B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5286/2017
Ur t e i l vom 2 7 . S ep t embe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Denise Eschler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 14. August 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im September 2015
von Colombo aus auf dem Luftweg aus Sri Lanka ausreiste und am 12. Ok-
tober 2015 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) (…) um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 12. November 2015 und der An-
hörung vom 8. Februar 2017 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesent-
lichen geltend machte, ungefähr im November 2005 an einem Training der
Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) teilgenommen zu haben,
dass ein im Rahmen dieses Trainings aufgenommenes Foto des Be-
schwerdeführers zu den Militärs gelangt und diese deshalb ab Ende 2008
begonnen hätten, ihn aufzusuchen,
dass er sich aufgrund der Behelligungen im Jahre 2006 zur Ausreise nach
Malaysia entschieden habe, wo ihm jedoch die Einreise verweigert worden
sei und er noch gleichentags nach Sri Lanka habe zurückkehren müssen,
dass er nach seiner Rückkehr regelmässig vom sri-lankischen Sicherheits-
dienst beziehungsweise vom Criminal Investigation Department (CID) ab-
geholt und unter anderem zu verhafteten LTTE-Mitgliedern, Aktivitäten und
Vorhaben der LTTE, Waffenlagern und Transporten oder zu Problemen im
Dorf befragt und anlässlich der Befragungen misshandelt worden sei,
dass er ab 2007 einige Male für die LTTE Plakat-Pakete oder Notizen trans-
portiert und zwischen 2010 und 2015 die Tamil National Alliance (TNA)
durch die Teilnahme an Propagandaveranstaltungen sowie durch mündli-
che Propaganda unterstützt habe,
dass er ferner im Jahre 2012 hochrangigen LTTE-Mitgliedern zur Flucht
nach B._______ verholfen habe,
dass er ausserdem Behelligungen seiner Brüder und seiner Ehefrau gel-
tend machte,
dass er zum Nachweis seiner Vorbringen seine Identitätskarte und ein Be-
stätigungsschreiben eines Mitglieds des Provinzrats der Nordprovinz Sri
Lankas (beide Dokumente im Original), sowie beglaubigte Kopien seines
Ehescheines, seiner Geburtsurkunde sowie der Geburtsurkunde seiner
Ehefrau zu den Akten reichte,
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dass das SEM mit Verfügung vom 17. August 2017 – eröffnet am 18. Au-
gust 2017 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz
sowie deren Vollzug anordnete,
dass es den ablehnenden Asylentscheid einerseits mit der Unglaubhaf-
tigkeit der geltend gemachten Behelligungen durch die sri-lankischen Be-
hörden aufgrund des geleakten Fotos aus dem LTTE-Training andererseits
mit der fehlenden Asylrelevanz seines Engagements für die TNA begrün-
dete,
dass ferner nicht nachvollziehbar erscheine, dass der Beschwerdeführer
zwischen 2006 bis 2015 und insbesondere nach dem Kriegsende 2009
nicht in Haft genommen worden sei, wenn seine Teilnahme am LTTE-Trai-
ning bereits nach der Verbreitung des Fotos im Jahr 2006 erwiesen und
den Behörden bekannt gewesen sein soll,
dass regelmässige Abholungen und Befragungen des Beschwerdeführers
über einen Zeitraum von fast zehn Jahren nicht plausibel seien, zumal er
anlässlich der Verhöre nie die erwarteten Informationen habe geben kön-
nen,
dass auch das Fehlen eines Rehabilitationsprozesses nach dem Ende des
Krieges fraglich erscheine, obschon den Behörden das absolvierte LTTE-
Training bekannt gewesen sein soll,
dass das SEM im Weiteren Widersprüche in den Aussagen des Beschwer-
deführers hinsichtlich der Regelmässigkeit der Behelligungen nach Be-
kanntwerden des Fotos sowie der geltend gemachten Festnahmen des be-
ziehungsweise der Brüder feststellte,
dass des weiteren das Bestätigungsschreiben des Ratsmitglieds der Nord-
provinz nichts an der Unglaubhaftigkeit seiner Schilderungen zu ändern
vermöge,
dass zugleich keine Anhaltspunkte für eine erlittene oder drohende flücht-
lingsrechtlich relevante Verfolgung aufgrund der (als unglaubhaft zu quali-
fizierenden) Schilderungen über die Tätigkeiten bei der TNA bestehe,
dass das absolvierte LTTE-Training, die Propagandatätigkeiten für die
LTTE oder die Fluchthilfe zugunsten ranghoher LTTE-Mitglieder nicht asyl-
beachtlich seien, zumal diese Schilderungen als unglaubhaft einzustufen
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seien; der Beschwerdeführer sei beim Paket-Transport nie erwischt wor-
den, so dass nicht davon auszugehen sei, die sri-lankischen Behörden hät-
ten Kenntnis von dieser Tätigkeit gehabt, ebenso wenig von seiner Beihilfe
zur Flucht der LTTE-Mitglieder,
dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin gegen diese
Verfügung mit Eingabe vom 14. September 2017 fristgerecht Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht erhob und dabei beantragte, der Ent-
scheid des SEM sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren; eventuali-
ter sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Weg-
weisung festzustellen und der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig
aufzunehmen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersuchte,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe rügt, dem SEM
sei die Vorgehensweise der sri-lankischen Behörden scheinbar nicht be-
kannt,
dass ein einmal von den sri-lankischen Behörden verdächtigter Tamile im-
mer ein potenzieller Rebell und Terrorist bleibe,
dass die vom Beschwerdeführer erwähnten Belästigungen und kurzen In-
haftierungen angesichts des in Sri Lanka zurzeit immer noch vorherrschen-
den politischen Klimas, das als eine „Kultur der Überwachung“ bezeichnet
werden könne, nachvollziehbar und plausibel seien,
dass er zwar nicht habe zugeben wollen, aktives Mitglied der LTTE gewe-
sen zu sein, indes von einer aktiven Mitgliedschaft der gleichgesinnten TNA
spreche,
dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die von der Vorinstanz festge-
stellten Widersprüche festhält, anlässlich der Befragung zur Person (BzP)
nur ansatzweise über die Belästigungen und Demütigungen seitens der sri-
lankischen Behörden berichtet und seine Aussagen anlässlich der Anhö-
rung ausführlicher erklärt zu haben,
dass er bei der Erstbefragung zwar nur von einem, anlässlich der Anhörung
hingegen von zwei Brüdern gesprochen habe, die behelligt worden seien,
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dass im Weiteren die Bestätigung der TNA-Partei seine politische Aktivität
in seiner Heimat beweise und er als Mitglied der TNA als potenziell Oppo-
sitioneller gelte, der in den Augen der sri-lankischen Behörden in Kontakt
zu den LTTE stehe,
dass seine politischen Aktivitäten bei der TNA asylrelevant seien, weshalb
er bei einer Rückkehr eine Festnahme sowie Befragung zur illegalen Aus-
reise, seinem Asylgesuch, den Aktivitäten im Ausland und den Kontakten
mit im Ausland lebenden Tamilen und LTTE-Leuten usw. zu befürchten
habe,
dass die Angaben des Beschwerdeführers in einer Gesamtwürdigung als
widerspruchsfrei, schlüssig und plausibel und damit als glaubhaft zu beur-
teilen seien,
dass er zudem aus einer Kriegszone aus dem Norden des Landes stamme
und aufgrund seiner Verbindungen und der Zusammenarbeit mit den LTTE
verfolgt worden sei, weshalb ihm bei einer Rückkehr Gefahr drohe, ernst-
haften Nachteilen ausgesetzt zu werden,
dass ein Vollzug der Wegweisung aufgrund der Risikofaktoren unzulässig
und unzumutbar sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Verfügung
vom 26. September 2017 den Eingang seiner Beschwerde bestätigte und
feststellte, er könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der
Schweiz abwarten,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
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dass das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Akten zum
Schluss gelangt, die Aussagen des Beschwerdeführers zu Behelligungen
durch den Sicherheitsdienst beziehungsweise das CID sind vom SEM zu
Recht als unglaubhaft eingestuft und die festgestellten Widersprüche hin-
reichend begründet worden,
dass es zutreffend ausgeführt hat, das behördliche Interesse am Be-
schwerdeführer dürfte nach Bekanntwerden seiner Teilnahme am LTTE-
Training kaum im geschilderten Umfang und über einen Zeitraum von fast
zehn Jahren bestanden haben, zumal er anlässlich der Verhöre keine der
von den Behörden erwarteten Informationen erteilen konnte,
dass auch die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach sich der Beschwer-
deführer hinsichtlich der Anzahl und Regelmässigkeit der behördlichen Su-
che und Festnahmen widersprochen habe, zu stützen sind,
dass die Beschwerdeeingabe in weiten Teilen allgemeine Hinweise enthält,
ohne konkret auf die von der Vorinstanz festgestellten Unglaubhaftigkeits-
elemente einzugehen oder stichhaltige Gegenargumente einzubringen,
dass es dem Beschwerdeführer mit dem blossen Einwand, seine Vorbrin-
gen anlässlich der Anhörung ergänzt zu haben, nicht gelingt, die festge-
stellten Widersprüche aufzulösen,
dass das CID oder die Behörden, wären sie aufgrund des Fotos aus dem
Basistraining bei den LTTE wirklich im geschilderten Ausmass am Be-
schwerdeführer interessiert gewesen, ihn mit grosser Wahrscheinlichkeit in
Haft genommen und nicht über Jahre hinweg in aufwändiger Weise schi-
kaniert hätten,
dass er anlässlich der BzP weder die später geltend gemachten Tätigkeiten
für die TNA noch die angebliche Fluchthilfe zugunsten hochrangiger LTTE-
Mitglieder auch nur ansatzweise erwähnt hatte, was jedoch zu erwarten
gewesen wäre, weshalb diese als nachgeschoben und unglaubhaft einzu-
stufen sind,
dass auch die Konsequenzen, hätten die sri-lankischen Behörden Kennt-
nisse über die angebliche Beihilfe zur Flucht von Kadern der LTTE nach
B._______ gehabt, wesentlich schlimmer ausgefallen wären,
dass der in der Beschwerdeschrift gezogene Vergleich beziehungsweise
die Gleichstellung der TNA mit den LTTE ebenfalls nicht überzeugt,
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dass er in der Vergangenheit ein bloss niederschwelliges Engagement zu-
gunsten der TNA leistete (Teilnahme und Hilfeleistungen an Propaganda-
veranstaltungen [A10 F119]), kein exponiertes Mitglied der TNA war bezie-
hungsweise ist und die Partei zum heutigen Zeitpunkt ohnehin als legale
Partei gilt,
dass der Beschwerdeführer aus dem eingereichten Bestätigungsschreiben
des Mitglieds des Rates der Nordprovinz nichts zugunsten seiner Glaub-
haftigkeit hinsichtlich der geltend gemachten Verfolgung wegen allfälliger
Aktivitäten für die LTTE ableiten kann, erscheint dieses doch als Gefällig-
keitsschreiben, dem kein Beweiswert zuzumessen ist,
dass er weder aufgrund der geschilderten Fluchthilfe noch der Aktivitäten
für die TNA flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen aus-
gesetzt gewesen war und solche künftig auch nicht zu befürchten hat,
dass die Asylvorbringen nach dem Gesagten als unglaubhaft zu qualifizie-
ren sind und eine tatsächliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu
den LTTE zu verneinen ist,
dass er aus der blossen Tatsache, der tamilischen Ethnie anzugehören,
zwei Jahre landesabwesend gewesen zu sein und ein Asylverfahren durch-
laufen zu haben, keine Gefährdung ableiten kann und in der Beschwerde
nicht aufgezeigt wird, inwiefern ihm im Falle einer Rückkehr persönlich
ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen sollten,
dass demnach keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, der Be-
schwerdeführer verfüge über ein Risikoprofil, aufgrund dessen er im Falle
einer Rückkehr nach Sri Lanka staatlichen Verfolgungsmassnahmen aus-
gesetzt wäre,
dass es dem Beschwerdeführer folglich nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
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wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25
Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 ge-
gen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK er-
sichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts-
staat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
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dass die allgemeine Menschenrechtssituation und sicherheitspolitische
Lage in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Aus-
nahme des „Vanni-Gebiets“) bei Vorliegen individueller Zumutbarkeitskrite-
rien zumutbar erscheinen lässt,
dass der Beschwerdeführer aus dem Jaffna-Distrikt in der Nordprovinz
stammt und – mit einer Ausnahme während des Krieges – stets dort gelebt
hat, zuletzt am Herkunftsort seiner Ehefrau in C._______, D._______ (A10
F8),
dass seine Ehefrau, die Eltern und drei Geschwister nach wie vor in
D._______ wohnhaft sind (A3 S. 5),
dass er über eine solide Schulbildung verfügt und als (…) – sowie zwi-
schenzeitlich als (…) – sein eigenes Erwerbseinkommen erzielt hatte (A3
S. 4; A10 F88/127),
dass es ihm folglich weder an einem Beziehungsnetz noch an schulischer
Bildung oder Arbeitserfahrung fehlt, so dass ihm einerseits ein Anknüpfen
an seine wirtschaftliche Tätigkeit oder allenfalls ein Zurückgreifen auf (fi-
nanzielle) Unterstützung seiner Ehefrau oder seiner Eltern zuzumuten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung
zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass das Verfahren als aussichtslos zu gelten hat, womit eine der kumulativ
zu erfüllenden Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) nicht erfüllt ist, weshalb das diesbezüg-
liche mit der Beschwerde eingereichte Gesuch abzuweisen ist,
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dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Denise Eschler
Versand: