Abtei lung V
E-5284/2007/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
A._______, geboren (...),
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 19. Juni 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5284/2007
Sachverhalt:
A.
A.a Der aus der Ostprovinz Sri Lankas stammende Beschwerdeführer
tamilischer Ethnie verliess Sri Lanka nach eigenen Angaben erstmals
im September 1984 über den Flughafen von Colombo und reiste über
Deutschland nach Holland, wo er sieben Monate lang geblieben sei.
Anschliessend habe er während sieben Jahren in Frankreich gelebt.
Im Juni 2002 habe er bei der Botschaft in B._______ um Ausstellung
eines Reisepasses ersucht. Da man ihm die Ausstellung des Passes
verweigert habe, suchte er am 20. Juni 2002 um Asyl nach.
Anlässlich der Befragungen vom 24. Juni und 10. Juli 2002 machte der
Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei psychisch
angeschlagen und wenn er Reisepapiere erhalten würde, würde er
nach Sri Lanka zurückkehren.
A.b Nachdem er am 10. Juli 2002 sein Asylgesuch zurückgezogen
hatte, schrieb das damalige BFF dieses am 11. Juli 2002 als
gegenstandslos geworden ab. Am 23. September 2002 reiste er
kontrolliert nach Colombo aus.
A.c Der Beschwerdeführer stellte mit an die Schweizerische Botschaft
in Colombo (nachfolgend als Botschaft bezeichnet) gerichteter,
englischsprachiger Eingabe vom 1. September 2003 ein zweites
Asylgesuch, in welchem er geltend machte, in einem Spital in
C._______ medizinisch behandelt worden zu sein. Die Behandlung
habe ihm nicht geholfen, weshalb er nun in die Schweiz kommen
wolle, um sich hier gegen seine Leiden behandeln zu lassen.
A.d Mit Schreiben vom 26. September 2003 wurde der
Beschwerdeführer von der Botschaft aufgefordert, sein Gesuch zu
substanziieren und allfällige Beweismittel einzureichen. Dieser
Aufforderung kam er mit Schreiben vom 13. Oktober 2003 nach.
A.e Mit Verfügung vom 24. Februar 2004 bewilligte das BFF die
Einreise in die Schweiz nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Zur
Begründung wurde ausgeführt, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers, sich wegen seines Leidens in der Schweiz
behandeln lassen zu wollen, den Anforderungen an die Bewilligung zur
Einreise gemäss Art. 20 Abs. 2 und 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni
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1998 [AsylG, SR 142.31] nicht standhalten würden. Es gebe keine
Anhaltspunkte, dass eine medizinische Behandlung in seiner Heimat
nicht gewährleistet wäre, zumal die medizinische Versorgung in Sri
Lanka ein relativ hohes Niveau aufweise.
A.f Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 16. März
2004 wurde mit Urteil vom 16. April 2004 der damals zuständigen
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) abgewiesen.
B.
Der Beschwerdeführer stellte mit an die D._______ gerichtetem, eng-
lischsprachigem Schreiben vom 10. Januar 2007 (Eingang [...]: 23.
Februar 2007) ein drittes Asylgesuch (Gesuch um Visum, damit er als
Flüchtling in die Schweiz kommen könne) und reichte eine Kopie des
Ausweises für Asylsuchende in der Schweiz gültig bis 5. Januar 2003
ein. Am 27. Februar 2007 übermittelte die D._______ die
Gesuchsunterlagen, die sie als zweites Asylgesuch interpretierte, mit
ihren Anmerkungen zuständigkeitshalber ans BFM (Eingang BFM:
1. März 2007).
In seiner schriftlichen Eingabe machte der Beschwerdeführer geltend,
nach seiner Ausreise aus der Schweiz im Jahre 2002 in C._______ als
Fischer tätig gewesen zu sein. Nun sei es für Fischer gefährlich
geworden, da sie auf offenem Meer von den Sicherheitskräften
angegriffen worden seien. Er sei einmal von der SL-Army
festgenommen und in ihr Camp gebracht worden. Nachdem seine
Verwandten bei der lokalen "Human Right Organisation"
vorgesprochen hätten und diese sich für ihn eingesetzt habe, sei er
wieder freigelassen worden. Die Sicherheitskräfte würden jedoch
immer wieder Menschen entführen, und es sei schwierig, in Sri Lanka
im Frieden zu leben.
C.
Mit an die Botschaft gerichteter Eingabe vom 5. März 2007 forderte
das BFM den Beschwerdeführer auf, verschiedene Fragen zu
beantworten.
D.
Mit undatiertem englischsprachigem Schreiben (Eingang BFM: 5. Juni
2007) beantwortete der Beschwerdeführer die ihm gestellten Fragen
und reichte ein mit "To whom it may concern" bezeichnetes Schreiben
des Präsidenten der (...) von E._______ (C._______) vom 16. Mai
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2007 und ein diesbezügliches Wahrheitsbestätigungsschreiben vom
22. Mai 2007 bei der Botschaft ein. Diese übermittelte am 5. Juni 2007
dem BFM (Eingang BFM: 12. Juni 2007) die bei ihr eingereichten
Eingaben.
E.
Das BFM verweigerte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
19. Juni 2007 – eröffnet am 27. Juni 2007 – die Einreise in die
Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab. Auf die Begründung wird,
soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
F.
Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer beim BFM
(Eingang: 10. Juli 2007) eine vom 29. Juni 2007 datierende, englisch
verfasste Beschwerde ein, in welcher er um Bewilligung der Einreise
und um Asylgewährung ersuchte. Das BFM übermittelte die Eingabe
an das Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 7. August 2007). Zur
Stützung seiner Angaben reichte der Beschwerdeführer nochmals das
bereits eingereichte und als "To whom it may concern" bezeichnete
Schreiben des Präsidenten der "Fishing Development Society" von
Kurunagar (C._______) vom 16. Mai 2007 sowie ein weiteres
Schreiben des HCR-Koordinators vom 29. Juni 2007 ein.
G.
Mit Vernehmlassung des BFM vom 11. September 2007, die dem Be-
schwerdeführer am 22. Februar 2010 über die Botschaft übermittelt
wurde, beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde.
H.
Mit Schreiben vom 19. Juli 2010 meldete die Botschaft, dass vom
Beschwerdeführer bis anhin keine Replik eingetroffen sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vor-
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instanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu ge-
hören Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls; das Bundes-
verwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]). Gemäss ständiger Praxis erstreckt sich die
Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz aufgrund des engen sachlichen
Zusammenhangs auch auf die Verweigerung der Einreisebewilligung
im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG (vgl. BVGE 2007/30; Ent-
scheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2000 Nr. 12).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes
(Deutsch, Französisch, Italienisch) verfasst (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 33a VwVG und Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). In
Konstellationen wie der Vorliegenden hat die ARK respektive das
Bundesverwaltungsgericht aus prozessökonomischen Gründen
praxisgemäss auf eine Rückweisung der englischsprachigen
Beschwerde und Beweismittel zur Übersetzung in eine Amtssprache
verzichtet, da die eingereichten Eingaben verständlich abgefasst
respektive ausreichend begründet. Das Urteil ergeht in deutscher
Sprache (vgl. Art. 33a Abs. 2 und 3 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).
1.4 Die Verfügung vom 19. Juni 2007 wurde dem Beschwerdeführer
gemäss den Angaben der Botschaft am 27. Juni 2007 eröffnet. Ein
entsprechender Rückschein der srilankischen Post – die Botschaft
übermittelte die Verfügung per Post – fehlt in den Vorakten. Da die
Beschwerdeschrift am 10. Juli 2007 beim BFM eintraf, ist die 30-tägige
Beschwerdefrist in jedem Fall eingehalten.
1.5 Der Beschwerdeführer hat vor der Vorinstanz am Verfahren teil -
genommen, ist durch die Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, womit
er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist.
1.6 Die Beschwerde ist frist- und (mit Ausnahme der Nichtverwendung
einer Amtssprache, vgl. Ziff. 1.3) formgerecht eingereicht. Auf die Be-
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schwerde ist, somit einzutreten (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG,
Art. 48 Abs. 1, 50 Abs. 1 und 52 VwVG).
2.
2.1 In formeller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass ein Asyl-
gesuch im Ausland bei einer schweizerischen Botschaft gestellt wer-
den kann, welche dieses mit einem Bericht an das Bundesamt über-
weist (Art. 19 und Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die Botschaft führt mit der
asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs.
1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
[AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchen-
de Person von der Botschaft aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich
festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das Gericht hat in Auslegung
dieser Bestimmungen in BVGE 2007/30 erkannt, dass sich die Unmög-
lichkeit einer Befragung aus organisatorischen oder kapazitätsmässi-
gen Gründen bei der jeweiligen Botschaft, aus faktischen Hindernissen
im betreffenden Land oder aus bei der asylsuchenden Person liegen-
den persönlichen Gründen ergeben kann (BVGE a.a.O. E. 5.2 f.). Da
die Anhörung der Sachverhaltserstellung und der Gewährung des
rechtlichen Gehörs dient, ist die asylsuchende Person bei gegebener
Unmöglichkeit einer Anhörung unter Hinweis auf ihre Mitwirkungs-
pflicht in einem individualisierten Schreiben mittels konkreter Fragen
aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten; ein standardi-
siertes Schreiben vermag diesen Anforderungen damit in aller Regel
nicht zu genügen (BVGE a.a.O. E. 5.4 f.). Allerdings kann sich eine
Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung
erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten
Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint, sei es, dass die asyl -
suchende Person die Einreisebedingungen erfüllt, sei es, dass das
Asylgesuch als aussichtslos erachtet wird; im letzteren Fall ist der
asylsuchenden Person im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegen-
heit zu geben, sich zu einem voraussichtlichen negativen Entscheid
zumindest schriftlich zu äussern (BVGE a.a.O. E. 5.7). Schliesslich ist
das Bundesamt gehalten zu begründen, weshalb von einer Befragung
abgesehen wurde (BVGE a.a.O. E. 5.6 f.).
2.2 Im vorliegenden Fall stellte der Beschwerdeführer sein drittes
Asylgesuch direkt beim D._______, welches in der Folge dem BFM
überwiesen wurde. Dieses stellte vorab in seinem
Übermittlungsschreiben vom 5. März 2007 an die schweizerische
Vertretung in Colombo fest, dass bereits ein Asylgesuch vom
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Beschwerdeführer abgelehnt und eine dagegen erhobene Beschwerde
durch die ARK mit Entscheid vom 16. April 2004 abgewiesen wurde.
Im gleichen Schreiben ersuchte das Bundesamt via Botschaft den
Beschwerdeführer zur Beantwortung von neun konkreten, auf seine
früheren Vorbringen abgestimmten und präzisierenden Fragen, eine
persönliche Befragung ordnete es jedoch nicht an. Somit sah sich die
Botschaft offensichtlich nicht veranlasst, von sich aus eine persönliche
Befragung durchzuführen. Eigentliche Gründe, welche eine Anhörung
allenfalls verunmöglicht hätten, brachte sie nicht vor.
2.3 Nach dem vorstehend angeführten Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts BVGE 2007/30 hätte das BFM bei dieser Sachlage
einerseits dem Beschwerdeführer Gelegenheit geben müssen, sich
zum abzusehenden negativen Entscheid zu äussern, und andererseits
in der Verfügung vom 19. Juni 2007 den Verzicht auf eine Befragung
begründen müssen. Dies hat es offensichtlich nicht getan. Die Nicht-
beachtung dieser Grundsätze stellt demnach in Beachtung von BVGE
2007/30 eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.
2.4 Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann im Allgemeinen auf
Beschwerdeebene nicht geheilt werden. Dies namentlich deshalb, weil
es nicht Sinn und Zweck des Rekursverfahrens vor dem Bundesver-
waltungsgericht sein kann, von der Vorinstanz unterlassene Ver-
fahrenshandlungen nachzuholen. Gegen eine Heilung von fest-
gestellten Verfahrensmängeln spricht insbesondere auch der Umstand,
dass dem Beschwerdeführer eine Instanz verloren ginge (vgl. dazu
EMARK 1998 Nr. 34 E. 10d S. 292). Dies wiegt umso schwerer, wenn
es wie vorliegend einerseits um die zentrale Frage der Prüfung des
Vorliegens einreiserelevanter Verfolgung geht, und anderseits dieser
Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts durch ein ordentliches
Rechtsmittel nicht mehr angefochten werden könnte, was für den
Beschwerdeführer einen erheblichen Nachteil darstellen würde.
2.5 Das angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE
2007/30 erging am 27. November 2007. Bis zu diesem Zeitpunkt war
der Verzicht auf eine Anhörung beziehungsweise auf eine schriftliche
Aufforderung zur Konkretisierung der Asylgründe generell zulässig.
Ebensowenig musste vor Erlass der Verfügung das rechtliche Gehör
gewährt und der Verzicht auf eine Befragung in der vorinstanzlichen
Verfügung begründet werden. Vor diesen Hintergrund erscheint eine
Aufhebung der angefochtenen Verfügung nicht in jedem Fall als
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zwingend. Vielmehr kann es unter besonderen Umständen angezeigt
sein, den vor Bekanntwerden der neuen Praxis begangenen Ver-
fahrensmangel nur ausnahmsweise zu heilen. Dies namentlich dann,
wenn aufgrund der Akten davon auszugehen ist, dass der asyl-
suchenden Person in materieller Hinsicht kein Nachteil erwachsen ist.
Eine solche Konstellation ist insbesondere dann gegeben, wenn der
entscheidwesentliche Sachverhalt aufgrund der schriftlichen Be-
gründung des Asylgesuches und allfälliger Beweismittel als hin-
reichend erstellt zu erachten ist und der asylsuchenden Person zu-
mindest auf Beschwerdeebene die Möglichkeit offengestanden hat,
sich nochmals zu ihren Asylgründen zu äussern (vgl. dazu EMARK
1999 Nr. 3 E. 3c S. 20 f.).
2.6 Die angefochtene Verfügung datiert vom 19. Juni 2007 erging
somit fünf Monate vor der durch den Entscheid BVGE 2007/30
eingeleiteten Praxisänderung. Hinzu kommt, dass, nachdem der
Beschwerdeführer die ihm vom Bundesamt gestellten konkreten
Fragen – unter Einreichung zweier Bestätigungen – beantwortet hatte,
der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt zu erachten war. Überdies
ist dem Beschwerdeführer aus dem vorliegenden Vorgehen kein
materieller Nachteil entstanden. Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht
wäre es ihm jederzeit möglich und zumutbar gewesen, von sich aus
erneut durch eine schriftliche Eingabe bei der Botschaft an das
Bundesverwaltungsgericht zu gelangen. Zudem wurde ihm auf
Beschwerdestufe im Februar 2010 die vorinstanzliche Vernehmlassung
mit Frist zur Stellungnahme zugestellt und ihm somit die Möglichkeit
gegeben, sich dazu zu äussern und allenfalls zur aktuellen Lage in Sri
Lanka Stellung zu nehmen, was er gemäss Mitteilung der Botschaft
vom 19. Juli 2010 bis anhin und offensichtlich bis heute nicht getan
hat. Aufgrund der besonderen Konstellation ist vorliegend
ausnahmsweise von einer Kassation der angefochtenen Verfügung
abzusehen.
3.
3.1 Es bleibt somit im Folgenden zu prüfen, ob das Bundesamt das
Asylgesuch in materieller Hinsicht zu Recht abgewiesen und dem
Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz verweigert hat.
3.2 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen
oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl.
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Art. 3, 7 und 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt
das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sach-
verhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz-
oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszurei -
sen.
Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer
Einreisebewilligung restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein
weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen
Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Be-
ziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung
durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten,
die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweiti -
gen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und
Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen.
Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist die
Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person, mithin die Prüfung der
Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft ge-
macht wird, und, bejahendenfalls, ob aufgrund der ganzen Umstände
der erforderliche Schutz gerade von der Schweiz gewährt werden soll,
sowie, bei unvollständiger Sachverhaltserstellung, ob der Verbleib am
Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet
werden kann.
4.
4.1 Das BFM ging in seiner Verfügung vom 19. Juni 2007 sowie in
seiner Vernehmlassung vom 11. September 2007 im Wesentlichen
davon aus, dass die eskalierenden Kampfhandlungen im Norden und
Osten des Landes zwar zu einer erheblichen Verschlechterung der
Sicherheits- und Menschenrechtssituation geführt hätten, der
Beschwerdeführer daraus für seine Person jedoch keine
einreiserelevante Verfolgungssituation herleiten könne. Die
geschilderten Nachteile seien lokaler Natur, und eine
Aufenthaltsalternative im Grossraum Colombo wäre dem, offensichtlich
immer noch in C._______ wohnhaften Beschwerdeführer,
grundsätzlich zumutbar. Zudem bestünden angesichts des Umstandes,
dass er sich bisher nicht veranlasst gesehen habe, seinen Wohnsitz
innerhalb Sri Lankas an einen anderen Ort zu verlegen, gewisse
Zweifel an seiner subjektiven Verfolgungsfurcht.
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4.2 Nach Prüfung der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungs-
gericht der Erkenntnis an, dass der Beschwerdeführer keine konkrete
und gezielt gegen ihn gerichteten nachteiligen Massnahmen
staatlicher Organe ausgesetzt war. Der Umstand, dass er und auch
andere Fischer nur in bestimmten Zonen fischen durften und von den
Sicherheitskräften für kurze Zeit festgehalten worden sind, stellt
offensichtlich keine Gefährdung dar, die für die Erteilung einer
Einreisebewilligung relevant wäre.
4.2.1 Nachdem nicht von einer asylrechtlich relevanten
Gefährdungssituation auszugehen ist, braucht auch auf die Frage
nach der Beziehungsnähe zur Schweiz, wo sich der Beschwerdeführer
im Jahre 2002 während rund dreier Monate als Asylbewerber
aufgehalten hat und die Beziehungsnähe somit klar als nicht gegeben
anzusehen ist, oder anderen potenziellen Zufluchtstaaten, nicht
eingegangen zu werden.
4.2.2 Nach dem militärischen Sieg der srilankischen Streitkräfte über
die LTTE im Mai 2009 und ihrer Vernichtung als Kriegspartei sind zu-
dem viele Konflikte und Bedrohungen durch die eine oder die andere
Gruppierung dahingefallen. Was der Beschwerdeführer über seine Be-
drohung durch die SL-Armee sagte, kann, selbst wenn diese Angaben
für die damalige Zeit im Kern zugetroffen hätten, in der heutigen
Situation nicht mehr stimmen, zumal sich der Beschwerdeführer
politisch offenbar nie exponiert hat.
4.3 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer nicht auf den unmittelbaren flüchtlingsrechtlichen
Schutz der Schweiz angewiesen ist. Das Bundesamt hat damit die
Einreise zu Recht verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist nach
dem Gesagten abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.--
an sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG);
aus verwaltungsökonomischen Gründen wird indessen in Anwendung
von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
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Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) auf das Erheben von Verfahrenskosten verzichtet.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
schweizerische Vertretung in Colombo.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
Versand:
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