Abtei lung V
E-5292/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Walter Lang,
Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
A._______,
Bosnien und Herzegowina,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. Juli 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5292/2009
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge am (...) 2009 und gelangte über Kroatien, wo sie sich bis zum
(...) aufhielt, am 14. Mai 2009 von Italien her kommend in die Schweiz,
wo sie am folgenden Tag ein Asylgesuch stellte. Sie wurde im
Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel am 20. Mai 2009 zur Person
und zu ihren Ausreisemotiven und am 4. Juni 2009 gemäss Art. 29
Abs. 1 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
zu ihren Asylgründen angehört. Gleichentags wurde sie für die Dauer
des Verfahrens dem Kanton (...)eteilt.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie geltend, vor (...) Jahren
(...) ihren Ehemann, einen (...), kennengelernt zu haben. Im (...) sei sie
von (...) nach Bosnien und Herzegowina zurückgekehrt, wo sie ihn
- rund (...) Jahre nach ihrer (...) geschiedenen Ehe - im Jahr (...)
geheiratet habe. Ihr Mann sei nach ihrer Rückkehr aus (...) ein
strenggläubiger muslimischer Fanatiker geworden. Er habe von ihr
unter Anwendung von Gewalt gefordert, sich wie eine strenggläubige
Muslimin zu benehmen und ein Kopftuch zu tragen. Sie habe weder
eine Arbeit aufnehmen dürfen, noch habe er ihr erlaubt, schwimmen
zu gehen oder einen Gynäkologen aufzusuchen. Bei Ortsabwesenheit
sei sie durch seine Freunde, ebenfalls extreme religiöse Fanatiker, auf
Schritt und Tritt überwacht worden. Bei seien Besuchen sei sie für jede
Kleinigkeit zur Rechenschaft gezogen und geschlagen worden. Auch
habe ihr Mann mehrfach versucht, sie beschneiden zu lassen. Öfters
habe er ihr sogar angedroht, dies eigenhändig zu tun. Zunächst habe
sie dieses Ansinnen nicht ernstgenommen und jeweils darüber
gelacht. Im (...) 2008 habe ihr Mann aber versucht, sie eigenhändig zu
beschneiden. Er habe sie dabei im Intimbereich so stark verletzt, dass
(...). Sie habe im (...) 2008 einen Anwalt aufgesucht, der für sie die
Scheidung eingereicht habe. Ihr Ehemann habe sich damit nicht
abfinden wollen. Er habe (...). Am (...) 2009 sei sie zuhause von ihrem
Mann in Begleitung (...) Frauen abgeholt worden. Er habe ihr eröffnet,
am Ende seiner Geduld zu sein, er lasse sie nun beschneiden. Die (...)
hätten sie daraufhin in ein anderes Haus in (...) gebracht, wo (...)
Frauen in einem Zimmer gewesen seien. Ihr Mann habe sich in ein
anderes Zimmer zurückgezogen, wo sich ausschliesslich Männer
aufgehalten hätten. Man habe ihr einen Videofilm über
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Beschneidungen gezeigt und Tee angeboten. Nachdem sie den Tee
getrunken habe, sei sie zur Toilette gegangen. Dort sei sie durch ein
Fenster gestiegen und zu einer Bekannten geflüchtet, wo sie die Nacht
verbracht habe. Am folgenden Tag habe sie das Land verlassen. In (...)
(Kroatien) habe sie ein Zimmer gemietet. Nach einiger Zeit habe sie
(...) mit ihrem Ehemann befreundete (...) getroffen; diese hätten sie in
dessen Auftrag nach Bosnien und Herzegowina zurückbringen sollen.
Die Männer hätten sie an den Haaren gerissen. Als sie um Hilfe
geschrieen habe, hätten die (...) von ihr abgelassen. Nach dem Vorfall
habe sie Kroatien sofort verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 17. Juli 2009 - eröffnet am 21. Juli 2009 - wies das
BFM das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung der Beschwerde-
führerin aus der Schweiz und ordnete unter Ansetzung einer Ausreise-
frist den Vollzug der Wegweisung an.
C.
Nach gewährter Akteneinsicht vom 14. August 2009 beantragte die
Beschwerdeführerin durch den Rechtsvertreter mit Eingabe vom
20. August 2009 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Wegweisungspunkt und
wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme.
In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Einsicht in die BFM-Akte
A13/1, die Ansetzung einer angemessenen Frist zu einer ergänzenden
Stellungnahme, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Die Beschwerdeführerin reichte eine vom 6. August 2009 datierende
Fürsorgebestätigung (...) ein.
D.
Mit Zwischenverfügungen vom 8. und 14. September 2009 setzte das
Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung aus, verzich-
tete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess die Gesu-
che um Edition der Kopien aller Aktenstücke aus dem Beweismittel-
Couvert des BFM (A13/1) sowie die Ansetzung einer Frist zur Be-
schwerdeergänzung gut. Die Behandlung der anderen Anträge ver-
legte es auf einen späteren Zeitpunkt.
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E.
Mit fristgerechter Beschwerdeergänzung vom 28. September 2009 er-
klärte die Beschwerdeführerin, bereits Kenntnis vom Inhalt der Akten
des Couverts A13/1 gehabt zu haben, indessen habe sie keine Kopien
davon besessen. Sie rügte die Aktenbezeichungspraxis des BFM in
Bezug auf eingereichte Beweismittel. Die Klageschrift des Anwalts an
das Gericht, die Eingangsbestätigung des Gerichts – alles zentrale
Beweismittel - und die im Original eingereichte (...) seien vom BFM
nicht korrekt erfasst worden. Mit diesen Beweismitteln könne sie
belegen, dass ihre Aussagen zum Scheidungsverfahren zutreffen
würden. Damit sei ihre Glaubwürdigkeit erhöht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 Bundesgesetzes über das
Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021).
Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher
eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet
betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR
142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; die Be-
schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art.
108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1
und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
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oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Wie in der Zwischenverfügung vom 14. September 2009 festge-
stellt, richtet sich die Beschwerde ausschliesslich gegen den
angeordneten Wegweisungsvollzug. Somit sind die Ziffern 1, 2 und 3
der Verfügung des BFM vom 17. Juli 2009 mangels Anfechtung in
Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet
mithin einzig die Frage, ob das BFM den Wegweisungsvollzug zu
Recht angeordnet hat oder ob wegen des Vorhandenseins allfälliger
Vollzugshindernisse (namentlich Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs) die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet.
4.
4.1 Das BFM erachtete in der angefochtenen Verfügung eine Gefähr-
dung der Beschwerdeführerin bei einer Rückführung als nicht plausi-
bel. Deren Angaben hielten den Anforderungen an die Flüchtlingsei-
genschaft nicht stand, zudem seien sie realitätsfremd und unglaubhaft
ausgefallen. So fielen die geltend gemachten Übergriffe ihres Ehe-
mannes unter den Begriff “Häusliche Gewalt“, die von den bosnisch-
herzegowinischen Behörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten grund-
sätzlich strafrechtlich verfolgt würden. Die heimatlichen Polizeibehör-
den seien entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach
die erlebten Übergriffe lediglich familiäre gewesen seien, sehr wohl
gewillt und fähig, solche Straftaten zu ahnden und den erforderlichen
Schutz zu gewähren. Zudem seien mit dem Vertrag von Dayton die
wichtigsten internationalen Menschenrechtsabkommen für Bosnien
und Herzegowina verfassungsrechtlich verpflichtend; die heimatliche
Gesetzgebung entspreche den europäischen Normen. Im Falle häusli-
cher Gewalt und der Androhung einer Beschneidung könne sie sich an
die Polizei oder an andere staatliche oder nichtstaatliche Institutionen
wenden. Solche Institutionen existierten in den grösseren Städten. Es
gebe landesweite Beratungs-Telefonnummern. Folglich sei in Bosnien
und Herzegowina von einem funktionierenden staatlichen Schutzsys-
tem auszugehen. Vor diesem Hintergrund sei nicht nachvollziehbar,
dass sich die aufgrund ihrer Biografie liberal aufgewachsene und of-
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fensichtlich selbständige Beschwerdeführerin weder an die Polizei
noch an die Hilfsstellen gewandt habe. Gleichzeitig falle auf, dass sie
nicht plausibel habe erklären können, warum sie wegen einer beab-
sichtigten Scheidung einen Anwalt beigezogen, diesen dann aber nicht
um Hilfe vor den massiven Übergriffen des Ehemannes gebeten habe.
Es bestünden somit erhebliche Zweifel an der Tatsächlichkeit ihrer An-
gaben. Weiter könne aus ihren Schilderungen nicht abgeleitet werden,
warum ihr Ehemann seit dem Jahr (...) einen solchen Sinneswandel
durchgemacht habe und zum religiösen Fanatiker geworden sei. Auch
sei nicht nachvollziehbar, warum sie ihn trotz seiner wiederholten
Misshandlungen und massiven Einschränkungen ihrer bisherigen Le-
bensweise dennoch Jahre später - nämlich im Jahre (...) - geheiratet
habe. Ihr Hinweis, wonach sie ihn habe heiraten müssen, weil er nicht
von ihr losgekommen sei, widerspreche jeder Logik und Lebenserfah-
rung. Es sei auch schwer verständlich, weshalb ihr Mann, der sich auf
fanatische Weise dem Islam zugewandt habe, weiterhin an ihr interes-
siert gewesen sei, zumal sie als mehrfach geschiedene Frau und
Mutter eines Kindes aus früherer Ehe offensichtlich nicht seinen Wert-
vorstellungen entsprochen habe. Ebenfalls erstaunlich ist der Um-
stand,dass er sie trotz seiner strengen islamischen Wertvorstellungen
in Bosnien alleine leben gelassen und nur bei Besuchen bei ihr
gewohnt habe. Als unrealistisch müsse ferner das Verhalten der Fami-
lie der Beschwerdeführerin gewertet werden, die auf angegebene
Misshandlungen und die angedrohte Beschneidung mit einer unplau-
siblen Gleichgültigkeit und Untätigkeit reagiert habe. Schliesslich seien
die Ausführungen zum Ablauf der fluchtauslösenden Ereignisse am Ta-
ge der geplanten Beschneidung realitätswidrig ausgefallen: sie liessen
nicht erkennen, ob und wie sie sich gewehrt habe. Auch müsse die
problemlose Flucht durch ein Toilettenfenster als stereotyp und reali-
tätsfremd bezeichnet werden. Bei dieser Sachlage erfülle die Be-
schwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht. Demzufolge finde
der Grundsatz der Nichtrückschiebung keine Anwendung. Ferner wür-
den keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ihr im Falle einer Rück-
kehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene
Strafe oder Behandlung drohe. Weder die herrschende politische
Situation in Bosnien und Herzegowina noch andere generelle oder in-
dividuelle Gründe würden gegen die Zumutbarkeit ihrer Rückführung
sprechen. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und mö-
glich.
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4.2 In der Beschwerde wird demgegenüber die Auffassung vertreten,
die vom BFM vorgehaltenen Unglaubhaftigkeitselemente seien nicht
stichhaltig. Die Fluchtgründe seien logisch, nachvollziehbar und
widerspruchsfrei dargelegt worden. Sie habe entgegen der
Behauptung des BFM mit einem Polizisten auf der Strasse gesprochen
(Akten BFM A8/14 S.6). Dieser habe sie an einen Polizeiposten ver-
wiesen und gleichzeitig darauf aufmerksam gemacht, dass es sich bei
ihren Problemen um familiäre Angelegenheiten handle. Als ihr Ehe-
mann von dieser Begegnung erfahren habe, habe er sie geschlagen
und aufs heftigste bedroht. Sie habe in den Befragungen zudem er-
wähnt, dass sich dessen Freunde mit der bestechlichen Polizei bes-
tens verstanden hätten. Es sei daher nicht verwunderlich, dass sie sich
mit ihren Anliegen nicht an die Polizei oder an Frauenschutzorganisa-
tionen gewandt habe. Weiter sei der Hinweis des BFM zum Dayton-
Abkommen und der damit übernommen wichtigsten internationalen
Menschenrechtsabkommen unbehelflich; entscheidend sei die eigene
konkrete Gefährdungssituation und die effektive Umsetzung dieser
Abkommen in Politik und Gesetzgebung. Die bosnisch-herzegowini-
schen Behörden arbeiteten zudem nicht effizient. Im Bericht der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom Juli 2006 werde nament-
lich der Unwille lokaler Polizeistellen beschrieben, ethnisch motivierte
Vorkommnisse zu verfolgen. Einem Bericht von Amnesty International
(AI) vom Januar 2008 zufolge würden Misshandlungen durch die Poli-
zei kaum geahndet. Damit sei die angebliche Schutzfähigkeit und der
Schutzwille der Polizei relativiert. Was ihre Heirat im Jahr (...) - nach
Jahren von Misshandlungen und massiven Einschränkungen in ihrer
Lebensführung - betreffe, sehe sie heute ein, damals unklug gehandelt
zu haben. Ihr dürfte die nötige Distanz zum gewalttätigen Ehegatten
gefehlt haben. Die heutige Sichtweise lasse indessen nicht ableiten,
dass ihre Aussagen zu den damaligen Verhältnissen nicht zutreffen
würden. Erst als ihre körperliche Integrität schwerwiegend bedroht
worden sei, habe sie sich loslösen können. Was ihre lückenhaften Aus-
sagen zum letzten Beschneidungsversuch betreffe, sei anzufügen,
dass sie sich gegen den Gang zur Beschneidung nicht gewehrt habe;
eine Abwehrhaltung wäre in jener Situation sinnlos, wenn nicht gar
kontraproduktiv gewesen. Damit habe sie das Bestmögliche aus der
Situation gemacht. Die Flucht aus dem Fenster der Toilette habe tat-
sächlich stattgefunden. Dem weiteren Argument des BFM, wonach sie
dem Weltbild eines strenggläubigen, fanatischen Muslimen nicht habe
entsprechen können, halte sie ihre bereits aktenkundigen Aussagen
entgegen, wonach ihr Ehemann wie ein Verrückter gewesen sei, der
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sich nicht von ihr habe lösen können. Er habe ein Doppelleben geführt:
Von ihr habe er ein zurückgezogenes häusliches Leben gefordert, er
selber habe sich hingegen alles erlaubt. Bei einer Rückkehr nach Bos-
nien und Herzegowina müsse sie somit mit erheblichen Nachteilen
rechnen. Der Wegweisungsvollzug sei unzumutbar. Eine vorläufige
Aufnahme sei anzuordnen.
5.
5.1 Vorab ist zu prüfen, ob die formelle Rüge der Beschwerdeführerin
zutrifft, wonach das BFM ihren rechtlichen Gehörsanspruch dadurch
verletzt habe, dass es ihr durch Dritte eingereichte Beweismittel nicht
offenlegt, wichtige Beweismittel nicht in der Sachdarstellung der ange-
fochtenen Verfügung anführt und auf dem Beweismittelcouvert nicht
korrekt erfasst habe. In der Beschwerdeschrift machte sie im Ein-
zelnen geltend, über den Inhalt der Akte 13/1 nicht im Bilde zu sein,
weil ihr Bruder die Beweismittel direkt dem Empfangs- und Verfahrens-
zentrum habe zukommen lassen. Im Rahmen der vom Bundesamt ge-
währten Akteneinsicht seien diese zu Unrecht als ihr bekannte Akte
bezeichnet worden. Diese Vorwürfe sind deshalb vorab zu prüfen, da
sie im Bejahungsfall allenfalls geeignet wären, eine Kassation der
vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
5.2 Im Asylverfahren ist der Sachverhalt grundsätzlich von Amtes we-
gen festzustellen (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die behördliche
Untersuchungspflicht wird durch die den Asylsuchenden gestützt auf
Art. 8 AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt, wobei dieser
insbesondere bei der Anhörung vollständig anzugeben hat, weshalb er
um Asyl nachsucht. Ein Asylsuchender hat Anspruch auf Mitwirkung,
was sich unmittelbar aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG)
ergibt. Im Rahmen dieses Rechts kann er seine Beweise anbieten,
welche grundsätzlich abzunehmen sind, soweit der zu beweisende
Sachverhalt rechtserheblich ist (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 6 AsylG). Die Behörde darf - im Sinne einer antizipierten Beweis-
würdigung - von der Beweisabnahme dann absehen, wenn angenom-
men werden kann, die rechtliche Überzeugung würde durch weitere
Beweiserhebungen nicht geändert. Dies gilt insbesondere dann, wenn
der betreffende Sachverhalt bereits hinreichend erstellt erscheint, die
Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde und der
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Aktenlage ausreichend würdigen kann oder von vornherein gewiss ist,
dass der angebotene Beweis keine wesentlichen Erkenntnisse zu
vermitteln vermag. Im Rahmen der unmittelbar aus Art. 29 Abs. 2 BV
folgenden behördlichen Begründungspflicht (Art. 35 Abs. 1 VwVG) hat
die verfügende Behörde denn auch die Überlegungen, von denen sie
sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt, substanziiert zu
nennen. Eine hinreichende Begründung bildet die Grundlage für eine
sachgerechte Anfechtung der Verfügung und stellt eine unabdingbare
Voraussetzung für die Beurteilung ihrer Rechtmässigkeit durch die
Beschwerdeinstanz dar.
5.3 Für das Bundesverwaltungsgericht war im Instruktionsverfahren
zunächst nicht einsichtig, was die Beschwerdeführerin mit dem Hin-
weis auf ihre angeblich fehlende Kenntnis des Inhalts der von ihr
selbst eingereichten Beweismittel (vgl. Beschwerde S. 2 und 3; Akten
BFM, Beweismittel-Couvert A13/1) bezweckte, weil sie zumindest vor-
übergehend im Besitz der betreffenden Beweismittel gewesen sein
dürfte (A8/14 S. 3 und A12/1) und deshalb grundsätzlich davon
auszugehen wäre, sie habe sich bereits ein Bild über deren Inhalte
verschaffen können. Gleichwohl gewährte ihr das Gericht gestützt auf
Art. 27 Abs. 3 VwVG die beantragte Akteneinsicht, um restlose Klarheit
über diese Sachlage zu erhalten. Mit Beschwerdeergänzung vom
28. September 2009 räumt die Beschwerdeführerin ein, Kenntnis vom
Inhalt der eingereichten Beweismittel (Klageschrift des Anwalts an das
Gericht, Eingangsbestätigung des Gerichts, [...]) gehabt zu haben.
Somit war entgegen ihrer Behauptung (Beschwerde S. 4) die
Bezeichnung des Aktentyps “E“ (der gesuchstellenden Person
bekannte Akten) für das Beweismittel-Couvert A13/1 bei der vorins-
tanzlichen Aktenedition korrekt ausgefallen. Hingegen ist der Be-
schwerdeführerin darin zuzustimmen, dass das Couvert die einge-
reichten Beweismittel unvollständig auflistet. Dieser Fehler des BFM
wirkte sich indessen nicht auf die angefochtene Verfügung aus, weil
die vom Bundesamt gewählte Begründung offensichtlich auf dem In-
halt der drei eingereichten Beweismittel (Heirat und Scheidungsver-
fahren) basiert. Allerdings erwähnte das BFM diese Beweismittel im
rechtserheblichen Sachverhalt nicht ausdrücklich. Weiter ist seine Ar-
gumentation breit abgestützt und in allen wesentlichen Teilen von der
geforderten Begründungstiefe. Demzufolge hat die ursprüngliche Un-
sicherheit der Beschwerdeführerin über den effektiven Inhalt des Be-
weismittelcouverts (mit der irreführenden Anschrift: “Scheidungs-
klage“, “A13/1“) nach der Prüfung der ganzen Sachlage (Situation
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nach gewährtem rechtlichen Gehör) beseitigt werden können, und es
kann ihr daraus kein Nachteil im Verfahren entstanden sein. Eine
Gehörsverletzung liegt somit nicht vor.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder un-
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20]).
6.2
6.2.1 Der Vollzug ist unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiter- oder Rückreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis
zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.2 Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrecht-
lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
findet das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements keine Anwendung. Eine Rückkehr der Beschwerde-
führerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwer-
deführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den
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Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-
Anti-Folterausschusses müsste sie eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschie-
bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2001 Nr. 16, mit wei-
teren Hinweisen; EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil
vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit
weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
nicht als unzulässig erscheinen. An dieser Sachlage vermögen die
zwei Hinweise in der Beschwerde auf Berichte der SFH und von AI
nichts zu ändern. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
6.3
6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist − unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
AuG − die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bun-
desgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002,
BBl 2002 3818).
6.3.2 Angesichts der Situation in Bosnien und Herzegowina kann im
heutigen Zeitpunkt nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt, von
kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen oder von an-
archischen Zuständen wie landesweit bestechlicher Polizei (vgl. Be-
schwerde S. 4) gesprochen werden, die für die von der Wegweisung
betroffenen Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr eine konkrete Ge-
fährdung darstellen würden. Das Bundesverwaltungsgericht hat keinen
Anlass an der überzeugenden Beurteilung des BFM Abstriche zu ma-
chen: Die Behörden und Organisationen in Bosnien und Herzegowina
sind willens und in der Lage, Schutz gegen die geltend gemachte,
strafbare Handlung zu gewähren und diese nötigenfalls zu sanktionie-
ren. Falls es tatsächlich lokale Unterschiede in der behördlichen, na-
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mentlich in der polizeilichen, Schutzgewährung geben sollte, so könnte
dem mit der Ergreifung entsprechender Rechtsvorkehren begegnet
oder durch eine innerstaatliche Wohnsitzverlegung ausgewichen wer-
den. Aufgrund dieser Situation hat die Beschwerdeführerin bei einer
Rückkehr keine konkrete Gefahr zu befürchten.
6.3.3 Es sind keine ärztlichen Atteste eingereicht worden. Die ur-
sprünglich von einem (...) Staatsbürger im (...) geschiedene (am
4. Juni 2009 wurde aktenkundig, dass sie in (...) unter der Identität (...)
registriert war [A8/14 S.4 und A1/11 S. 3]), aktuell in (...) Ehe (A1/11
S. 8) erneut in Scheidung stehende Beschwerdeführerin machte keine
gesundheitlichen Probleme geltend. Sie hat in (...) als (...) gearbeitet
und spricht neben ihrer Muttersprache (Serbokroatisch), (...). In ihrem
Heimatstaat leben (...) mehrere Familienmitglieder, an die sie sich
nach einer Rückkehr wenden kann. Es ist ihr zuzumuten, sich in jenen
Gebieten des Heimatlandes oder in jenen Städten niederzulassen, die
Schutz vor möglichen Übergriffen ihres gewaltbereiten Mannes bieten.
Insbesondere ist bei dieser Sachlage die Vorstellung der Beschwerde-
führerin abwegig, sie könnte als Bürgerin von Bosnien und Herzego-
wina (Identitätskarte) eines Tages gezwungen sein, dem (...)
Ehemann, der mehrere Pässe besitze, in (...dessen Land...) folgen zu
müssen (A8/14 S. 8 und 11).
6.3.4 Unter diesen Umständen bestehen aufgrund der generellen
Situation in Bosnien und Herzegowina und des Persönlichkeitsprofils
der Beschwerdeführerin sowie wegen ihrer Verwandtschaft im Heimat-
land keine erheblichen oder unmittelbaren Hinweise darauf, dass sie
bei ihrer Rückkehr in eine ihre Existenz bedrohende Situation geraten
könnte. Der Wegweisungsvollzug erweist sich demnach als zumutbar.
6.4 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in ihren Hei-
matstaat ist als möglich zu erachten (Art. 83 Abs. 2 AuG), da es ihr zu-
zumuten ist, sich die für die Rückkehr benötigten Reisedokumente bei
der zuständigen Vertretung ihres Heimatlandes ausstellen zu lassen
(Art. 8 Abs. Abs. 4 AsylG). Jedenfalls liegt eine bosnisch-herzegowini-
sche Identitätskarte und eine (...) je im Original bereits vor.
7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
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8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten im Betrag
von Fr. 600.− der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). An dieser Stelle ist das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu behan-
deln (vgl. Sachverhalt).
Die Beschwerdeinstanz kann eine bedürftige Partei, deren Begehren
nicht zum Vornherein aussichtslos erscheinen, auf Gesuch davon be-
freien, Verfahrenskosten zu bezahlen. Aufgrund der eingereichten Un-
terlagen (Fürsorgebestätigung vom 6. August 2009) und des Umstan-
des, dass sie in der Schweiz gemäss dem Zentralen Migrationsinfor-
mationssystem (ZEMIS [BFM]) in der Schweiz keiner Erwerbstätigkeit
nachgegangen ist, ist von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin
auszugehen. Zudem konnten die Begehren in der Beschwerde nicht
als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung ist deshalb gutzuheissen, und es sind
der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
E-5292/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten gesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin,
das BFM und das zuständige Migrationsamt.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Thomas Hardegger
Versand:
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