Abtei lung V
E-5286/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . O k t o b e r 2 0 1 0
Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Robert Galliker,
Richterin Jenny de Coulon,
Gerichtsschreiberin Esther Karpathakis.
A._______,
Libyen,
vertreten durch Ursula Kohlbacher Iten, Rechtsanwältin,
(...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals
Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 24. Februar 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5286/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Angehöriger der arabischen Ethnie und is-
lamischer Glaubenszugehörigkeit aus B._______, verliess Libyen sei-
nen Angaben zufolge im Februar 2004. Zunächst sei er, unter Vorzei-
gen seines Militärausweises, mit dem Flugzeug von B._______ nach
C._______ gereist. Von dort sei er illegal an Bord eines Frachtschiffes
ausgereist und nach Italien gelangt. Per Bahn und Auto sei er
weitergereist. Die Schweizergrenze habe er am 12. Februar 2004 zu
Fuss überquert. Am 13. Februar 2004 suchte er an der Empfangsstelle
(heute: Empfangszentrum) Vallorbe um Asyl nach.
Die summarische Befragung zum Reiseweg und zu den Ausreise-
gründen fand am 26. Februar 2004 im Transitzentrum Altstätten statt
(Protokoll: Vorakten, A1) und die Anhörung zu den Asylgründen durch
die zuständigen kantonalen Behörden am 22. März 2004 (Protokoll:
Vorakten, A9). Am 10. Februar 2006 hörte das BFM den Beschwer-
deführer zu den Asylgründen an (Protokoll: Vorakten, A15).
B.
B.a Zu seinen Asylgründen führte der Beschwerdeführer aus, er sei
am 24. Mai 1998 gegen drei Uhr morgens zu Hause von Amen-
Sicherheitskräften festgenommen worden. Sie hätten ihn zu einem
Bauernhof gebracht, wo er während dreier Tage verhört worden sei.
Der Grund für seine Verhaftung seien seine Unterstützungsleistungen
für zwei bedürftige Familien gewesen, die in seiner Strasse gewohnt
hätten. Ein Gerichtsverfahren habe es nicht gegeben. Während vier
Jahren sei er in verschiedenen Haftanstalten – am längsten, von Sep-
tember 1998 bis Anfang 2002 im Gefängnis Bou Slim – festgehalten
worden. Er sei während der ersten drei Tage verhört worden, dann
nicht mehr beziehungsweise ein zweites Mal vor seiner Entlassung.
Die Haftbedingungen seien schlecht gewesen und er sei misshandelt
worden; diese Umstände hätten für ihn gesundheitliche Folgen gehabt,
so leide er an einem geschwächten Sehvermögen, Klaustrophobie,
Asthmaanfällen und Arthrose. Am Tag der Entlassung beziehungs-
weise ein Monat vorher sei er nochmals verhört worden. Unter der
Auflage, dass er keine bedürftigen Personen mehr unterstütze, sei er
am 3. Mai 2002 entlassen worden.
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Nach der Freilassung habe er wieder an seinem angestammten Wohn-
sitz gelebt und seine Tätigkeit als Händler aufgenommen, mit welcher
er ein gutes Einkommen erzielt habe. Aus humanitären Gründen habe
er erneut bedürftige Familien unterstützt. Er sei dann noch ein- bezie-
hungsweise zweimal polizeilich vorgeladen worden. Er selbst bezie-
hungsweise sein Bruder seien den Vorladungen gefolgt und hätten An-
gaben zu den Personalien und dem Aufenthaltsort des Beschwerde-
führers gemacht. Zur Ausreise entschlossen habe er sich, als er am
7. Februar 2004 ein drittes Mal vorgeladen worden sei beziehungs-
weise als man einen befreundeten Nachbarn verhaftet habe, worauf er
befürchtet habe, dieser werde die Behörden über seine fortgeführte
Unterstützung an Bedürftige unterrichten. Schliesslich gab er an, auch
während seines Militärdienstes einen Monat inhaftiert gewesen zu
sein, weil er zu desertieren versucht habe.
Weder er selbst noch sonst jemand aus seiner Familie seien politisch
engagiert gewesen. Auch die von ihm unterstützten Familien hätten
keinen Parteien oder Gruppierungen angehört; die alleinstehenden
Mütter mit ihren Kindern hätten keine Verwandten mehr gehabt, die sie
unterstützt hätten beziehungsweise der Sohn der einen Familie sei
wegen Zugehörigkeit zur Opposition im Gefängnis gewesen.
Zu seinen Lebensverhältnissen in Libyen gab der Beschwerdeführer
an, er habe zusammen mit seiner Mutter, fünf Brüdern und zwei
Schwestern in B._______ gelebt, sein Vater sei 1986 verstorben. Von
Beruf sei er Autoelektriker und zuletzt habe er, von 2002 bis Dezember
2003, als Kleider- und Schuhverkäufer gearbeitet.
B.b Im Verlaufe des erstinstanzlichen Asylverfahrens gab der Be-
schwerdeführer einen Militärausweis (Nr. ...), einen Handelsausweis,
eine Identitätskarte in Kopie, einen Auszug aus dem Familienbuch in
Kopie, eine Haftbestätigung (... bis ...2002) und eine polizeiliche
Vorladung auf den 10.02.2004 zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 24. Februar 2006 stellte das BFM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein
Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung führte es
aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers für den Zeitraum nach
seiner Haftentlassung und bis zur Ausreise sowie jene zu den angeb-
lichen Gründen seiner Haft seien widersprüchlich und teilweise reali -
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tätsfremd und deswegen nicht glaubhaft. Die geltend gemachte vier-
jährige Haft und die dabei erlittenen Nachteile seien schon wegen des
in zeitlicher und sachlicher Hinsicht zu wenig engen Kausalzusam-
menhangs zur Flucht nicht asylrelevant. Schliesslich bestehe keine er -
hebliche Wahrscheinlichkeit zukünftiger asylrechtlich relevanter Verfol-
gung im Falle einer Rückkehr nach Libyen. Der Vollzug der Wegwei-
sung erweise sich als zulässig, zumutbar und möglich.
D.
Mit Beschwerde vom 29. März 2006 gelangte der Beschwerdeführer
an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)
und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft und die Erteilung von Asyl. Auf
eine Wegweisung sei zu verzichten und es sei festzustellen, dass sich
ein Vollzug der Wegweisung als unzulässig erweise. Schliesslich bean-
tragte er die Ansetzung einer Frist zur Einreichung von Beweismitteln.
In formeller Hinsicht begründete er seine Rechtsmitteleingabe mit ei-
ner Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, indem er nicht
zu sämtlichen ihm entgegengehaltenen Widersprüchen angehört wor-
den sei. Im Übrigen seien die Zweifel der Vorinstanz an den Gründen
seiner Verhaftung und der nach seiner Freilassung weiterhin bestehen-
den Gefährdung ungerechtfertigt. Möglicherweise hätten die libyschen
Behörden noch andere Gründe gehabt, wie allenfalls die Religiosität
des Beschwerdeführers. Zudem sei der Sohn der einen Familie, die er
unterstützt habe, aus politischen Gründen im Gefängnis, wo er eine
18-jährige Strafe verbüsse. Der Beschwerdeführer vermöge zudem
Namen zu nennen, die überprüft werden könnten. Die unterschiedli-
chen Angaben zur eingereichten Vorladung seien mit einer falschen
Protokollierung erklärbar. In Bezug auf die Befragung beim Kanton sei
auch die damalige Nervosität des Beschwerdeführers zu berücksich-
tigen, die sich unter anderem durch die verunsichernde Befragung an
der Empfangsstelle, wo er an einen Übersetzer gelangt sei, der ihn
unter Druck gesetzt habe, erklären liesse.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 6. April 2006 setzte der Instruktionsrichter
der ARK dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung der in Aussicht
gestellten Beweismittel und verschob die Behandlung des (nota bene
gar nicht gestellten) Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung auf einen späteren Zeitpunkt.
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F.
Mit Eingabe vom 8. Mai 2006 liess der Beschwerdeführer ein Unter-
stützungsschreiben des in der Beschwerde erwähnten Mithäftlings
D._______ (N...) vom 23. April 2006 einreichen. Dieser führte darin
aus, er sei mit dem Beschwerdeführer von August 1999 bis etwa
August 2000 in der gleichen Zelle des Gefängnis von Bouslim
gewesen. Im Januar 2002 seien sie beide ins Gefängnis Ain Zara
gebracht worden, wo sie sich jedoch bis zur Freilassung nicht gesehen
hätten. Er bestätigte ferner, dass am Tag seiner zweiten Verhaftung,
am 19. Oktober 2004, sei auch der Beschwerdeführer von der Ge-
heimpolizei gesucht worden und sie sei in sein Haus eingebrochen.
G.
G.a Mit Vernehmlassung vom 2. Juni 2006 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. Hinsichtlich des Vorwurfs der Gehörsver-
letzung führte es aus, der Beschwerdeführer habe sich in wesentli -
chen Punkten widersprochen, was eine Qualifizierung seiner Vorbrin-
gen als unglaubhaft gemäss eines Urteils der ARK zulasse, ohne dass
dies eine vorgängige Anhörung zu den einzelnen Widersprüchen be-
dinge. Was das Unterstützungsschreiben betreffe, so habe der Be-
schwerdeführer bisher solches nicht geltend gemacht. Ausserdem sei
es realitätsfremd, dass die Sicherheitskräfte den Beschwerdeführer
erst Monate nach seiner Ausreise gesucht haben sollten.
G.b Mit Replik vom 20. Juni 2006 machte der Beschwerdeführer unter
anderem geltend, er selbst habe erst nach Einreichung der Beschwer-
de von dem Einbruch in sein Haus durch die Geheimpolizei erfahren,
weshalb er diesen Umstand nicht früher habe geltend machen können.
H.
Am 23. Oktober 2007 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwer-
deführer die per 1. Januar 2007 erfolgte Übernahme des bis dahin bei
der ARK hängigen Beschwerdeverfahren durch das Gericht mit.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2009 fragte der Instruktionsrichter
den Beschwerdeführer an, ob er angesichts der durch eine Aufent-
haltsbewilligung erfolgten Gegenstandslosigkeit der Beschwerde be-
treffend Wegweisung und Wegweisungsvollzugs an der Beschwerde
hinsichtlich der Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls fest-
halten wolle. Der Beschwerdeführer sah von einer Stellungnahme und
damit einem Rückzug ab.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher
eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet
betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Be-
urteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung berührt, hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist
daher zur Einreichung einer Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG
sowie Art. 6 und 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und
Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Nachdem der Beschwerdeführer seit dem 16. September 2008 im Be-
sitz einer Jahresaufenthaltsbewilligung ist, erweist sich die Beschwer-
de betreffend Anordnung der Wegweisung und deren Vollzug (Disposi -
tivziffern 3 bis 5 der angefochtenen Verfügung) als gegenstandslos
und ist als solche abzuschreiben (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen, AsylV 1, SR 142.311).
Verfahrensgegenstand bilden demzufolge nur noch die Verneinung der
Flüchtlingseigenschaft und Verweigerung des Asyls.
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4.
Der Beschwerdeführer rügt zu Unrecht, in formeller Hinsicht sei sein
Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, weil das BFM ihn
nicht mit den Widersprüchen in seinen eigenen Aussagen konfrontiert
habe. Entsprechend einem Entscheid der ARK ist die Frage der Kon-
frontation mit Widersprüchen in den eigenen Aussagen eine solche der
vollständigen und richtigen Abklärung des entscheidwesentlichen
Sachverhaltes und nicht eine solche der Gewährung des rechtlichen
Gehörs (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 13). Tatsächlich hat das BFM
den Beschwerdeführer nicht mit diesen Widersprüchen konfrontiert. Im
Rahmen der Akteneinsicht konnte der Beschwerdeführer aber auch in
die Befragungsprotokolle Einsicht nehmen und im Rahmen des vorlie-
genden Beschwerdeverfahrens zu den ihm entgegengehaltenen
Widersprüchen Stellung nehmen, was er denn auch getan hat. Der
Sachverhalt erweist sich insgesamt als hinreichend erstellt, und eine
Rückweisung an die Vorinstanz ist nicht angezeigt.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind nach Art. 3 AsylG Personen, die in
ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen
ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernst-
haften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben,
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile
gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begrün-
deterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aus bestimmten
Verfolgungsmotiven – die fünf vom Gesetz und von der Flüchtlingskon-
vention genannten Motive knüpfen allesamt an äussere oder innere
Merkmale an, die in untrennbarer Weise mit der verfolgten Person ver -
bunden sind – zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen
ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2008/4 E. 5,
BVGE 2007/31 E. 5.2 f., EMARK 2006 Nr. 32 E. 8.7, EMARK 2006 Nr.
18 E. 7 ff., EMARK 1995 Nr. 2 E. 3a).
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Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3
AsylG ist nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern die -
jenige im Zeitpunkt des Asylentscheides, wobei allerdings erlittene
Verfolgung oder begründete Furcht vor Verfolgung im Zeitpunkt der
Ausreise Hinweis auf eine weiterbestehende Gefährdung sein kann
(BVGE 2008/4 E. 5.4 mit weiteren Hinweisen).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht
in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht wi -
dersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht
den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Dar-
über hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig er-
scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vor-
bringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, wichtige
Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Ver-
fahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, man-
gelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung ver-
weigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strik-
ten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum
für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstel-
lers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der
Richter von ihrer Wahrheit zwar nicht völlig überzeugt ist, sie aber
überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind.
Hingegen reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der In-
halt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten
Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorge-
brachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne
einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist
auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21
E. 6.1 mit weiteren Hinweisen).
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5.3
5.3.1 Das BFM hält nicht für glaubhaft, dass der Beschwerdeführer
nach der Entlassung aus der Haft noch von den libyschen Behörden
gesucht worden sei. Diese Einschätzung begründet es vorab mit Wi-
dersprüchen in seinen Vorbringen zu den Kontakten, die er nach sei-
ner Haftentlassung und bis zur Ausreise noch mit den Behörden ge-
habt habe.
Das Gericht kommt zum selben Schluss. Um Wiederholungen zu ver-
meiden wird vorab auf die entsprechende ausführliche Erwägung des
BFM verwiesen. Dabei fällt besonders ins Gewicht, dass sich der Be-
schwerdeführer hinsichtlich seines Ausreiseentschlusses, und damit in
einem zentralen Punkt seiner Asylbegründung, ganz wesentlich wider-
spricht, wenn er zunächst klar und deutlich angibt, er habe diesen am
7. Februar 2004 gefasst, als er die Vorladung erhalten habe; zum
letzten Mal habe er dann die Nacht auf den 8. Februar 2004 zu Hause
verbracht, bevor er am 9. Februar 2004 nach C._______ gereist sei
(vgl. A9, S. 10 f.). Später führt er – der ersten Aussagen völlig zuwider-
laufend – aus, ein Freund von ihm habe gewusst, dass er die bedürf -
tigen Familien weiterhin unterstütze, und als dieser Freund etwa eine
Woche vor dem 7. Februar 2004 verhaftet worden sei, habe er sich
entschieden, das Land zu verlassen, sei am 6. Februar 2004 nach
C._______ gereist, und habe dort von seinem Bruder erfahren, dass
die Polizei ihn zu Hause gesucht und eine an ihn gerichtete Vorladung
hinterlassen habe, die ihm sein Bruder dann nach Tripolis gebracht
habe (vgl. A15, S. 6 f.). Angesichts dieses schwerwiegenden
Widerspruchs erübrigt es sich, näher auf weitere Unstimmigkeiten
einzugehen. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen nichts zu
Gunsten des Beschwerdeführers zu bewirken; insbesondere vermögen
weder Übersetzungsschwierigkeiten noch Unsicherheit oder Müdigkeit
des Beschwerdeführers die zahlreichen und teilweise
schwerwiegenden Unstimmigkeiten aus dem Weg zu räumen, zumal
sich den Protokollen keine Anhaltspunkte für Verständnisprobleme
oder eine physische Beeinträchtigung des Beschwerdeführers
während der kantonalen und der Bundesanhörung entnehmen lassen.
Dies im Gegensatz zur summarischen Befragung, an welcher es
offenbar gewisse Verständigungsprobleme gegeben hat und der
Übersetzer aggressiv auf den Beschwerdeführer gewirkt haben soll
(vgl. A9 S. 3), weshalb das BFM wohl aus diesem Grund das
entsprechende Protokoll nicht zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der
geltend gemachten Asylgründe herangezogen hat. Der
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Beschwerdeführer hat jeweils unterschriftlich bestätigt, dass seine
Aussagen ihm nach Abschluss der Anhörungen wörtlich
beziehungsweise Satz für Satz vorgelesen und übersetzt worden
seien, das Protkoll vollständig sei, es seinen Ausführungen entspreche
und er nichts mehr beizufügen habe.
Insgesamt vermag der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen,
dass er in den zwei Jahren vor und im Zeitpunkt seiner Ausreise von
den libyschen Behörden in asylrelevanter Weise gesucht worden ist.
Angesichts der bekanntermassen strikten Überwachung verdächtiger
Personen seitens der libyschen Behörden sprechen im Übrigen auch
weitere Umstände gegen eine solche Suche – beispielsweise dass der
Beschwerdeführer während all dieser Zeit unbehelligt an einer den Be-
hörden bekannten Adresse gelebt und die Familien unterstützt hat
oder dass er problemlos unter Benutzung seines Militärausweises mit
einem Inlandflug von B._______ nach C._______ gelangen konnte.
5.3.2 Das BFM stellt die geltend gemachte Haft nicht in Frage, zwei -
felt aber aus nachvollziehbaren Gründen an den Motiven dieser Haft.
Der Beschwerdeführer hat die Umstände dieser Haft äusserst detail -
liert umschrieben. Dennoch erkennt das Gericht auch diesbezüglich
grössere Unstimmigkeiten. So hat er zu den Umständen seiner Frei-
lassung einmal ausgesagt, er sei einen Monat vor der Haftentlassung
befragt worden, bei der Entlassung habe man ihn nur noch aus der
Zelle gebracht, ein Foto gemacht und ihn nach Hause entlassen (A9,
S. 18). Später gibt er dazu an, am Tag der Entlassung sei er, erstmals
nach vier Jahren, erneut befragt worden, man habe sein Dossier
hervorgeholt, ihn verhört, geschlagen und danach entlassen (A15, S. 2
f.). Letztlich können diese Diskrepanzen aber ungeklärt bleiben, weil
der geltend gemachten Haft, unabhängig von ihrer Glaubhaftigkeit,
aus anderen Gründen (vgl. E. 5.3.3) keine Asylrelevanz zukommt.
Festzuhalten ist einzig, dass jedenfalls unglaubhaft ist, dass die
libyschen Behörden den Beschwerdeführer nach seiner
Haftentlassung (noch) ernsthaft der politischen oder islamistischen
Opposition verdächtigt haben. Der Beschwerdeführer hat selbst
ausgesagt, er habe einfach aus humanitären Gründen mittellose
Familien unterstützt; seine frühere Aussage, Mitglieder dieser Familien
seien vom Staat aus politischen Gründen inhaftiert, hat er widerrufen
(vgl. A9, S. 16, 24).
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5.3.3 Unabhängig von der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten
Haft respektive der Gründe der Inhaftierung erwägt das BFM schliess-
lich zu Recht, der sachliche und zeitliche Kausalzusammenhang zwi-
schen den geltend gemachten erlittenen Nachteilen und der Ausreise
sei unterbrochen, nachdem sich der Beschwerdeführer noch während
zweier Jahre im Heimatland aufgehalten habe. Es sind keine Umstän-
de erkennbar, die während dieser Zeit eine Ausreise verhindert hätten.
Der Beschwerdeführer hat vielmehr mit seinen Angehörigen an seiner
angestammten Adresse gelebt, ist ungestört einer Erwerbstätigkeit
nachgegangen und hat weiterhin bedürftige Familien unterstützt.
5.3.4 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist festzustellen, dass der
Beschwerdeführer möglicherweise von 1998 bis 2002 inhaftiert gewe-
sen ist. Unglaubhaft ist, dass die libyschen Behörden ihn ernsthaft der
politischen oder islamistischen Opposition verdächtigt haben. Nicht
glaubhaft ist auch, dass der Beschwerdeführer während den zwei Jah-
ren vor seiner Ausreise aus asylrechltich relevanten Gründen von den
libyschen Behörden gesucht wurde, zumal er ohne Weiteres hätte ge-
funden werden können. Der Beschwerdeführer war nie politisch tätig
und nicht Mitglied einer religiösen Bewegung oder erkennbarer Sym-
pathisant der islamistischen Opposition – dergleichen macht er auch
gar nicht geltend. Er hat lediglich, wenn es denn so ist, bedürftige
Familien finanziell unterstützt, was seinen letztlich im Koran ent-
haltenen Pflichten – der Islam ist in Libyen bekanntlich Staatsreligion –
entspricht.
5.4 Es verbleibt nach dem Gesagten zu prüfen, ob der Beschwer-
deführer gestützt auf den unter E. 5.3 zusammengefassten Sachver-
halt allenfalls begründete Furcht vor künftiger Verfolgung hat. Eine
solche Furcht wird nicht schon begründet durch Vorkommnisse oder
Umstände, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könn-
ten, sondern erst, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, die
Verfolgung werde mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer
Zeit geschehen. Eine solchermassen begründete Furcht ist vorliegend
nicht anzunehmen. Der Beschwerdeführer wurde von den libyschen
Behörden nach der allfälligen Haft nicht mehr konkret gesucht. Sie
wussten jederzeit, wo er sich aufhielt und, falls sie das überhaupt
interessiert hat und dies tatsächlich der Fall gewesen sein sollte, wohl
auch, dass er weiterhin Bedürftige unterstützte. Hätten sie ihn tat-
sächlich gesucht, hätten sie ihn jederzeit festnehmen können.
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Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie ihn im
heutigen Zeitpunkt suchen sollten und er mit der erforderlichen erheb-
lichen Wahrscheinlichkeit in Libyen ernsthafte Nachteile im Sinne des
Asylgesetzes zu befürchten hätte. Daran vermag auch das auf Be-
schwerdestufe eingereichte Unterstützungsschreiben nichts zu än-
dern, dem aus naheliegenden Gründen kaum Beweiswert zukommt.
Dass der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Wiedereinreise mit
einer eingehenden Befragung zu rechnen hätte, ist anzunehmen. Die
ARK ist aber in einem Urteil aus dem Jahre 2003 zum Schluss ge-
kommen, dass abgeweisene Asylbewerber, welche nach Libyen zu-
rückkehren, dort nicht allein aufgrund ihres Aufenthaltes im westlichen
Ausland einer systematischen Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
ausgesetzt sind (vgl. EMARK 2003 Nr. 28); diese Erkenntnis ist auch
heute noch zutreffend. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer als
erfolgreicher Händler im Rahmen seiner Pflicht als Muslim gegebenen-
falls Arme und Bedürftige unterstützte – gemeint ist die auf den Koran
zurückgehende Verpflichtung jedes Muslims, einen bestimmten Anteil
des Besitzes Bedürftigen abzugeben, sog. Zakat –, kann offensichtlich
keinen Verfolgungsgrund darstellen. Schliesslich ist auch aus dem
alleinigen Umstand, dass der Beschwerdeführer eine hier in der
Schweiz niedergelassene Landsfrau, die mit Verfügung des BFF vom
29. Mai 2000 in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters einbezogen
wurde, geheiratet hat, auf keine begründete Furcht vor Verfolgung zu
schliessen; solches wird denn auch nicht geltend gemacht.
Insgesamt besteht kein konkreter Anlass zur Annahme, nach einer
allfälligen Wiedereinreise in Libyen wäre der Beschwerdeführer mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit ernsthaften Nach-
teilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt.
5.5 Auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und den Stel-
lungnahmen sowie auf die eingereichten Beweismittel einzugehen er-
übrigt sich, weil sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Zusam-
menfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht ge-
lungen ist, eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
darzutun. Das BFM hat demzufolge die Anerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft und die Gewährung von Asyl zu Recht verweigert.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
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und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demzufolge bezüglich der Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft und der Gewährung von Asyl abzuweisen.
7.
Nachdem die Beschwerde betreffend Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft und Gewährung von Asyl abgewiesen und betreffend Weg-
weisung und Wegweisungsvollzug als gegenstandslos abgeschrieben
wird, ist über die Kosten und allfälligen Entschädigungen zu befinden.
7.1 Die Verfahrenskosten sind grundsätzlich der unterliegenden Partei
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Wird eine Beschwerde –
oder ein Teil davon – gegenstandslos, werden die Kosten auf Grund
der Sachlage vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit verlegt (Art. 5 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Entgegen der vom damals zuständigen Instruktionsrichter der ARK
erfolgten Verfügung vom 6. April 2006, wonach das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu einem späteren Zeit -
punkt zu behandeln sei (vgl. Sachverhalt sub E.), ist festzustellen,
dass ein solches Gesuch gar nie gestellt worden ist.
7.1.1 Vorliegend sind die Verfahrenskosten betreffend die Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl (Disposi-
tivziffern 1 und 2) im Betrag von Fr. 300.– (Art. 1 bis 3 VGKE) wegen
Unterliegens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
7.1.2 Betreffend die Anordnung der Wegweisung und deren Vollzugs
(Dispositivziffern 3 – 5) sind sie nach den Verfahrensaussichten vor
Eintritt der Gegenstandslosigkeit – (mithin vor der Verheiratung mit
einer Landsfrau mit Niederlassungsbewilligung und anschliessender
Erteilung der Aufenthaltsbewilligung) – zu verlegen. Nach einer sum-
marischen Prüfung gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Be-
schwerde auch diesbezüglich voraussichtlich hätte abgewiesen wer-
den müssen. So ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer
ohne Heirat einen Tatbestand nach Art. 32 AsylV 1 erfüllt hätte. Nach-
dem festgestellt wurde, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt,
wäre das flüchtlingsrechtliche Gebot des "Non-Refoulement" nicht zur
Anwendung gelangt. Die Umstände, dass er möglicherweise zwischen
1998 und 2002 aus nicht politischen Gründen in Haft war, dass er
seiner Verpflichtung als Muslim zum Zakat nachgekommen ist, dass er
hier in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt und später eine Landsfrau
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mit abgeleiteter Flüchtlingseigenschaft geheiratet hat und dass die all -
gemeine Menschenrechtssituation in Libyen schlecht ist, lassen nicht
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit den Schluss zu, dass er für den
Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat dort dem Risiko einer men-
schenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt gewesen wäre. Schliess-
lich ist nicht erkennbar, inwiefern ein Vollzug der Wegweisung für den
Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung dargestellt hätte, da in
Libyen keine Situation allgemeiner Gewalt besteht, seine gesundheit-
lichen Beeinträchtigungen, sofern sie noch bestanden hätten, dort
zweifellos behandelbar gewesen wären, er dort laut eigenen Angaben
in komfortablen wirtschaftlichen Verhältnissen lebte und zudem über
ein umfangreiches soziales Netz verfügt. Technische Hindernisse, die
einem Wegweisungsvollzug entgegengestanden hätten, sind nicht er-
kennbar. Die Verfahrenskosten betreffend diesen Teil des Beschwerde-
verfahrens im gleichen Betrag von Fr. 300.– sind demzufolge ebenfalls
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
7.1.3 Demzufolge sind die gesamten Verfahrenskosten von Fr. 600.–
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
7.2 Eine Parteientschädigung ist nach dem Gesagten nicht auszu-
richten (vgl. Art. 64 VwVG, Art. 5, 7 und 15 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird betreffend die Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft und der Gewährung von Asyl abgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird betreffend die Anordnung der Wegweisung und
deren Vollzug als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
3.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 600.– festgesetzt und dem Be-
schwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand
des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Esther Karpathakis
Versand:
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