B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5284/2015
U r t e i l v o m 5 . N o v e m b e r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter William Waeber;
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…), Senegal,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren); Verfügung des SEM vom 14. August 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a. Der Beschwerdeführer suchte am 17. Juni 2015 in der Schweiz um
Asyl nach. Am 26. Juni 2015 wurde er zur Person befragt und es wurde
ihm das rechtliche Gehör zum Ergebnis der am (…) im (…) durchgeführ-
ten Handknochenanalyse zur Bestimmung seines Alters sowie zur Zu-
ständigkeit Italiens zur Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens gewährt. Er gab an, in Italien hätten sich die Behörden nicht um
ihn gekümmert und sich nicht an die Regeln gehalten; er möchte nicht
dorthin zurückkehren.
A.b. Am 10. Juli 2015 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um
Rückübernahme des Beschwerdeführers. Die italienischen Behörden
liessen das Rückübernahmeersuchen innert Frist unbeantwortet.
A.c. Mit Verfügung vom 14. August 2015 (eröffnet am 24. August 2015)
trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies
ihn nach Italien weg, verfügte den Vollzug der Wegweisung und stellte
fest, eine allfällige Beschwerde habe keine aufschiebende Wirkung.
B.
Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom 31. Au-
gust 2015 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, die ange-
fochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, sein
Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für sein Asylgesuch als zu-
ständig zu erachten. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbe-
hörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzuse-
hen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der Be-
schwerde entschieden habe. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessfüh-
rung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver-
zichten, eine amtliche Rechtsverbeiständung zu bestellen und ihm Gele-
genheit zu geben, eine Rechtsvertretung zu benennen. Am 1. September
2015 reichte er eine Fürsorgebestätigung ein.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 4. September 2015 gewährte der Instruktions-
richter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung, hiess das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, wies das Gesuch
um Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung ab und forderte
den Beschwerdeführer zur Einreichung seiner Geburtsurkunde auf.
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Seite 3
D.
Der Beschwerdeführer reichte am 7. September 2015 eine zweite Für-
sorgebestätigung, am 8. September 2015 eine Kopie und am 23. Sep-
tember 2015 das Original der Geburtsurkunde vom (…) ein.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 5. Oktober 2015 hielt das SEM an seiner
Einschätzung hinsichtlich der Volljährigkeit des Beschwerdeführers fest,
verwies auf zusätzliche Widersprüche in seinen Angaben und sprach der
eingereichten Geburtsurkunde die Beweiskraft ab.
F.
Der Beschwerdeführer beteuerte in der Replik vom 21. Oktober 2015 sei-
ne Minderjährigkeit.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf
dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich
nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes be-
stimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48
Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen, mit denen es
das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
E-5284/2015
Seite 4
prüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vo-
rinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE
2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufge-
zeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwer-
deentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des zuständigen Staates prüft das
SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied-
staats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen
Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO).
4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
5.
5.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheides aus, aufgrund
erheblicher Zweifel an der geltend gemachten Minderjährigkeit des Be-
schwerdeführers sei eine Handknochenanalyse zur Altersbestimmung ver-
anlasst worden, die ein Knochenalter von 19 Jahren oder mehr ergeben
habe. Der Beschwerdeführer könne sein geltend gemachtes Alter mit kei-
nen Identitätspapieren belegen, und sein äusseres Erscheinungsbild las-
se auf ein höheres Alter schliessen. Anlässlich der Gewährung des recht-
lichen Gehörs habe er gegen die Anpassung des Geburtsdatums keine
Einwände gehabt. Er werde daher für das weitere Verfahren als volljähri-
ge Person behandelt.
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Seite 5
Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac)
habe ergeben, dass der Beschwerdeführer am 18. Februar und 6. März
2015 illegal via Italien in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist
sei, zudem habe der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben in Ita-
lien ein Asylgesuch eingereicht. Italien habe seine Zuständigkeit nicht be-
stritten. In Würdigung der Aktenlage und der vom Beschwerdeführer gel-
tend gemachten Umstände in Italien gebe es keine Gründe für einen
Selbsteintritt der Schweiz.
5.2 Der Beschwerdeführer hielt dieser Argumentation entgegen, er habe
zwischenzeitlich veranlasst, dass seine Geburtsurkunde in die Schweiz
geschickt werde, woraus sein Geburtsdatum ersichtlich sei. Er habe an-
lässlich der Befragung zur Person widerspruchslos dasselbe Alter ange-
geben. Seine Angaben zur Schulzeit würden mit dem angegebenen Ge-
burtsdatum übereinstimmen und seien kohärent. Das SEM habe ihn will-
kürlich als volljährig registriert, damit er nicht mehr als Minderjähriger gel-
te und nach Italien weggewiesen werden könne. Es sei bekannt, dass die
Bestimmung des Alters mittels Handknochenanalyse Abweichungen von
bis zu drei Jahren aufweisen könne. Da er 16 Jahre alt sei, sei die Analy-
se in seinem Fall nicht tauglich. Das SEM gehe von seiner Volljährigkeit
aus, weil er keine Identitätspapiere vorlege. Dies werde er mit seiner Ge-
burtsurkunde widerlegen können. Die pauschale Annahme, dass er voll-
jährig sei, sei nicht zulässig. Er habe immer angegeben, minderjährig zu
sein. Zudem werde er von allen Personen als viel jünger eingeschätzt,
habe noch keinen Bartwuchs und sei eher klein und schmächtig.
Da er minderjährig sei und im Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten keine
Familienangehörigen habe, gelte derjenige Mitgliedstaat als zuständig, in
welchem er sich aufhalte. Ausserdem seien in seiner Befragung zur Per-
son keine Vertrauensperson und kein Vertreter von ihm anwesend gewe-
sen. Als unbegleiteter Minderjähriger gehöre er zur Gruppe besonders
verletzlicher Personen. Ein Selbsteintritt der Schweiz sei angezeigt.
5.3 In der Vernehmlassung wies das SEM auf Widersprüche in den An-
gaben des Beschwerdeführers hin. So habe er im Rahmen der summari-
schen Befragung gesagt, er sei in B._______ (Senegal) geboren, gemäss
Personalienblatt sei sein Geburtsort jedoch C._______ (Gambia). Den
Namen der Mutter habe er in der Befragung mit "D._______" angegeben,
im eingereichten Geburtsschein sei dagegen "E._______" als Mutterna-
me vermerkt. Weiter sei er in zwei Rapporten des Grenzwachkorps mit
F._______, geboren am (…) in B._______, Senegal, respektive
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Seite 6
A._______, geboren am (…) in C._______, Gambia, registriert. Er habe
somit den Schweizer Behörden wissentlich unterschiedliche Personalien
angegeben. Seine Erklärung, er habe den Namen seines Stiefvaters an-
nehmen müssen, um in Gambia bleiben zu können, vermöge nicht zu
überzeugen, und es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er deshalb als in
Gambia geboren gelten solle. Der eingereichten Geburtsurkunde komme
keine Beweiskraft zu, da solche Dokumente leicht fälschbar und käuflich
zu erwerben seien. Angesichts des Ausstellungsdatums vom 31. August
2015 könnte sie seinen Angaben in der Schweiz angepasst worden sein.
Es sei zudem nicht ersichtlich, weshalb der angeblich im senegalesischen
B._______ geborene Beschwerdeführer einen in G._______ (Gambia)
ausgestellten Geburtsregisterauszug erhalten sollte, in welchem als Ge-
burtsort die gambische Grossstadt C._______ vermerkt sei.
5.4 Der Beschwerdeführer replizierte, die Handknochenanalyse erlaube
keine sicheren Schlüsse auf seine Volljährigkeit. Anlässlich der Befragung
zur Person habe er widerspruchslos anhand seiner Aussagen über die
Schulzeit darlegen können, dass er zu jenem Zeitpunkt 16 Jahre und 8
Monate alt gewesen sei. Er habe bisher in Italien und in der Schweiz im-
mer das gleiche Geburtsdatum angegeben. Er sei am (…) in Senegal als
F._______ geboren und im Jahr 2012 seiner Mutter und dem Stiefvater
nach Gambia gefolgt. Dort habe er sich als Sohn des Stiefvaters ausge-
geben, um sich legal im Land aufhalten und die Schule besuchen zu kön-
nen. Daher habe er in Gambia einen nationalen Geburtsort angeben
müssen, weshalb die Geburtsorte nicht in allen Dokumenten überein-
stimmen würden. Gegenüber dem SEM habe er immer wahrheitsgemäss
angegeben, dass er in Senegal geboren sei, aber eine zweite Identität
habe. In Gambia habe er auch einen anderen Namen annehmen müs-
sen, um als Sohn des Stiefvaters zu gelten. Die unterschiedlichen Namen
seiner Mutter seien auf einen Übersetzungsfehler zurückzuführen.
Es stimme, dass er den Schweizer Behörden zwei unterschiedliche Iden-
titäten angegeben habe. Im Mai 2015 habe er aber einen Freund besu-
chen wollen und habe kein Asylgesuch gestellt; er habe die Schweizer
Behörden nicht täuschen wollen. Daher habe er bei der Befragung zur
Person beide Namen und beide Geburtsorte angegeben. Die eingereichte
Geburtsurkunde aus Gambia sei von der Schulbehörde in G._______
ausgestellt worden.
E-5284/2015
Seite 7
6.
6.1 Ein Fingerabdruckvergleich mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass
der Beschwerdeführer am 18. Februar 2015 und am 6. März 2015 in Ita-
lien registriert worden war. Gemäss eigenen Angaben habe er dort ein
Asylgesuch eingereicht. Das SEM erachtete ihn als nicht minderjährig
und ersuchte deshalb die italienischen Behörden am 10. Juli 2015 ge-
stützt auf Art. 23 Dublin-III-VO um seine Wiederaufnahme. Dieses Ge-
such beantworteten die italienischen Behörden innert der in Art. 22 Abs. 1
Dublin-III-VO vorgesehenen Frist nicht, womit sie die Zuständigkeit Itali-
ens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Die grundsätzliche
Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben.
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Übereinstimmung mit der
Erkenntnis der Vorinstanz zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer
geltend gemachte Minderjährigkeit nicht glaubhaft ist.
6.2.1. Die Knochenaltersbestimmung hat ein Knochenalter ergeben, wel-
ches einem chronologischen Alter von 19 Jahren oder mehr entspricht.
Zwar lassen entsprechende Ergebnisse einer radiologischen Knochenal-
tersbestimmung keine sicheren Schlüsse auf die Voll- oder Minderjährig-
keit zu und weisen generell nur einen beschränkten Aussagewert zur Be-
stimmung des tatsächlichen Alters auf (zur weiterhin geltenden Praxis vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [ARK; EMARK] 2000 Nr. 19 und 28, 2004 Nr. 30 und 31 sowie
2005 Nr. 16). Beschränkt ist der Aussagewert dann, wenn das behauptete
Alter im Vergleich zum festgestellten Knochenalter um weniger als drei
Jahre variiert. Die Handknochenanalyse gilt jedoch dann als Beweismittel
mit erhöhtem Beweiswert, wenn der Unterschied zwischen dem angege-
benen Alter und dem festgestellten Knochenalter mehr als drei Jahre be-
trägt. An solche "Gutachten" zur Altersbestimmung sind gewisse formale
und inhaltliche Anforderungen zu stellen.
6.2.2. Die vorliegend durchgeführte Analyse (A8/2) genügt diesen in der
bundesverwaltungsgerichtlichen Praxis weiterhin geltenden inhaltlichen
Anforderungen an Knochenaltersanalysen aus den nachfolgend aufge-
führten Gründen unter Würdigung aller Umstände und in einer Gesamtbe-
trachtung, obwohl der Unterschied zwischen dem vom Beschwerdeführer
angegebenen Alter von (im Zeitpunkt der Analyse) 16 Jahren und 8 Mo-
naten und dem festgestellten Knochenalter von 19 Jahren weniger als
drei Jahre beträgt.
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Seite 8
Zu der vom Beschwerdeführer am 22. September 2015 beim Bundesver-
waltungsgericht eingereichten, am 31. August 2015 in G._______ ausge-
stellten Geburtsurkunde ist zunächst mit der Vorinstanz festzustellen,
dass ihr aufgrund der leichten Käuflichkeit solcher Dokumente ein gerin-
ger Beweiswert zukommt. Vorliegend ist die Richtigkeit des dort vermerk-
ten Geburtsdatums aus mehreren Gründen zu bezweifeln: Gemäss eige-
nen Angaben des Beschwerdeführers sei er nicht in Gambia, sondern in
Senegal geboren, und habe sich in Gambia unter falschem Namen und
mit falschem Geburtsort als vermeintlicher Sohn seines Stiefvaters regist-
rieren lassen. Der eingetragene Geburtsort C._______, der Vorname
"H._______" sowie der eingetragene Vater "I._______" sind demnach
unbestrittenermassen falsch. Damit dürfte auch das Geburtsdatum auf-
grund einer willkürlichen Aussage eingetragen worden sein. Weiter fällt
auf, dass der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren mehrmals be-
tonte, am (…) geboren zu sein (vgl. Beschwerdeschrift S. 1 und 3, Replik
S. 1). Die Geburtsurkunde nennt aber den (…) als Geburtsdatum. (Die
Schreibweise "[…]" ist angesichts des mit "[…]" angegebenen Ausstel-
lungsdatums als "[…]" zu lesen). Wenn schon Tag und Monat nicht mit
seinen Angaben übereinstimmen, ist dem in der Geburtsurkunde ver-
merkten Geburtsjahr auch kein Beweiswert zuzuerkennen. Zudem ist
nicht ersichtlich, weshalb es die "Schulbehörde" ist, die ihm einen Ge-
burtsregisterauszug ausstellt, und weshalb eine Behörde von G._______
seinen Geburtsort C._______ bestätigen kann. Das Dokument kann nach
dem Gesagten seine Minderjährigkeit weder belegen noch zumindest
wahrscheinlich erscheinen lassen.
6.2.3. Sodann sind seine Angaben zum Schuleintritt und zu den absol-
vierten Schuljahren mit seinen Altersangaben nicht vereinbar. Er gab an,
er habe die Schule in Senegal im Jahr 2012 mit zwölf oder zwölfeinhalb
Jahren verlassen (vgl. A10/12 S. 4). Dies geht mit dem angegebenen Al-
ter von nunmehr 17 Jahren nicht auf.
6.2.4. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen stellt das Gericht fest,
dass überwiegende Umstände gegen seine Minderjährigkeit sprechen.
6.3 Nachdem die Minderjährigkeit nicht geglaubt wird und die Asylge-
suchstellung in Italien anerkannt worden ist, erweisen sich die vorinstanz-
lichen Erwägungen zur Zuständigkeit als zutreffend, womit Italien nach
Massgabe der Dublin-III-VO zur Wiederaufnahme des Beschwerdefüh-
rers verpflichtet und für die Durchführung des vorliegenden Asyl- und
Wegweisungsverfahrens zuständig ist.
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Seite 9
6.4 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es we-
sentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das italienische Asylverfahren
oder die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien systemische
Schwachstellen aufweisen. Erweist sich eine Überstellung an das an sich
zuständige Italien in diesem Sinne als unmöglich, wird die Schweiz für die
Behandlung des Gesuchs zuständig, es sei denn, es komme nach den
Regeln der Dublin-III-VO die Zuständigkeit eines weiteren Staates in Frage.
6.4.1. Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301), und es kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen
Verpflichtungen grundsätzlich nach.
Zwar steht das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Perso-
nen mit Schutzstatus in der Kritik (vgl. u.a. die Berichte der Schweizeri-
schen Flüchtlingshilfe [SFH], Italien: Aufnahmebedingungen, Aktuelle Si-
tuation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-
Rückkehrenden, Bern, Oktober 2013; MURIEL TRUMMER, Bewegungsfrei-
heit in Italien für mittellose Personen mit Schutzstatus – Abklärungen im
Nachgang zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November
2013, D-4751/2013, Bern, 4. August 2014; UNHCR, Recommendations
on Important Aspects of Refugee Protection in Italy, Juli 2013, Ziff. 5: "Re-
ception conditions for asylum-seekers"). Gemäss den Erkenntnissen des
Gerichts ist jedoch nicht erstellt, dass Italien systematisch gegen die Be-
stimmungen der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates
2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuer-
kennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrens-
richtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Nor-
men für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantra-
gen (sog. Aufnahmerichtlinie) verstossen würde. Diese Ansicht wird durch
den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bestätigt.
Dieser hält fest, dass in Italien zwar die allgemeine Situation, insbesondere
die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und
Personen mit einem subsidiären Schutzstatus, gewisse Mängel habe.
Das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Ita-
lien würden jedoch keine systemischen Schwachstellen aufweisen, denen
generell die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand-
lung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen
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Seite 10
Union (2012/C 326/02 [EU-Grundrechtecharta]) immanent sei (vgl. u.a.
Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR] i.S.
Tarakhel gegen Schweiz [Grosse Kammer], Beschwerde-Nr. 29217/12,
Urteil vom 4. November 2014, § 114 f.). Die tatsächliche Bedeutung des
Tarakhel-Urteils, in welchem es im Übrigen um ein Ehepaar mit unmündi-
gen Kindern ging, liegt (gemäss Urteil BVGer E-739/2015 vom 25. Juni
2015 E. 8.3) darin, dass der EGMR der (aus der bisherigen Praxis des
Europäischen Gerichtshofes deduzierbaren) eingeengten Sichtweise ein
Ende macht, wonach das Verbot der Überstellung an einen anderen Dub-
lin-Staat ausschliesslich dann in Betracht kommt, wenn die dortigen Auf-
nahmebedingungen und das Asylverfahren systemische Mängel aufwei-
sen. Vielmehr stellt der EGMR grundsätzlich fest, das Nichtvorhanden-
sein systemischer Mängel schliesse die Gefahr nicht aus, dass dieses
System einer grossen Zahl von Asylsuchende vorenthalten bleibe, weil es
nicht die erforderliche Kapazität aufweise, um grosse Zuströme von Asyl-
suchenden zu bewältigen, weshalb stets im Einzelfall eine Prüfung des
"real risk" einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung
stattfinden müsse. Ob neben der Überstellung von Familien auch diejeni-
ge anderer (verletzlicher) Personen gegen Art. 3 EMRK verstossen könn-
te und ob auch für solche Personen Zusicherungen von Italien einzuholen
wären, geht aus dem genannten Urteil nicht hervor. Ein Überstellungs-
verbot basierend auf einer geltend gemachten Krankheit wird vom Ge-
richtshof jedenfalls nur sehr selten, nämlich wenn sich die Person in ei-
nem kritischen Krankheitszustand befindet und eine angemessene Be-
handlung in Italien nicht möglich ist, angenommen (vgl. Urteil EGMR i.S.
A.S. gegen Schweiz vom 30. Juni 2015, Beschwerde Nr. 39350/13).
6.4.2. Im vorliegenden Fall besteht kein Anlass anzunehmen, Italien wer-
de dem Beschwerdeführer kein ausreichendes Asylverfahren zukommen
lassen. Er war dort offenbar während vier Monaten in einem Aufnahme-
zentrum untergebracht. Dass er eigenen Angaben zufolge noch nicht zu
einer Befragung eingeladen worden sei, lässt noch nicht darauf schlies-
sen, sein Asylverfahren werde nicht ordnungsgemäss an die Hand ge-
nommen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass Italien das Non-
Refoulement-Prinzip missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwin-
gen würde, in dem sein Leib, Leben oder seine Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem er Gefahr laufen
würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
6.4.3. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E-5284/2015
Seite 11
6.5 Gemäss der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann
jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsan-
gehörigen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den Kriterien der Dublin-III-VO nicht zuständig ist.
6.5.1. Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch
Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR
142.311) konkretisiert, wonach das SEM aus humanitären Gründen das
Gesuch behandeln kann, auch wenn eine Prüfung ergeben hat, dass ein
anderer Staat dafür zuständig wäre. Diese Kann-Bestimmung erteilt dem
SEM über die zwingenden Regeln des übergeordneten Rechts hinaus ei-
nen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2011/9 E. 8). Mit der per 1. Februar
2014 in Kraft getretenen Aufhebung von Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG kann
die Unangemessenheit beim Bundesverwaltungsgericht nicht mehr ge-
rügt werden. Dem Gericht kommt daher hinsichtlich dieses Ermessens-
entscheids des SEM keine Beurteilungskompetenz mehr zu (vgl. BVGE
2015/9); es greift nur dann ein, wenn das SEM durch Über- oder Unter-
schreiten oder Missbrauch des ihm eingeräumten Ermessens Bundes-
recht verletzt. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
6.5.2. Der Beschwerdeführer vermochte mit seinen Ausführungen kein
konkretes und ernsthaftes Risiko darzutun, die italienischen Behörden
würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internatio-
nalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prü-
fen. Im Gegensatz zur pauschalen Behauptung in der Beschwerde sind
keine Hinweise erkennbar, dass Italien das Non-Refoulement-Prinzip in
seinem Fall missachten werde.
6.5.3. Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der
Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO.
7.
7.1 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
7.2 Auch seine Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG
wurde zu Recht angeordnet, zumal er nicht im Besitz einer gültigen Auf-
enthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
8.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
E-5284/2015
Seite 12
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG unter die-
sen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).
9.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
10.
Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten von Fr. 600.– dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm jedoch
die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, ist auf die Auferlegung
der Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Sarah Straub