Abtei lung V
E-5283/2006
{T 0/2}
Urteil vom 10. Juli 2007
Mitwirkung: Richter Weber, Gysi, Brodard
Gerichtsschreiberin Theis
A._______, geboren (...), Nepal,
vertreten durch Herrn Fürsprecher Thomas Tribolet, Zinggstrasse 16, 3011 Bern,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 23. August 2006 in Sachen Asyl und Wegweisung
(Wiedererwägung) / N (...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Der Beschwerdeführer, ein nepalesischer Staatsangehöriger aus B._______,
Distrikt C._______, verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge am 28. Januar
2004 (14.10.2060) und gelangte am 16. Februar 2004 in die Schweiz, wo er
gleichentags um Asyl nachsuchte. Mit Verfügung vom 22. Mai 2006 lehnte das
Bundesamt für Migration (BFM) das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und
ordnete gleichzeitig die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug an. Der
damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers focht die Verfügung mit
verspäteter Beschwerdeeingabe bei der Asylrekurskommission (ARK) an. Die ARK
trat folgedessen mit Urteil vom 4. Juli 2006 auf die Beschwerde nicht ein und die
Verfügung des BFM vom 22. Mai 2006 erwuchs in Rechtskraft.
B.
a) Mit Eingabe vom 3. August 2006 reichte der Beschwerdeführer durch seinen neu
mandatierten Rechtsvertreter beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch ein. Darin
machte er im Wesentlichen geltend, er habe durch seinen in Nepal lebenden
Onkel neue Beweismittel beschaffen können, welche belegen würden, dass er
nach wie vor in Nepal verfolgt werde. Die Dokumente würden zudem belegen,
dass bereits seine Eltern sowie seine Schwester Mitglieder der maoistischen
Partei gewesen seien, was er bereits anlässlich des Asylverfahrens vorgebracht
habe.
Der Beschwerdeführer reichte zusammen mit dem Wiedererwägungsgesuch
folgende Beweismittel ein:
- Student Identity Card (...) (in Kopie)
- 2 Bestätigungen der Wohngemeinde
- Bestätigung des Human Rights Conservation Forum
- 3 Bestätigungen von Polizeibehörden
- 2 Bestätigungen der maoistischen Studentengewerkschaft (in Kopie)
- Bericht UNHCR vom Mai 2006
b) Mit Schreiben vom 10. August 2006 forderte das BFM den Beschwerdeführer auf,
die Beweismittel bis zum 18. August 2006 in eine Amtssprache zu übersetzen.
c) Mit Eingabe vom 17. August 2006 reichte der Beschwerdeführer die Originale
sowie die selbst angefertigten Übersetzungen eines Teils der eingereichten
Beweismittel ein: Die Bestätigung des Local Development Ministery vom 4. Juli
2006 im Original (übersetzt ins Englische und Deutsche), die Bestätigung des
Human Rights Conservation Forum vom 26. Dezember 1997 im Original (übersetzt
ins Englische), zwei Bestätigungen des Home Ministery vom 4. August 2000
respektive 30. Mai 2002 im Original (übersetzt ins Englische und Deutsche) und
drei Internetauszüge vom 04. Juni 2006, 27. Juli 2006 und 2. August 2006. Mittels
dieser Eingaben machte der Beschwerdeführer geltend, dass aufgrund dieser neu
eingereichten und übersetzten Beweismittel festgehalten werden könne, dass er
als Sohn prominenter Vertreter der maoistischen Partei Nepals bis heute akut
gefährdet sei, und ersuchte darum, im Asylverfahren nochmals angehört zu
3werden.
d) Mit Verfügung vom 23. August 2006 wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch
des Beschwerdeführers ab, erklärte die Verfügung vom 22. Mai 2006 als
rechtskräftig und und vollstreckbar und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde
komme keine aufschiebende Wirkung zu.
e) Mit Beschwerde vom 22. September 2006 liess der Beschwerdeführer die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 23. August 2006 und die
Asylgewährung in der Schweiz sowie eventualiter die Rückweisung des
Entscheids der Vorinstanz vom 23. August 2006 und die Anweisung zur Vornahme
weiterer Abklärungen beantragen. Er ersuchte weiter um die Aussetzung des
Wegweisungsvollzugs.
f) Mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2006 setzte der zuständige
Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung aus und erhob gleichzeitig einen
Kostenvorschuss.
g) Mit Zahlung vom 13. Oktober 2006 leistete der Beschwerdeführer den
Kostenvorschuss fristgemäss.
h) In seiner Vernehmlassung vom 23. Oktober 2006 hielt das BFM vollumfänglich an
seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni
1998 (AsylG; SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]).
1.2. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung
der am 1. Januar 2007 bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die
Beschwerde ist mithin einzutreten.
43.
3.1. Die Wiedererwägung stellt im Verwaltungsverfahren einen gesetzlich nicht
geregelten Rechtsbehelf dar, welcher die nochmalige Prüfung einer an sich
rechtskräftigen Verfügung und deren Ersetzung durch einen für den Gesuchsteller
günstigeren Entscheid bezweckt. Gemäss Praxis der ARK wurde ein Anspruch auf
Wiedererwägung dann anerkannt, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit
dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit
Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E.
1c S. 204) in wesentlicher Weise verändert hatte und mithin die ursprüngliche
(fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage
anzupassen war (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.). Ferner führten auch
Revisionsgründe zu einer Wiedererwägung, jedoch nur dann, wenn eine
unangefochten gebliebene, formell rechtskräftig gewordene Verfügung vorlag (vgl.
EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f.) oder wenn - wie vorliegend - zwar vorgängig
ein Rechtsmittel ergriffen worden war, das Beschwerdeverfahren jedoch durch ein
Prozessurteil abgeschlossen wurde, sich die Beschwerdeinstanz also nicht
materiell mit den Asylgründen auseinandergesetzt hatte, und die Revisionsgründe
sich nicht auf das Zustandekommen des im betreffenden Beschwerdeverfahren
ergangenen Prozessurteils bezogen (vgl. EMARK 1998 Nr. 8 E. 3 S. 53 f.). Eine
Wiedererwägung fällt hingegen dann nicht in Betracht, wenn lediglich eine neue
Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen
herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem
ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend
gemacht werden können (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b, S. 104).
3.2. Vorliegend wurde mit den eingereichten Beweismitteln der Revisionsgrund von Art.
66 Abs. 1 Bst. a VwVG angerufen. Das Anfechtungsobjekt stellt die unangefochten
gebliebene und formell rechtskräftige Verfügung des BFM vom 22. Mai 2006 dar,
weshalb ein Wiedererwägungsgesuch beim BFM eingereicht wurde, auf welches
das BFM zu Recht eingetreten ist. Die übergangsrechtliche Frage, ob sich das
Revisionsrecht nach VwVG oder BGG richtet, stellt sich vorliegend nicht, da in
casu einzig zu überprüfen ist, ob die Vorinstanz, welche jedenfalls der Anwendung
des VwVG und nicht des BGG (vgl. für das Bundesverwaltungsgericht Art. 45
VGG) untersteht, das Wiedererwägungsgesuch unter Bezug auf Art. 66 Abs. 2
VwVG zu Recht abgewiesen hat. Die Beschwerde richtet sich denn auch gegen
die materielle Abweisung des Wiedererwägungsgesuches, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht im Folgenden zu prüfen hat, ob die mittels
Wiedererwägungsgesuch eingereichten Beweismittel neu und erheblich im
revisionsrechtlichen Sinne und damit geeignet sind, die materielle Beurteilung des
Entscheides der Vorinstanz vom 22. Mai 2006 umzustossen.
4.
4.1. Beweismittel sind neu im revisionsrechtlichen Sinne, sofern sie bis zum Abschluss
des Beschwerdeverfahrens bestanden haben, jedoch im ordentlichen
Beschwerdeverfahren trotz aller pflichtgemässen Sorgfalt nicht bekannt waren und
daher nicht geltend gemacht werden konnten, beziehungsweise deren rechtzeitige
5Beibringung nicht zumutbar war (EMARK 1995 Nr. 21 E. 3a S. 207). In diesem
Sinne ebenso als neu gelten Beweismittel, die zwar aus der Zeit nach Abschluss
des Beschwerdeverfahrens stammen, sich aber auf Tatsachen beziehen, welche
sich vor dem betreffenden Entscheid zugetragen haben (ALFRED KÖLZ / ISABELLE
HÄNER; Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
Schulthess polygraphischer Verlag Zürich, 2. Auflage 1998, Rz. 741). Hinsichtlich
der Anforderung an die Rechtzeitigkeit der Einreichung der Beweismittel gilt ein
strenger Massstab; nur Beweismittel, welche bereits vor Abschluss des
Beschwerdeverfahrens existierten aber nicht vorgebracht wurden, da sie der Partei
damals trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die
Geltendmachung nicht möglich war, gelten als nicht verspätet im Sinne von Art. 63
Abs. 3 VwVG (EMARK 1995 Nr. 9 E. 5, EMARK 1994 Nr. 27 E. 5a und b).
Erheblich sind sie dann, wenn sie zu einem anderen Entscheid hätten führen
können.
4.2. Der Beschwerdeführer hat bereits zu Beginn seines Asylverfahrens im März 2004
mehrere Dokumente aus seinem Heimatland eingereicht (Spendenbestätigung der
Maoisten, Quittung des Mitgliederbeitrages der Maoisten, Identitätskarte der
Maoisten, Bestätigungsschreiben der Nepal Kommunist Party, Briefe des
ehemaligen Union Leiters, Zeitungsberichte sowie sein Schulabschlusszertifikat).
Nach Bekanntwerden seines negativen Asylentscheides vom 22. Mai 2006,
beauftragte der Beschwerdeführer seinen in Nepal lebenden Onkel mit der
Sammlung von weiteren Beweismitteln (vgl. Beschwerde S. 2). Es ist jedoch weder
ersichtlich, noch führt der Beschwerdeführer eine diesbezügliche Begründung an,
weshalb ihm die so beschafften Beweismittel trotz hinreichender Sorgfalt nicht
hätten bekannt oder weshalb deren Geltendmachung ihm nicht früher hätte
möglich sein sollen. Auch bezüglich der Bestätigungen der Wohngemeinde
(Beilagen 4 und 5 des Wiedererwägungsgesuches), welche nach dem Abschluss
des Asylverfahrens datieren, ist nicht ersichtlich, weshalb sie nicht bereits vor
Abschluss des Asylverfahrens hätten eingeholt werden können. Die
wiedererwägungsweise eingereichten Beweismittel sind demnach allesamt im
revisionsrechtlichen Sinn verspätet, da sie mit hinreichender Sorgfalt auch früher
hätten eingereicht werden können.
5. Vorbringen, welche im Sinne von Art. 66 Abs. 3 VwVG verspätet sind, führen
dennoch zur Revision eines rechtskräftigen Urteils, wenn aufgrund dieser
Vorbringen offensichtlich wird, dass dem Gesuchsteller Verfolgung oder
menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtswidriges
Wegweisungshindernis besteht (EMARK 1995 Nr. 9 E. 7). Vorliegend ist demnach
zu prüfen, ob bereits aufgrund der Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch und
der eingereichten Dokumente offensichtlich wird, dass dem Beschwerdeführer
asylrelevante Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht. Dabei ist
abzuklären, ob bei rechtzeitigem Vorbringen der neuen Tatsachen und
Beweismittel ein anderer Entscheid hätte gefällt werden respektive eine
Gutheissung bezüglich der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers oder
zumindest bezüglich der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs hätte erfolgen
müssen.
65.1. Die Vorinstanz führt in ihrer angefochtenen Verfügung vom 23. August 2006 aus,
dass die neu eingereichten Beweismittel nicht erheblich im Sinne von Art. 66 Abs.
2 VwVG seien, da sie den Entscheid der Vorinstanz vom 22. Mai 2006 nicht in
Wiedererwägung zu ziehen vermöchten. Die Beweiskraft der eingereichten
Schreiben sei nicht ausreichend, um ihre Erwägungen zu widerlegen, da es dem
BFM und anderen europäischen Asylbehörden bekannt sei, dass solche
Bestätigungsschreiben nicht fälschungssicher seien und gegen Bezahlung
erstanden werden könnten. Es seien insbesondere keine verlässlichen
Sicherheitsmerkmale vorhanden. Zudem sei auffallend, dass das Layout der
Polizeiakten mit demjenigen der Briefvorlage des Human Rights Conservation
Forum, abgesehen von der Farbgebung, praktisch identisch sei. Offensichtlich sei
es auch mit der selben Schreibmaschine erstellt worden, was aus der fehlerhaften
Druckqualität der Zeilen 5 im Beweismittel 6 und im Dokument 7.1 ersichtlich sei.
Weiter stützt sich die Vorinstanz in ihren Erwägungen darauf, dass die Angaben
des Beschwerdeführers zu den Todesdaten seiner Eltern nicht mit den Daten in
den Bestätigungen der Behörden übereinstimmen würden, was die Zweifel an der
Glaubwürdigkeit der Vorbringen bestärken und die Authentizität der Beweismittel
stark einschränken würden. Zudem sei die Identität des Beschwerdeführers trotz
der Einreichung der Kopie des Studentenausweises nicht ausreichend belegt,
womit die Verbindung zwischen der in den Dokumenten aufgeführten Person mit
dem Beschwerdeführer nicht hinreichend belegt sei. Entgegen den Ausführungen
im Wiedererwägungsgesuch komme die Vorinstanz zum Schluss, dass ehemaligen
Maoisten oder Personen, welche dem Umfeld der Maoisten zugerechnet würden,
zum heutigen Zeitpunkt keine konkrete Gefährdung mehr drohe, denn in der
Zwischenzeit hätten zahlreiche Personen, die von den nepalesischen Behörden
der Zugehörigkeit zu den Maoisten verdächtigt worden seien, die Gefängnisse
verlassen. Aufgrund der heutigen Situation könne aus dem Vorbringen, als Maoist
in Nepal gefährdet zu sein, keine asylrelevante Verfolgung mehr abgeleitet
werden.
5.2. Der Beschwerdeführer hält in seiner Beschwerde den Ausführungen des BFM
entgegen, dass die Vorinstanz der geltenden Untersuchungsmaxime nur
ungenügend nachgekommen sei, da sie keine eigenen Nachforschungen oder
Abklärungen vorgenommen habe und ihren Entscheid auf reine Behauptungen
stütze. Die Vorinstanz hätte zur Überprüfung der Belege selbst Nachforschungen
treffen müssen und sich beispielsweise bei der schweizerischen Botschaft in Nepal
nach der Existenz des Human Rights Conservation Forum erkundigen, mit
selbigem in Kontakt treten und so über den Wahrheitsgehalt der Aussagen des
Forums informieren können. Weiter führt der Beschwerdeführer aus, dass die
Vorinstanz in verallgemeinernder Form generell allen schriftlichen Dokumenten
aus Nepal den Beweiswert abspreche. Aus dem Umstand, dass sich zwei
Dokumente ähnlich sehen würden, schliesse das BFM, dass alle eingereichten
Dokumente des Beschwerdeführers gefälscht seien. Dies stelle einen
unzulässigen voreiligen Schluss dar. Der Beschwerdeführer habe Anspruch auf
eine eingehende und differenzierte Prüfung der von ihm vorgebrachten Belege.
Weiter würden sich die unterschiedlichen Todesdaten zwischen den Ausführungen
des Beschwerdeführers und den eingereichten Dokumenten aus den zwei ersten
Befragungen des Beschwerdeführers kurz nach seiner Ankunft in der Schweiz
7ergeben. In seinen späteren Aussagen seien seine Angaben stets kohärent. Es
handle sich dabei wohl um einen blossen Übersetzungsfehler, denn es müsse
berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer die Daten jeweils erst vom
nepalesischen Kalender habe umrechnen müssen. Dass ihm dabei Fehler hätten
unterlaufen können sei verständlich. Seine Aussagen dürften deswegen nicht per
se als falsch betrachtet werden. Den Ausführungen der Vorinstanz zur Gefährdung
ehemaliger Maoisten in Nepal hält der Beschwerdeführer entgegen, dass sich
Medienberichten zufolge die Spannungen zwischen den Maoisten und der
Regierung wieder verschärft hätten, weshalb damit gerechnet werden müsse, dass
sich die Lage in Nepal weiter destabilisieren werde und sich die Konflikte zwischen
den Maoisten und der Regierung zuspitzen würden. Bei einer Rückschaffung nach
Nepal sei sein Leben ernsthaft in Gefahr.
5.3. Gestützt auf eine (eingeschränkte, vgl. Erwägung 5.4) Prüfung der Akten erscheint
die eingereichte Kopie der Student Identity Card (...) (Beilage 3 des
Wiedererwägungsgesuches) geeignet, die Ausführungen des Beschwerdeführers
hinsichtlich seiner Schulbildung nachzuweisen und seine diesbezüglichen
Aussagen zu stützen: Die Zeitangaben sowie das Geburtsdatum, der Name und
auch die Unterschrift des Beschwerdeführers decken sich mit seinen Angaben im
Asylverfahren. Eine gewisse Ähnlichkeit des Fotos der Person auf der
Studentenkarte mit dem Beschwerdeführer kann trotz der Fotokopiequalität nicht
in Abrede gestellt werden. Für sich alleine besehen wäre die Studentenkarte
jedoch nicht erheblich in dem Sinne, als sie zu einem anderen Entscheid geführt
hätte, würde jedoch ein Indiz für die behauptete Identität darstellen.
Die Bestätigung des Local Development Ministery vom 4. Juli 2006 bezüglich des
Todes der Familienmitglieder des Beschwerdeführers (Beilage 4 des
Wiedererwägungsgesuches) würde ein erhebliches Beweismittel darstellen: das
Büro des Kommitees für Dorfentwicklung bestätigt darin den gewaltsamen Tod
(...). Die Tötung der Familienmitglieder des Beschwerdeführers stellt einen
rechtserheblichen Sachverhalt dar, der im bisherigen Asylverfahren als
unglaubhaft erachtet wurde und zudem geeignet wäre, hinsichtlich der Beurteilung
einer asylrelevanten Verfolgungssituation durch die nepalesische Armee zu einer
anderen Beurteilung zu führen.
Auch der Haftbefehl des Ministerium des Inneren vom 4. August 2000 (Beilage 7.1
des Wiedererwägungsgesuches) erscheint geeignet, die Vorbringen des
Beschwerdeführers in Bezug auf seine Verfolgung durch die Behörden, die im
ordentlichen Verfahren als unglaubhaft erachtet wurde, zu bestätigen.
Dementsprechend wäre dieses Dokument als erheblich zu betrachten.
Die Anklageschrift des District Police Office (...) vom 30. Mai 2002 (Beilage 7.2
des Wiedererwägungsgesuches) wäre ebenfalls als erheblich einzustufen, da sie
die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Festnahme untermauert.
Die Pressemitteilung des Human Rights Conservation Forum vom 26. Dezember
1997 (Beilage 6 des Wiedererwägungsgesuches) wäre ebenfalls ein erhebliches
Beweismittel, da darin Bezug genommen wird auf die Verfolgung (Abbrennen des
Hauses) der Familie des Beschwerdeführers wegen der Aktivitäten (.....) für die
8Maoisten.
Die Beilagen 5, 7.3 , 8.1 und 8.2 wurden nicht übersetzt, weshalb Aussagen
bezüglich deren Erheblichkeit nur beschränkt möglich sind: Gemäss Ausführungen
in der Eingabe des Wiedererwägungsgesuches bestätigt die Wohngemeinde in
Beilage 5 das Abbrennen des Hauses der Familie des Beschwerdeführers durch
das Militär. Eine solche Bestätigung könnte, bei Zutreffen der Ausführungen des
Beschwerdeführers zu diesem Beweismittel, erheblich sein.
Hinsichtlich des Beweismittels 7.3 ist aus der Wiedererwägungseingabe nicht mit
Klarheit ersichtlich, um was für eine Bestätigung es sich dabei handeln soll,
weshalb eine diesbezügliche Einschätzung nicht vorgenommen werden kann.
Die Bestätigungen der maoistischen Studentengewerkschaft (Beilagen 8.1 und
8.2) wurden ebenfalls nicht übersetzt. Gemäss Ausführungen des
Beschwerdeführers im Wiedererwägungsgesuch bestätigen diese Dokumente,
dass der Beschwerdeführer, seine Eltern und Geschwister Mitglieder der
maoistischen Partei waren. Bei Zutreffen dieser Ausführungen müsste von der
Erheblichkeit dieser Dokumente ausgegangen werden.
Der weiter eingereichte Bericht des UNHCR vom Mai 2006 sowie die
Internetauszüge von kantipuronline (Beilagen 9, 10.1, 10.2, 10.3, 10.4 und 10.5
des Wiedererwägungsgesuches) stellen keine erheblichen Beweismittel dar, da sie
keinen persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer, sondern die allgemeine Lage
von Maoisten in Nepal zum Thema haben.
Die eingereichten Dokumente Nr. 3, 4, 6, 7.1, 7.2, 8.1, 8.2 wären demnach im
revisionsrechtlichen Sinne erheblich, da sie - ihre Echtheit vorausgesetzt -
geeignet wären, die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner
politischen Aktivitäten für die maoistische Partei und der früheren Aktivitäten
seiner Eltern und seiner Schwester sowie die daraus resultierende Verfolgung
durch die Behörden zu bestätigen.
Wie oben erwähnt, erscheinen die eingereichten Beweismittel aufgrund der
aktuellen Aktenlage und bei Annahme deren Echtheit als geeignet, eine
revisionsrechtlich bedeutsame Sachlage zu begründen. Wie nachfolgend
aufzuzeigen ist, ist jedoch eine abschliessende Beurteilung nicht möglich, weshalb
die Frage, ob das BFM gehalten gewesen wäre, dem Beschwerdeführer
wiedererwägungsweise die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und den
Wegweisungsvollzug als unzulässig zu erkennen (EMARK 1995 Nr. 9), offen
gelassen wird.
5.4.
5.4.1 Die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen
festzustellen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Der Grundsatz des rechtlichen
Gehörs (Art. 29 Abs.2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt weiter,
dass die verfügende Behörde dabei die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich
9hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was
sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (EMARK
2004 Nr. 38 E. 6.3 S. 264). Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach den
Verfahrensumständen, dem Verfügungsgegenstand und den Interessen der
Betroffenen, wobei die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei schwerwiegenden
Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen der Betroffenen - was bei der
Frage der Gewährung des Asyls immer der Fall ist - eine sorgfältige Begründung
verlangt (EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1 S. 256f.).
