Abtei lung V
E-5292/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . A u g u s t 2 0 0 8
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler.
A._______,
Staatsangehörigkeit unbekannt,
alias B._______, Mali,
Empfangs- und Verfahrenszentrum, Döbelistrasse 13,
8280 Kreuzlingen,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration BFM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. August 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5292/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 5. Mai 2008
seinen Heimatstaat verlassen habe, über Mauretanien, Marokko, Spa-
nien und über ein weiteres angeblich unbekanntes Land am 16. Juni
2008 illegal in die Schweiz gelangt sei, wo er gleichentags im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachge-
sucht hat,
dass am 24. Juni 2008 im EVZ Kreuzlingen die summarische Befra-
gung zu den Asylgründen durch das BFM stattfand,
dass der Beschwerdeführer bei der Befragung angab, er sei habe seit
seiner Geburt bis zum 5. Mai 2008 in C._______ in der Region
D._______ in Mali gelebt,
dass er die letzten fünf Monate vor der Ausreise als angelernter Fahrer
ohne Führerschein gearbeitet und Personen in einem Minibus trans-
portiert habe,
dass er ungefähr Ende April 2008 einen Unfall verursacht habe, bei
dem ein am Strassenrand sitzender Mann ums Leben gekommen sei,
dass in der Folge der Beschwerdeführer auf den Polizeiposten ver-
bracht worden sei,
dass die Eltern und andere Verwandte des Unfallopfers auf dem Pos-
ten erschienen seien und dem Beschwerdeführer zu verstehen gege-
ben hätten, ihn töten zu wollen,
dass ihm am 5. Mai 2008 die Flucht aus dem Polizeiposten gelungen
sei und er darauf ohne Ausweispapiere das Land verlassen habe,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gesuchstellung keine
rechtsgültigen Identitätspapiere eingereicht und trotz entsprechender
Aufforderung bis heute keine solchen nachgereicht hat,
dass von der BFM-Fachstelle LINGUA am 21. Juli 2008 ein landes-
kundlich-kulturelles sowie linguistisches Herkunftsgutachten erstellt
wurde (nachfolgend LINGUA-Gutachten),
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dass das BFM anlässlich der Anhörung vom 30. Juli 2008 dem Be-
schwerdeführer das rechtliche Gehör zum Ergebnis des LINGUA-Gut-
achtens gewährte,
dass das BFM mit Verfügung vom 11. August 2008 – eröffnet gleichen-
tags – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den
Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, vorliegend
habe der Beschwerdeführer versucht, die Behörden über seine Identi-
tät zu täuschen, indem er eine falsche Nationalität angegeben habe,
um so Vorteile im Asylverfahren zu erlangen,
dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Nationalität durch
den wissenschaftlichen Beweis eines LINGUA-Tests eindeutig wider-
legt worden seien, woran auch das Festhalten an seinen Angaben
über seine Identität und Herkunft anlässlich des rechtlichen Gehörs
vom 30. Juli 2008 nichts ändere,
dass er unter anderem praktisch über keine Kenntnisse seiner angebli-
chen Herkunftsregion sowie über das dortige kulturelle und Alltagsle-
ben verfüge,
dass auch seine Sprechweise auf einen anderen Ursprung als Mali
hinweise,
dass ferner auch die Schilderungen des Reisewegs unsubstanziiert
und stereotyp ausgefallen seien,
dass insgesamt darauf geschlossen werden müsse, dass es sich beim
Beschwerdeführer nicht um einen Staatsangehörigen von Mali handeln
könne, und es feststehe, dass er die Behörden im Rahmen des Asyl-
verfahrens über seine Identität getäuscht habe,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. August 2008 gegen
diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückwei-
sung der Sache zur Prüfung des Asylgesuchs (Eintreten) an die
Vorinstanz und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
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ses sowie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege beantrag-
te,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Eingabe im We-
sentlichen vorbrachte, er sehe sich aufgrund der knappen Fristen so-
wie der ihm im EVZ zur Verfügung stehenden Infrastruktur nicht im
Stande, seine Fluchtgründe im Detail wiederzugeben,
dass er unter anderem weiter geltend machte, das BFM sei aufgrund
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf sein Asylgesuch nicht eingetreten,
indessen habe er noch nie einen Pass oder eine Identitätskarte beses-
sen, sondern nur eine Art Geburtsurkunde, die er aber in Mali mangels
Kontaktmöglichkeiten nicht beschaffen könne, weshalb der Nichteintre-
tenstatbestand der Papierlosigkeit nicht erfüllt sei,
dass die Behauptung des BFM, wonach er nicht aus Mali stamme, ihn
sehr wütend gemacht habe und er deshalb nochmals betonen möchte,
dass er wirklich aus Mali sei,
dass es sich vorliegend um einen Fall handle, in dem weitere Abklä-
rungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG notwendig seien,
dass er, wie er in seiner Asylbegründung vorgebracht habe, in Mali
verhaftet würde und für mindestens 25 Jahre ins Gefängnis käme,
dass die vorinstanzlichen Akten am 18. August 2008 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbin-
dung mit Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch mate-
riell zur Sache zu äussern hatte,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
die Behörden über ihre Identität täuschen und diese Täuschung auf-
grund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder
anderer Beweismittel feststeht (Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht LINGUA-Gutachten zwar nicht als
eigentliche Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff.
des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilpro-
zess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern als schriftliche Aus-
künfte einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19
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VwVG) anerkennt, ihnen indessen – sofern bestimmte Anforderungen
an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten
wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der
Analysen erfüllt sind – erhöhten Beweiswert zumisst (vgl. EMARK
2003 Nr. 14 S. 89 E. 7; 1998 Nr. 34 S. 284 ff.),
dass demnach LINGUA-Analysen grundsätzlich geeignet sind, den
Nachweis einer Identitätstäuschung im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b
AsylG zu erbringen (vgl. EMARK 1999 Nr. 19 S. 125 f. E. 3d),
dass der vorliegend zu beurteilenden, ausführlich begründeten LIN-
GUA-Analyse nach den erwähnten Kriterien erhöhter Beweiswert zu-
kommt,
dass nach Durchsicht der Akten festzustellen ist, dass die angefochte-
ne Verfügung einer Überprüfung standhält,
dass die Feststellungen des BFM in seiner Verfügung betreffend Täu-
schung der Behörden durch den Beschwerdeführer über seine Her-
kunft sowie Identität nachvollziehbar und praxiskonform sind und be-
stätigt werden können, zumal diese sich auf ein nachvollziehbares und
überzeugendes LINGUA-Gutachten abstützen, das zu keinen Bean-
standungen Anlass gibt,
dass zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorab auf jene Er-
wägungen zu verweisen ist (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3
BGG), zumal sich der Beschwerdeführer inhaltlich kaum mit den Argu-
menten der Vorinstanz auseinandersetzt,
dass dem sehr detaillierten LINGUA-Gutachten zu entnehmen ist,
dass der Beschwerdeführer eindeutig nicht in Mali, sondern sehr wahr-
scheinlich in E._______ sozialisiert worden sei,
dass sich die konkrete Herkunft des Beschwerdeführers nach Auffas-
sung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mit Sicherheit aus den Ak-
ten ergibt, Mali jedoch ausgeschlossen werden kann,
dass der Beschwerdeführer den konzisen und fundierten Erkenntnis-
sen im LINGUA-Gutachten keine konkreten Argumente entgegenzu-
setzen vermag, sondern bloss auf der angeblichen Herkunft aus Mali
beharrt,
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dass er indessen, wie festzustellen ist, bezeichnenderweise auch nicht
das Geringste in die Wege geleitet hat, um die angebliche malische
Herkunft und Staatsangehörigkeit nachzuweisen, sondern seine wahre
Herkunft und Identität offensichtlich zu verschleiern versucht,
dass er vielmehr ohne überzeugende respektive mit stereotyper und
damit unglaubhafter Begründung entgegen der ihm bekannten Mitwir-
kungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 AsylG) bis heute keine rechtsgenügli-
chen Identitätspapiere zu den Akten gegeben hat, wodurch seine An-
gaben zu Person und Herkunft nicht überprüfbar sind,
dass auf das Vorbringen in der Beschwerde, das BFM sei aufgrund
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht auf sein Asylgesuch eingetreten,
nicht weiter einzugehen ist, weil das BFM vorliegend in Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG verfügt hat, weshalb sich hier auch die
Frage zusätzlicher Abklärungen (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG) nicht
stellt,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht aufgrund der
Aktenlage und dabei insbesondere aufgrund des erwähnten LINGUA-
Gutachtens festgestellt hat, der Beschwerdeführer habe im Asylverfah-
ren die Schweizer Asylbehörden im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b
AsylG über seine Identität getäuscht,
dass das BFM damit zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerde-
führers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf die
Erteilung einer solchen hat, weshalb auch die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen
ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl.
auch EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
stimmungen des AuG zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG, Art. 83 Abs. 1
AuG),
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dass, nebst der Identität, auch die Herkunft des Beschwerdeführers
aufgrund seines prozessualen Verhaltens nicht feststeht und es nicht
Sache der Schweizer Asylbehörden sein kann, das Vorliegen von Weg-
weisungshindernissen bezüglich hypothetischer Heimat- oder Her-
kunftsländer zu prüfen,
dass nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung des Beschwer-
deführers unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen
der Schweiz (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schut-
ze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101],
Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 5
Abs. 1 AsylG und Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
als zulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AuG erscheint,
dass sich daher den vorliegenden Akten und unter Würdigung aller
Umstände keine Anhaltspunkte für die Annahme entnehmen lassen,
der Vollzug der Wegweisung würde eine konkrete Gefährdung des an-
geblich 21-jährigen, soweit aktenkundig gesunden Beschwerdeführers
im Sinne einer Existenzgefährdung mit sich bringen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den tat-
sächlichen Heimatstaat schliesslich auch möglich ist, da keine Voll-
zugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Be-
schwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mit-
zuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung deshalb zu
bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, abgesehen von der nicht belegten Mittello-
sigkeit, schon wegen der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren
abzuweisen und das Begehren um Befreiung von der Vorschusspflicht
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mit dem vorliegenden direkten Entscheid in der Sache gegenstandslos
geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von
Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 16 Abs. 1
Bst. a VGG, Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2], Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Empfangs- und Ver-
fahrenszentrums Kreuzlingen (Einschreiben; Beilage: Einzahlungss-
chein)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen (vorab
per Telefax, mit den Akten (Ref.-Nr. N_______, mit der Bitte um Er-
öffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung
der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungs-
gericht)
- das Amt für Migration des Kantons F._______ (per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Rudolf Bindschedler
Versand:
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