B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5286/2019
Ur t e i l vom 1 6 . Ok t o be r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
Russland,
alle vertreten durch MLaw Cordelia Forde,
Rechtsschutz für Asylsuchende,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 3. Oktober 2019 / N (…).
E-5286/2019
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden – aus F._______ (Inguschetien), stammende
russische Staatsangehörige – stellten am (…) September 2019 bei der
Flughafenpolizei im Flughafen G._______ Asylgesuche.
Am gleichen Tag gewährte das SEM den Beschwerdeführenden Gelegen-
heit, sich im Sinne von Art. 22 AsylG (SR 142.31) zur beabsichtigten
Einreiseverweigerung und zu der Zuweisung in den Transitbereich des
Flughafens G._______ zu äussern.
Mit Eingabe vom 16. September 2019 reichten die Beschwerdeführenden
eine Stellungnahme ein, in welcher sie beantragten, es sei ihnen die Ein-
reise in die Schweiz zu gestatten und das Asylverfahren in der Schweiz
durchzuführen.
Mit Verfügung vom 17. September 2019 verweigerte das Staatssekretariat
den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz vorläufig und wies
ihnen für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flugha-
fens G._______ als Aufenthaltsort zu.
B.
Am 23. September 2019 fanden die Befragungen zur Person (BzP) und am
26. September 2019 die Anhörungen zu den Asylgründen statt.
B.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs
vor, er sei im Jahr 2008 zufälligerweise in eine Schiesserei verwickelt wor-
den, bei welcher ein Mitarbeiter der Strafuntersuchungsbehörde ange-
schossen worden sei. Er sei damals von den Untersuchungsbehörden als
Geschädigter registriert worden. (…) 2019 hätten er und sein Bruder an
einer Demonstration in H._______ gegen einen Entscheid der inguscheti-
schen Regierung teilgenommen. Nachdem er die Kundgebung verlassen
gehabt habe, sei es in der Nacht zu Zusammenstössen zwischen De-
monstrationsteilnehmern und den Ros-Gardisten gekommen. Dies habe
den inguschetischen Präsidenten Jewkurow sehr verärgert, und dieser
habe die Anweisung erteilt, möglichst viele Demonstrationsteilnehmer zur
Verantwortung zu ziehen. In den Monaten (…) und (…) 2019 habe er (Be-
schwerdeführer) sich aufgrund eines Arbeitsauftrags in I._______ aufge-
halten. In dieser Zeit habe er zwei Vorladungen erhalten. Am (…) 2019 sei
er am Tag nach seiner Rückkehr von den Untersuchungsbehörden festge-
nommen worden, und sie hätten eine Hausdurchsuchung durchgeführt.
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Zunächst sei er von Mitarbeitern des FSB (Federalnaja Sluschba Besopas-
nosti; Föderale Inlandsabwehr und Sicherheitsdienst, Anmerkung des Ge-
richts) unter dem Vorwurf des Angriffs auf Mitarbeiter der Ros-Gardisten
bei den Ausschreitungen am (…) 2019 verhört worden. Danach sei er ge-
fesselt und mit verbundenen Augen an einen unbekannten Ort gebracht
worden, wo ihn zwei Männer – mutmasslich Osseten − der Mittäterschaft
bei der Schiesserei im Jahr 2008 beschuldigt hätten unter Verweis darauf,
dass einer der Schützen ein (…) von ihm gewesen sei. Sie hätten ihn ge-
schlagen und mit einem Messer bedroht, um ihn zu einem Ge-
ständnis zu zwingen. Er habe aber geschwiegen. Schliesslich habe er das
Bewusstsein verloren und sei in einem dunklen Raum wieder erwacht.
Nach einiger Zeit hätten ihn andere Personen wieder gefesselt und ihm die
Augen verbunden. Sie hätten ihn zurückgebracht und vor seinem Haus ab-
gesetzt. Sein Vater habe dank seiner vielen Beziehungen, namentlich zu
Militärangehörigen, seine Freilassung erreichen können. Viele Bekannte
hätten ihm geraten, sich zu verstecken, weshalb er mit seiner Ehefrau und
den Kindern noch am gleichen Tag zu Verwandten in J._______ gegangen
sei, wo sie sich bis zur Ausreise aufgehalten hätten. Man habe ihm geraten,
das Land zu verlassen und sein Bruder habe die Flug-Tickets organisiert.
Sie seien von I._______ aus auf dem Luftweg nach K._______ gereist, von
wo sie einige Tage darauf mit einem Anschlussflug nach G._______ wei-
tergereist seien. Sein Bruder habe durch befreundete Polizisten in Erfah-
rung gebracht, dass er weder in seinem Heimatort noch landesweit gesucht
werde und es sei kein Verfahren gegen ihn hängig. Er befürchte aber
– weil er ins Visier des FSB geraten sei – bei zukünftigen Terror- oder
Gewaltakten zur Verantwortung gezogen und wieder festgenommen zu
werden.
Im Übrigen hätten er und seine Angehörigen verschiedene gesundheitliche
Probleme: C._______ leide unter einer Form von Autismus; eine Behand-
lung sei in der Heimat eingeleitet worden. D._______ habe bei einem Sturz
eine Hirnerschütterung und eine Wirbelsäulenverletzung erlitten, die Lang-
zeitfolgen haben könnten. Er selber habe seit seiner Kindheit Polyarthri-
tis/Rheuma und leide unter Herzproblemen, einer Trommelfellverletzung
und entzündeten Nieren.
B.b Die Beschwerdeführerin bestätigte im Wesentlichen die Vorbringen ih-
res Ehemanns. Zudem brachte sie vor, es sei in ihrer Heimat keine adä-
quate medizinische Behandlung für ihre Kinder C._______ und D._______
erhältlich gewesen. Sie hätten keine Diagnose oder keine Überstellung er-
halten. Sie selber leide unter einer chronischen Sinusitis und unter Venen-
problemen.
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Seite 4
B.c Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden ei-
nen Beschluss sowie ein Befragungsprotokoll des Untersuchungskomitees
vom (…) 2008, zwei Vorladungen der Untersuchungsabteilung von
F._______, sowie auf dem Formular F2 verfasste Überweisungsschreiben
des Airport Medical Center vom 25. September 2019 betreffend sämtliche
Familienmitglieder ein
C.
Am 1. Oktober 2019 unterbreitete das SEM der Rechtsvertretung der Be-
schwerdeführenden den Entwurf des ablehnenden Asylentscheids zur
Stellungnahme.
Die Beschwerdeführenden zeigten sich in ihrer Stellungnahme vom 2. Ok-
tober 2019 mit dem geplanten Entscheid nicht einverstanden und begrün-
deten ihre Haltung ausführlich. Zum Beleg ihrer Vorbringen reichten sie
nebst verschiedenen Videoaufnahmen (Rede des Präsidenten Jewkurow,
Aufnahme der Ausschreitungen vom (…) 2019, Botschaft an den Clan
[A._______]), ein Schreiben des Rechtsanwalts des Beschwerdeführers
vom 26. September 2019 in Kopie sowie eine Kopie ihrer Eheurkunde ein.
D.
D.a Mit Verfügung vom 3. Oktober 2019 (gleichentags eröffnet) stellte das
SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllen, wies ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus
dem Transitbereich des Flughafens G._______ sowie den Vollzug an.
D.b Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Vorinstanz aus, eine be-
gründete Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgungsmassnahmen sei
zu verneinen. Er sei nach einem Tag aus dem Gefängnis entlassen wor-
den, gemäss seinen Aussagen sei kein Verfahren gegen ihn eingeleitet
worden und er werde nicht polizeilich gesucht. Es würden keine konkreten,
individuellen und objektivierbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er
bei einer Rückkehr nach Russland damit rechnen müsste, durch die Be-
hörden verfolgt zu werden. Nach seiner Freilassung am (…) 2019 seien
keine behördlichen Massnahmen gegen ihn ergriffen worden. Die Be-
schwerdeführenden hätten ohne Problem über den Flughafen in I._______
ausreisen können. Entgegen der in der Stellungnahme vom 2. Oktober
2019 vertretenen Auffassung bestehe kein sachlicher Kausalzusammen-
hang zwischen der vom Beschwerdeführer bereits erlittenen Verfolgung
und der Ausreise. Er habe bestätigt, dass er keine Nachteile wegen seiner
Demonstrationsteilnahme im (…) 2019 befürchte, sondern Angst vor einer
allfälligen zukünftigen unbegründeten Festnahme habe. Dies Befürchtung
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Seite 5
beruhe aber nur auf einer Annahme, ohne dass es dafür konkrete Anzei-
chen gebe. Die eingereichten Gerichtsdokumente liessen nicht auf eine
begründete Verfolgungsfurcht schliessen, da sie lediglich die Registrierung
als Geschädigter sowie die zweimalige Vorladung bestätigen würden. In
der Rede des Präsidenten Jewkurow werde der Beschwerdeführer nicht
namentlich erwähnt; zudem sei dieser Politiker nicht mehr an der Macht.
Auch die übrigen Videoaufnahmen hätten keine relevante Beweiswirkung.
Der Beweiswert des angeblichen Schreibens eines Anwalts (das keinen
Briefkopf aufweise), mit dem er nur kurz Kontakt gehabt habe, sei als ge-
ring einzuschätzen. Im Übrigen hätten dies Beschwerdeführenden nicht
geltend gemacht, dass der ungenügenden medizinischen Behandlung ih-
rer Kinder ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv zugrunde liege, weshalb
auch dieses Vorbringen keine Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG ent-
falte.
Ferner würden auch keine Wegweisungshindernisse vorliegen. Namentlich
sei in Bezug auf die vorgebrachten medizinischen Probleme darauf hinzu-
weisen, dass in der Russischen Föderation die Behandlung von Krankhei-
ten grundsätzlich gewährleistet und durch die obligatorische Krankenversi-
cherung im gesamten Staatsgebiet garantiert sei. Der Beschwerdeführer
habe denn auch zu Protokoll gegeben, dass eine weitere Behandlung der
Kinder in I._______ geplant gewesen sei. Im Übrigen hätten die Beschwer-
deführenden vor ihrer Ausreise ein hohes Einkommen erzielt und sie wür-
den in der Heimat über ein soziales Beziehungsnetz und eine gesicherte
Wohnsituation verfügen.
E.
E.a Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 10. Oktober 2019 an das Bun-
desverwaltungsgericht erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde
gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragten, diese sei aufzuhe-
ben, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihnen Asyl zu gewähren und sie als
Flüchtlinge anzuerkennen. Eventualiter sie die Sache zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht bean-
tragten sie, es sei ihnen als vorsorgliche Massnahme die Einreise in die
Schweiz zu bewilligen und das SEM sei anzuweisen, sie einem Bundes-
zentrum zuzuweisen. Im Weiteren ersuchten sie um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
E.b Zur Begründung führten die Beschwerdeführenden namentlich aus,
Lehre und Rechtsprechung würden eine Regelvermutung anerkennen, wo-
nach aufgrund bereits erlittener ernsthafter Nachteile auf eine begründete
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Seite 6
Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu schliessen sei, ohne dass die Frage
einer drohenden Wiederholung weiter zu prüfen sei. Dies gelte, sofern zwi-
schen der Verfolgung und der Flucht ein sachlicher und zeitlicher Zusam-
menhang bestehe. Ein solcher Zusammenhang sei vorliegend gegeben.
Sie seien sofort nach der Festnahme und anschliessenden Freilassung
des Beschwerdeführers untergetaucht und hätten anschliessend ihre Aus-
reise geplant. Die Haft und erlittene Folter seien sachlich und zeitlich kau-
sal führ ihre Ausreise gewesen. Die Gefährdungssituation werde durch das
Schreiben von Rechtsanwalt L._______ bestätigt. Darin werde auch fest-
gehalten, dass unbekannte Personen sich wiederholt bei den Angehörigen
der Beschwerdeführenden nach deren Verbleib erkundigt hätten. Hieraus
ergebe sich, dass sie nach wie vor gesucht würden. Die Furcht des Be-
schwerdeführers, zukünftig zum Verschwinden gebracht oder getötet zu
werden, werde durch zahlreiche Quellen gestützt, wonach in Inguschetien
Personen mit mutmasslicher Verbindung zu bewaffneten Gruppierungen
gefoltert und zu Geständnissen gezwungen würden. Eventualiter sei die
Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, weil diese ihre Abklärungs- und
Begründungspflicht sowie das rechtliche Gehör verletzt habe. Zum einen
habe das SEM es unterlassen, das Schreiben ihres Rechtsanwalts
M._______ vom 26. September 2019 zu übersetzen, obwohl diesem Infor-
mationen bezüglich ihrer zukünftigen Gefährdung zu entnehmen seien.
Zum anderen seien die von ihnen vorgelegten medizinischen Akten aus
Russland nicht entgegengenommen und gewürdigt worden. Auch die ein-
gereichten F2-Formulare und Verlaufsberichte seien in der angefochtenen
Verfügung weder erwähnt noch angemessen gewürdigt worden. Der medi-
zinische Sachverhalt sei somit unvollständig erstellt worden, zumal es nicht
um unwesentliche gesundheitliche Beeinträchtigungen gehe. Ohne ent-
sprechende Abklärungen könne die Frage der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs nicht abschliessend beurteilt werden.
E.c Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden drei
medizinische Berichte betreffend die Kinder C._______ und D._______ so-
wie ein undatiertes Schreiben von Rechtsanwalt L._______ aus
N._______ ein.
F.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 11. Oktober 2019 beim Bundes-
verwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 3 AsylG).
E-5286/2019
Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
E-5286/2019
Seite 8
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Begründet ist eine Furcht vor Verfolgung, wenn ein konkreter Anlass
zur Annahme besteht, Letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der
Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit ver-
wirklicht oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher
Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss ent-
fernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen hinrei-
chende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die
bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und da-
mit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Es müssen konkrete
Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der
vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – ernsthaften Nachteile als
wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und
nachvollziehbar erscheinen lassen. Dabei hat die Beurteilung einerseits
aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist ande-
rerseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wis-
sen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits
staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe
für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1;
2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2, je m.w.H.).
E-5286/2019
Seite 9
5.2 Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat die Vorinstanz festge-
stellt, dass diese Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt sind. Nach Aus-
sagen des Beschwerdeführers ist kein Strafverfahren gegen ihn hängig
und es wird von den Sicherheitskräften nicht nach ihm gefahndet. Dies so-
wie der Umstand, dass die Beschwerdeführenden anscheinend unbehelligt
über den Flughafen von I._______ ausreisen konnten, lässt darauf schlies-
sen, dass der Beschwerdeführer derzeit nicht mit relevanten Verfolgungs-
massnahmen im Zusammenhang mit den nach seiner Darstellung vor der
Ausreise erlittenen Übergriffen zu rechnen hat. Einen anderen Schluss ver-
mögen auch die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe und die einge-
reichten Beweismittel nicht zu rechtfertigen. Namentlich bestätigen die Ge-
richtsdokumente sowie die Schreiben von zwei Rechtsanwälten im We-
sentlichen den von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Sachverhalt
betreffend die erlittenen Nachteile, deren Glaubhaftigkeit aber unbestritten
ist, und es lassen sich ihnen keine erheblichen weiteren Gefährdungsmo-
mente entnehmen. Da dem im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten
Anwaltsschreiben offenkundig kein relevanter Beweiswert zukommt, ist
nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf eine Übersetzung dessel-
ben verzichtete. Es liegt diesbezüglich keine Gehörsverletzung vor. Die Be-
schwerdeführenden vermögen keine Angaben zur Identität oder zu den
Motiven der unbekannten Personen, die sich nach ihrer Ausreise bei ihren
Angehörigen nach ihnen erkundigt haben sollen, zu machen, weshalb sich
auch hieraus keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine asylrechtlich re-
levante Gefährdung ergeben.
5.3 Angesichts der Ausführungen in der vorstehenden Erwägung kann die
Regelvermutung, wonach von einer vergangen auf eine begründete Furcht
vor zukünftiger Verfolgung zu schliessen ist, nicht zur Anwendung kom-
men. Nachdem der Beschwerdeführer selbst zu Protokoll gegeben hat,
dass die eintägige polizeiliche Festhaltung zu keinen Weiterungen – na-
mentlich eine Verfahrenseröffnung oder eine Fahndungsausschreibung –
geführt habe und er sich in abstrakter Weise vor zukünftigen Behelligungen
fürchte (vgl. A49 S. 18 f., F114 ff.), besteht vorliegend kein hinreichender
Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführenden mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1) Ver-
folgungsmassnahmen asylrelevanten Ausmasses zu befürchten hätten.
5.4 Zusammenfassend gelangt das Gericht zum Schluss, dass es den Be-
schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine konkrete Verfolgungsgefahr im
Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vor-
instanz hat demnach zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und ihre
Asylgesuche abgelehnt.
E-5286/2019
Seite 10
6.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E-5286/2019
Seite 11
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden
in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-
führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichts-
hofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folteraus-
schusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real
risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssitu-
ation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit-
punkt nicht als unzulässig erscheinen.
7.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.1 In Russland herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt oder kriege-
rischer oder bürgerkriegsähnlicher Verhältnisse, weshalb von der grund-
sätzlichen Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen dorthin ausge-
gangen wird.
E-5286/2019
Seite 12
7.3.2 Hinsichtlich der angeführten und durch medizinische Unterlagen be-
legten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführenden ist
Folgendes zu erwägen:
7.3.2.1 Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegwei-
sungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei
denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht
erhältlich. Entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland
nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, bewirkt dies allein noch
nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit
ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiter-
behandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des
Gesundheitszustands nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 S. 1003 f.,
2009/2 E. 9.3.2 S. 21).
7.3.2.2 Gemäss Erkenntnissen des Gerichts kann von einer adäquaten
medizinischen Infrastruktur in der Russischen Föderation ausgegangen
werden, welche die von den Beschwerdeführenden benötigte medizinische
Behandlung zu gewährleisten vermag (vgl. hierzu: Internationale Organi-
sation für Migration, Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni
2014 S. 8 f.; Urteile des BVGer E-5158/2017 vom 23. Mai 2019 E. 7.3.4,
D-309/2017 vom 28. Februar 2018 E. 8.3.3).
7.3.2.3 Laut den Aussagen der Beschwerdeführenden sowie den einge-
reichten medizinischen Unterlagen wurde denn auch eine Behandlung der
Kinder C._______ und D._______ im Heimatstaat bereits eingeleitet; wei-
tere Behandlungsschritte, namentlich auch in I._______, waren geplant.
Auch der Beschwerdeführer war wegen seiner diversen gesundheitlichen
Probleme in medizinischer Behandlung (vgl. Protokoll BzP A32 S. 15).
7.3.2.4 Gemäss Aktenlage sind die von den Beschwerdeführenden geltend
gemachten beziehungsweise diagnostizierten medizinischen Probleme
nicht derart gravierend, dass von einem Risiko einer lebensbedrohenden
Situation – selbst bei einer allenfalls nicht dem Standard der Schweiz ent-
sprechenden Behandlung – auszugehen wäre.
7.3.2.5 Bei dieser Ausgangslage erweisen sich nähere Abklärungen betref-
fend die medizinische Situation der Beschwerdeführenden nicht als erfor-
derlich; die Rüge der ungenügenden Sachverhaltsabklärung durch die Vor-
instanz ist damit unbegründet.
E-5286/2019
Seite 13
7.3.3 Im Weiteren wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass die Be-
schwerdeführenden im Heimatstaat über ein tragfähiges soziales Netz ver-
fügen und ohne Weiteres von der Möglichkeit ihrer wirtschaftlichen Rein-
tegration auszugehen ist.
7.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
7.4 Schliesslich verfügen die Beschwerdeführenden über Reisepapiere;
im Übrigen wäre es an ihnen, sich bei der zuständigen Vertretung des Hei-
matstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu be-
schaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
Der Vollzug der Wegweisung ist damit auch als möglich zu bezeichnen
(Art. 83 Abs. 2 AIG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Für eine Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz besteht keine Veranlassung. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Der Antrag auf vorsorgliche Bewilligung der Einreise in die Schweiz sowie
um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ist mit dem vorliegenden Di-
rektentscheid gegenstandslos geworden.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.− festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, nachdem die
Rechtsbegehren sich als aussichtslos erwiesen haben.
E-5286/2019
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.− werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
Versand: