Abtei lung V
E-5286/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . A u g u s t 2 0 0 9
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Marco Abbühl.
A._______, Georgien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 14. August 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5286/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat im Oktober 2008 auf dem Luftweg in Richtung Prag verliess, wo
er sich in der Folge während rund sieben Monate aufhielt, bevor er in
einem Lastwagen durch ihm unbekannte Länder am 23. Juni 2009 ille-
gal in die Schweiz gelangte, wo er am 27. Juni 2009 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum B._______ um Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer am 1. Juli 2009 ins Transitzentrum
C._______ transferiert wurde,
dass der Beschwerdeführer dort am 8. Juli 2009 summarisch befragt
wurde und am 23. Juli 2009 die direkte Bundesanhörung gemäss Art.
29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
stattfand,
dass der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen geltend machte, er
sei georgischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in D._______,
Region E._______,
dass er aufgrund seines Familiennamens - den er mit F._______ teile -
am 15. August 2008 in D._______ in eine Schlägerei mit fünf
ossetischen Flüchtlingen verwickelt worden sei,
dass er dabei einen Osseten mit einer zerbrochenen Flasche verletzt
und selbst eine Gehirnerschütterung erlitten habe,
dass er sich nicht an die Polizei habe wenden können, da diese ihm
wegen der früheren politischen Aktivitäten seines Vaters den Schutz
versagt hätte,
dass er sich aus Angst vor den Osseten, sowie um allfälligen Proble-
men mit der Polizei zu entgehen, am 16. August 2008 nach G._______
begeben und sich dort bei einem Freund versteckt habe,
dass er rund einen Monat später heimlich nach D._______
zurückgekehrt sei, die Osseten jedoch sein Haus überwacht und dort
bereits auf ihn gewartet hätten,
dass er erneut bewusstlos geschlagen worden sei, sich aus Angst
aber nicht in Spitalpflege begeben habe,
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dass er am darauffolgenden Tag zu seinem Freund nach G._______
zurückgekehrt sei, wo er sich bis zu seiner Ausreise aufgehalten habe,
dass er nicht in Georgien habe bleiben können, da die Osseten ihn
überall hätten finden können und seine Eltern ihm geraten hätten, in
die Schweiz zu flüchten,
dass er seinen Heimatstaat am 1. November 2008 unter Verwendung
seines Reisepasses und eines Touristenvisums über den Flughafen
von G._______ verlassen habe und nach Prag geflogen sei,
dass er in Prag zunächst einige Monate auf der Strasse gelebt habe,
bevor er von einem georgischen Paar aufgenommen worden sei,
dass er in der tschechischen Republik keinen Asylantrag gestellt habe,
da er nicht gewusst habe, ob dies dort möglich sei,
dass er seinen Pass zerrissen habe, nachdem das Visum für die
tschechische Republik am 8. November 2008 abgelaufen sei, um zu
verhindern, dass man ihn nach Georgien ausschaffe,
dass er Prag im Juni 2009 im geschlossenen Laderaum eines Lastwa-
gens verlassen habe und über ihm unbekannte Länder und ohne kont-
rolliert worden zu sein am 23. Juni 2009 illegal in die Schweiz gelangt
sei,
dass er noch nicht in seinen Heimatstaat zurückkehren könne, da er
nach wie vor von den Osseten gesucht werde und diese ihn töten wür-
den,
dass der Beschwerdeführer im Transitzentrum Faxkopien seines Uni-
versitätsdiploms sowie des Parteiausweises seines Vaters zu den Ak-
ten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 14. August 2009 – gleichentags er-
öffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylge-
such nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe zum Nachweis seiner Identität Faxkopien seines
Universitätsdiploms sowie des Parteiausweises seines Vaters einge-
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reicht, wobei es sich nicht um Reise- oder Identitätspapiere im Sinne
von Art. 1 Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) handle, und diesen Do-
kumenten nur ein geringer Beweiswert zukomme, da sie leicht zu fäl-
schen oder käuflich zu erwerben seien,
dass die Aussagen des Beschwerdeführers zum Verbleib seines Rei-
sepasses und seiner Identitätskarte wenig plausibel erscheinen wür-
den und als Schutzbehauptung eingestuft werden müssten,
dass seine Schilderungen zu den Umständen seiner Ausreise aus dem
Heimatstaat, er sei ohne Reisedokumente von Prag bis in die Schweiz
gelangt und es hätten unterwegs keine Kontrollen stattgefunden, reali-
tätsfremd seien und der allgemeinen Erfahrung widersprechen wür-
den,
dass der Beschwerdeführer ausserdem nur sehr unsubstanziierte und
widersprüchliche Angaben zu seinem mehrmonatigen Aufenthalt in
Prag gemacht habe,
dass sein Aussageverhalten darauf schliessen lasse, er beabsichtige
die wahren Umstände zu seinem Reiseweg zu verheimlichen und wolle
nicht offenlegen, mit welchen Reisepapieren er in Wirklichkeit in die
Schweiz gereist sei,
dass die Identität des Beschwerdeführers aufgrund der pflichtwidrigen
Nichtabgabe von Identitätspapieren nicht feststehe, womit sich auch
Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen eröffnen würden,
dass deshalb keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es
dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, Reise- oder Identitätspa-
piere einzureichen,
dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Übergriffe im We-
sentlichen mit dessen Familiennamen in Zusammenhang stünden, sei-
ne Identität indes nicht zweifelsfrei feststehe,
dass nicht nachvollzogen werden könne, weshalb die ossetischen An-
greifer ihre angebliche Tötungsabsicht nicht verwirklicht hätten, zumal
sie anlässlich der Angriffe vom August und September 2008 dazu
Gelegenheit gehabt hätten,
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dass sich der Beschwerdeführer im Verlaufe des Verfahrens wider-
sprüchlich zur Dauer seines Aufenthaltes in G._______ geäussert
habe,
dass es sich bei den geltend gemachten Übergriffen um solche priva-
ter Dritter handle, welche nur dann asylrelevant seien, wenn der Staat
seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei,
Schutz zu gewähren,
dass der Beschwerdeführer es unterlassen habe, die zuständigen Be-
hörden um Schutz zu ersuchen, obschon ihm dies ohne Weiteres mög-
lich und zumutbar gewesen wäre und seine Aussage, er habe dies we-
gen seines Namens unterlassen, als Schutzbehauptung einzustufen
sei,
dass der Beschwerdeführer zudem nicht auf den Schutz eines Dritt-
staates angewiesen sei, da er sich durch einen Wegzug in einen ande-
ren Landesteil problemlos einer allfälligen Gefahr seitens Dritter hätte
entziehen können,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernis-
ses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien,
dass weder die allgemeine Lage in Georgien noch individuelle Gründe
gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs sprechen würden
und der Vollzug technisch möglich und praktisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. August 2009 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und in materieller Hinsicht beantragte, es sei die angefochtene Verfü-
gung aufzuheben und bezüglich der Frage der Flüchtlingseigenschaft
und der Asylgewährung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuali-
ter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs festzustellen und es sei ihm die vorläufige Aufnahme
zu gewähren,
dass er in prozessualer Hinsicht sinngemäss beantragte, es sei ihm
die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung eines amtlichen Ver-
treters zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
zu verzichten,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 24. August 2009 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
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dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insbes E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende
glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Grün-
den nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der An-
hörung sowie gestützt auf Art. 3 und Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass es sich gemäss BVGE 2007/7 beim Begriff "Reise- und Identitäts-
papiere" um Dokumente handelt, die "sowohl die einwandfreie Fest-
stellung der Identität als auch die sichere Durchführung der Rück-
schaffung ermöglichen" sollen (vgl. E. 6),
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dass unter Vorbehalt des Vorliegens entschuldbarer Gründe ein Nicht-
eintretensentscheid selbst dann zu erfolgen hätte, wenn trotz fehlender
Ausweispapiere keine Zweifel über die Identität des oder der Asylsu-
chenden bestehen (vgl. a.a.O. E. 5.3. in fine),
dass der Beschwerdeführer zwar Faxkopien seines Universitätsdip-
loms sowie des Parteiausweises seines Vaters ins Recht legte, diese
Dokumente jedoch nicht geeignet sind, die Identität des Beschwerde-
führers rechtsgenüglich zu belegen, zumal sie lediglich in Kopie vorlie-
gen und ausserdem leicht zu fälschen oder käuflich zu erwerben sind,
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben einen georgi-
schen Reisepass und eine Identitätskarte besass (vgl. vorinstanzliche
akten A1/13 S. 4 sowie A8/18 S. 3) und demzufolge bei den georgi-
schen Behörden registriert ist,
dass er eigenen Aussagen zufolge nie Probleme mit den heimatlichen
Behörden gehabt hat (vgl. A8/18 S. 15) und nach wie vor Kontakt zu
seiner Schwester im Heimatstaat unterhält (vgl. A8/18 S. 3),
dass es dem Beschwerdeführer somit möglich und zumutbar gewesen
wäre, sich über seine Schwester offizielle Identitätspapiere der heimat-
lichen Behörden zu beschaffen,
dass für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine
entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz aufgrund der Anhörung
zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzli-
che Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise zur Feststel-
lung von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet
hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil BVGE 2007/8 festhält,
dass auf ein Asylgesuch nicht einzutreten sei, wenn bereits auf Grund
einer summarischen Prüfung festgestellt werden könne, dass die asyl-
suchende Person die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, wobei sich
die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft aus der Un-
glaubhaftigkeit der Vorbringen, aber auch aus der fehlenden Asylrele-
vanz ergeben könne,
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dass als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie
in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen
ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaf-
ten Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen
Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes,
des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträgli-
chen psychischen Druck bewirken, gelten, wobei auch den frauenspe-
zifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 2 AsylG),
dass die Aufzählung der asylrelevanten Verfolgungsmotive in Art. 3
Abs. 1 AsylG abschliessend ist,
dass den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Übergriffen (Verfol-
gung wegen seines Familiennamens) kein asylrelevantes Verfolgungs-
motiv zu Grunde liegt,
dass Verfolgungsmassnahmen privater Dritter nur dann Asylrelevanz
zukommt, wenn der Staat nicht gewillt (fehlender Schutzwille) oder
nicht in der Lage (fehlende Schutzfähigkeit) ist, Schutz vor Verfolgung
zu gewähren,
dass die asylsuchende Person für die Annhame fehlenden Schutzwil-
lens beziehungsweise fehlender Schutzfähigkeit des Staates dessen
Organe konkret um Schutz ersucht haben muss,
dass der Beschwerdeführer in casu die Behörden nicht um Schutz er-
sucht hat, obschon er ausführt, vorgängig nie Probleme mit der Polizei
gehabt zu haben (vgl. A8/18 S. 14 f.),
dass dem georgischen Staat damit nicht fehlender Schutzwille oder
fehlende Schutzfähigkeit vorgeworfen werden kann, weshalb den ent-
sprechenden Vorbringen keine Asylrelevanz zukommt,
dass dem Asylsuchenden sodann das Vorliegen einer innerstaatlichen
Fluchtalternative vorgehalten werden kann, wenn die Gefahr vor Ver-
folgung nur in bestimmten, lokal begrenzten Teilen eines Staates be-
steht, in anderen jedoch nicht, und in diesen wirksamer Schutz vor
Verfolgung gewährleistet ist,
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dass dabei die Anforderungen an die Effektivität des gewährten Schut-
zes hoch anzusetzen sind, wobei das Vorliegen ungünstiger Lebens-
bedingungen (namentlich Integrationserschwernisse, Arbeitsmarktsi-
tuation) am Zufluchtsort der Bejahung einer innerstaatlichen Fluchtal-
ternative nicht entgegensteht,
dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung offen-
sichtlich lokalen Charakter hat, zumal er sich mehrere Monate unbe-
helligt bei seinem Freund in G._______ aufhalten konnte (vgl. A8/18 S.
4 f.) und er sich dort eigenen Angaben zufolge nicht bedroht fühlte
(vgl. a.a.O. S. 12),
dass der Beschwerdeführer somit über eine innerstaatliche Fluchtalter-
native verfügt,
dass für das Bundesverwaltungsgericht schliesslich nicht nachvollzieh-
bar ist, weshalb sich der Beschwerdeführer nach Ablauf seines Visums
während mehr als sieben Monaten illegal in Prag aufgehalten und sich
damit einem unnötigen Rückschaffungsrisiko ausgesetzt hat, obschon
er bereits vor seiner Ausreise gewusst habe, dass er in der Schweiz
ein Asylgesuch stellen wolle (vgl. A8/18 S. 14),
dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im
angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann, ohne diese im Ein-
zelnen zu wiederholen,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nach dem Gesagten we-
der den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG ge-
nügen und auch in der Beschwerdeschrift nichts geltend gemacht wird,
was als Indiz für die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft oder die Not-
wendigkeit zusätzlicher Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. b
und c AsylG betrachtet werden könnte,
dass es sich unter diesen Umständen erübrigt, auf die Vorbringen auf
Beschwerdeebene - in welchen sich der Beschwerdeführer lediglich
summarisch mit den vorinstanzlichen Vorhalten auseinanderesetzt und
diesen letztlich nichts Substanziiertes entgegenzuhalten und inbeson-
dere keine Beweismittel beizubringen vermag - näher einzugehen,
dass soweit der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe ar-
gumentiert, der Nichteintretens- und der Wegweisungsentscheid der
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Vorinstanz stellten keine Einheit dar und es würden unterschiedliche
Rechtsmittelfristen gelten, er auf den nach wie vor gültigen EMARK
2004 Nr. 24 E. 3a und 3b zu verweisen ist, wo klar festgehalten wurde,
dass die fünftägige Beschwerdefrist sowohl hinsichtlich des Nichtein-
tretens auf ein Asylgesuch als auch der Wegweisung und deren Voll-
zugs gelten,
dass im erwähnten EMARK überdies festgehalten wurde, dass das
Recht auf eine wirksame Beschwerde gemäss Art. 13 EMRK nicht
schon dadurch verletzt sei, dass die Beschwerde gegen einen Nicht-
eintretensentscheid innert fünf Arbeitstagen einzureichen sei,
dass es dem Beschwerdeführer vorliegend denn auch möglich gewe-
sen ist, fristgerecht eine rechtsgenügliche Beschwerde einzureichen
und es sich aufgrund der bestehenden Aktenlage erübrigt, eine Frist
zwecks Beibringung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen, zumal
der Beschwerdeführer keine substanziierten Hinweise macht, inwiefern
er die Beschwerdeschrift ergänzen werde,
dass das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
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dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen in seinem Hei-
matstaat über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt (Eltern, Schwes-
ter, Tante mütterlicherseits, Onkel und zwei Tanten väterlicherseits)
und in Kontakt zu seiner Schwester steht (vgl. A8/18 S. 3), weshalb er
bei seiner Rückkehr nach Georgien nicht auf sich allein gestellt sein
wird,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
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dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechts-
pflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) abzuweisen ist und bei diesem
Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 16 Abs. 1 Bst. a
VGG i.V.m. Art. 1-3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Das Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Marco Abbühl
Versand:
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