Abtei lung V
E-5288/2010/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . J u l i 2 0 1 0
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Bettina Schwarz.
A._______, geboren (...),
Nigeria,
c/o (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublinverfahren); Verfügung des BFM vom
12. Juli 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5288/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Nigeria,
christlichen Glaubens, seinen Heimatstaat Nigeria eigenen Angaben
zufolge am 10. Dezember 2008 verlassen habe und via Niger mit
einem Auto, später mit einem Lastkraftwagen nach B._______ (Libyen)
gelangt sei, von wo er weiter mit dem Schiff nach C._______ gereist
sei,
dass er von April 2009 bis Mai 2010 in Italien verbracht habe,
dass er schliesslich im Mai 2010 mit einem eingeschifften Bus nach
D._______ gefahren und von dort aus mit dem Zug via E._______ in
die Schweiz gereist sei,
dass er am 23. Mai 2010 in der Schweiz um Asyl nachgesucht habe,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im F._______ vom 9. Juni 2010
zu seiner Person befragt wurde,
dass er im Wesentlichen geltend machte, er habe sein Land verlassen,
da es in seinem Heimatland einen Wahlkampf zwischen der Peoples
Democratic Party (PDP) und der ALl Nigerian Peoples (ANPP)
gegeben habe,
dass die PDP gewonnen habe und somit die ANPP verärgert gewesen
sei,
dass der Grossteil der ANPP-Mitglieder Moslems seien,
dass diese am 28. Novembers 2008 begonnen hätten, Häuser in
Brand zusetzen, worunter auch seines betroffen gewesen sei,
dass die Moslems mit Äxten und Messern in sein Haus gekommen
seien,
dass man ihm (...) habe und er am (...) verletzt worden sei,
dass er nach dem (...) ohnmächtig geworden sei, woraufhin er ins
Spital gebracht worden sei,
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dass er im Spital sehr viele Leichen gesehen und er deshalb das
Spital verlassen habe und zu einem Freund gegangen sei, um sich
dort zu verstecken,
dass die Moslems auch Menschen umgebracht hätten,
dass im Jahre 2001 der Laden seines Vater in Brand gesteckt worden
sei und dadurch sein Vater uns sein Bruder ums Leben gekommen
seien,
dass er er in der Folge Richtung Niger gereist sei und dann seine
Heimat verlassen habe,
dass das BFM dem Beschwerdeführer anlässlich der gleichen
Befragung mitteilte, angesichts des Vergleichs der Fingerabdrücke mit
der EURODAC-Datenbank (europäisches Datenbanksystem, in dem
die Fingerabdrücke von Asylbewerbern gespeichert werden) sei
erwiesen, dass er am 20. April 2009 und 6. Mai 2009 von den
italienischen Behörden daktyloskopisch erfasst worden sei und um
Asyl nachgesucht habe,
dass daher mutmasslich Italien für die Durchführung seines Asyl- und
Wegweisungsgesuchs zuständig sei und unter Umständen auf sein
Asylgesuch nicht eingetreten werde,
dass ebenfalls am 9. Juni 2010 dem Beschwerdeführer dazu das
rechtliche Gehör gewährt wurde und er hierzu ausführte, er wolle nur
nach Italien zurückkehren, wenn er dort Arbeit und eine Unterkunft
erhalte,
dass das BFM am 16. Juni 2010 ein Übernahmeersuchen an die
italienischen Behörden stellte, welches bis heute unbeantwortet blieb,
dass das BFM mit Verfügung vom 12. Juli 2010 – am 17. Juli 2010
eröffnet - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht
eintrat, die Wegweisung nach Italien und spätestens am Tag nach
Ablauf der Beschwerdefrist den Vollzug anordnete und gleichzeitig
feststellte, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende
Wirkung zukomme,
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dass das Bundesamt zur Begründung seines
Nichteintretensentscheides sodann anführte, es stehe fest, dass sich
der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz in Italien
aufgehalten habe, dort daktyloskopiert worden sei und ein Asylgesuch
gestellt habe,
dass Italien gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder
in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkom-
men [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom
17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die
Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands
und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwe-
gen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004,
SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei
und den Antrag auf Übernahme des Beschwerdeführers bis am
29. Dezember 2009 nicht beantwortet habe, weshalb davon
auszugehen sei, dass Italien die Wiederaufnahme des
Beschwerdeführers akzeptiere,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom
9. Juni 2010 keine relevanten Gründe geltend gemacht habe, welche
die Zulässigkeit oder Zumutbarkeit einer solchen Massnahme in Frage
stellen würden,
dass daher auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
einzutreten und dessen Wegweisung nach Italien sowie deren Vollzug
anzuordnen sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer am 22. Juli 2010 (Poststempel) beim BFM
Beschwerde erhob,
dass er darin in materieller Hinsicht beantragte, es sei die Verfügung
des BFM aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, sein Recht zum
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Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes Asylverfahren für
zuständig zu erklären,
dass er zudem in formeller Hinsicht die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und den Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte,
dass ferner beantragt wurde, der Beschwerde sei im Sinne einer
vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen und
die zuständigen Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer
Überstellung nach Italien abzusehen, bis das
Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde
entschieden hat,
dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen
und, soweit entscheidwesentlich, nachfolgend darauf Bezug zu neh-
men ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 23. Juli 2010 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgerichts gleichentags das Migrationsamt
des Kantons Zürich mit Telefax anwies, bis zum definitiven Entscheid
über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde einstweilen von
Vollzugshandlungen abzusehen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls
endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des
BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
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schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide gemäss
Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG, wonach die Zuständigkeit der Schweiz für
die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens abgelehnt
wird, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich
auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. EMARK 2004
Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
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dass aufgrund der Abklärungen des BFM bei der EURODAC-
Datenbank feststeht, dass der Beschwerdeführer am 20. April 2009
und 6. Mai 2009 in Italien daktyloskopisch erfasst worden ist,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 9. Juni 2010
auf Nachfrage angab, sich nach der Ausreise aus seinem Heimatland
von April 2009 bis Mai 2010 in Italien aufgehalten und dort ein
Asylgesuch gestellt zu haben,
dass angesichts des zuvor festgestellten Sachverhalts und der
einschlägigen Staatsverträge (vgl. DAA; Verordnung [EG] Nr. 343/2003
des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung
eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat
gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO); Verordnung [EG]
Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des
Rates [Dublin-DVO]) Italien als für die Durchführung des
Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig zu erachten ist,
das die italienischen Behörden das Ersuchen der Schweizer Behörden
um Rückübernahme des Beschwerdeführers innert zweier Wochen
nicht beantwortet haben, womit die Zuständigkeit Italiens gemäss
Dubliner Verfahrensregelung aufgrund der so genannten Verfristung
definitiv geworden ist,
dass Italien sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist und sich demzufolge an die
daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen hält,
dass Dublin-Rückkehrende betreffend Unterbringung von den
italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich – neben
den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private
Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und
Flüchtlingen annehmen,
dass der Beschwerdeführer im Übrigen – gemäss eigenen Angaben -
bereits in einem Flüchtlingszentrum in Sizilien untergebracht und
betreut wurde,
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dass zudem die Organisation „Arci con Fraternità“ seit dem 1. Januar
2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom)
organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung
anbietet,
dass unter diesen Umständen keine konkreten Anhaltspunkte dafür er -
sichtlich sind, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr
nach Italien dort in eine existenzielle Notlage geraten,
dass eine Überstellung nach Italien somit zulässig ist und auch keine
anderen Gründe gegen eine solche sprechen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet
wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches
zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für
Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits
im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl.
vorgehende Erwägungen),
dass in dem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach
Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete,
dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde
einzugehen, da diese an der Würdigung des vorliegenden
Sachverhalts nichts zu ändern vermögen,
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dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserhebli-
chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses durch das vorliegende Urteil gegenstandslos wird,
weshalb darüber nicht mehr zu befinden ist,
dass der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung
angesichts des vorliegenden Entscheides in der Hauptsache
gegenstandslos ist,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege angesichts der
Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr.600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Bettina Schwarz
Versand:
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