die
ausführlich und zutreffend begründete Einschätzung der Vorinstanz. Über-
wiegende Elemente sprechen gegen die Behauptung des Beschwerdefüh-
rers, (unmittelbar) vor seiner Einreise in die Schweiz im Kloster B._______
im Tibet gelebt zu haben. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Prü-
fung seiner Aussagen zu den ihm angeblich von den chinesischen Sicher-
heitskräften drohenden Repressalien. Zur Vermeidung von Wiederholun-
gen bezüglich der Unglaubhaftigkeit auch dieses Vorbringens kann auf die
überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.
4.4 Insgesamt hat der Beschwerdeführer somit nichts vorgebracht, das ge-
eignet wäre, einen Fluchtgrund in Bezug auf die Volksrepublik China nach-
zuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein
Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegwei-
sung ist nicht zu beanstanden.
6.
6.1 In Bezug auf den Vollzug der Wegweisung hält die Vorinstanz vorab
fest, der Beschwerdeführer habe die geltend gemachte Herkunft nicht
glaubhaft gemacht. Das Gericht folgt der Vorinstanz sowohl in diesem
Punkt (vgl. oben, E. 4) als auch hinsichtlich der weiteren diesbezüglichen
Erwägungen. Seine Herkunft und Staatsangehörigkeit gilt deshalb als un-
bekannt.
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6.2 Grundsätzlich ist die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit
des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersu-
chungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asyl-
suchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast
trägt (Art. 7 AsylG). Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, wo-
möglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen, nach allfälligen Wegweisungs-
vollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Ver-
mutungsweise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung stünden
keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen (statt vieler Ur-
teil des BVGer E-2450/2014 vom 22. Mai 2014).
Bei dieser Sachlage kann das Gericht sich mit der Frage des Wegwei-
sungsvollzugs lediglich in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise ge-
mäss den vorstehenden Ausführungen befassen. Der Beschwerdeführer
entzieht mit seinem Verhalten die für genauere Abklärungen erforderliche
Grundlage, und es ist nicht Sache des Gerichts, sich in Mutmassungen und
Spekulationen zu ergehen.
6.3 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allenfalls
benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme aus-
ser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Arthur Brunner
Versand: