B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5282/2016
Ur t e i l vom 9 . S e p t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Marokko,
zz. im Transit Flughafen Zürich, 8058 Zürich,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 26. August 2016 / N (…).
E-5282/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerinnen suchten am 9. August 2016, von der Türkei
herkommend, im Transitbereich des Flughafens Zürich um Asyl nach.
B.
Gleichentags verweigerte ihnen das SEM vorläufig die Einreise in die
Schweiz und wies ihnen als Aufenthaltsort für die Dauer von maximal 60
Tagen den Transitbereich des Flughafens Zürich zu.
C.
Am 12. August 2016 wurde die Beschwerdeführerin summarisch zu ihrer
Person (BzP) befragt. Am 23. August 2016 folgte eine eingehende Anhö-
rung zu ihren Asylgründen. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sie
sei in Casablanca aufgewachsen, wo sie bis zuletzt gewohnt habe. Ihre
Eltern seien verstorben. Zu ihren vier Geschwistern habe sie seit drei Jah-
ren keinen Kontakt mehr. Im Dezember 2014 habe sie einen Staatsange-
hörigen von Guinea geheiratet, der jedoch keine Aufenthaltsbewilligung in
Marokko habe, weshalb er alle drei Monate das Land habe verlassen müs-
sen. Sie würden zusammen mit [dem] gemeinsamen [Kind] in einer kleinen
Wohnung in Casablanca, C._______, leben. Für die Heirat sei ihr Ehe-
mann offiziell zum Islam übergetreten. Kurz vor ihrer Ausreise habe er bei
den marokkanischen Behörden einen Antrag für eine Aufenthaltsbewilli-
gung gestellt. Als sie im Jahre 2012 ihrem Bruder D._______ erklärt habe,
dass sie einen Schwarzafrikaner heiraten wolle, habe sich dieser ableh-
nend geäussert und sie geschlagen. Im November 2014, als sie ihre Fami-
lie für die bevorstehende Heirat um die Aushändigung des Familienbüch-
leins gebeten habe, sei sie wiederum geschlagen worden und in der Folge
vom Arzt für sieben Tage krankgeschrieben worden. Sie habe dies bei der
Polizei gemeldet, welche ihr erklärt habe, es handle sich dabei um eine
familiäre Angelegenheit. Sie solle ihr Arztzeugnis einreichen, was sie indes
nicht gemacht habe. Sie habe auch keine Anzeige gegen ihren Bruder er-
stattet. Ihre Familie habe ihr schliesslich erklärt, sie könne erst wieder zu
ihr zurückkehren, wenn sie sich von [ihr Kind] und ihrem Ehemann trenne.
Aus diesen Gründen habe sie sich aus Angst um [ihr Kind] zur Ausreise
entschieden. Ihr Ehemann habe eine Frau bezahlt, damit sich diese in der
Türkei um die Beschwerdeführerinnen kümmern würde.
Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
E-5282/2016
Seite 3
D.
Mit Verfügung vom 26. August 2016 – eröffnet am 1. September 2016 –
lehnte das SEM die Asylgesuche ab, wies die Beschwerdeführerinnen aus
dem Transitbereich des Flughafens weg, ordnete den Vollzug der Wegwei-
sung an und händigte ihnen die editionspflichtigen Akten aus. Auf die Be-
gründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
E.
Mit vorab per Telefax eingereichter Eingabe vom 1. September 2016 erho-
ben die Beschwerdeführerinnen gegen diesen Entscheid beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl oder zumindest die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft. Eventualiter sei die Unzulässig-
keit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzu-
stellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht beantragten sie um Übersetzung der Beschwerdebegründung von
Amtes wegen in eine Amtssprache und um Verzicht auf Erhebung eines
Kostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung.
F.
Die vorinstanzlichen Akten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am
1. September 2016 elektronisch übermittelt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E-5282/2016
Seite 4
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde wurde in einer Amtssprache vor, weshalb von einer
amtlichen Übersetzung abgesehen werden kann. Sie ist frist- und formge-
recht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der
Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 so-
wie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
E-5282/2016
Seite 5
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM begründeten ihren ablehnenden Entscheid damit, die von der
Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorbringen würden den Anforde-
rungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. So könne den von
ihr kontaktierten Behörden nicht vorgeworfen werden, ihren Schutzwillen
nicht gezeigt bzw. ihrer Schutzpflicht nicht nachgekommen zu sein. Die
marokkanischen Behörden hätten offensichtlich im Rahmen ihrer Möglich-
keiten gehandelt und sie konkret aufgeklärt, welche weiteren Schritte sie
unternehmen könne. Im Weiteren habe sie trotz mehrmaligem Nachfragen
anlässlich der Bundesanhörung nicht konkretisieren können, warum sie
ihre Heimat verlassen habe. Bei der von ihr angeführten Begründung, sie
habe keine offizielle Arbeitsstelle annehmen wollen, damit ihre Familie sie
nicht ausfindig machen könne, und sie habe gewünscht, dass ihr Ehemann
und [ihr Kind] von ihren Geschwistern akzeptiert würden, handle es sich
um ein persönliches und innerfamiliäres Problem, das keine Asylrelevanz
begründe. Zudem habe sie ihren Angaben zufolge schon mehrmals aus-
serhalb von Casablanca bei Freunden oder Verwandten Wohnsitz genom-
men. Deshalb sei es ihr zuzumuten, sich ihrer aktuellen innerfamiliären Si-
tuation durch Wegzug in eine andere Stadt in Marokko zu entziehen, zumal
sie und ihr Ehemann schon vorher bei ihrem Schwager gewohnt hätten.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe wird demgegenüber ausgeführt, die Be-
schwerdeführerin und [ihr Kind] seien wegen des familiären Konflikts zum
Verlassen ihres Heimatlandes gezwungen gewesen. Die Beschwerdefüh-
rerin sei wegen ihrer Heirat mit einem dunkelhäutigen Christen und der
Geburt [ihres Kindes] insbesondere seitens ihres Bruders in Gefahr gewe-
sen. Schliesslich habe ihr Ehemann damit begonnen, ihr mit der Weg-
nahme [des Kindes] zu drohen, was sie nicht hätte akzeptieren können.
6.
6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass das Staatssekretariat die Asylgesuche der Beschwerdefüh-
rerinnen zu Recht abgewiesen hat. Es hat in seinem Entscheid die Gründe
angeführt, welche auf die fehlende Asylrelevanz der Vorbringen der Be-
E-5282/2016
Seite 6
schwerdeführerinnen schliessen lassen. Insbesondere ist den vorinstanz-
lichen Erwägungen zuzustimmen, wonach die marokkanischen Behörden
als schutzwillig und schutzfähig zu bezeichnen sind. Zudem haben diese
der Beschwerdeführerin (Mutter) aufgezeigt, wie sie sich gegen die famili-
ären Übergriffe insbesondere seitens ihres Bruders wehren könne. Die wei-
teren Aussagen der Beschwerdeführerin basieren auf reinen Vermutungen
und Spekulationen, welche die bereits erwähnten familiären Probleme tan-
gieren und damit asylrechtlich nicht relevant sind. Insgesamt kann daher
auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung ver-
wiesen werden, welchen in der Beschwerde keine Einwände entgegenge-
halten werden. An dieser Stelle ist zudem festzustellen, dass auf Be-
schwerdeebene erstmals geltend gemacht wird, der Ehemann der Be-
schwerdeführerin habe damit gedroht, ihr das Kind wegzunehmen. Dies
kann indessen mit ihrem Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren, wo sie
auf entsprechende Fragen hin angab, weder sie noch ihr Ehemann möchte
sich vom anderen Ehepartner trennen (vgl. Akte A15 S. 21), nicht verein-
bart werden. Zudem soll er für die Ausreise der Beschwerdeführerin und
[des Kindes] eine Frau organisiert haben, die ihr bei der Ankunft in Istanbul
behilflich sein werde (vgl. Akte A 13 S. 8). Selbst wenn er neu diese Dro-
hung ausgesprochen haben sollte, ist auch dies kein Asylgrund im Sinne
von Art. 3 AsylG.
6.2 Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen
folglich zu Recht verneint und die Asylgesuche abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E-5282/2016
Seite 7
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin-
nen in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin-
nen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtsho-
fes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschus-
ses müssten die Beschwerdeführerinnen eine konkrete Gefahr («real risk»)
E-5282/2016
Seite 8
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschie-
bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des
EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssitu-
ation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit-
punkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist
der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völ-
kerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.4.1 In Marokko herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in
konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs dorthin ausgegangen wird.
8.4.2 Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerinnen bei
einer Rückkehr einer Gefährdungssituation ausgesetzt wären oder aus in-
dividuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur
in eine existenzbedrohende Situation geraten würden, liegen keine vor. Die
Beschwerdeführerin verfügt eigenen Angaben zufolge über einen Mittel-
schulabschluss (Matura), zwei Jahre Berufsschule ([…]) sowie verschie-
dene Berufserfahrungen ([…], […] und […]). Überdies hält sich ihr Ehe-
mann – er soll unmittelbar vor der Ausreise der Beschwerdeführerinnen
einen Antrag um eine Aufenthaltsbewilligung gestellt haben – sowie Ver-
wandte (Cousins) und Bekannte in Casablanca auf (vgl. Akten A13 S. 7,
A15 S. 7 und 9), so dass anzunehmen ist, dass sie über ein soziales Be-
ziehungsnetz sowie eine ausreichende Grundlage zur Existenzsicherung
verfügen.
8.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
8.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführerinnen, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
E-5282/2016
Seite 9
auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ungeachtet einer allfälligen pro-
zessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a
Abs. 1 Bst. a AsylG). Der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschuss-
pflicht ist mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos geworden.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf ins-
gesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-5282/2016
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführerinnen
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand: