B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5291/2010
U r t e i l v o m 2 3 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______,
Somalia,
vertreten durch lic. iur. Pascale Bächler,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung,
Verfügung des BFM vom 16. Juni 2010 / N (…).
E-5291/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer wurde gemäss eigenen Angaben in Mogadischu,
Somalia, geboren. Nachdem er als dreijähriger Junge sowohl seine Eltern
als auch zwei seiner Geschwister verloren habe, habe er mit seinem älte-
ren Bruder bei seinem Onkel väterlicherseits gelebt.
B.
Sein Bruder habe als Koranlehrer die Kinder im Quartier unterrichtet,
weshalb er von den Äthiopiern sowie von der Übergangsregierung der
Zusammenarbeit mit dem Islamischen Gericht verdächtigt und mehrmals
bedroht worden sei. Eines Nachts sei sein Bruder von unbekannten Män-
nern erschossen und er selbst nach B._______ gebracht worden. Dort
habe man ihn täglich zu seiner Verbindung zum Islamischen Gericht be-
fragt. Nach drei Monaten in Gefangenschaft habe er schliesslich fliehen
und sich während dreier weiterer Monate im Haus der Schwiegermutter
seines Onkels versteckt halten können.
Am (…) 2008 habe er Mogadischu auf dem Luftweg verlassen und sei
über Dschibuti und Dubai nach Paris geflogen. Nach einem kurzen Auf-
enthalt in Frankreich sei er am 31. August 2008 mit einem Auto in die
Schweiz gelangt.
C.
Am 1. September 2008 stellte der Beschwerdeführer beim Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe ein Asylgesuch und am 9. Sep-
tember 2010 fand ebenda die Befragung zur Person (BzP) statt. Am
25. Mai 2010 wurde er in Bern-Wabern zu seinen Asylgründen angehört.
D.
Das BFM lehnte mit Verfügung vom 16. Juni 2010 das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz
an. Zur Begründung gab es an, die Schilderungen des Beschwerdefüh-
rers würden – sowohl hinsichtlich seiner Herkunft aus dem Süden von
Somalia als auch in Bezug auf die geltend gemachte Verfolgung – als un-
glaubhaft erachtet, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle.
Den Wegweisungsvollzug beurteilte die Vorinstanz als zulässig, zumutbar
sowie auch technisch möglich und praktisch durchführbar.
E-5291/2010
Seite 3
E.
Mit Eingabe vom 28. Juni 2010 ersuchte der Beschwerdeführer um Ak-
teneinsicht, welche ihm mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2010 teil-
weise gewährt wurde.
F.
Gegen den vorinstanzlichen Entscheid vom 16. Juni 2010 liess der Be-
schwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin am 22. Juli 2010 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und verlangte die Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung sowie die Asylgewährung. Eventu-
aliter beantragte er die vorläufige Aufnahme in der Schweiz wegen Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Subeventualiter ersuchte er um
Rückweisung an die Vorinstanz zur Ergänzung des rechtserheblichen
Sachverhalts. In prozessualer Hinsicht verlangte er eine Nachfrist zur Be-
schaffung weiterer länderspezifischer Beweismittel, die Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf Erhebung eines Kos-
tenvorschusses. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine
Vollmacht, zwei länderspezifische Berichte, ein Birth Certificate sowie ei-
ne Fürsorgebestätigung ein.
Am 29. Juli 2010 gab der Beschwerdeführer die in der Beschwerde ange-
kündigte "Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) – Länder-
analyse" zu den Akten.
G.
In der Verfügung vom 13. August 2010 stellte der Instruktionsrichter ei-
nerseits fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten könne, über das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege zu einem späteren Zeitpunkt befunden und
kein Kostenvorschuss erhoben werde. Andererseits wurde das BFM ein-
geladen, eine Vernehmlassung einzureichen.
H.
Die Stellungnahme der Vorinstanz vom 26. August 2010 lautete dahinge-
hend, dass sie an ihrem Standpunkt vollumfänglich festhalte und auf ihre
Erwägungen im Entscheid vom 16. Juni 2010 verweise.
I.
Am 2. September 2010 setzte der Instruktionsrichter dem Beschwerde-
führer eine Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zur Vernehmlas-
sung des BFM.
E-5291/2010
Seite 4
J.
In seiner Replik vom 14. September 2010 hielt der Beschwerdeführer an
seinen Anträgen fest. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2010 informierte die
Rechtsvertreterin über gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers
und reichte am 30. Juni 2011 einen Arztbericht des Kantonsspitals
C._______ vom 24. Juni 2011 zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungser-
suchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person
Schutz sucht (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Ju-
ni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht
endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E-5291/2010
Seite 5
3.
3.1 Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung vom 16. Juni 2010 im We-
sentlichen aus, dem Beschwerdeführer fehle relevantes Detailwissen in
Bezug auf seinen angeblichen Herkunftsort Mogadischu und seine Clan-
zugehörigkeit. Zudem seien seine Angaben widersprüchlich und fehler-
haft, weshalb seine Aussagen insgesamt als unglaubhaft einzustufen sei-
en. Es sei somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht
aus dem Süden von Somalia stamme. Die geltend gemachte Verfol-
gungssituation könne unter diesen Umständen ebenfalls nicht geglaubt
werden. Deshalb erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht und sein Asyl-
gesuch sei abzulehnen.
Dem Wegweisungsvollzug stehe gemäss Akten nichts entgegen. Dem
BFM sei es nicht möglich, sich ohne volle Kenntnis über die tatsächliche
persönliche Situation des Beschwerdeführers zur Zumutbarkeit des Voll-
zugs der Wegweisung zu äussern, da er seiner Mitwirkungs- und Wahr-
heitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht nachgekommen
sei und die Asylbehörden zu täuschen versucht habe. Deshalb könne
nicht ausgeschlossen werden, dass er aus dem Norden Somalias oder
gar aus einem anderen Land stamme, wohin eine Rückkehr allenfalls
zumutbar sei.
3.2 In der Beschwerdeschrift führte die Rechtsvertreterin unter anderem
anhand diverser Quellenangaben detailliert aus, dass das BFM verschie-
dene vom Beschwerdeführer vorgebrachte Einzelheiten übersehen habe
und die Schilderungen des Beschwerdeführers durchaus der Wahrheit
entsprechen würden. Seinen Aussagen könne nicht nur deshalb keinen
Glauben geschenkt werden, weil er nicht sämtliche Strassennamen oder
die genaue Abgrenzung der einzelnen Distrikte innerhalb von Mogadischu
kenne, zumal die örtlichen Verhältnisse in Somalia nicht mit denjenigen
der Schweiz vergleichbar seien. Dass er nur geringe Kenntnisse von sei-
ner präzisen Clanzugehörigkeit und seinem Geburtsort habe, sei durch
den frühen Tod seiner Eltern erklärbar; zudem könnten gewisse Wider-
sprüche in der Bezeichnung der Clans und ihrer Unterkategorien offenbar
auch auf Missverständnisse zwischen ihm und der Übersetzerin zurück-
geführt werden.
Zusammenfassend gebe es keinen Grund an der Glaubhaftigkeit der Dar-
stellungen des Beschwerdeführers zu zweifeln, insbesondere würden
keinerlei Anhaltspunkte bestehen, die den Schluss auf ein anderes Her-
kunftsland zulassen würden. Er stamme somit zweifelsohne aus dem Sü-
E-5291/2010
Seite 6
den von Somalia – was auch mittels eingereichter Geburtsurkunde belegt
werden könne – und sei dort einer asylrelevanten Verfolgung durch die
Übergangsregierung ausgesetzt. Infolgedessen erfülle er die Flüchtlings-
eigenschaft und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Jedenfalls
sei der Vollzug der Wegweisung in den Süden Somalias (Mogadischu)
gemäss der relevanten Lageeinschätzung (Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 2)
generell unzumutbar. Er habe keine Verwandten in Somalia und sei dort
nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Im Übrigen habe die Vorinstanz
seinen Anspruch auf rechtsgenügliche Abklärung des Sachverhalts und
auf Wahrung des rechtlichen Gehörs verletzt, indem sie eine umfassende
Glaubhaftigkeitsprüfung sowie weitere Abklärungen, namentlich einen
sprachwissenschaftlichen Test der BFM-Fachstelle LINGUA (nachfolgend
Lingua-Analyse), unterlassen habe.
3.3 In der Vernehmlassung verwies das BFM vorab auf die Erwägungen
seiner Verfügung. Hinsichtlich der eingereichten Geburtsurkunde war es
der Ansicht, dass dieser keine Beweiskraft zukomme, da die Angaben
des Beschwerdeführers aufgrund fehlender Behördenstruktur in Somalia
durch die somalische Vertretung in der Schweiz nicht überprüfbar seien.
3.4 Der Beschwerdeführer räumte in seiner Replik ein, es sei für ihn zwar
nicht nachvollziehbar, inwieweit seine Angaben durch die somalische Ver-
tretung in Genf überprüft worden seien. Es sei ihm aber nicht möglich
weitere Dokumente zum Nachweis seiner Herkunft und Identität beizu-
bringen. Ausserdem machte er auf seine gesundheitlichen Probleme
aufmerksam, wobei es sich – wie ärztliche Abklärungen ergeben hätten –
um eine Polyzystische Nierenerkrankung des adulten Typs (APKD) hand-
le, welcher eher prärenal bedingt sei (Schädigungsursache vor der Nie-
re).
4.
4.1 Zunächst stellt sich die Frage, ob der zu beurteilende Sachverhalt
durch die Vorinstanz in rechtsgenüglicher Weise erhoben wurde.
4.2 Im Verwaltungsverfahren gelten der Untersuchungsgrundsatz und die
Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts (Art. 12 VwVG; vgl. auch Art. 49 Bst. b VwVG; für das Asyl-
verfahren ausserdem Art. 6 AsylG). Mithin ist die zuständige Behörde
verpflichtet, den für die Beurteilung eines Asylgesuchs relevanten Sach-
verhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. zur Bedeutung des Untersu-
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chungsgrundsatzes allgemein etwa ULRICH HÄFELIN / GEORG MÜLLER /
FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich / St. Gal-
len 2010, S. 375 f.; PATRICK KRAUSKOPF / KATRIN EMMENEGGER, in Bern-
hard Waldmann / Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar
VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 12, N 15 ff.). Dieser Grundsatz wird
allerdings durch die allgemeine Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13
VwVG) sowie im Asylverfahren durch die besondere Mitwirkungspflicht
einer asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG) begleitet (s. zum Verhältnis
zwischen Untersuchungsgrundsatz und Mitwirkungspflicht im Asylverfah-
ren EMARK 1993 Nr. 7 E. 3d, EMARK 1995 Nr. 23 E. 5a, EMARK 2003
Nr. 13 E. 4c).
Einerseits bringt dies für die asylsuchende Person insbesondere mit sich,
dass sie der Behörde alle Gründe mitzuteilen hat, die für die Asylgewäh-
rung oder für den Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung relevant sein
könnten. Die entscheidende Behörde andererseits darf sich in der Regel
darauf beschränken, die Vorbringen der Asylbewerber zu würdigen und
die von ihnen angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklä-
rungen vornehmen zu müssen. Im Beschwerdeverfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht dürfen im Rahmen des Streitgegenstandes bisher
noch nicht gewürdigte, bekannte wie auch bis anhin unbekannte neue
Sachverhaltsumstände, die sich zeitlich vor (sog. unechte Noven) oder
erst im Laufe des Rechtsmittelverfahrens (sog. echte Noven) zugetragen
haben, vorgebracht werden. Gleiches gilt für neue Beweismittel. Die Be-
hörde muss mithin jederzeit Vorbringen zum Sachverhalt entgegenneh-
men und berücksichtigen, falls sie diese für rechtserheblich hält (vgl.
Art. 32 Abs. 2 VwVG; vgl. CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler
[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[VwVG], Zürich 2008, Rz. 14 zu Art. 12). Dass der Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts derjenige Sachverhalt zugrunde zu legen ist,
wie er sich im Zeitpunkt der Entscheidung verwirklicht hat und bewiesen
ist, hängt entscheidend mit dem Untersuchungsgrundsatz und der mit
Bezug auf die Überprüfung des Sachverhalts freien Kognition des Ge-
richts zusammen (vgl. Art. 49 Bst. b VwVG). Für den Beschwerde-
entscheid ist die im Zeitpunkt seiner Ausfällung bestehende Aktenlage
massgeblich (vgl. zum Ganzen ANDRÉ MOSER / MICHAEL BEUSCH / LORENZ
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel
2008, S. 92 f. Rz. 2.204 ff.). Die angefochtene Verfügung des BFM hat
sich mithin auch gegenüber den im Verlauf des Beschwerdeverfahrens
vorgebrachten respektive vorgelegten Tatsachen und Beweismitteln zu
bewähren.
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Seite 8
4.3 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat sich die Vorinstanz
in ihrer Verfügung vom 16. Juni 2010 vertieft mit seinen Aussagen ausei-
nandergesetzt und diese auf das Vorliegen von Realitätskriterien hin ge-
prüft. Insbesondere hat sie auch konkret dargelegt, aus welchen Gründen
sie unüberwindbare Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen
hegt. Auch wenn die Vorinstanz keine (sprachkundliche) Lingua-Analyse
durchgeführt hat, hat sie damit den Untersuchungsgrundsatz nicht ver-
letzt. Vielmehr ergaben die Abklärungen des Beschwerdeführers, dass
die Sprache Somali nicht nur in Somalia selbst, sondern auch im Nordos-
ten Kenias, im Osten Äthiopiens und in Teilen von Dschibuti gesprochen
wird (vgl. Auskunft der SFH-Länderanalyse, zu Frage 1). Auch eine Lin-
gua-Analyse hätte diesbezüglich wohl keine definitive Klarheit schaffen
können, wobei diese Frage insbesondere im Hinblick auf die Ausführun-
gen in Erwägung 6 dieses Entscheids letztlich offen gelassen werden
kann. Im Übrigen stellte für das BFM die Tatsache, dass der Beschwerde-
führer Somali spricht, offensichtlich nicht den für den Abweisungsent-
scheid ausschlaggebenden Aspekt dar. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern
die angefochtene Verfügung auf einer unvollständigen Sachverhaltsfest-
stellung beruhen und damit den Anspruch auf rechtsgenügliche Abklärung
des Sachverhalts sowie auf Wahrung des rechtlichen Gehörs verletzen
sollte.
4.4 Für die beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur
pflichtgemässen Ermittlung und Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts besteht nach dem Gesagten keine Veranlassung.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
E-5291/2010
Seite 9
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Mit Bezug auf die Frage der Herkunft des Beschwerdeführers, kommt
das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zu folgenden
Feststellungen:
6.2 Die protokollierten diesbezüglichen Aussagen sind stimmig und relativ
detailreich, beispielsweise bezüglich seiner Schulumgebung, der Gliede-
rung seines Heimatquartiers, des Lebensalltags und der geografischen
Begebenheiten in Mogadischu oder auch der Arbeitstätigkeit des Onkels
(vgl. Protokoll der Anhörung vom 25. Mai 2010 S. 4 ff.). Die Angaben hin-
terlassen – gerade auch im Vergleich zur Schilderung der angeblichen
zentralen Asylgründe (vgl. dazu weiter unten) – einen lebensechten Ein-
druck und weisen auch sonst verschiedene Realitätskennzeichen auf.
6.3
6.3.1 Das BFM hat in seiner Verfügung zwar mehrere Punkte aufgelistet,
bei denen der Beschwerdeführer angeblich unzutreffende Angaben zum
Stadtteil von Mogadischu gemacht habe, in dem er aufgewachsen sein
wolle (vgl. Verfügung S. 2 f.).
6.3.2 In der Beschwerde sowie der vom Beschwerdeführer beigebrachten
Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 19. August 2010 werden diese
vom BFM ins Feld geführten Argumente allerdings weitgehend entkräftet.
Dass die Vorinstanz sich in ihrer Vernehmlassung mit keinem Wort zu
diesem individuellen Kurzgutachten der SFH äussert – dies obwohl der
Instruktionsrichter sie in seiner Verfügung vom 13. August 2010 ausdrück-
lich auf dieses Beweismittel aufmerksam gemacht hatte –, lässt unter den
gegebenen Umständen nur den Schluss zu, dass das BFM die Gegenar-
gumente nicht bestreitet. Wie bereits unter Erwägung 6.2 erläutert, konn-
te der Beschwerdeführer anlässlich der BzP sowie der Anhörung zu den
Asylgründen präzise und lebensechte Ausführungen zu den geografi-
schen und sozialen Begebenheiten in Mogadishu machen. Da diese denn
auch weitgehend mit der Auskunft der SFH-Länderanalyse übereinstim-
men, ist davon auszugehen, dass die Angaben des Beschwerdeführers
der Realität entsprechen.
E-5291/2010
Seite 10
6.4 Die teilweise unzutreffenden Angaben zur Clanzugehörigkeit wurden
vom Beschwerdeführer anerkannt. Anders als die Vorinstanz vertritt das
Bundesverwaltungsgericht jedoch die Ansicht, dass der frühe Tod der El-
tern eine grundsätzlich plausible Begründung für die eher vagen Kennt-
nisse der Clanzugehörigkeit darstellen könnte. Allein daraus zu schlies-
sen, der Beschwerdeführer stamme nicht aus dem Süden Somalias, son-
dern wolle seine wahre Heimat verheimlichen, geht jedenfalls nicht an.
6.5 Mit Bezug auf die eingereichte Geburtsurkunde der somalischen Ver-
tretung in Genf, ist zunächst festzuhalten, dass der Urkunde für sich allein
gesehen zwar keine ausreichende Beweiskraft zukommt, um den Ge-
burtsort des Beschwerdeführers mit Sicherheit bestimmen zu können. Al-
lerdings kann trotz fehlender Überprüfbarkeit dieser Anhaben im Heimat-
land wohl davon ausgegangen werden, dass für den somalischen Bot-
schafter – insbesondere auch in Bezug auf die Sprache – erkennbar war,
woher der Beschwerdeführer stammt. Aufgrund der fehlenden Behörden-
struktur in Somalia ist dem Beschwerdeführer ein anderweitiger Nachweis
seiner Herkunft in der Tat kaum möglich, weshalb es praxisgemäss aus-
reicht, wenn diese zumindest glaubhaft gemacht wird. In diesem Sinn
kann der originalen Geburtsurkunde zweifellos nicht pauschal jegliche
Beweiskraft abgesprochen werden.
6.6 Insgesamt stellt das Bundesverwaltungsgericht nach dem Gesagten
fest, dass der Beschwerdeführer seine somalische Nationalität und die
Herkunft aus Mogadischu glaubhaft gemacht hat.
7.
7.1 Hinsichtlich der geltend gemachten Verfolgungssituation vermögen
die Schilderungen des Beschwerdeführers dagegen klar nicht zu über-
zeugen. Einerseits konnte er weder die angebliche Tötung seines Bru-
ders noch die eigene Gefangenschaft als selbst erlebte Ereignisse schil-
dern, obschon es sich dabei um höchst prägende Erlebnisse gehandelt
hätte. Andererseits enthalten seine diesbezüglichen Angaben diverse Un-
gereimtheiten. So gab er an der BzP zu Protokoll, man habe ihn in einem
dunklen Zimmer gefangen gehalten und ihn nach drei Monaten gehen
lassen (vgl. Protokoll BzP S. 5). Bei der einlässlichen Anhörung hingegen
war er sich ganz sicher, dass es sich beim Ort, an dem er gefangen
gehalten wurde, um ein provisorisches Gefängnis ohne Mauern gehan-
delt habe und er über einen Zaun habe fliehen können (vgl. Protokoll An-
hörung zu den Asylgründen ad F205 ff.). Zudem fällt bei der einlässlichen
Befragung zur Sache auf, dass der Beschwerdeführer, auf widersprüchli-
E-5291/2010
Seite 11
che Angaben angesprochen, offenkundige Schutzbehauptungen vor-
bringt. Beispielsweise gab er bei der einlässlichen Anhörung an, er habe
bei der Erstbefragung die Dolmetscherin nicht verstanden oder seine
Aussagen seien damals unterschiedlich übersetzt worden (vgl. Protokoll
Anhörung zu den Asylgründen ad F165 f. und F214) – dies obschon er
bei der Erstbefragung zu Protokoll gegeben hatte, die Übersetzerin sehr
gut zu verstehen (vgl. Protokoll BzP ad Frage 23).
7.2 Der Aussagewiderspruch in Bezug auf die Tageszeit der Ermordung
seines Bruders mutet, wie auch die Erklärung dafür – Morgen früh und
Abend, das sei dasselbe – merkwürdig an (vgl. Protokoll Anhörung zu
den Asylgründen ad F181 ff.).
7.3 Insgesamt vermögen die Darstellungen des Beschwerdeführers zur
Verfolgungssituation den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG nicht zu genügen. Eine Prüfung der Asylrelevanz erübrigt
sich deshalb.
7.4 Das BFM hat das Asylgesuch nach dem Gesagten zu Recht abge-
lehnt.
8.
8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E.9. S. 733, m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
9.2 Bezüglich des Geltendmachens von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
E-5291/2010
Seite 12
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
9.3 Die Wegweisungsvollzugshindernisse (Unzulässigkeit, Unzumutbar-
keit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eines von ihnen erfüllt
ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und
die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/52 E. 5.4).
Ob der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Somalia
unzulässig oder unmöglich ist, kann vorliegend offengelassen werden,
denn wie im Folgen aufzuzeigen sein wird, ist der Vollzug der Wegwei-
sung unzumutbar.
10.
10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
10.2 Für die allgemeine Lage in Somalia kann zunächst auf die detaillier-
te, noch von der Asylrekurskommission in EMARK 2006 Nr. 2 publizierte
Lageanalyse verwiesen werden, welche das Bundesverwaltungsgericht
als im Wesentlichen weiterhin zutreffend erachtet (vgl. statt vieler etwa
das Urteil D-7767/2009 vom 26. April 2012 E. 4.2, mit weiteren Hinwei-
sen).
Aufgrund der chaotischen Lage und der andauernden Gewaltsituation in
Zentral und Süd-Somalia erweist sich ein Wegweisungsvollzug in diese
Gebiete weiterhin als generell unzumutbar. Demgegenüber kann gemäss
Erwägung 7 des erwähnten Entscheides unter gewissen Bedingungen ein
Vollzug der Wegweisung nach Somaliland und Puntland erfolgen. Dazu
ist erforderlich, dass die betroffene Person enge Verbindungen zur Regi-
on hat, sich dort eine Existenzgrundlage aufbauen kann oder mit wir-
kungsvoller Unterstützung eines Familienclans rechnen darf. Allein die
Zugehörigkeit zu einem in der Region ansässigen Hauptclan lässt den
E-5291/2010
Seite 13
Wegweisungsvollzug jedoch noch nicht als zumutbar erscheinen. Das Ur-
teil betont das Erfordernis einer Einzelfallbeurteilung, welche nach Mass-
gabe individueller Kriterien wie Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand,
Clanzugehörigkeit und entsprechende Protektionsaussichten, Herkunfts-
ort, familiäre und verwandtschaftliche Situation sowie sozioökonomische
Perspektiven vorzunehmen ist.
10.3 Nach dem unter Erwägung 6 Ausgeführten konnte der Beschwerde-
führer glaubhaft darlegen, dass er aus Mogadischu und somit aus dem
Süden Somalias stammt. Eine Wegweisung dorthin ist nach dem bereits
Gesagten von vornherein unzumutbar. Auch bestehen keinerlei Hinweise,
dass er enge Verbindungen zu den Regionen Somaliland und Puntland
hat oder dort mit Unterstützung eines Familienclans rechnen darf. Viel-
mehr verfügt der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben in Somalia
über keine nahen Verwandten mehr. Gegen die Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs spricht zusätzlich die gemäss ärztlichem Bericht vom
24. Juni 2011 diagnostizierte beginnende Beeinträchtigung der Nieren-
funktion.
11.
Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich somit
als unzumutbar, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen
ist. Die Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 16. Juni 2010
sind aufzuheben und der Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz auf-
zunehmen, nachdem den Akten keine Hinweise auf Ausschlussgründe
gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG zu entnehmen sind.
12.
12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die reduzierten Kosten
dem Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nach-
dem die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegeben sind, ist in
Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung von einer Kostenauflage abzusehen.
12.2 Der Beschwerdeführer ist im Beschwerdeverfahren vertreten, wes-
halb ihm eine – ebenfalls reduzierte – Parteientschädigung für notwendi-
ge und verhältnismässig hohe Kosten zusteht (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG
und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.0]). Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote zu den Akten ge-
reicht, weshalb der notwendige Vertretungsaufwand von Amtes wegen
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festzusetzen ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anwendung der genannten
Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemes-
sungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die von der Vorinstanz auszurich-
tende Parteientschädigung demnach auf insgesamt Fr. 500.– (inklusive
sämtlicher Auslagen und Nebenkosten) festzusetzen
(Dispositiv nächste Seite)
E-5291/2010
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie die Feststellung der Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufi-
gen Aufnahme betrifft. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 16. Juni 2010 werden
aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die vorläufige Aufnahme des
Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Par-
teientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 500.– zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark