Abtei lung V
E-5289/2009/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 1 . A u g u s t 2 0 0 9
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Bettina Schwarz.
A._______, geboren (...),
Gambia,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 14. August 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5289/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Gambias aus
B._______ und dem Stamme der C._______ zugehörig, sein
Heimatland eigenen Angaben zufolge anfangs Oktober 2008 via Mali,
Senegal und Libyen verliess und schliesslich per Schiff nach Italien
und am 16. Dezember 2008 in die Schweiz gelangte, wo er
gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum D._______ vom 17. Dezember 2008 sowie der direkten
Bundesanhörung vom 20. Juli 2009 zur Begründung seines
Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe mit der Tochter
eines Imam eine Beziehung geführt, welche dann von ihm schwanger
geworden sei, weshalb deren Vater ihn habe umbringen wollen,
dass er infolge der Morddrohungen um sein eigenes Leben gefürchtet
habe und deshalb im Oktober 2008 geflohen sei,
dass er über keine Identitätsdokumente verfüge, weil er noch nie einen
Reisepass beziehungsweise eine Identitätskarte besessen habe,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen aufgefordert
wurde, Identitätspapiere einzureichen, was er indessen unterliess,
dass das BFM mit Verfügung vom 14. August 2009 auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch
zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert 48
Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine
Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, er erfülle die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und zudem
seien zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungshindernisses in
seinem Fall aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich,
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dass nämlich der Beschwerdeführer am 17. Dezember 2008 schriftlich
aufgefordert worden sei, innert 48 Stunden rechtsgenügliche
Identitäts- beziehungsweise Reisepapiere beizubringen und er dieser
Aufforderung bis heute nicht nachgekommen sei,
dass dem Beschwerdeführer zudem nicht geglaubt werden könne,
ohne ein Reisepapier und ohne je kontrolliert worden zu sein von
Gambia bis in die Schweiz gereist zu sein, zumal seit dem Inkrafttreten
des Schengener Abkommens die Beitrittsstaaten verpflichtet seien, die
strengen EU-Einwanderungsbestimmungen mit Visa- und Pass-
kontrollen durchzuführen,
dass ausserdem keine Hinweise vorlägen, dass der Beschwerdeführer
konkrete Schritte zur Beschaffung von Identitätspapieren
unternommen hätte,
dass es nicht glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer in Gambia gar
keine Identitätspapiere gehabt habe, da ab dem 18. Altersjahr in
Gambia eine gesetzliche Verpflichtung bestehe, eine Identitätskarte
mit sich zu tragen,
dass eine summarische materielle Prüfung der Vorbringen des
Beschwerdeführers ergebe, dass seine Asylgründe offensichtlich nicht
glaubhaft seien, weil sie sich als widersprüchlich und unsubstanziiert
präsentieren,
dass erhebliche Widersprüche in den beiden Befragungen betreffend
den Beginn seiner Beziehung mit der Tochter des Imam bestehen
würden,
dass das vom Beschwerdeführer Vorgebrachte nicht den Eindruck zu
erwecken vermöge, die geltend gemachten Ereignisse seien
tatsächlich von ihm persönlich erlebt worden,
dass er nicht genau habe angeben können, wann die Tochter des
Imam schwanger geworden sei,
dass auch die übrigen Ausführungen betreffend seiner gegen ihn
gerichteten Bedrohung durch den Vater seiner damaligen Freundin
oberflächlich und sehr pauschal ausgefallen seien, weshalb die
Vorbringen insgesamt auf den ersten Blick als unglaubhaft betrachtet
werden müssten,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. August 2009
(Poststempel: 24. August 2009) gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ohne die erforderliche
Unterschrift erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung
sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch
einzutreten,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege und um Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten sowie ein mit der Beschwerde in
Aussicht gestelltes Arztzeugnis vom 21. August 2009 betreffend seinen
operierten E._______ am 25. August 2009 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am 28. August 2009 die Beschwerde
ergänzt mit eigenhändiger Unterschrift sowie mit einer
Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung nachreichte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde -
vorbehältlich der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. 52 VwVG),
dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung
zukommt ( Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das BFM in der angefochtenen
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Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung
nicht entzogen hat (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG),
dass demzufolge auf das Begehren um Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mangels
Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der
Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die Beurtei-
lungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Über-
prüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 34 E. 2.1
S. 240 f.),
dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen
Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb
von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitäts-
papiere abgeben,
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dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision neu auch die Flüchtlings-
eigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wo-
bei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen
der Flüchtlingseigenschaft, sei es, weil die Vorbringen offensichtlich
unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie offensichtlich keine flüchtlings-
rechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen, und das offenkundi-
ge Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind
(vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts
[BVGE] 2007/8 E. 2.1 ),
dass vorliegend der Beschwerdeführer innerhalb von 48 Stunden nach
Einreichung des Asylgesuchs keine Identitäts- oder Reisepapiere im
Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG abgab,
dass er dazu in der Erstbefragung mitteilte, auch in Gambia nie einen
Reisepass beziehungsweise eine Identitätskarte besessen zu haben
(A12/ S. 3),
dass die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich der fehlenden
Abgabe von rechtsgenüglichen Identitätspapieren widersprüchlich
ausgefallen sind, da er zuerst äusserte, er habe eine Geburtsurkunde
zwar besessen, später aber wieder verloren, unmittelbar danach
mitteilte, seine Mutter habe dieses Papier gehabt, fände es aber nicht
mehr (A12, S. 3),
dass somit auch die offensichtlich fehlenden Bemühungen des Be-
schwerdeführers zum Erhalt von heimatlichen Identitätspapieren ge-
gen das Vorliegen von entschuldbaren Gründen für deren Nichtabgabe
spricht,
dass ihm schliesslich – ungeachtet seiner Behauptung, keine Identi-
tätspapiere zu besitzen – insbesondere nicht geglaubt werden kann, er
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sei ohne heimatliche Identitätspapiere von Gambia in die Schweiz
gereist und sei keiner (Grenz)-Kontrolle unterzogen worden,
dass somit aufgrund der pauschalen und ungenauen Angaben des Be-
schwerdeführers über seine Reise in die Schweiz und seine Identitäts-
papiere nicht geglaubt werden kann, er besitze keine Identitäts- oder
Reisepapiere,
dass sich der Beschwerdeführer zudem vor seiner Reise in die
Schweiz während einigen Tagen in Italien aufhielt und ihm auch unter
diesen Umständen nicht geglaubt werden kann, er habe keine
Identitätspapiere mit sich geführt,
dass der diesbezüglichen Argumentation der Vorinstanz vollumfänglich
zuzustimmen ist, weshalb diese zu Recht zum Schluss kam, es lägen
keine entschuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer
verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von 48 Stunden nach
Einreichung des Asylgesuchs Dokumente über seine Identität
einzureichen,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Befragungen zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche
Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass die Vorinstanz die Asylvorbringen des Beschwerdeführers nach
einer Prüfung der Akten zu Recht als widersprüchlich und substanzlos
bezeichnete und infolgedessen vom Fehlen der Flüchtlingseigenschaft
ausging,
dass – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – auf die zutreffen-
den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wird,
dass die Argumente in der Beschwerde, in Gambia nähmen es die
Behörden betreffend Ausstellen von Identitätspapieren nicht so streng
und er habe dort auch nie solche gebraucht, nicht zu überzeugen
vermögen,
dass schliesslich entgegen den Ausführungen in der Beschwerde bei
der vorliegenden Aktenlage von einer korrekten und vollständigen
Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz auszugehen ist und
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unter diesen Umständen keine weiteren Abklärungen angezeigt waren
und sind,
dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen
das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG
– und wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der
Wegweisung ergibt – das Fehlen von Wegweisungshindernissen offen-
kundig erscheinen,
dass in der Beschwerdeschrift zudem keine neuen Erkenntnisse oder
Tatsachen vorgebracht wurden, welche an den zutreffenden vorin-
stanzlichen Erwägungen etwas zu ändern vermöchten, da bereits
Gesagtes wiederholt wird oder bestrittene Punkte unbeantwortet
bleiben,
dass das BFM somit zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch
einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis des Beschwer-
deführers nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da
der Beschwerdeführer keine glaubhaften Hinweise auf eine Verfolgung
oder eine begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermag, wel-
che geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und
auch keine Anhaltspunkte für eine andere menschenrechtswidrige Be-
handlung ersichtlich sind, die ihm in seinem Heimat- oder Herkunfts-
staat droht (vgl. Art. 83 Abs. 3 AuG), da seine Ausführungen unglaub-
haft ausgefallen sind,
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dass zudem weder die allgemeine Lage in Gambia noch individuelle
Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des
Beschwerdeführers sprechen,
dass gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers seine Mutter
nach wie vor in Gambia lebt, womit er bei seiner Rückkehr über eine
Bezugsperson verfügt, die ihm zumindest in der ersten Zeit behilflich
sein kann,
dass der Beschwerdeführer unter anderem rügt, die Vorinstanz habe
seine "gesundheitlichen Probleme" zu Unrecht nicht berücksichtigt,
dass diesbezüglich festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer in der
ersten Befragung zu seinem Gesundheitszustand von sich aus gar
nichts erwähnte, in der zweiten nur auf eine entsprechende
abschliessende Frage der Hilfswerkvertretung zu Protokoll gab, (...)
werde am nächsten Tag operiert, und erst auf Beschwerdeebene seine
gesundheitlichen Probleme schilderte sowie ein Arztzeugnis vom 21.
August 2009 einreichte,
dass das Letztere jedoch in keiner Weise geeignet ist, ernsthafte
andauernde gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers zu
belegen,
dass die bereits erfolge Operation E._______ gut verlaufen ist und
lediglich die üblichen und zeitlich begrenzten postoperativen
Schmerzen zu lindern sind,
dass es dem Beschwerdeführer darüber hinaus offen steht, beim BFM
ein Gesuch um medizinische Rückkehrhilfe (Art. 93 Abs. 1 Bst. d
AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über
Finanzierungsfragen (AsylV, SR 142.312) zu stellen, in deren Rahmen
auch Medikamentenbeigaben erfolgen können,
dass, wenn der Beschwerdeführer in seinem Heimatland wider
Erwarten eine ärztliche Behandlung beanspruchen müsste, eine
solche nach den Erkenntnissen des Bundeverwaltungsgerichts auch
dort möglich wäre,
dass von einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers, indem
er im Gambia die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht
erhalten könnte, oder – aus objektiver Sicht- wegen der
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vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit
unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würde, einer ernsthaften
Verschlechterung seines Gesundheitszustandes, der Invalidität oder
sogar dem Tod ausgeliefert wäre (vgl. EMARK 1995 Nr. 5 S. 47 E. 6e;
EMARK 1994 Nr. 18 S. 139ff.; Nr. 19 S. 145ff.) nach dem Gesagten
nicht auszugehen ist,
dass er im Übrigen infolge seines jungen Alters sowie seines
ansonsten guten Gesundheitszustandes durchaus in der Lage sein
dürfte, sich in seinem Heimatland ein neues Beziehungsnetz im
weiteren Sinn und eine neue Existenzgrundlage aufzubauen,
dass somit der Vollzug der Wegweisung nach Gambia auch als zumut-
bar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen
Herkunftsstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da es ihm
obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8
Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass die Beschwerde aufgrund der voranstehenden Erwägungen als
aussichtslos zu qualifizieren und deshalb das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuwei-
sen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Bettina Schwarz
Versand:
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