B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5282/2019
Ur t e i l vom 1 9 . D e z embe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Constance Leisinger,
mit Zustimmung von Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Kinza Attou.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und ihre Tochter
B._______, geboren am (…),
Irak,
(…),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylwiderruf;
Verfügung des SEM vom 24. September 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom (…) wurden der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter
die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und ihnen Asyl gewährt.
B.
Mit Schreiben vom 3. September 2019 teilte das SEM der Beschwerdefüh-
rerinnen im Wesentlichen mit, dass sie gemäss vorliegenden Informationen
am (…) 2019 per Flugzeug in den Irak eingereist seien und sich bis am (…)
2019 dort aufgehalten hätten. Dieses Verhalten zeige, dass sie bereit
seien, sich wieder unter den Schutz dieses Staates zu stellen. Das SEM
erachte die Voraussetzungen für eine Aberkennung der Flüchtlingseigen-
schaft und einen Widerruf des Asyls für gegeben, wozu sie sich innert Frist
äussern könnten. Der Ordnung halber hielt das SEM an dieser Stelle fest,
dass der Asylwiderruf und die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft für
sie nicht zur Folge habe, dass sie die Schweiz verlassen müssten, und ein
solcher Entscheid auch keinen Einfluss auf die ihnen erteilten Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligungen habe.
Eine Stellungnahme erfolgte nicht.
C.
Mit Verfügung vom 24. September 2019 wurden der Beschwerdeführerin
und ihrer Tochter die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das ihnen ge-
währte Asyl widerrufen. Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid
zusammenfassend fest, die Beschwerdeführerin und ihre Tochter hätten
sich freiwillig vom (…) 2019 bis zum (…) 2019 in ihrem Heimatstaat aufge-
halten; dies sei von der Beschwerdeführerin nicht bestritten worden. Der
Umstand, dass sich eine als Flüchtling anerkannte Person wieder in den
Heimatstaat begebe, begründe die gesetzliche Vermutung, diese Person
stelle sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatstaates. Die Ab-
erkennung unterbleibe nur, wenn die als Flüchtling anerkannte Person
glaubhaft mache, dass die Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund eines Zwangs erfolgt sei (Art. 63 Abs. 1bis AsylG). Für einen solchen
Zwang lägen keine Hinweise vor, zumal die Beschwerdeführerin von dem
ihr gewährten rechtlichen Gehör keinen Gebrauch gemacht habe.
D.
Mit Eingabe vom 24. September 2019 erhob die Beschwerdeführerin für
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sich und ihre Tochter Beschwerde und beantragte, die vorinstanzliche Ver-
fügung sei aufzuheben, es sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft nicht abzu-
erkennen und das Asyl nicht zu widerrufen.
Dabei führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, das Schreiben
des SEM vom 3. September 2019, in welchem sie zur Stellungnahme auf-
gefordert worden sei, habe sie nicht verstanden, weshalb sie keine Stellung
habe nehmen können. Sie könne kein Deutsch und habe viele Briefe ver-
nachlässigt. Wenn sie gewusst hätte, dass das SEM ihr das Asyl widerru-
fen werde, hätte sie fristgerecht reagiert und sich erklären können. Zur Be-
gründung der Reise bringt die Beschwerdeführerin vor, ihr im Heimatstaat
lebender (…) sei an (…) erkrankt, weshalb sie sich entschieden habe, in
ihren Heimatstaat zu reisen. Sie habe sich in einer moralischen Zwangssi-
tuation befunden, weil er sich nicht hätte operieren lassen, wenn sie nicht
in den Heimatstaat gereist wäre. Dass dessen Gesundheitszustand sehr
kritisch sei, könne den beigelegten Beweismitteln entnommen werden. Die
Beschwerdeführerin macht weiter geltend macht, gewisse Sicherheits-
massnahmen getroffen zu haben. So habe sie sich vor ihrer Einreise nach
dem aktuellen Aufenthaltsort ihres (…) erkundigt. Letztere hätten zum Zeit-
punkt ihrer Reise in C._______ geweilt, und sie – die Beschwerdeführerin
und ihre Tochter – seien heimlich und ohne Ankündigung in ihren Heimat-
staat eingereist. Die Voraussetzungen für die Aberkennung der Flüchtlings-
eigenschaft und den Asylwiderruf seien demzufolge nicht erfüllt.
Die Beschwerdeführerin reichte einen Arztbericht bezüglich der (…) des
(…) sowie ein Video von ihm zu den Akten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2019 forderte die Instruktionsrich-
terin die Beschwerdeführerin auf, innert Frist einen Kostenvorschuss ein-
zuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall.
F.
Mit Eingabe vom 29. Oktober 2019 stellte die Beschwerdeführerin ein Ge-
such um Begleichung des Kostenvorschusses in sieben Raten, welches
sie mit fehlenden finanziellen Mitteln begründete.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2019 lehnte die Instruktionsrich-
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terin das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der Ratenzah-
lung des Kostenvorschusses ab und verwies auf die noch laufende Kos-
tenvorschussfrist.
H.
Der geforderte Kostenvorschuss wurde am 2. November 2019 fristgerecht
geleistet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die
Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
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ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft ab-
erkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 Bst. C Ziff. 1-6
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) vorliegen.
4.1.1 Die in der FK normierten sogenannten "Beendigungsklauseln" defi-
nieren die Umstände, nach denen ein Flüchtling aufhört, ein Flüchtling zu
sein. Die Klauseln beruhen auf der Überlegung, dass internationaler
Schutz nicht mehr gewährt werden soll, wo er nicht mehr erforderlich oder
nicht mehr gerechtfertigt ist. Während die Ziffern 1 bis 4 von Art. 1 Bst. C
FK dabei an das Verhalten des Flüchtlings anknüpfen, beziehen sich die
Ziffern 5 und 6 auf eine Veränderung der Umstände im Heimat- oder Her-
kunftsland.
4.1.2 Gemäss Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK fällt eine Person dann nicht mehr unter
den Geltungsbereich der Flüchtlingskonvention, wenn sie sich freiwillig
wieder unter den Schutz des Landes gestellt hat, dessen Staatsangehörig-
keit sie besitzt.
4.1.3 Die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Widerruf des
Asyls gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK
sind gemäss Lehre und Rechtsprechung (BVGE 2010/17 E. 5.2 ff.) dann
anzuordnen, wenn die folgenden drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt
sind: Die Handlung der die Flüchtlingseigenschaft innehabenden Person
muss freiwillig erfolgt sein. Die als Flüchtling anerkannte Person muss in
der Absicht gehandelt haben, sich dem Schutz des Heimatstaates zu un-
terstellen. Die Schutzgewährung durch den Heimatstaat muss tatsächlich
erfolgt sein. Das Kriterium der effektiven Schutzgewährung ist erfüllt, wenn
objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die als Flüchtling anerkannte
Person in ihrem Heimatstaat tatsächlich nicht mehr gefährdet ist.
4.2 Gemäss dem seit 1. Juni 2019 in Kraft getretenen Art. 63 Abs. 1bis
AsylG (verabschiedet mit Gesetzesrevision vom 14. Oktober 2018 zur Än-
derung des Ausländer- und Integrationsgesetzes [AIG] vom 14. Dezember
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2018, Verfahrensregelungen und Informationssysteme, AS 2019 1413 ff.;
BBl 2018 1685 ff.) aberkennt das SEM die Flüchtlingseigenschaft, wenn
Flüchtlinge in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat reisen. Die Aberkennung
unterbleibt, wenn die ausländische Person glaubhaft macht, dass die Reise
in den Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund eines Zwangs erfolgte. Diese
Regelungen betreffen sowohl anerkannte Flüchtlinge mit Asyl sowie
Flüchtlinge mit einer vorläufigen Aufnahme.
4.3 Die Vorinstanz legt diese neue Bestimmung dahingehend aus, dass
der Gesetzgeber mit der Einführung von Art. 63 Abs. 1bis AsylG bewusst
darauf verzichtet habe, die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft bei
Heimatreisen von den Kriterien der beabsichtigten Unterschutzstellung so-
wie der effektiven Schutzgewährung abhängig zu machen. Stehe nach ak-
tueller Gesetzeslage fest, dass eine als Flüchtling anerkannte Person in
ihren Heimatstaat gereist sei, werde von der Aberkennung der Flüchtlings-
eigenschaft einzig dann noch abgesehen, wenn diese die Reise aufgrund
eines Zwanges unternommen habe. Der Nachweis eines solchen Zwanges
sei im Sinne einer Umkehr der Beweislast von der heimreisenden Person
und nicht von der verfügenden Behörde zu erbringen (vgl. Handbuch Asyl
und Rückkehr Artikel E6 "Die Beendigung des Asyls und die Aberkennung
der Flüchtlingseigenschaft" Ziff. 1.2.1.2.).
4.4 Eine weitergehende Auseinandersetzung mit der gesetzgeberischen
Intention zur neu eingeführten Norm kann vorliegend unterbleiben. Ebenso
muss der Frage nicht nachgegangen werden, in welchem Verhältnis Art. 63
Abs. 1bis zum nach wie vor Gültigkeit entfaltenden Art. 63 Abs. 1 Bst. b
AsylG i.V.m. Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK steht.
4.5 Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Begründung der Vorinstanz
nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann die Beschwerde auch aus
andern Überlegungen als jenen der Vorinstanz abweisen (sog. Motivsub-
stitution; vgl. MADELEINE CAMPRUBI in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],
VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,
2. Aufl. 2019, N. 16 zu Art. 62 VwVG; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungs-
verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 398,
Rz. 1136).
Ein Widerruf der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls rechtfertigt sich vor-
liegend auch mit Blick auf die weniger restriktive Norm von Art. 63 Abs. 1
AsylG.
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5.
5.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin auch auf Be-
schwerdeebene nicht bestreitet, gemeinsam mit ihrer (…) vom (…) bis zum
(…) 2019 in ihrem Heimatsstaat gewesen zu sein. Ausweislich der bei den
Akten befindlichen Flugtickets reisten die Beschwerdeführerinnen von
D._______ nach E._______, mithin legal und standen dabei zweifelsohne
auch im Kontakt mit den heimatlichen Behörden (act. […]).
5.2 Sodann ist vorliegend die besondere Situation gegeben, dass der Be-
schwerdeführerin und ihrer Tochter Asyl nicht aufgrund einer staatlichen
Verfolgung gewährt wurde, sondern weil (…) der Beschwerdeführerin
diese über Jahre (…) soll und die heimatlichen Behörden als nicht schutz-
willig angesehen wurden, die Beschwerdeführerin vor derartigen Behelli-
gungen zu schützen. Die Beschwerdeführerin hat denn auch im vorliegen-
den Verfahren nicht geltend gemacht, dass sie seitens des Heimatstaates
Verfolgung ausgesetzt ist. In Bezug (…) schliesslich hat sie in der Be-
schwerde ausgeführt, dass sie bei ihrer Heimreise gewisse Sicherheits-
massnahmen getroffen habe. So habe sie sich vor ihrer Einreise nach dem
aktuellen Aufenthaltsort (…) und (…) erkundigt. Beide hätten zum Zeit-
punkt ihrer Reise in C._______ geweilt. Sie und ihre Tochter seien heimlich
und ohne Ankündigung in ihren Heimatstaat eingereist. Diese Ausführun-
gen hat die Beschwerdeführerin in keiner Weise substanziiert, auch nicht,
nachdem mit Verfügung vom 23. Oktober 2019 festgestellt wurde, dass
ihre Heimatreise und die lediglich pauschalen Vorbringen (…) als starkes
Indiz dafür zu gewichten seien, dass die von der Beschwerdeführerin gel-
tend gemachte familiäre Bedrohungslage nicht (mehr) gegeben sei. In die-
sem Zusammenhang ist sodann festzustellen, dass sich die Beschwerde-
führerin und ihre Tochter für einen relativ langen Zeitraum, nämlich wäh-
rend (…) Wochen in ihrem Heimatort aufgehalten haben. Es kann daher
nicht davon ausgegangen werden, dass ihr Aufenthalt an ihrem Wohnort
heimlich und unentdeckt geblieben ist.
5.3 Der Beschwerdeeinwand, dass sie nicht freiwillig, sondern aufgrund ei-
ner moralischen Pflicht den schwerkranken (…) zu besuchen, zurückge-
reist sei, um ihn von der Nützlichkeit einer Operation zu überzeugen,
schliesst weder die Freiwilligkeit der Unterschutzstellung im Sinne von
Art. 63 Abs. 1 AsylG aus noch stellt dies einen "Zwang" im Sinne von
Art. 63 Abs. 1bis AsylG dar. Zwar wird an dieser Stelle nicht verkannt, dass
es für Flüchtlinge schwierig ist, über Jahre getrennt von nahen Familienan-
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gehörigen zu leben. Gleichwohl ist daran zu erinnern, dass der Schutz des-
jenigen Staates, der einer Person den Flüchtlingsstatus gewährt, ein sub-
sidiärer ist.
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vom Vorliegen der Voraus-
setzungen für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Wider-
ruf des Asyls gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 Bst. C Ziff. 1
FK auszugehen ist.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh-
rerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21.Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der von den Beschwerdeführerinnen am 2. November
2019 geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 750.– ist zur Bezahlung
der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.− werden den Beschwerdeführerinnen
auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung ver-
wendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Kinza Attou
Versand: