B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5289/2010
U r t e i l v o m 9 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
Parteien
A._______,
B._______,
C._______,
D._______,
Kosovo,
alle vertreten durch (…),
Beschwerdeführer 1 bis 4,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Juni
2010 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführer, ethnische Serben aus E._______, (…) F._______,
Kosovo, reichten am 29. Mai 2010 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am
2. Juni 2010 wurden sie befragt und am 10. Juni 2010 zu den Asylgrün-
den angehört.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 23. Juni 2010 – gleichentags eröffnet
– fest, dass die Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüll-
ten. Es lehnte die Asylgesuche ab, ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der
Wegweisung.
C.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 22. Juli
2010 (Poststempel) dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt erhoben und beantragt, es sei die Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen und die Beschwerdeführer in der Schweiz
vorläufig aufzunehmen. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragte er, die
Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2010 stellte das Bundesverwal-
tungsgericht fest, dass die Beschwerdeführer den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten können, verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und verschob den Entscheid über das Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt. Überdies
gab es den Beschwerdeführern Gelegenheit, innert Frist eine Beschwer-
deverbesserung einzureichen, da sich die Beschwerderügen lediglich ge-
gen den Wegweisungsvollzug richteten und die Flüchtlingseigenschaft
sowie die Asylgewährung damit nicht Prozessgegenstand wären.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 31. August 2010 stellte das Bundesverwal-
tungsgericht fest, dass innert Frist keine Beschwerdeverbesserung einge-
reicht wurde und folglich die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, Asylge-
währung und Wegweisung (Dispositiv Ziff. 1 bis 3 der Verfügung) unange-
fochten in Rechtskraft erwachsen sind. Das Bundesverwaltungsgericht
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ersuchte zugleich die Vorinstanz um Vernehmlassung. Mit Eingabe vom
3. September 2010 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde.
F.
Die Vernehmlassung des BFM wurde den Beschwerdeführern am 9. Sep-
tember 2010 zur Replik zugstellt, welche am 24. September 2010 beim
Bundesverwaltungsgericht einging.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdeführer
sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die Anordnung des
Wegweisungsvollzugs in der Verfügung (Dispositiv Ziff. 4); im Übrigen ist
sie in Rechtskraft erwachsen. Der Prozessgegenstand beschränkt sich
somit auf die Frage, ob Vollzugshindernisse vorliegen.
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) mit summarischer Begründung zu behan-
deln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
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3.
3.1 Gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG regelt das Bundesamt das Anwesen-
heitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist.
3.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen. Da die Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen,
ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des
Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und
völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR
101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR
0.101]. Aus den Aussage der Beschwerdeführer und den Akten ergeben
sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.
3.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund
von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
3.3.1 Die Vorinstanz erachtet den Wegweisungsvollzug in den Kosovo für
unzumutbar, nimmt hingegen eine zumutbare Aufenthaltsalternative in
Serbien an. Sie verweist auf das serbische Gesetz über die Staatsbür-
gerschaft Nr. 135/04 vom 21. Dezember 2004. Nach diesem Erlass wer-
den Personen als serbische Staatsangehörige anerkannt, wenn sie serbi-
scher Abstammung sind oder auf dem (ehemaligen) Staatsgebiet der Re-
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publik Serbien geboren wurden (BVGE 2010/41 vom 15. April 2010 E.
6.4.2); dies trifft auf die Beschwerdeführer zu. Übereinstimmend mit der
Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Vollzug der Wegweisung von
ethnischen Serben mit letztem Wohnsitz in Kosovo nach Serbien grund-
sätzlich zumutbar ist. Zu prüfen bleibt, ob der Wegweisungsvollzug auch
unter Berücksichtigung individueller Umstände zumutbar ist, was der Be-
schwerdeführer 1 aufgrund seiner gesundheitlicher Situation in Abrede
stellt.
3.3.2 Gemäss der eingereichten Arztberichte, wurde der Beschwerdefüh-
rer 1 im (…) wegen einer (…) operiert und befand sich (…) in regelmässi-
ger Behandlung ((…)). Seit (…) leidet er zudem an einer (…). Er bringt
vor, dass ihn eine Wegweisung wegen seiner Gesundheitsbeeinträchti-
gung in eine extrem schwierige Situation versetzen würde. Im Kosovo
existiere keine Gesundheitsversicherung im Sinne des schweizerischen
Krankenkassenwesens und aufgrund seiner Mittellosigkeit könnte unter
Umständen die ärztliche Behandlung im Herkunftsstaat nicht weiterge-
führt werden. In seiner letzten Beweismitteleingabe vom 18. Juni 2012
gibt der Beschwerdeführer an, sich immer noch wegen seines psychi-
schen Leidens in Behandlung zu befinden. Weiter reicht er eine Termin-
karte von G._______, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, und ein Medika-
mentenrezept (Dafalgan) zu den Akten.
Die vom Beschwerdeführer 1 eingereichten Arztberichte stammen aus
dem Jahre 2010 ((…)) bzw. aus dem Jahre 2011 ((…)). Seither hat der
Beschwerdeführer 1 – im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG)
– keine weiteren Berichte eingereicht und macht nicht geltend, die Be-
schwerden bestünden noch bzw. bedürften weiterhin einer Behandlung,
weshalb davon nicht auszugehen ist. Bei seiner letzten Beweismittelein-
gabe vom 18. Juni 2012 führt er lediglich an, dass er "sich aktuell immer
noch in Behandlung wegen seines psychischen Leidens bei G._______"
zu befinden, führt dies jedoch nicht weiter aus. Seine Angaben und die
eingereichten Beweismittel (Terminvereinbarung bei einem Allgemeinme-
diziner, Medikamentenrezept für ein allgemeines Schmerzmittel) genügen
nicht, um auf eine vollzugshemmende ernsthafte psychische Erkrankung
schliessen zu können.
Im Übrigen könnte der Beschwerdeführer 1 eine allfällige Behandlung
auch in Serbien durchführen lassen, da aufenthaltsberechtigte Personen
in Serbien Anspruch auf kostenlose Behandlung im öffentlichen Gesund-
heitssystem haben. Es bestehen auch keine anderen individuellen Grün-
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de, die darauf hinwiesen, dass die Beschwerdeführer in Serbien in eine
existenzbedrohende Situation geraten könnte. Die Beschwerdeführer 1
und 2 haben eine solide Schuldbildung genossen und verfügen über eine
Ausbildung als (…) bzw. (…). Demnach sollten sie in der Lage sein, in
Serbien eine Existenz aufzubauen. Der Vollzug der Wegweisung der Be-
schwerdeführer ist demnach zumutbar.
3.4 Der Vollzug ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu
bezeichnen, weil es den Beschwerdeführern obliegt, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515).
3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Wegwei-
sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet.
4.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist abzuweisen.
5.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten den
Beschwerdeführern 1 und 2 (ohne minderjährige Kinder) unter solidari-
scher Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Da die Beschwerde als aussichtslos im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gelten hat, kann dem Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung nicht stattgegeben werden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab
Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Linda Rindlisbacher
Versand: