Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E5292/2011
U r t e i l v om 2 1 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher,
Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Jeannine ScherrerBänziger.
Parteien A._____, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Brigitt Thambiah,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Aufhebung der vorläufigen Aufnahme;
Verfügung des BFM vom 24. August 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein Tamile aus dem Distrikt (…) – eigenen
Angaben zufolge am (…) auf dem Luftweg aus seinem Heimatstaat
ausreiste und von Frankreich her kommend am (…) in die Schweiz
gelangte, wo er tags darauf um Asyl nachsuchte,
dass das BFM ihn im (…) am 23. Dezember 2008 summarisch zur
Person, zum Reiseweg und zu den Asylgründen befragte und am 29.
September 2009 in (…) gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu den Asylgründen anhörte,
dass das Bundesamt mit Verfügung vom 16. Oktober 2009 – eröffnet am
19. Oktober 2009 – feststellte, die Vorbringen des Beschwerdeführers
würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG
nicht standhalten, weshalb ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse
und er demzufolge die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht
erfülle, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz
anordnete,
dass es auf Grund der damaligen Lage in Sri Lanka den Vollzug der
Wegweisung für unzumutbar hielt und ihn vorläufig aufnahm,
dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
dass das BFM dem Beschwerdeführer zur beabsichtigten Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme am 30. Juni 2011 das rechtliche Gehör gewährte
und dieser nach erstreckter Frist mit Stellungnhme seiner
Rechtsvertretung vom 4. August 2011 geltend machte, er wäre bei einer
Rückkehr in seinen Heimatstaat gefährdet,
dass es mit Verfügung vom 24. August 2011 – eröffnet am 25. August
2011 – die vorläufige Aufnahme in Anwendung von Art. 84 Abs. 2 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer (AuG, SR 142.20) aufhob, zur Begründung anführte, der
Vollzug der Wegweisung sei im aktuellen Zeitpunkt zulässig, zumutbar
und möglich, und den Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz
anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. September 2011 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
beantragte, die angefochtene Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben
und von der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme sei abzusehen,
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dass der vom Gericht mit Zwischenverfügung vom 29. September 2011
einverlangte Kostenvorschuss am 11. Oktober 2011 fristgerecht geleistet
wurde,
dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 19. Oktober 2011, welche
dem Beschwerdeführer am 21. Oktober 2010 zur Kenntnis gebracht
wurde, an den Erwägungen in seiner angefochtenen Verfügung
vollumfänglich festhielt und die Abweisung der Beschwerde beantragte,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Ausländerrechts
betreffend die vorläufige Aufnahme endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet
(Art. 112 AuG i.V.m. Art. 3133 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 37 VGG i.V.m. Art. 112 AuG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 37 VGG i.V.m. 112 AuG und Art. 50 sowie Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 49 VwVG),
dass das BFM die vorläufige Aufnahme aufhebt und den Vollzug der
Weg oder Ausweisung anordnet, wenn die Voraussetzungen für die
vorläufige Aufnahme nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG),
dass die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, wenn der Vollzug
der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3
AuG) und es der ausländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und
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zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat oder
Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausführte, es
sei rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, weshalb das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finde und keine Anhaltspunkte
für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten EMRK, SR 0.101) ersichtlich seien, die ihm im
Heimat oder Herkunftsstaat drohe,
dass die anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs und auf
Beschwerdeebene gemachten Vorbingen, welche die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft bezwecken, daher nicht mehr gehört werden
können,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Beschwerdeführer geltend macht, in seinem Heimatdorf (…)
herrsche ein Klima der Angst, und kaum jemand getraue sich, sich
gegen die täglichen Übergriffe seitens von Armeeangehörigen zu wehren,
ansonsten er von Sicherheitskräften zusammengeschlagen oder gar
mitgenommen werde,
dass insbesondere Tamilen, die wie er im Ausland gelebt hätten, sowohl
bei der Einreise am Flughafen in Colombo als auch bei der Reise in den
Norden einer konkreten Gefährdung ausgesetzt seien,
dass das Bundesverwaltungsgericht im zur Publikation vorgesehenen
Urteil BVGE E6220/2006 vom 27. Oktober 2011 zur Frage der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender
tamilischer Ethnie aus Sri Lanka angesichts der veränderten Lage nach
dem Ende des srilankischen Bürgerkriegs im Mai 2009 eine eingehende
Lageanalyse vorgenommen hat,
dass es dabei in Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs in den Distrikt (…), aus welchem der
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Beschwerdeführer stammt, im Wesentlichen zur Einschätzung gelangt,
dort habe sich die Lage in den vergangenen zwei Jahren deutlich
verbessert und die Versorgungslage sei entspannt (vgl. a.a.O., E. 13.2.1),
dass dort die Polizei und Zivilbehörden ihre Funktionen und Tätigkeiten
wieder aufgenommen beziehungsweise von den Militärbehörden
