B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5284/2012
U r t e i l v o m 1 8 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Serbien,
vertreten durch Annelise Gerber,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. September 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 2. Dezember 2001 erstmals in
der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2002 lehnte
das BFM die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung und ordnete de-
ren Vollzug an. Die dagegen eingereichte Beschwerde wies die damals
zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom
25. Februar 2003 ab.
A.b Am 3. September 2005 ersuchten die Beschwerdeführenden zum
zweiten Mal um Asyl in der Schweiz. Mit Verfügung vom 10. Januar 2006
lehnte das BFM die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung und ord-
nete deren Vollzug an. Die ARK wies die dagegen eingereichte Be-
schwerde mit Urteil vom 19. Januar 2006 ab.
B.
Am 8. März 2012 suchten die Beschwerdeführenden zum dritten Mal in
der Schweiz um Asyl nach. Am 26. März 2012 wurden sie vom BFM zur
Person (BzP) befragt. Am 29. Juni 2012 fanden die Anhörungen durch
das BFM statt.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, sie stammten
aus E._______ und gehörten der Ethnie der Roma an. Nach negativen
Asylverfahren in Deutschland und Schweden seien sie Ende September
2011 nach Serbien zurückgekehrt. Als Roma könnten sie dort indes nicht
in Ruhe leben. Der Sohn C._______ sei beim Einkaufen von Unbekann-
ten – vermutlich einzig weil er Roma sei – verprügelt worden; ebenso
dessen älterer Bruder, welcher zum Vorfall hinzugekommen sei. Die her-
beigerufene Polizei habe C._______ nicht zum Arzt bringen wollen.
Nachdem die beiden Söhne nach Hause gekommen seien, habe er, der
Beschwerdeführer, sie zum Arzt begleitet. Die Beschwerdeführerin sei
ohnmächtig geworden. Einige Tage nach dem Vorfall sei er zu Hause von
denselben Unbekannten gesucht worden. Deshalb hätten sie noch glei-
chentags das Haus verlassen und sich zu Verwandten begeben. Als er
den Vorfall bei der Polizei habe anzeigen wollen, sei er rausgeschmissen
worden.
Die Beschwerdeführerin machte geltend, der Sohn C._______ sei beim
Einkaufen von Alkoholikern oder Drogensüchtigen verprügelt worden, weil
diese dessen Geld gewollt hätten. Weiter gab sie zu Protokoll, sie leide
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an Tuberkulose und habe Probleme mit der Schilddrüse sowie den Ner-
ven.
Der Sohn C._______ machte im Wesentlichen geltend, er sei von zwei
betrunkenen Jugendlichen zunächst beschimpft worden. Danach hätten
sie ihn mit einer Flasche auf die Backe geschlagen, so dass er gestürzt
sei. Dann hätten ihm die Jugendlichen sein Geld weggenommen und ihn
geschlagen. Da er sich verspätet habe, sei plötzlich sein Bruder vor Ort
gewesen. Indes sei der Bruder von den beiden Jugendlichen ebenfalls
geschlagen worden. Dennoch hätten sie den Schlägern entkommen kön-
nen. Zunächst seien sie nach Hause gegangen, anschliessend hätten sie
einen Arzt aufgesucht. Danach hätten sie die Polizei benachrichtigt, wel-
che zu ihnen nach Hause gekommen sei. Nach einer Woche seien die
Unbekannten zu ihnen nach Hause gekommen und hätten seine Eltern
gesucht.
C.
Mit Verfügung vom 27. September 2012 – eröffnet am 3. Oktober 2012 –
trat das BFM auf die Asylgesuche nicht ein, verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Den Beschwerdeführenden
wurden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehän-
digt.
D.
Mit Eingabe vom 9. Oktober 2012 (Poststempel) reichten die Beschwer-
deführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und bean-
tragten, auf die Asylgesuche sei einzutreten. Es sei die Unzumutbarkeit
und die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Serbien fest-
zustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hin-
sicht beantragten sie, es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
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auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG], SR 142.31). Die Beschwerdefüh-
renden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin
(Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz
grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf
das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Bei Unrechtmässigkeit des Nichtein-
tretensentscheides enthält sich die Beschwerdeinstanz einer selbständi-
gen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-250/2012 vom 27. Januar 2012, mit
Verweisen). Nicht beschränkt ist die Beurteilungszuständigkeit des Bun-
desverwaltungsgerichts dagegen hinsichtlich der Frage der Wegweisung
und deren Vollzugs, da das BFM diesbezüglich eine materielle Prüfung
und Entscheidung vorzunehmen hat (vgl. Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs.
1 - 4 AuG).
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten
nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG wird nicht eingetreten, ausser es gebe
Hinweise auf Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG).
3.2 Gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet der Bundesrat Staa-
ten, in denen nach seinen Feststellungen Sicherheit vor Verfolgung be-
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steht, als sichere Heimat- oder Herkunftsstaaten (sogenannte "safe
country").
3.3 Mit Beschluss vom 6. März 2009 (in Kraft seit dem 1. April 2009) hat
der Bundesrat Serbien zum "safe country" erklärt.
4.
4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
es gebe keine Hinweise, welche die widerlegbare Vermutung von Art. 6a
Abs. 2 Bst. a AsylG umzustossen vermögen. Zur Begründung führt sie
aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien teilweise wider-
sprüchlich und offensichtlich haltlos. Der Beschwerdeführer habe sich be-
züglich des Datums des Vorfalles mit seinen Söhnen widersprochen. Da
es sich dabei um das zentrale Ereignis handle, welches die Familie zur
Ausreise veranlasst habe, dürften diesbezüglich übereinstimmende Aus-
sagen erwartet werden. Ferner habe sich der Beschwerdeführer hinsicht-
lich seines Aufenthaltsortes nach der Suche nach ihm widersprüchlich
geäussert. Darüber hinaus habe er geltend gemacht, sie seien in die
Schweiz gekommen, um ein besseres Leben zu führen. Des Weiteren
habe sich die Beschwerdeführerin unvereinbar darüber geäussert, wann
sie ohnmächtig geworden sei, und der Sohn C._______ habe den Über-
fall auf ihn ebenfalls widersprüchlich dargelegt. Schliesslich seien die
Aussagen der Beschwerdeführenden teilweise nicht miteinander verein-
bar.
4.2 Der Schluss der Vorinstanz, es würden keine Hinweise auf Verfolgung
im Sinne von Art. 34 Abs. 1 AsylG vorliegen, verletzt Bundesrecht nicht.
Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
Was die Beschwerdeführenden dagegen vorbringen, ist nicht geeignet,
ihre Aussagen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Die Be-
schwerdeführenden machen geltend, es sei ihnen nicht die Möglichkeit
geboten worden, im Rahmen von zusätzlichen Anhörungen zu den Wi-
dersprüchen Stellung zu nehmen. Aufgrund der Akten steht fest, dass die
Beschwerdeführenden in Übereinstimmung mit den massgebenden Ver-
fahrensbestimmungen (Art. 26 und Art. 29 AsylG) angehört wurden. Auch
wurde ihnen anlässlich der Anhörung Gelegenheit geboten, sich zu ein-
zelnen offenkundigen Unstimmigkeiten zu äussern (vgl. z. B. A17/6 F53,
A18/3 F26, A19/6 F60, F67). Einen weitergehenden Anspruch, von den
Behörden nochmals angehört und mit allfälligen Widersprüchen konfron-
tiert zu werden, ergibt sich aus dem Gesetz nicht. Sodann hätten die Be-
schwerdeführenden auch noch hinreichend Gelegenheit gehabt, sich in
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der Rechtsmitteleingabe zu den in der angefochtenen Verfügung darge-
legten Widersprüchen im Einzelnen zu äussern. Davon haben sie nicht
Gebrauch gemacht. Die Rüge ist somit als unbegründet abzuweisen.
Weiter zeigen die Beschwerdeführenden mit dem sinngemässen Wieder-
holen der Vorbringen und dem Hinweis auf die Situation der Roma in
Serbien nicht auf, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht geschlossen habe,
es würden keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen. Solches ist auch
nicht ersichtlich. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich
auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung ver-
wiesen werden.
Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG auf
die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten.
5.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden
verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung
noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1
AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S.733). Die Wegweisung wurde zu Recht ver-
fügt.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllen, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vollzuges nach den all-
gemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25
Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der
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Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]. Weder aus den Aussagen der
Beschwerdeführenden noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte
dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Serbien dort mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Der Vollzug der
Wegweisung ist zulässig.
6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
In der angefochtenen Verfügung wird ausgeführt, die von der Beschwer-
deführerin geltend gemachten Krankheiten (Tuberkuloseabklärung,
Schilddrüsenprobleme, geschwollene Backe) könnten in Serbien behan-
delt werden. In der Rechtsmitteleingabe äussern sich die Beschwerdefüh-
renden dazu nicht und bringen darüber hinaus auch nichts vor, was den
Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse. Um Wieder-
holungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwä-
gungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Vollzug
der Wegweisung ist zumutbar.
6.4 Es obliegt den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Ver-
tretung Serbiens die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Voll-
zug der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG möglich ist.
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung
zutreffend als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, weshalb eine
vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden ausser Betracht fällt.
7.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung weder
Bundesrecht verletzt noch sonst wie zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1
AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorste-
henden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu
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gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzun-
gen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE],
SR 173.320.2) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Barbara Balmelli
Versand: