B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-528/2019
Ur t e i l vom 1 6 . Ok t o be r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Lorenz Noli,
mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder,
Gerichtsschreiberin Lilla Feldmann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch Dr. iur. Babak Fargahi, Rechtsanwalt,
RISE ATTORNEYS AT LAW,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 24. Dezember 2018 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 23. August 2015 in der Schweiz um
Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 31. August 2015, der
Anhörung vom 18. März 2016 sowie der Ergänzungsanhörung vom 2. Juni
2016 durch das SEM führte er im Wesentlichen aus, iranischer Staatsan-
gehöriger persischer Ethnie zu sein und aus B._______ zu stammen, wo
er bis zu seiner Ausreise mit seinen Eltern und seiner Schwester gelebt
habe. Er habe die Schule mit der 12. Klasse abgeschlossen und sei (…).
Er habe ein Geschäft geführt, in dem er Autoteile und zwischenzeitlich Le-
bensmittel verkauft habe. Ab etwa dem Jahr 2012 bis zur Ausreise sei er
als (…) tätig gewesen. Im Jahr (…) habe er geheiratet, sei jedoch seit (…)
geschieden. Die gemeinsame Tochter (geb. […]) lebe bei seiner Ex-Frau
in B._______. Ihre Familie sei sehr religiös respektive konservativ und eine
Hisbollahi-Familie. Ihr Vater und Bruder würden für die C._______ arbei-
ten, weitere Familienmitglieder für die Regierung, beim Militär oder als An-
wälte. Die Eltern der Ex-Frau seien gegen die Ehe gewesen und würden
nicht wollen, dass er seine Tochter sehe. Die Familie seiner Ex-Frau habe
ihn mittels Falschaussagen und gefälschten Beweisen der oppositionspo-
litischen Aktivitäten bezichtigt, weshalb er zwei Jahre im Gefängnis gewe-
sen sei. Die Familie der Ex-Frau habe auch die Scheidung erzwungen und
jahrelang Druck auf ihn ausgeübt. Unter anderem habe sie mit der Vergif-
tung seiner Tochter gedroht, wenn er den Kontakt mit dieser nicht abbre-
chen würde, die Bremsen seines Autos manipuliert und den Nachrichten-
dienst zu seinen Eltern geschickt. Einmal respektive zweimal sei er festge-
nommen und mehrere Tage an einem inoffiziellen Haftort festgehalten und
misshandelt worden. Zunächst gab der Beschwerdeführer an, nach seiner
Freilassung sei er von B._______ nach D._______ geflogen. Später sagte
er aus, er habe als eines nachts drei Personen vor seinem Elternhaus auf
ihn gewartet hätten nach Teheran und weiter nach D._______ fliehen kön-
nen. Hiernach sei er mit einem Schlepper in die Türkei und über Griechen-
land und Italien schliesslich in die Schweiz eingereist. Er habe im Ausland
Fuss fassen wollen, um seine Tochter zu sich zu holen respektive wäre er
bei Verbleib im Iran von der Familie seiner Ex-Frau umgebracht worden.
Die Familie der Ex-Frau habe ihm auch gedroht, ihn bei einer Rückkehr zu
töten respektive dafür zu sorgen, dass er seine Tochter nie wiedersehen
würde.
Der Beschwerdeführer reichte seinen iranischen Führerausweis sowie Ko-
pien der ersten Seite seines Geburtsbüchleins, einer Quittung des Erhalts
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seines alten Führerausweises von den iranischen Ordnungskräften, einer
Vollmacht und eines Vertrages zwischen dem Beschwerdeführer und ei-
nem Anwalt betreffend die Zahlung des Brautgeldes, eines Schreibens des
stellvertretenden Direktors des "E._______" von B._______ an den Direk-
tor des (…) und eines Schreibens eines "Procureur/Conseiller ([…])" an
den Strafvollzugsrichter in B._______ zu den Akten (vgl. SEM-Akten A20,
BM6).
B.
Mit Verfügung vom 24. Dezember 2018 (eröffnet am 28. Dezember 2018)
verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh-
rers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
28. Januar 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und bean-
tragte die vollumfängliche Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung unter
Gutheissung des Asylgesuches. Eventualtiter sei er vorläufig aufzuneh-
men. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung sowie um Beiordnung seines Rechtsvertreters als
amtlichen Rechtsbeistand.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Februar 2019 bestätigte das Bundesver-
waltungsgericht dem Beschwerdeführer, er könne den Ausgang des Ver-
fahrens in der Schweiz abwarten. Die Gesuche um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistan-
des wies es unter begründetem Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Be-
schwerde ab und setzte ihm eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschus-
ses im Betrag von Fr. 750.–. Dieser wurde innert Frist bezahlt.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorlie-
gende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbe-
stimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Arti-
kel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen wor-
den, weshalb nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet wird.
1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung respektive Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt.108 Abs. 1
AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer
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zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte die
Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als weder glaubhaft
nach Art. 7 AsylG noch asylrelevant nach Art. 3 AsylG, weshalb er die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Seine geltend gemachten Probleme
mit der Familie seiner Ex-Frau (insb. Gefängnisstrafen aufgrund unterge-
schobener politischer Aktivitäten, Festhaltung und Misshandlung an einem
unbekannten Haftort, Manipulation der Autobremsen) seien aus mehreren
Gründen unglaubhaft. So habe er in der BzP viele dieser Probleme ohne
zwingenden Grund nicht erwähnt respektive in den Anhörungen nachge-
schoben. Zudem seien die Verfolgungsvorbringen in verschiedenen zent-
ralen Punkten widersprüchlich (insb. das auslösende Motiv und die Um-
stände der Ausreise, die Reiseroute, die Anzahl und Dauer der Haft-
strafe[n] sowie die Gründe für die Haft bzw. Entlassung). Ferner seien die
eingereichten Beweismittel untauglich, da sie sich – selbst bei Annahme
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ihrer Authentizität – nicht eignen würden den geltend gemachten Verfol-
gungssachverhalt zu beweisen. Schliesslich würden seine Vorbringen, so-
weit diese mit der Scheidung und den Sorgerechtsstreitigkeiten betreffend
die Tochter zu tun hätten, keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Asyl-
rechts darstellen.
5.2 Der Beschwerdeführer bekräftigt in seiner Beschwerde mit einigen Mo-
difizierungen und Präzisierungen (vgl. unten E. 6.2.2) seine Verfolgungs-
und Gefährdungslage, welche sich daraus ergäben, dass ihn die Familie
seiner Ex-Frau aus der Familie habe drängen wollen und dafür bereit ge-
wesen sei ihn umzubringen. Dazu hätte sie auch ihre Machtposition, die
sie durch ihre Posten im Staatsapparat besässe, missbraucht. Da er keinen
anderen Ausweg mehr gesehen habe, habe er den Iran verlassen, um sich
in Sicherheit zu bringen.
Weiter rügt er die Einschätzung des SEM, dass seine Aussagen unglaub-
haft seien. Dies treffe nicht zu, da zwischen den Anhörungen gar keine Wi-
dersprüche bestünden. Hierbei verweist er auf den summarischen Charak-
ter der BzP. Daher habe er sich kurzfassen müssen und die Fluchtgründe
nicht detailliert darlegen können. Er habe geltend gemacht, sämtliche im
Iran erlittenen Schwierigkeiten, einschliesslich jenen mit dem iranischen
Regime, seien auf die Familie seiner Ex-Frau zurückzuführen. Da er keine
anderweitigen Probleme mit dem Regime gehabt habe, bestünde somit
entgegen der Auffassung des SEM kein Widerspruch zu seinen späteren
Aussagen. Auch bei seinen Ausführungen zur Reiseroute gäbe es keine
Ungereimtheiten. Um von B._______ nach D._______ zu gelangen, führe
der Weg über Teheran, weil es keine Direktflüge gäbe. Bei der vermeintli-
chen Unstimmigkeit in seinen Vorbringen bezüglich der Gefängnisstrafe
habe die Vorinstanz verkannt, dass er in der BzP die Gesamtdauer seiner
Gefängnisstrafen angegeben und dies in der Anhörung präzisiert habe. Zu-
dem würden die eingereichten Unterlagen entgegen der Meinung des SEM
klar belegen, er sei im (…) in Untersuchungshaft und anschliessend zur
Haftverbüssung im (…) Gefängnis gewesen. Dem vom SEM erkannten Wi-
derspruch betreffend die Ausreisegründe entgegnet der Beschwerdeführer,
er habe in den Anhörungen deutlich gemacht, den Iran aufgrund der Ma-
chenschaften der Familie seiner Ex-Frau verlassen haben zu müssen, da
er sonst umgebracht worden wäre. Seine angeblich getätigte Aussage, es
wäre ihm bei weiterem Verbleib im Iran nichts Besonderes zugestossen,
würde somit eigentlich dem gesamten Sachverhalt widersprechen. Es
müsse sich daher wohl um einen Übersetzungsfehler handeln. Die Über-
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setzung und Protokollierung der ersten Anhörung seien ohnehin mangel-
haft gewesen, wie den Anmerkungen des Hilfswerkvertreters entnommen
werden könne. Sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei daher verletzt wor-
den. Zudem habe das SEM die angebliche Unglaubhaftigkeit fast aus-
schliesslich aus dieser mangelhaften Anhörung abgeleitet. Schliesslich
macht er noch geltend, die Familienmitglieder seiner Ex-Frau seien selbst
Regimeangehörige. Er habe daher keinen staatlichen Schutz beantragen
können. Um ihn von seiner Tochter fernzuhalten, seien sie ferner bereit
alles in ihrer Macht Stehende zu unternehmen. Dies sei asylrelevant und
die Voraussetzungen zum Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung folg-
lich erfüllt.
6.
6.1 Die Vorinstanz gelangte in ihrer Verfügung mit überzeugender Begrün-
dung zur Erkenntnis, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers
genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz
nicht, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Zur Vermeidung
von Wiederholungen wird auf die betreffenden Erwägungen des SEM und
deren Zusammenfassung oben in E. 5.1 verwiesen; sie sind in keinem
Punkt zu beanstanden.
6.2 Die Beschwerdevorbringen führen zu keinem anderen Ergebnis.
6.2.1 Zunächst ist betreffend die angeblich mangelhafte erste Anhörung
festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei der Rückübersetzung bis auf
ein paar kleinere Korrekturen keine Anmerkungen respektive Änderungen
anbrachte. Vielmehr unterschrieb er das Protokoll anstandslos. Zudem ist,
wie vom Hilfswerkvertreter vermerkt, der zuständige SEM-Sachbearbeiter
des Farsi mächtig (vgl. A16, insb. S. 23 f.). Daher kann davon ausgegan-
gen werden, dieser hätte die Anhörung abgebrochen oder anderweitige
Massnahmen ergriffen, hätte er Übersetzungs- oder Kommunikationsprob-
leme zwischen dem Dolmetscher und dem Beschwerdeführer festgestellt.
Das vom Beschwerdeführer zitierte Bundesverwaltungsgerichtsurteil D-
6232/2009 vom 11. März 2010 ist in casu nicht einschlägig. Die Anhörung
respektive deren Übersetzung und Protokollierung ist gestützt auf die Ak-
tenlage nicht zu beanstanden. Somit ist auch eine Abstützung auf diese
Akte zur Beurteilung des vorliegenden Falles statthaft.
6.2.2 Wie von der Vorinstanz korrekt ausgeführt, bestehen zwischen den
einzelnen Anhörungen erhebliche Widersprüche und Unstimmigkeiten und
der Beschwerdeführer hat zentrale Ereignisse erst in der ersten und/oder
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zweiten Anhörung vorgebracht (vgl. oben E. 5.1). Auch die diesbezüglich
gemachten Ausführungen in der Beschwerde bleiben weitgehend ober-
flächlich oder erschöpfen sich in Gegenbehauptungen zu den Erwägungen
der Vorinstanz sowie in Bekräftigungen und Wiederholungen früherer Aus-
sagen des Beschwerdeführers, ohne die Widersprüche stichhaltig auszu-
räumen. Vielmehr sind die Ausführungen zum Teil selbst konträr zu seinen
vorherigen Vorbringen, ohne jedoch die Widersprüche zu entkräften. Dies
ist insbesondere betreffend den Haftentlassungsgrund (Einwilligung in die
Scheidung bzw. Verbüssung der Strafe), die Anzahl Festhaltungen sowie
die Geschehnisse vor der Ausreise (Freilassung nach Festhaltung, erneu-
ter Festhaltungsversuch bzw. Auflauern vor dem Elternhaus) der Fall.
Vorliegend rügt der Beschwerdeführer insbesondere, dass die Unglaubhaf-
tigkeit seiner Aussagen hauptsächlich aus der ersten, seiner Meinung nach
mangelhaften Anhörung abgeleitet worden sei. Dieser Auffassung kann
nicht gefolgt werden. Zum einen ist die Anhörung nicht mit Mängel behaftet
(vgl. oben E. 6.2.1.) und zum andern ergibt sich die Unglaubhaftigkeit sei-
ner Vorbringen aus den Gesamtakten. Namentlich widersprach sich der
Beschwerdeführer auch in der ergänzenden Anhörung in wesentlichen
Punkten wiederholt, erwähnte vorgängig Vorgebrachtes nicht mehr, nannte
dafür aber neue Ereignisse, wie unter anderem der Ablauf der Festnahme,
die Festhaltungsdauer, die Flucht in B._______, die Manipulation seiner
Autobremsen, Stockschläge, Polizeikontrollen und die zweite Festhaltung.
Weiter sind etliche Sachverhaltsschilderungen lebensfremd, wie beispiels-
weise die angebliche Flucht vor der Familie seiner Ex-Frau in B._______
von (…) bis zu seiner Ausreise (…) 2015. Obschon er sich in diesem Zeit-
raum auf der Flucht befunden haben will, soll er zweimal von der Familie
seiner Ex-Frau aufgespürt und an einem inoffiziellen Haftort festgehalten
worden sein.
Wenn der Beschwerdeführer tatsächlich um sein Leben und sich vor er-
neuten Festnahmen fürchtete, ist nicht nachvollziehbar, warum er so lange
versucht haben will, sich genau in der Stadt vor der Familie seiner Ex-Frau
zu verstecken, in der diese lebt – zumal in einem solch exponierten Beruf
wie als (…). Es ist auch nicht verständlich, weshalb er sich durch seine
angeblich mehrmaligen Versuche seine Tochter zu sehen, noch einem zu-
sätzlichen Risiko ausgesetzt haben will in die Hände der Familie seiner Ex-
Frau zu fallen. Es wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass er unter die-
sen Umständen spätestens nach der angeblich ersten Festhaltung etwas
unternommen hätte, um sich Zugriffen dieser Familie zu entziehen.
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Im Weiteren kann auch nicht erklärt werden, weshalb der Beschwerdefüh-
rer zentrale Punkte, wie insbesondere die angeblich zweite Festhaltung
und mehrjährige Flucht, erstmals in der ergänzenden Anhörung nannte.
Das SEM bemängelte zu Recht, er habe in der (obgleich summarischen)
BzP diese weiteren für die Begründung seiner Flüchtlingseigenschaft es-
sentiellen Vorbringen nicht einmal ansatzweise erwähnt. Dies ist auch bei
der ersten Anhörung zu beanstanden. Die immer neuen Vorbringen erwe-
cken vielmehr den Eindruck, der Beschwerdeführer versuche seine famili-
ären Probleme auszuschmücken und zu dramatisieren, um dadurch seinen
Asylvorbringen mehr Gewicht zu verleihen.
6.2.3 Betreffend die eingereichten Beweismittel kann vollumfänglich auf
die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. E. II.3). Wie der
Beschwerdeführer selbst ausführt, belegen die Beweismittel – sofern diese
als echt einzustufen sind – lediglich einen Gefängnisaufenthalt im Jahr (…)
und dass es Probleme mit der Bezahlung der Brautgabe gab. Jedoch be-
weisen sie gerade nicht, dass die Gründe der Gefängnisstrafe in angeblich
fabrizierten Anschuldigungen seitens der Familie seiner Ex-Frau lagen. Die
Beweismittel sind folglich nicht beweistauglich, um die gelten gemachten
Verfolgungsvorbringen zu belegen.
6.3 Wie dargelegt, sind die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend
die Probleme mit der Familie seiner Ex-Frau nicht glaubhaft. Daran vermö-
gen auch seine Beschwerdeausführungen nichts zu ändern, zumal die auf-
gezeigten Widersprüche und die teilweise realitätsfremden Vorbringen
dazu führen, dass seine Aussagen insgesamt als unglaubhaft erachten
werden müssen. Seine Argumentation vermag die Unglaubhaftigkeit seiner
Vorbringen folglich nicht zu entkräften und somit auch nicht ihre Asylrele-
vanz zu beweisen. Sie sind daher untauglich um seine geltend gemachte
Verfolgungsgefahr zu belegen. Demnach ist auch der Verweis auf die Ge-
richtspraxis bezüglich die sogenannte Schutztheorie in casu nicht einschlä-
gig. Wie das SEM richtig erkannt hat und vom Beschwerdeführer an sich
nicht bestritten wird, sind zudem die Scheidung und der Sorgerechtsstreit
betreffend die Tochter nicht asylrelevant, da sie keine ernsthaften Nachteile
nach Art. 3 AsylG darstellen. Dem Beschwerdeführer gelingt es folglich
nicht asylrelevante Tatsachen im Sinne von Art. 3 AsylG vorzubringen.
6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine
Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen
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konnte. Folglich ist es ihm nicht gelungen eine asylrelevante Verfolgungs-
gefahr nach Art. 3 AsylG darzutun. Die Vorinstanz hat zu Recht seine
Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgewiesen.
7.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37
E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV,
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der
Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im
Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürger-
krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet
sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist
schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder
in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausrei-
sen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).
Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt laut
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
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8.2 Die genannten Voraussetzungen sind in casu offensichtlich nicht erfüllt.
8.2.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend er-
kannt, der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung
finde mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft vorliegend keine An-
wendung und es seien auch keine anderweitigen völkerrechtlichen Voll-
zugshindernisse erkennbar. Dem Vorbringen in der Beschwerde, dem Be-
schwerdeführer würde nach seiner Rückkehr dieselben Misshandlungen
und fabrizierten Strafverfolgungen wie vor seiner Ausreise drohen, weshalb
die Wegweisung in den Iran Art. 10 Abs. 3 BV respektive Art. 3 EMRK ver-
letzen würde, kann nicht gefolgt werden. Wie oben in E. 6 dargelegt, sind
die Vorbringen bezüglich der Probleme mit der Familie seiner Ex-Frau nicht
glaubhaft. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.2.2 Im Iran herrscht weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allge-
meiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre
(vgl. bspw. Urteile des BVGer E-312/2019 vom 12. Februar 2019 E. 8.31;
E-3795/2018 vom 14. Februar 2019 E. 7.3.1, jeweils m.w.H). Wie die Vor-
instanz korrekt festhielt, erscheint auch in individueller Hinsicht eine Rück-
kehr des Beschwerdeführers zumutbar. Dabei ist insbesondere zu beto-
nen, dass er die Schule bis zur 12. Klasse besuchte und danach einen ei-
genen Laden führte. Ab etwa dem Jahr 2012 bis zur Ausreise war er als
(…) tätig (vgl. A3 F1.17.04 f.; A16, F56 ff., F62 ff.). Er bestritt somit seinen
eigenen Lebensunterhalt und konnte sich mit Hilfe seines Vaters auch die
Ausreise finanzieren. Seine Eltern und Schwester, mit denen er bis zur
Ausreise zusammenlebte und weiterhin in Kontakt steht, sind immer noch
in B._______. Zudem lebt die Mehrheit seiner Verwandten dort (vgl. A16,
F38 ff., F56 ff., F62 ff.). Daher ist davon auszugehen, dass er sich wieder
im Iran integrieren und für seinen Lebensunterhalt aufkommen kann.
Schliesslich führte das SEM zu recht aus, es würden keine gesundheitli-
chen Wegweisungsvollzughindernisse bestehen. Folglich erweist sich der
Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers in den Iran als zumutbar im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG.
8.2.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
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Seite 12
8.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Es erübrigt sich auf den weiteren Inhalt der
Beschwerde noch näher einzugehen. Die Beschwerde ist als offensichtlich
unbegründet abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der am 28. Februar 2019 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-528/2019
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Lorenz Noli Lilla Feldmann
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