5.4.2 Die Erwägungen der Vorinstanz hinsichtlich der Beweiskraft der eingereichten
Dokumente vermögen den Anforderungen der aus dem Grundsatz des Anspruchs
auf rechtliches Gehör abgeleiteten Abklärungs- und Begründungspflicht nicht zu
genügen. Der Hinweis auf das Wissen der Vorinstanz und anderer - vorliegend
nicht genannter - europäischer Asylbehörden um die nicht vorhandene
Fälschungssicherheit von Bestätigungsschreiben und die Möglichkeit des
käuflichen Erwerbs solcher Dokumente, stellt eine Verallgemeinerung dar, welche
weder mit Quellenangaben noch mit ersichtlichen Ergebnissen einer seriösen
Dokumentenanalyse gestützt wurde. Mit einer derartigen Begründung darf nicht
ohne weiteres auf die Unechtheit der eingereichten Dokumente geschlossen
werden. Viel mehr muss - gerade bei Dokumenten, welche bei Echtheit zu einer
Änderung des ursprünglichen Entscheides führen und somit erheblich sein
könnten - eine eingehende Überprüfung stattfinden (EMARK 2006 Nr. 24 E. 6.3 S.
264; ALFRED KÖLZ / ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Schulthess Polygraphischer Verlag Zürich,
2. Auflage 1998, Rz. 325).
Die anschliessenden Erwägungen, die den Dokumenten den Beweiswert
absprechen und welche im Übrigen ebenfalls ohne Vergleichswerte und ohne eine
nachvollziehbare Dokumentenanalyse sowie teilweise gar mit falscher Begründung
angeführt werden, vermögen nicht zu überzeugen. Eine Ähnlichkeit des Layouts
zwischen dem Dokument des Human Rights Conservation Forum und den
Polizeiakten ist zwar vorliegend nicht von der Hand zu weisen und kann wohl ein
Indiz für deren Unechtheit sein, kann jedoch auch andere Ursachen haben. Auch
wenn auffallend ist, dass die jeweiligen Zeilen 5 der Beilagen 6 und 7.1 den
ähnlichen Fehler aufweisen, muss angeführt werden, dass die restlichen
Polizeiakten diesen Fehler nicht aufweisen. Die beiden angeführten Elemente,
sind allenfalls geeignet, Zweifel an der Authentizität einzelner Dokumente zu
begründen, doch reichen sie für eine sachgerechte Auseinandersetzung mit den
eingereichten Beweismitteln, der das BFM aus dem Untersuchungsgrundsatz
heraus untersteht, nicht aus. Die geltend gemachte Uneinheitlichkeit der in den
Dokumenten aufgeführten Todesdaten der Eltern des Beschwerdeführers vermag
den Nachweis der Unechtheit der eingereichten Dokumente ebenso wenig
herbeizuführen, da die Vorinstanz die Uneinheitlichkeit mit derselben
Argumentation begründete, die sie bereits der rechtskräftigen Verfügung vom 22.
Mai 2006 zugrunde legte. Diese Begründung bezieht sich jedoch auf eine
Widersprüchlichkeit zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers im
Asylverfahren zu den damals eingereichten Dokumenten und ist zudem falsch. Die
vom Beschwerdeführer an der Empfangsstelle angegebenen Todesdaten der
10
Eltern betreffen das Jahr (...) und für die Schwester das Datum des (...) (A 1, Seite
3). Die an der kantonalen Befragung angegebenen Todesdaten sind für (...) (A 8,
Seite 4 f.). Das mit dem Asylgesuch eingereichte Bestätigungsschreiben der
Maoisten führt als Todesdatum für (...) auf (Übersetzung Beilage 4). Entgegen der
Begründung der Vorinstanz in der rechtskräftigen Verfügung vom 22. Mai 2006
besteht somit lediglich zwischen der Aussage des Beschwerdeführers zum
Todesdatum seines Vaters während der kantonalen Befragung und dem
eingereichten Bestätigungsschreiben der Maoisten ein Widerspruch. Dieser
Widerspruch besteht weiter lediglich in einer Abweichung von einem Monat und
hat seine Ursache möglicherweise auch in einem Übersetzungs- oder
Rechnungsfehler, der aufgrund der offensichtlich vorhandenen Schwierigkeiten bei
der Umrechnung der Daten aus den verschiedenen Zeitrechnungen durchaus
nachvollziehbar ist. Der weiter angeführte Widerspruch beim Todesdatum der
Mutter existiert nicht. Die - im für das vorliegende Verfahren relevanten Dokument
- angegebenen Todesdaten stimmen mit denjenigen der bereits eingereichten
Dokumente sowie mit den Aussagen des Beschwerdeführers (mit Ausnahme
seiner Aussage hinsichtlich des Todesdatums des Vaters anlässlich der
kantonalen Anhörung) überein. Die angeführte Widersprüchlichkeit der
Todesdaten besteht folglich nicht beziehungsweise lediglich betreffend des
Todesdatums des Vaters in Bezug auf einen Monat und nur innerhalb der ersten
zwei Befragungen des Beschwerdeführers. Sie kann demnach auch nicht als
Argument für die Unechtheit der Dokumente angeführt werden.
5.4.3 Nach einer Gesamtwürdigung der Akten- und Beweislage überzeugen die vom
BFM vorgebrachten Gründe für die Abweisung des Wiedererwägungsgesuches
nicht. Aufgrund der Aktenlage verfügt das BFM über kein entsprechendes
Vergleichsmaterial zur Beurteilung der Echtheit von Dokumenten aus Nepal,
weshalb vordergründig als Unregelmässigkeiten erscheinende Merkmale zwar ein
Indiz für deren Fälschung sein können, jedoch eine pauschale Würdigung den
Anforderungen an den Untersuchungsgrundsatz nicht zu genügen vermag. Mittels
einer Botschaftsanfrage hätte die Vorinstanz die Echtheit der eingereichten
Bestätigungsschreiben abklären können. Auch hinsichtlich der Pressemitteilung
des Human Rights Conservation Forum aus dem Jahre 1997 hätte sich die
Vorinstanz mittels Abklärungen durch die Botschaft ein Bild von der
Glaubhaftigkeit der Vorbringen machen können, wie der Beschwerdeführer in
seiner Beschwerdeeingabe zu Recht anführt.
5.4.4 Hinzu kommt, dass bei Zutreffen der Vorbringen des Beschwerdeführers und
damit seinem allfälligen Profil als ehemaliger Maoist und Angehöriger einer für die
Maoisten aktiv gewesenen Familie, nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts
heute nicht abschliessend beurteilt werden kann, ob ihm nicht trotz
Friedensvertrag und aktueller Situation in Nepal dennoch asylrelevante Verfolgung
droht. Dies gilt insbesondere, als der Friedensprozess trotz deutlicher Fortschritte
seit 2006 noch nicht abgeschlossen ist, betreffend früheren und heutigen
Aktivitäten für die Maoisten bis heute keine Amnestie erlassen wurde und unklar
bleibt, was Personen, welche sich aktiv und in exponierter Form für die Maoisten
betätigt haben oder wegen der Aktivitäten von Familienmitgliedern eine
Reflexverfolgung geltend machen, heute zu befürchten haben. Dies gilt zusätzlich
für den Beschwerdeführer, welcher gemäss den Akten eine Verfolgung wegen
11
eines abgeschlossenen Strafverfahrens, das aufgrund der Akten in einem
asylrelevanten Kontext (politische Aktivitäten) stehen könnte, zu befürchten habe.
Auch wenn sich die Situation in Nepal anerkanntermassen verbessert hat und die
frühere ARK in EMARK 2006 Nr. 31 den Wegweisungsvollzug nach Nepal nicht als
generell unzumutbar erachtete, so kann hinsichtlich asylrelevanter Gefährdungen
noch nicht von einer genügenden Stabilisierung der Lage ausgegangen werden.
Eine Lagebeurteilung des Bundesverwaltungsgerichts zur Situation in Nepal unter
dem Aspekt der flüchtlingsrelevanten Verfolgung ist dementsprechend noch nicht
erfolgt. Bei dieser Ausgangslage ist die Argumentation der Vorinstanz, dass aus
dem Vorbringen, als Maoist in Nepal gefährdet zu sein, keine asylrelevante
Verfolgung mehr abgeleitet werden könne, zu generell gefasst, und das
Bundesverwaltungsgericht kann sich des Eindrucks nicht erwehren, dass der
Hinweis der Vorinstanz in der rechtskräftigen Verfügung vom 22. Mai 2006, die
Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Tätigkeit für die Maoisten seien kurz,
pauschal und ohne Realkennzeichen dargelegt, eng mit der zum damaligen
Zeitpunkt ergangenen neuen Lagebeurteilung zusammenhing, aus der die
Vorinstanz folgerte, dass selbst bei allfälliger Glaubhaftigkeit dem
Beschwerdeführer keine Gefahr drohen würde. Eine eingehendere Abklärung der
Vorbringen des Beschwerdeführers wäre auch unter diesem Aspekt geboten
gewesen.
5.5. Eine abschliessende Beurteilung darüber, ob dem Beschwerdeführer offensichtlich
eine Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne der
Rechtsprechung (EMARK 1995 Nr. 9, a.a.O.) droht, kann das Gericht nicht
vornehmen, da wie oben dargelegt, die Vorinstanz den Sachverhalt nicht
rechtsgenüglich festgestellt hat und hinsichtlich der Beurteilung der Asylrelevanz
glaubhaft gemachter Verfolgung wegen Aktivitäten für die Maoisten zumindest ihre
Begründungspflicht verletzt hat.
5.6. An dieser Stelle sei ergänzend auf den dem Bundesverwaltungsgericht ausserhalb
der Akten vorliegenden Bericht von Amnesty International aus dem Jahre (...)
verwiesen, welcher von der Festnahme eines (...) aus D._______, Distrikt
E.______, mit frappant gleichen Angaben wie der Beschwerdeführer (Name,
Herkunft, Alter), aufgrund vermuteter maoistischer Aktivitäten des Vaters spricht
(vgl. Amnesty International; (....)). Es wird dem BFM obliegen, diesen Bericht auf
seine Übereinstimmung mit der vorliegenden Fallkonstellation hin zu prüfen und
allfällige Schlüsse hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Aussagen des
Beschwerdeführers und der Relevanz der eingereichten Beweismittel im
wiederaufzunehmenden vorinstanzlichen Verfahren zu ziehen.
6.
6.1. Aufgrund des Ausgeführten ergibt sich, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen
Sachverhalt nicht genügend erstellt und ihrer Abklärungs- und Begründungspflicht
nicht genügend nachgekommen ist. Es stellt sich die Frage, ob die festgestellte
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geheilt werden kann oder zur
Kassation der angefochtenen Verfügung führen muss. Das
Bundesverwaltungsgericht geht - wie dies schon ständige Praxis ihrer Vorgängerin
in Asylfragen, der ARK, war - davon aus, dass Gehörsverletzungen dank der
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umfassenden Kognition der Beschwerdeinstanz in bestimmten Schranken geheilt
werden können; dies insbesondere unter den Voraussetzungen, dass die
unterbliebene Handlung nachgeholt wird und der Beschwerdeführer sich dazu hat
äussern können. Eine sachgerechte Lösung im Sinne einer Heilung oder
Kassation wird sich entscheidend an der Schwere der Verletzung einer
Verfahrensvorschrift, aber auch daran zu orientieren haben, ob die Verletzung auf
einem Versehen beruht oder das Resultat einer gehäuften unsorgfältigen
Verfahrensführung ist (EMARK 2004 Nr. 38 E. 7.1. S. 265, EMARK 1998 Nr. 34 E.
10d S. 292 ff., je mit weiteren Hinweisen).
6.2. Vorliegend geht es insbesondere um die Verletzung der Abklärungspflicht der
Vorinstanz hinsichtlich der eingereichten Beweismittel und zumindest um die
Verletzung der Begründungspflicht bezüglich des Gefährdungsprofils
ehemaliger/heutiger Maoisten, welche schwer wiegt. Zudem ist die Vorinstanz zur
Vornahme von Dokumentenanalysen und Botschaftsanfragen besser in der Lage
als das Bundesverwaltungsgericht, weshalb eine Heilung nicht gerechtfertigt ist.
7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz dadurch, dass sie keine
weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen tätigte und damit der Sachverhalt
offensichtlich unklar geblieben ist, den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine
rechtsgenügliche Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen und seinen Anspruch
auf Begründung und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat.
Eine Heilung der Gehörsverletzung ist nicht möglich, weshalb der Entscheid
aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die vorinstanzliche
Verfügung vom 23. August 2006 aufzuheben und das BFM anzuweisen - nach
eingehender Abklärung zu den eingereichten Beweismitteln - in der Sache neu zu
entscheiden.
8.
8.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art.
63 Abs. 1 VwVG). Der vom Beschwerdeführer am 13. Oktober 2006 einbezahlte
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1200.-- wird ihm zurückerstattet.
8.2. Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in
Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für ihm
erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des
Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter weist
in seiner Kostennote einen Betrag von Fr. 2'772.85.-- aus, welcher sich aus einem
Aufwand von insgesamt elf Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 230.-- sowie
Barauslagen von Fr. 47.-- zusammensetzt. Dieser Aufwand erscheint als zu hoch.
Ein zeitlicher Aufwand von insgesamt sieben Stunden zuzüglich Barauslagen
erscheint aufgrund der Aktenlage und in Anbetracht der Tatsache, dass der
Rechtsvertreter kurz zuvor beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch einreichte und
daher die Beschwerdeführung keine umfassende Einarbeitung in die
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Fallkonstellation erforderlich machte, als angemessen. Die Parteientschädigung
wird deshalb in Anwendung von Art. 14 Abs. 2 VGKE auf Fr. 1'782.95.--
festgesetzt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2. Die Verfügung des BFM vom 23. August 2006 wird aufgehoben und das BFM
angewiesen, in der Sache neu zu entscheiden.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 13. Oktober 2006 einbezahlte
Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1200.--, wird dem Beschwerdeführer
zurückerstattet.
4. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung
von Fr. 1'782.95.-- (inkl. Auslagen und MwSt) auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben; Beilage
Formular Zahladresse)
- die Vorinstanz, mit den Akten (Ref.-Nr. (...))
Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Contessina Theis
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