übernommen hätten sowie keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche,
und die politische Lage nicht dermassen angespannt sei, dass eine
Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste,
dass indessen angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen
Bereich nach wie vor fragilen Lage im Hinblick auf den Vollzug der
Wegweisung in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende
Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien vorzunehmen sei,
wobei neben allgemeinen Faktoren (wie sozioökonomischen und
medizinischen Aspekten, dem Kindeswohl usw.) auch dem zeitlichen
Element gebührend Rechnung zu tragen sei,
dass (vgl. zum Folgenden a.a.O. E. 13.2.1.1 f.) für Personen, die aus der
(…) stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des
Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, der Wegweisungsvollzug
zurück in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen sei,
wenn davon ausgegangen werden könne, dass die betreffende Person
auf die gleiche oder eine gleichwertige Lebens und Wohnsituation
zurückgreifen könne, die im Zeitpunkt der Ausreise bestanden habe, und
dem Wegweisungsvollzug dorthin auch anderweitig nichts
entgegenstehe,
dass, liege der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der (…)
indessen längere Zeit zurück (vor Beendigung des Bürgerkriegs im Mai
2009) oder gingen aus den Verfahrensakten konkrete Umstände dafür
hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise massgeblich
verändert haben könnten, die aktuell vorliegenden Lebens und
Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs hin zu überprüfen seien,
dass in diesem Zusammenhang für das Bundesverwaltungsgericht
namentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes sowie die
konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der
Wohnsituation als massgebliche Faktoren erschienen und, falls solche
begünstigenden Faktoren in der (…) nicht vorlägen, die Zumutbarkeit
einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet,
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namentlich im Grossraum Colombo, zu prüfen sei (vgl. diesbezüglich
a.a.O. E. 13.3),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung feststellte, der
Beschwerdeführer stamme aus dem Distrikt (…) und es ergäben sich aus
den Akten keine Hinweise darauf, dass er im Falle einer Rückkehr in die
Heimat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder
gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten
würde, welche den Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen liessen,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und gesunden
Mann handle, der das (…) abgeschlossen habe und in der Schweiz
beruflich tätig gewesen sei,
dass seine Eltern und Geschwister ausserhalb des (…) in (…) lebten,
weshalb ein tragfähiges, familiäres Beziehungsnetz vorausgesetzt
werden könne,
dass die Familie des Beschwerdeführers über finanzielle Mittel verfügte,
um dessen Reise in die Schweiz zu finanzieren,
dass er diesen gemäss den Akten zutreffenden Ausführungen des BFM
in der Rechtsmitteleingabe nichts entgegenhält,
dass es sich somit erweist, dass er die vom Bundesverwaltungsgericht in
der aktualisierten Lagebeurteilung bezüglich der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka formulierten Kriterien selbst unter
Berücksichtigung des Umstandes, dass er ein halbes Jahr vor dem Ende
des Bürgerkrieges ausgereist ist, erfüllt, da er dort ein tragfähiges
Beziehungsnetz und eine gesicherte Unterkunft vorfinden wird und von
der konkreten Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums
auszugehen ist,
dass im Übrigen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens keine
stichhaltigen individuellen Wegweisungshindernisse geltend gemacht
werden, und ausserdem auch keine Anhaltspunkte bestehen, die darauf
schliessen liessen, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
ausgesetzt, zumal der B._____ des Beschwerdeführers, der nach
Angaben des Beschwerdeführers seit rund (…) Jahren in der Schweiz
lebt, im Sommer (…) ohne Probleme in Sri Lanka einreisen und sich
(ferienhalber) in seinen Heimatort (…) begeben konnte und den Akten
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nicht zu entnehmen ist, er habe den Beschwerdeführer vor einer
Rückkehr dorthin gewarnt,
dass zwar nicht auszuschliessen ist, dass er bei seiner Einreise in Sri
Lanka befragt wird, aber allein schon aufgrund des Umstandes, dass er
erst gegen Ende des Krieges seinen Heimstaat verlassen hat und über
kein auffälliges Profil verfügt, davon auszugehen ist, er habe keine über
die weite Teile der tamilischen Bevölkerung treffenden Behelligungen
(gelegentliche Kontrollen und Schikanen durch die Sicherheitskräfte)
hinausgehende Nachteile zu gewärtigen,
dass das BFM demnach nach geltender Rechtsprechung die vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers zu Recht in Anwendung von Art. 84
Abs. 2 AuG aufhob und den Vollzug der Wegweisung als zulässig und
zumutbar erachtete,
dass folglich der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger
objektiver Hindernisse im heutigen Zeitpunkt im Sinne von Art. 83 Abs. 2
AuG auch möglich ist,
dass demnach die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme gemäss Art. 84 Abs. 2 AuG erfüllt sind,
dass nach dem Gesagten die vom Bundesamt verfügte Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die
angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist
(Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.
(Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG),
dass dieser Betrag mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
zu verrechnen und damit gedeckt ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet und ist damit gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und C._____.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Jeannine ScherrerBänziger
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