B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5292/2014
E-5296/2014
Ur t e i l vom 2 5 . F e b r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
1. A._______, geboren am (…),
Iran,
(Verfahren E-5292/2014)
2. B._______, geboren am (…),
Iran,
(Verfahren E-5296/2014),
beide amtlich verbeiständet durch lic. iur. Urs Ebnöther,
Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügungen des SEM vom 18. August 2014 /
N (…) und N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerinnen reisten gemäss ihrer Darstellung am (…) No-
vember 2011 in die Schweiz ein und stellten gleichentags im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ Asylgesuche. Am 2. Dezember
2011 (Beschwerdeführerin 1) und am 15. Dezember 2011 (Beschwerde-
führerin 2) fanden die Kurzbefragungen zur Person im EVZ und am 15. Au-
gust 2013 (Beschwerdeführerin 1) und am 11. Februar 2012 (Beschwerde-
führerin 2) die Anhörungen zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1
AsylG (SR 142.31) statt.
B.
B.a Die Beschwerdeführerin 1 brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs
im Wesentlichen vor, sie stamme aus Teheran, und habe seit Oktober 2006
an der (…)-Universität in D._______ studiert. Sie habe erstmals im Mai und
Juni 2009 an oppositionellen Kundgebungen teilgenommen. Am (…) und
am (…) (Protokoll BzP A6, S. 8) beziehungsweise (…) (Protokoll Anhörung
A 20, S. 4) habe sie an Protestkundgebungen einer Gruppe von etwa 30
Studenten auf dem Universitätsgelände teilgenommen, wobei sie gegen
die vorangegangenen Präsidentschaftswahlen und die Verhaftung von
zwei Mitstudenten protestiert hätten. Die Kundgebungsteilnehmer seien
vom Sicherheitsdienst der Universität registriert und schriftlich verwarnt
worden. Im (…) 2009 sei ihr die Einschreibung an der Universität für das
nächste Semester verweigert worden. Im (…) 2010 habe sie sich für das
übernächste Semester an der Universität eingeschrieben. Sie sei vom Si-
cherheitsdienst der Universität daraufhin aufgefordert worden, sich unter-
schriftlich zu verpflichten, derartige Aktivitäten in Zukunft zu unterlassen.
Da sie sich geweigert habe, diesen Brief zu unterschreiben, sei ihr zwei
oder drei Wochen nach Semesterbeginn schriftlich mitgeteilt worden, sie
werde von der Universität ausgeschlossen, weil sie ein "Problemfall" sei.
In diesem Zeitraum sei ihr auch einmal von zwei Bassiji-Studenten mit ei-
nem Säureanschlag gedroht worden, für den Fall dass sie ihre politischen
Aktivitäten fortsetzen würde. Nach dem Ausschluss von der Universität
habe sie sich zu Hause bei ihrer Familie in Teheran aufgehalten. Am (…)
2011 habe sie zusammen mit ihrer Schwester (Beschwerdeführerin 2) und
deren Freund E._______ an einer Kundgebung in Teheran gegen das Re-
gime von Chamenei teilgenommen. Sie hätten Plakate getragen und Paro-
len gerufen. Sie hätten sich in den vorderen Reihen der Demonstranten
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befunden, und sie und ihre Schwester hätten mit ihren Mobiltelefonen Auf-
nahmen von der Demonstration und den Sicherheitskräften gemacht. Auf
einmal seien Sicherheitsbeamte in Zivil auf Motorrädern auf sie zugerast,
hätten auf sie und ihre Schwester mit Schlagstöcken eingeschlagen und
sie beschimpft. Einer habe ihr einen Faustschlag auf ein Auge versetzt.
E._______ habe sich zwischen sie und die Angreifer gestellt, um sie zu
beschützen. Dank der Intervention von E._______ und der Unterstützung
durch andere Kundgebungsteilnehmer sei es ihr und ihrer Schwester ge-
lungen, vor den Sicherheitskräften wegzulaufen. Sie habe dabei noch be-
obachten können, dass E._______ von den Sicherheitskräften durch einen
Schlag auf den Kopf verletzt, festgenommen und in einen Van gesteckt
worden sei. Auf der Flucht hätten sie und ihre Schwester sich in der Nach-
barschaft in einem Privathaus, dessen Garagentor offen gestanden sei,
während mehrerer Stunden versteckt, bis die Lage sich beruhigt habe.
Zwei Monate nach dieser Kundgebung hätten sie von Freunden erfahren,
dass E._______ im (…)-Gefängnis festgehalten werde und dort geschla-
gen und gefoltert worden sei. Sie hätten befürchtet, dass er unter der Folter
ihre Namen preisgeben werde. Zudem seien auf seinem Handy Fotoauf-
nahmen von ihr und ihrer Schwester gespeichert gewesen. Von (…) bis
(…) 2011 hätten sie und ihre Schwester sich in einem ihrer Familie gehö-
renden Haus in F._______ aufgehalten; sie seien danach wieder nach Te-
heran zurückgekehrt, weil sie bis dahin nicht gesucht worden seien und
daher gedacht hätten, die Situation habe sich beruhigt. Sie hätten sich in
Teheran aber nicht sicher gefühlt und das Haus kaum verlassen, weil sie
bemerkt hätten, dass das Haus ihrer Familie von Beamten des Sicherheits-
diensts observiert worden sei. Eines Tages, anfangs des (…) Monats 1390
([…]woche 2011), seien sie und ihre Schwester in der Stadt unterwegs ge-
wesen, als sie von ihrem Vater einen Telefonanruf erhalten hätten, in wel-
chem dieser ihnen geraten habe, nicht nach Hause zu kommen, da die
Behörden dort nach ihnen gesucht und eine Hausdurchsuchung durchge-
führt hätten. Sie hätten sich daraufhin zu einer Tante in G._______ bege-
ben, wo sie zwei Tage lang geblieben seien. Da sie befürchtet hätten, die
Behörden könnten auch die Adresse dieser Tante ausfindig machen, hätten
sie Kontakt zu einem Freund ihres Vaters aufgenommen, welcher sie so-
dann in ein Haus in einer Plantage in H._______ gebracht habe, wo sie
sich bis zur Ausreise versteckt hätten. Während ihres dortigen Aufenthalts
hätten die Behörden im September/Oktober 2011 noch drei weitere Haus-
durchsuchungen durchgeführt, wobei sie bei der letzten einen ihnen gehö-
renden Laptop-Computer beschlagnahmt hätten. Sie und ihre Schwester
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seien am (…) November 2011 mithilfe von Schleppern illegal in einem Last-
wagen aus dem Iran in die Türkei ausgereist und von dort in einem anderen
in die Schweiz gebracht worden. Nach ihrer Einreise in die Schweiz sei ihr
Vater zu einem Verhör mitgenommen worden.
Sie habe im Weiteren ihre politischen Aktivitäten in der Schweiz als Mitglied
der "Demokratischen Vereinigung für Flüchtlinge" (DVF) fortgesetzt. So
habe sie an mehreren Kundgebungen und Standaktionen der DVF teilge-
nommen. Ferner gehöre sie zum (…)team von "(…)", welches Radiosen-
dungen zur (…) gestalte, die jede zweite Woche durch den Radiosender
"(…)" ausgestrahlt würden. Sie sei als (…) der Sendungen tätig; darüber
sei auch in einer Ausgabe der DVF-Zeitschrift "Kanoun" berichtet worden.
B.b Die Beschwerdeführerin 2 brachte vor, sie habe ab (…) 2009 während
etwa einer Woche an den täglich stattfindenden Demonstrationen gegen
das Ergebnis der Präsidentschaftswahlen teilgenommen. Im Weiteren be-
stätigte sie im Wesentlichen die Darstellung der Beschwerdeführerin 1 be-
treffend die Vorkommnisse an der Kundgebung vom (…) 2011 und die da-
rauffolgenden Ereignisse sowie die Umstände ihrer Ausreise. Sie und ihre
Schwester seien nach dreimonatigem Aufenthalt in F._______ im (…) 2011
auch deshalb nach Teheran zurückgekehrt, weil sie dort einen Neurologen
habe aufsuchen müssen. Die Sicherheitskräfte hätten ihr Haus in Teheran
zweimal durchsucht ‒ am (…) 2011 und Ende September 2011 ‒, wobei ihr
Laptop konfisziert worden sei. Nach der Ausreise hätten sie erfahren, dass
aufgrund der Probleme von ihr und ihrer Schwester ihr Vater für einige Tage
inhaftiert worden sei und ihre beiden im Iran verbliebenen (…), welche in
(…) arbeiten würden, verwarnt worden seien. Sie habe auch erfahren, dass
ihre Familie Gerichtsvorladungen für sie erhalten habe.
Sie führe im Übrigen ihr politisches Engagement in der Schweiz ebenfalls
weiter. Seit (…) sei sie Mitglied des DVF und habe an mehreren Kundge-
bungen gegen die iranische Regierung teilgenommen, sowie ein Schreiben
vom (…) an (…) mitunterzeichnet. Zudem engagiere sie sich bei Radio
"(…)", welches auf "Radio (…)" ausgestrahlt werde. Sie sei als (…) einer
einmal pro Monat ausgestrahlten Sendung über das Schicksal von (…) so-
wie mindestens zweimal monatlich als (…) tätig, in (…).
C.
Mit Eingaben vom 8. Februar 2013 und 19. März 2013 zeigte der Rechts-
vertreter die Mandatierung durch die Beschwerdeführerin 2 an und reichte
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nebst einer entsprechenden Vollmacht eine Reihe von Beweismitteln
(Flugblätter und Fotos von Kundgebungen der DVF vom […] 2012, […]
2012, […] 2012, […] 2012 und […] 2012, Schreiben der "[…]" an […] vom
[…] 2012 in Kopie, unterzeichnet durch beide Beschwerdeführerinnen,
Ausgabe der Monatszeitschrift "Kanoun" des DVF vom […] 2012 auf
Deutsch in Kopie, Bestätigungsschreiben des Präsidenten des DVF vom
12. Februar 2013, CD-ROM mit Aufnahmen von drei Radiosendungen) ein.
D.
Mit Eingabe vom 25. Juli 2013 zeigte der Rechtsvertreter die Mandatierung
durch die Beschwerdeführerin 1 an und reichte nebst einer entsprechen-
den Vollmacht mehrere Beweismittel (zwei Vorlesungspläne der […] Uni-
versität mit Foto der Beschwerdeführerin 1, Kopie der Unterlagen zu den
DVF-Kundgebungen vom […] 2012, […] 2012, […] 2012, […] 2012 und […]
2012 und des Schreibens der "[…]" vom […], deutsche Ausgabe der DVF-
Zeitschrift "Kanoun" vom […] 2012 sowie der persischen Ausgabe vom […]
2012 in Kopie) ein.
E.
Mit am 19. August 2014 eröffneten separaten Verfügungen vom 18. August
2014 stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerinnen die Flücht-
lingseigenschaft nicht erfüllen würden, wies ihre Asylgesuche ab und ord-
nete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
F.
Mit separaten Eingaben ihres gemeinsamen Rechtsvertreters vom
18. September 2014 beantragten die Beschwerdeführerinnen, die Verfü-
gungen des SEM seien aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren; eventualiter sei die vorläufige
Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung unter
Beiordnung ihres Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand und
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Zum Beleg ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführerinnen zwei Fo-
tos des (…) iranischer Flüchtlinge (…) vor dem (…), Unterlagen betreffend
die medizinische Behandlung der Beschwerdeführerin 1 infolge des (…),
ein Unterstützungsschreiben des früheren iranischen Präsidenten Bani-
sadr vom (…) Februar 2014, ein Foto einer Kundgebung vom (…) 2012,
Flugblätter und Fotos von Kundgebungen der DVF vom (…) 2013, (…)
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2013, (…) 2013, (…) 2013, (…) 2013 und (…) 2013, einen im Internet publi-
zierten Bericht vom (…) Juli 2013 inklusive Übersetzung, einen Studenten-
ausweis der Beschwerdeführerin 1 sowie Fürsorgebestätigungen ein.
G.
Mit Instruktionsverfügung vom 24. September 2014 verfügte der Instrukti-
onsrichter, dass die Beschwerdeverfahren E-5292/2014 und E-5296/2014
der Beschwerdeführerinnen aufgrund des engen sachlichen und persönli-
chen Zusammenhangs vereinigt würden. Er stellte zudem fest, dass über
die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 AsylG zu einem späteren
Zeitpunkt befunden werde und verzichtete auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses. Ferner wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlas-
sung eingeladen.
H.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung an seiner Verfügung fest und be-
antragte die Abweisung der Beschwerde.
Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführerinnen mit Zuschrift vom
13. Oktober 2014 zur Kenntnis gebracht.
I.
Mit Instruktionsverfügung vom 17. Dezember 2014 hiess der Instruktions-
richter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Verbeistän-
dung gut und ordnete den Beschwerdeführerinnen ihren bisherigen
Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Urs Ebnöther, als amtlichen Rechtsbeistand
bei.
J.
Am 23. März 2015 reichte der amtliche Rechtsbeistand zwei Kostennoten
zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
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1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerinnen haben an den Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügungen besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legiti-
miert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM stellte sich zur Begründung seiner Verfügung betreffend die
Beschwerdeführerin 1 auf den Standpunkt, ihre Asylvorbringen vermöch-
ten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht
zu genügen. Sie habe bei der Befragung zur Person nicht erwähnt, dass
sie wegen der Teilnahme an regierungskritischen Demonstrationen von der
Universität ausgeschlossen worden sei und ihr Studium nicht habe ab-
schliessen können, weshalb diese Vorbringen als nachgeschoben und wi-
dersprüchlich bewertet werden müssten. Bei der Erstbefragung habe sie
vielmehr angegeben, ihr (…)studium mit dem Lizentiat abgeschlossen zu
haben. Im Weiteren seien ihre Ausführungen bezüglich der Demonstrati-
onsteilnahmen nach den Präsidentschaftswahlen im Jahre 2009 oberfläch-
lich und ausweichend. Sie habe nicht detailliert angeben können, wie sie
jeweils von den Kundgebungen erfahren habe und auch ihre Darstellung
der Ereignisse bei der Kundgebung vom (…) 2011 würden kaum erlebnis-
orientierte Details enthalten. Sie habe, auch auf Nachfrage hin, hierzu
keine substanziierteren Angaben zu machen vermocht. Die Aussage, sie
habe im Moment des Angriffs die Sicherheitskräfte gefilmt, sei als realitäts-
fern zu bewerten. Es sei ferner nicht nachvollziehbar, dass sie die Fest-
nahme des Freundes E._______ beobachtet haben wolle und detailliert
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beschreiben könne, obwohl sie in diesem Moment in dem bei der Auflösung
der Demonstration herrschenden Chaos vor den sie angreifenden Sicher-
heitsbeamten weggerannt sei. Ihre diesbezügliche Erklärung anlässlich der
Anhörung, sie habe sich in der Nähe von E._______ befunden und habe
während der Flucht zurückgeschaut, vermöge nicht zu überzeugen. Im
Weiteren seien auch ihre Angaben zu der angeblichen Observation ihres
Hauses oberflächlich und stereotyp, und das von ihr geschilderte Vorgehen
der iranischen Behörden widerspreche jeglicher Logik. Es sei nicht nach-
vollziehbar, dass die Hausdurchsuchungen in Abwesenheit von ihr und ih-
rer Schwester erfolgt seien, obwohl sie angeblich gesucht worden seien.
Wäre ihr Haus tatsächlich observiert worden, wäre davon auszugehen,
dass den Beamten ihre An- beziehungsweise Abwesenheit bekannt gewe-
sen wäre. Ebenso realitätsfern sei, dass ihr Laptop-Computer erst bei der
dritten Hausdurchsuchung beschlagnahmt worden sei.
Bezüglich der vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten erwog das SEM,
die blosse Mitgliedschaft bei der DVF vermöge keine begründete Furcht
vor Verfolgung bei einer Rückkehr ins Herkunftsland zu begründen. Es
gebe keine Hinweise dafür, dass die iranischen Behörden von dieser Mit-
gliedschaft der Beschwerdeführerin Kenntnis genommen oder gar auf-
grund dieser irgendwelche Massnahmen eingeleitet hätten. Es sei davon
auszugehen, dass die iranischen Behörden sich auf die Überwachung von
Personen konzentrieren würden, die mit ihren politischen Aktivitäten aus
der Masse der regimekritischen iranischen Staatsangehörigen hervortreten
und als ernsthafte Bedrohung des Regimes wahrgenommen würden. Es
könne den Akten indessen nicht entnommen werden, dass die Beschwer-
deführerin sich in qualifizierter Weise exilpolitisch betätige, woran auch die
eingereichten Beweismittel nichts zu ändern vermöchten. Ihre Aktivitäten
in der Schweiz seien nicht geeignet, ernsthafte Massnahmen durch die ira-
nischen Behörden zu bewirken. Demnach erfülle sie die Flüchtlingseigen-
schaft nicht und ihr Asylgesuch sei abzuweisen. Im Weiteren würden keine
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer
Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3
EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe und weder die allgemeine
politische Situation im Iran noch individuelle Gründe würden gegen die Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Es sei insbesondere zu
berücksichtigen, dass sie über eine gute Ausbildung sowie über ein tragfä-
higes soziales Netz verfüge. Zudem sei sie jung und gesund.
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4.2 In seiner Verfügung betreffend die Beschwerdeführerin 2 führte das
SEM aus, ihre Vorbringen vermöchten ebenfalls den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nicht zu genügen. Ihre Ausführungen betreffend die geltend
gemachten Demonstrationsteilnahmen, insbesondere ihre Schilderungen
des Ablaufs des Übergriffs durch die Sicherheitskräfte, seien ausweichend
und detailarm, und sie sei auch auf Nachfrage hin nicht in der Lage gewe-
sen, substanziiertere Angaben zu machen. Ebenso vage seien ihre Anga-
ben zur Festnahme und Inhaftierung ihres Freundes E._______. Es sei
nicht nachvollziehbar, dass sie angeblich erfahren habe, er werde in einer
Einzelzelle festgehalten, aber nicht wisse, in welchem Gefängnis er sich
befinde. Angesichts der bekannten Sicherheitsvorkehrungen der irani-
schen Behörden bei Demonstrationen sei es sei im Weiteren realitätsfern,
dass es ihr und ihrer Schwester gelungen sein soll, in einer sich in der Nähe
befindenden Garage Zuflucht zu finden. Das von ihr geschilderte Vorgehen
der sie observierenden Sicherheitsbeamten sei stereotyp und unlogisch.
Schliesslich habe sie widersprüchliche Angaben dazu gemacht, ob sie Vor-
ladungen durch die Behörden erhalten habe.
4.3 Die Beschwerdeführerinnen rügten zur Begründung ihrer Beschwerde,
die Vorinstanz habe den herabgesetzten Beweisanforderungen von Art. 7
AsylG nicht hinreichend Rechnung getragen und die Beweisregeln dieser
Bestimmung zu restriktiv gehandhabt. Sie hätten detaillierte und überein-
stimmende Aussagen zu den wesentlichen Sachverhaltselementen ge-
macht und die ihnen vorgehaltenen Ungereimtheiten liessen sich grössten-
teils auflösen.
4.3.1 Hinsichtlich der Frage, ob die Beschwerdeführerin 1 im Zeitpunkt ih-
res Ausschlusses von der Universität ihr Studium abgeschlossen gehabt
habe, sei es offenbar zu einem Missverständnis oder einem Übersetzungs-
fehler gekommen. Sie sei im Zeitpunkt des Ausschlusses im Besitze eines
Bachelor-Diploms gewesen, habe aber das Lizentiatsstudium noch nicht
abgeschlossen gehabt. Dies ergebe sich auch aus dem mit der Be-
schwerde eingereichten Studentenausweis.
4.3.2 Der Vorwurf, sie habe nicht detailliert erläutern können, wie sie je-
weils von den regimekritischen Demonstrationen erfahren habe, sei nicht
haltbar. Ihre diesbezüglichen Erklärungen seien hinreichend genau, und es
seien ihr auch keine weiteren Fragen hierzu gestellt worden.
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4.3.3 Die Rückfragen der Beschwerdeführerin 2 anlässlich ihrer Anhörung
seien absolut legitim gewesen. Sie habe die ihr gestellten Fragen korrekt
erfassen wollen, um sie richtig beantworten zu können. Sie habe bei der
Schilderung der Demonstration vom (…) 2011 zu Beginn der Anhörung
vom 11. Februar 2012 durchaus Einzelheiten erwähnt und diese bei der
erneuten Befragung zu diesem Thema mit weiteren Details ergänzt, wobei
sie auch ihren Gefühlszustand beschrieben habe.
4.3.4 Das SEM habe verkannt, dass der Übergriff der Sicherheitskräfte auf
die Beschwerdeführerinnen nur sehr kurze Zeit gedauert habe. Trotzdem
seien sie in der Lage gewesen, einige Details dieses Vorfalls zu beschrei-
ben. Die Beschwerdeführerin 2 sei offensichtlich durch den Stil der Befra-
gung zu diesem Punkt verwirrt worden und habe mit ihren Rückfragen nicht
ausweichen wollen. Auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin 1 zu
diesem Ereignis seien durchaus konkret und präzise und würden Real-
kennzeichen enthalten.
4.3.5 Angesichts ihrer detaillierten und nachvollziehbaren Beschreibung
sei auch der Vorwurf zurückzuweisen, es sei realitätsfremd, dass die Be-
schwerdeführerin 1 den Angriff der Sicherheitskräfte gefilmt habe. Es sei
plausibel, dass sie trotz der Flucht gesehen habe, dass E._______ ge-
schlagen worden sei, da er in diesem Zeitpunkt neben ihr und ihrer
Schwester gestanden habe. Sie habe nicht gesehen, wie er abtranspor-
tiert, sondern nur, dass er in einen Van gesteckt worden sei. Dies habe sie
noch erkennen können, weil alles sehr schnell gegangen sei. Es sei auch
verständlich, dass sie und ihre Schwester, obwohl sie so schnell wie mög-
lich hätten fliehen wollen, noch kurz zu dem ihnen nahestehenden
E._______ zurückgeblickt hätten.
4.3.6 Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin 2 mit ihrer Aussage,
E._______ sei vermutlich in die Abteilung (…) verlegt worden, implizit vom
(…)-Gefängnis gesprochen, in welches politische Häftlinge gebracht wür-
den. Sie habe mangels genauer Informationen lediglich nicht präzise an-
geben können, in welcher Abteilung dieses Gefängnisses er sich befinde.
4.3.7 In der Umgebung des Ortes der Demonstration vom (…) 2011 gebe
es viele Seitenstrassen und Nischen, weshalb die Sicherheitskräfte un-
möglich alle Personen hätten festhalten können, welche sich von der Kund-
gebung entfernt hätten. Zudem sei die Polizei gegenüber den zahlreichen
Demonstrationsteilnehmern klar in der Unterzahl gewesen. Ausserdem sei
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es eine bekannte Tatsache, dass Zivilpersonen bewusst Tore und Türen
offenlassen würden, um Demonstranten zu helfen. Aus der Tatsache, dass
die Beschreibung der Observation des Hauses der Beschwerdeführerin-
nen nicht einem bekannten Vorgehen von Sicherheitskräften entspreche,
könne nicht auf die Unglaubhaftigkeit dieser Vorbringen geschlossen wer-
den. Sie hätten detaillierte und erlebnisorientierte Angaben hierzu, insbe-
sondere zu den von den Sicherheitskräften verwendeten Fahrzeugen, ma-
chen können. Zudem seien ihnen zu diesem Sachverhaltselement nur we-
nige und zum Teil nicht sachdienliche Fragen gestellt worden.
4.3.8 Dass die Hausdurchsuchungen in ihrer Abwesenheit stattgefunden
hätten, sei durchaus nicht unlogisch. Es sei denkbar, dass die Sicherheits-
kräfte vorerst weitere Informationen hätten sammeln oder durch ihre Ob-
servationen allfällige Verbindungen zu weiteren Personen hätten aufde-
cken wollen. Der Hintergrund des Vorgehens der Sicherheitskräfte sei letzt-
lich spekulativ, und das Kriterium der Logik könne deshalb nicht ausschlag-
gebend sein.
4.3.9 Der beschlagnahmte Laptop-Computer habe sich im Zeitpunkt der
ersten Hausdurchsuchung bei einer ihrer Schwestern befunden und sei
von dieser später zurückgebracht worden.
4.3.10 Der vermeintliche Widerspruch in den Aussagen der Beschwerde-
führerin 2 zum Erhalt von Vorladungen löse sich bei näherer Betrachtung
auf. Ihre Angaben, die im Protokoll wohl verkürzt und ungenau wiederge-
geben worden seien, seien so zu verstehen, dass sie nicht mit Gewissheit
wisse, ob ihrer Familie Vorladungen zugestellt worden seien, dies aber
stark vermute. Die Aussage, die Wahrscheinlichkeit, schriftliche Doku-
mente zu erhalten, sei gering, habe sich auf Hausdurchsuchungsbefehle
bezogen.
4.3.11 Die Menschenrechtssituation im Iran sei insbesondere hinsichtlich
der Meinungsäusserungsfreiheit schon seit geraumer Zeit schlecht. Nach
den Präsidentschaftswahlen im Jahre 2009 hätten die Repressionen ge-
gen politische Aktivisten noch zugenommen. Insbesondere seien vermehrt
Studenten wegen ihres politischen Engagements vom Studium ausge-
schlossen worden. Einem auf der Website veröffent-
lichten Bericht sei zu entnehmen, dass diejenigen, welche im Zusammen-
hang mit den Ereignissen im Jahr 2009 das Land verlassen hätten, mit
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Verfolgung zu rechnen hätten. Demonstrationen würden durch die Regie-
rung beobachtet und die Teilnehmer identifiziert.
Die Kundgebung vom (…) 2011 sei durch verschiedene Quellen belegt. Vor
diesem Hintergrund sei es glaubhaft, dass die Beschwerdeführerinnen auf-
grund ihrer Teilnahme an mehreren Demonstrationen von den Behörden
überwacht und gesucht worden seien und daher eine begründete Furcht
vor zukünftiger Verfolgung in ihrem Heimatland wegen ihrer politischen An-
schauung hätten.
4.3.12 Im Weiteren hätten sich die Beschwerdeführerinnen in der Schweiz
exilpolitisch gegen das iranische Regime engagiert. Es sei allgemein be-
kannt und vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung be-
stätigt worden, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ih-
rer Staatsangehörigen im Ausland überwachen und systematisch erfassen
würden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) habe
in seinem Urteil Nr. 52077/10 festgestellt, dass nicht nur Personen mit ei-
nem ausgeprägten politischen Profil sondern auch niederschwellige und
mutmasslich opportunistische Demonstrationsteilnehmer mit staatlichen
Repressionsmassnahmen rechnen müssten. Die Beschwerdeführerinnen
hätten zwar keine leitende Funktion bei einer exilpolitischen Organisation.
Dennoch würden sie durch ihr aktives Engagement aus der Masse der Un-
zufriedenen hervortreten: Sie hätten seit (…) als Mitglieder des DVF an
mehreren regierungskritischen Demonstrationen dieser Organisation teil-
genommen und seien als (…) (Beschwerdeführerin 2) beziehungsweise
(…) und (…) (Beschwerdeführerin 1) einer auf dem Sender "Radio (…)"
ausgestrahlten iranischen Radiosendung tätig.
Zudem hätten sie im (…) an einem (…) von zwei Dutzend IranerInnen in
I._______ teilgenommen, welcher bezweckt habe, auf die missliche Situa-
tion im Iran aufmerksam zu machen. Es sei im Übrigen zu berücksichtigen,
dass sie den iranischen Behörden bereits durch ihre politischen Aktivitäten
im Heimatland bekannt seien.
Der EGMR habe darauf hingewiesen, und es werde durch verschiedene
Quellen bestätigt, dass regimekritische Äusserungen im Internet über-
wacht und Oppositionelle bei ihrer Rückkehr gezielt befragt und erheblich
verfolgt würden, wobei eine illegale Ausreise auch von Bedeutung sei. Die
illegale Ausreise der Beschwerdeführerinnen wäre im Falle ihrer Wieder-
einreise offensichtlich, da sie über keine Reisepapiere verfügen würden.
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Die hieraus resultierende genauere Überprüfung würde zu einer Aufde-
ckung ihrer politischen Aktivitäten führen und zur Feststellung, dass sie ge-
sucht würden. Da sie wegen ihres exilpolitischen Engagements an Leib
und Leben sowie in ihrer Freiheit gefährdet wären, würden sie die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Flüchtlingskonvention erfüllen.
4.3.13 Im Übrigen würde der Vollzug der Wegweisung gegen Art. 3 EMRK
sowie Art. 3 der Uno-Folterkonvention verstossen, da ihnen bereits bei der
Einreise in ihren Heimatstaat Folter und unmenschliche Behandlung drohe.
Schon die illegale Ausreise und das Einreichen eines Asylgesuchs im Aus-
land würden als "Verbreitung falscher Propaganda gegen die Islamische
Republik Iran" qualifiziert und bestraft. Die Behandlung zurückkehrender
Iraner sei willkürlich und unvorhersehbar. Aus diesem Grund sei jedenfalls
der Wegweisungsvollzug als unzulässig zu bezeichnen und ihnen die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren.
5.
5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie ge-
nügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich
nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht
widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen o-
der der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die
gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbe-
sondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt
oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen aus-
wechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwir-
kung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit
der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist
auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2
und 2.3; Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
5.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von
bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr
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die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG auf-
gezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu
werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne dieser
Bestimmung liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht,
Letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde
sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in ab-
sehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende An-
haltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem
Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Ent-
schluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die
begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und
zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und
grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Zu-
dem muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte Person über
keine innerstaatliche Flucht-
respektive Schutzalternative verfügt (vgl. BVGE 2011/51 E. 6 S. 1016 f.,
2011/50 E. 3.1.1 und 2008/4 E. 5.2 S. 37, je mit weiteren Hinweisen).
6.
6.1 Beim Entscheid über die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Vor-
fluchtgründe drängt sich nach Durchsicht der gesamten Akten eine diffe-
renzierte Beurteilung auf.
6.1.1 Nach Auffassung des Gerichts ist der Vorwurf der nachgeschobenen
Angaben betreffend den Ausschluss der Beschwerdeführerin 1 von der
Universität wegen regierungskritischer Aktivitäten nicht gerechtfertigt: Dem
Protokoll der Befragung zur Person ist zu entnehmen, dass sie ausdrück-
lich vorbrachte, an der Universität an "Studentenstreiks" teilgenommen zu
haben, weswegen sie zwei Mahnungen erhalten und für das betreffende
Semester von der Universität ausgeschlossen worden sei (vgl. A6 S. 9).
Dass sie an der ersten Summarbefragung nicht sämtliche Schwierigkeiten
an der Universität ausdrücklich erwähnte, kann ihr nicht vorgeworfen wer-
den, zumal es sich gemäss ihren Angaben nicht um das für die Ausreise
zentral ausschlaggebende Sachverhaltselement gehandelt hat (vgl. bereits
EMARK 1993 Nr. 3 S. 13 f.).
6.1.2 Auch der Vorwurf widersprüchlicher Angaben zur Frage des Studien-
abschlusses erweist sich als nicht haltbar. Aus dem von ihr bei der BzP
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verwendeten Ausdruck "lizensierte (…)" (vgl. A6 S. 3) kann nicht ohne wei-
teres auf eine abgeschlossene Universitätsausbildung geschlossen wer-
den. Anhand der sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin ergeben-
den Studiendauer von vier Jahren ist davon auszugehen, dass sie einen
Bachelor-Grad (Karshenasi) erlangte (vgl. hierzu IOM International Orga-
nization for Migration, Rückkehr in den Iran, Länderinformationen, S. 8 f.),
was einen Ausschluss vom weiterführenden Studium zur Erlangung des
Master-Grades (Fogh-e-License) nicht ausschliesst.
Im Übrigen erscheinen die Ausführungen der Beschwerdeführerin 1 zu ih-
ren oppositionellen Aktivitäten an der Universität und dem daraus resultie-
renden Studienausschluss insgesamt hinreichend detailliert und anschau-
lich und sind demnach nach dem Dafürhalten des Gerichts als glaubhaft
zu bewerten.
6.1.3 Im Weiteren hat das SEM nach Auffassung des Gerichts den Vorbrin-
gen der Beschwerdeführerinnen betreffend ihre Teilnahme an der De-
monstration vom (…) 2011 zu Unrecht die Glaubhaftigkeit abgesprochen.
Es ist durchaus plausibel, dass sie in der beschriebenen Art über Internet-
Kommunikationsplattformen jeweils Kenntnis von den Kundgebungsaufru-
fen erhalten haben. Ferner hinterlassen auch ihre Schilderungen betref-
fend den Ablauf der Kundgebung vom (…) 2011, das Vorgehen der Sicher-
heitskräfte gegen sie und die Umstände, unter denen sie vor diesen flüch-
teten, insgesamt einen lebensechten, substanziierten und detaillierten Ein-
druck und sie weisen auch andere Realkennzeichen auf. Überdies sind ihre
Aussagen selbst in Einzelheiten widerspruchsfrei und stimmig.
Dass die Beschwerdeführerin 1 sich, dadurch dass sie die Kundgebung
und die Sicherheitskräfte filmte, einem erhöhten Risiko aussetzte, rechtfer-
tigt es nicht, dieses Verhalten ohne weiteres als realitätsfremd zu bezeich-
nen. Auch der Vorhalt, es sei unrealistisch, dass die Beschwerdeführerin-
nen trotz ihrer Flucht vor den Sicherheitskräften die Festnahme ihres
Freundes mitbekommen hätten, erscheint nicht als begründet. Angesichts
des durch den Übergriff der Sicherheitskräfte ausgelösten Chaos' kann
nicht erwartet werden, dass sie die zeitliche Abfolge der genannten nahe
aufeinanderfolgenden Ereignisse exakt widergeben können. Es erscheint
nicht als abwegig, dass die Beschwerdeführerinnen trotz ihrer beschriebe-
nen Flucht vom Ort des Geschehens noch in der Lage waren, die Fest-
nahme ihres Freundes wahrzunehmen. Dass die Beschwerdeführerin 2
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auch auf Nachfrage hin nicht in der Lage war, den Übergriff der Sicher-
heitskräfte auf sie und ihren Freund detailliert zu schildern, mag zwar er-
staunen, rechtfertigt es aber unter Berücksichtigung der gesamten Um-
stände noch nicht, ihren Vorbringen die Glaubhaftigkeit abzusprechen. Die
Anforderungen, die das BFM in diesem Zusammenhang an das Glaubhaft-
machen gestellt hat, erscheinen insgesamt als zu hoch.
6.2 Hingegen vermögen die Aussagen der Beschwerdeführerinnen in Be-
zug auf die angebliche Verfolgung durch die Sicherheitsbehörden im Nach-
gang zu der Kundgebung vom (…) 2011 nicht zu überzeugen.
6.2.1 Gemäss ihrer Darstellung haben sie keine über die blosse Teilnahme
an Demonstrationen hinausgehende oppositionellen Aktivitäten entfaltet
und weisen damit nicht ein Profil auf, das geeignet wäre, ein besonderes
Verfolgungsinteresse der iranischen Sicherheitskräfte zu wecken. Ange-
sichts dessen erscheint das von ihnen geschilderte Vorgehen der Behör-
den gegen sie (Observation des Wohnhauses ihrer Familie über längere
Zeit, mehrere Hausdurchsuchungen) unverhältnismässig aufwändig, und
es ist überdies nicht ersichtlich, welchem Zweck solche Massnahmen hät-
ten dienen sollen.
6.2.2 Ebenso unplausibel erscheint, dass die Observation durch die Si-
cherheitskräfte erst nach der Rückkehr der Beschwerdeführerinnen nach
Teheran nach ihrem dreimonatigen Aufenthalt in F._______ begonnen ha-
ben soll. Dass die Hausdurchsuchung vom August 2011 gerade zu dem
Zeitpunkt durchgeführt worden sein soll, an dem die Beschwerdeführerin-
nen sich ausnahmsweise nicht zu Hause aufgehalten hätten, ist unter den
beschriebenen Umständen nicht realistisch.
6.2.3 Im Weiteren ist das Verhalten der Beschwerdeführerinnen nach dem
(…) 2011 mit ihrer angeblichen Furcht vor Verfolgung kaum zu vereinbaren.
Es ist nicht nachvollziehbar, dass sie von ihrem ersten Zufluchtsort
F._______ angeblich bereits nach (…) Monaten wieder nach Teheran zu-
rückkehrten. Ihre Erklärung, sie hätten gedacht, die Lage habe sich beru-
higt, vermag nicht zu überzeugen. Es ist auch schwer nachzuvollziehen,
dass sie, obwohl sie sich in Teheran angeblich nicht sicher fühlten, nicht
wieder nach F._______ zurückkehrten.
6.2.4 Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin 2 zu Recht vorgehalten,
es sei nicht plausibel, dass sie keine genaueren Angaben zum Verbleib ihre
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Freundes E._______ machen könne. In Anbetracht ihres freundschaftli-
chen Verhältnisses zu jenem und der Situation der Beschwerdeführerinnen
wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass sie versucht hätten – namentlich
bei den Familienangehörigen E._______ – nähere Informationen über des-
sen Schicksal zu erhalten.
6.3 Insgesamt ergibt sich aus dem Gesagten, dass die Beschwerdeführe-
rinnen zwar glaubhaft dargelegt haben, dass sie in ihrem Heimatstaat
mehrfach an regierungskritischen Demonstrationen teilgenommen haben
und die Beschwerdeführerin 1 deswegen von der Universität ausgeschlos-
sen wurde; ihre Ausführungen betreffend die angeblichen gegen sie ge-
richteten Verfolgungshandlungen der iranischen Sicherheitskräfte sind je-
doch als unglaubhaft zu qualifizieren.
6.4 Soweit sich die von den Beschwerdeführerinnen dargelegten Ereig-
nisse vor ihrer Flucht aus dem Iran als glaubhaft erwiesen habe, kann die-
sen keine asylrechtliche Relevanz beigemessen werden. Die von der Be-
schwerdeführerin 1 an der (…)-Universität erlittenen Nachteilen sind man-
gels hinreichender Intensität nicht als Verfolgungshandlungen im Sinne
von Art. 3 AsylG zu qualifizieren. Den Akten lässt sich im Übrigen nicht ent-
nehmen, dass sie im Zeitraum zwischen ihrem Studien-ausschluss und der
Ausreise in diesem Zusammenhang weitere Nachteile erlitten hätte oder
begründete Furcht vor solchen gehabt hätte.
Es besteht auch kein Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin-
nen wegen ihrer Teilnahme an der Kundgebung vom (…) 2011 mit Verfol-
gungsmassnahmen durch die iranischen Behörden zu rechnen haben. Die
von ihnen vorgebrachten Behelligungen durch die Sicherheitskräfte haben
sich als unglaubhaft erwiesen und es ergeben sich aus ihren Vorbringen
auch keine substanziierten Anhaltspunkte dafür, dass nach ihrer Ausreise
weitere polizeiliche oder gerichtliche Massnahmen gegen sie ergriffen wor-
den wären.
Beim Vorbringen, ihrer Familie seien für sie bestimmte Vorladungen zuge-
stellt worden, handelt es sich – wie in der Beschwerde ausdrücklich bestä-
tigt – um eine blosse, nicht weiter begründete Vermutung, und es wurden
keine entsprechenden Dokumente zu den Akten gereicht. Ebenso wenig
substanziiert sind die Angaben der Beschwerdeführerinnen zu den angeb-
lichen behördlichen Schikanen, welche nach ihrer Ausreise ihren Familien-
angehörigen im Iran widerfahren seien.
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Seite 19
6.5 Demnach kann – bezogen auf den Zeitpunkt ihrer Ausreise – nicht auf
eine begründete Furcht der Beschwerdeführerinnen vor Verfolgung wegen
ihrer Teilnahme an regimekritischen Kundgebungen geschlossen werden.
6.6 Zusammenfassend gelangt das Gericht zum Schluss, dass es den Be-
schwerdeführerinnen insgesamt nicht gelungen ist, Vorfluchtgründe im
Sinn von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
7.
7.1 Die Beschwerdeführerinnen machen weiter das Vorliegen subjektiver
Nachfluchtgründe im Sinn von Art. 54 AsylG geltend, indem sie vorbringen,
sich in der Schweiz exilpolitisch engagiert zu haben, weshalb sie bei einer
Rückkehr in den Iran eine Verfolgung seitens der iranischen Behörden be-
fürchten müssten.
7.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asyl-
ausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen o-
der glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig
aufgenommen (vgl. auch BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4
AsylG hält zwar zunächst fest, dass Personen, die Gründe geltend ma-
chen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und
weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunfts-
staat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht (mehr)
Flüchtlinge sind; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzge-
ber allerdings durch den – gesetzgebungstechnisch an sich unnötigen –
ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der FK wieder rela-
tiviert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
7.3 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat be-
gründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat-
oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten
im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in
flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinn von Art. 3 AsylG verfolgt
würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352;
EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer be-
gründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und Art.
7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des
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Seite 20
Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer
Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss.
7.4
7.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Praxis grundsätz-
lich von einer unbefriedigenden Menschenrechtssituation im Iran aus. Auch
nach den Präsidentschaftswahlen im Juni 2013 steht es vor allem um die
Wahrung der politischen Rechte und insbesondere der Meinungsäusse-
rungsfreiheit schlecht. Jegliche Kritik am System der Islamischen Republik
und deren Würdenträgern ist tabu, ebenso die Berichterstattung über poli-
tische Gefangene oder echte Oppositionsbewegungen. Die iranischen Be-
hörden unterdrücken in systematischer Weise die Meinungsäusserungs-
freiheit durch die Inhaftierung von Journalisten und Redakteuren, und die
Medien sind einer strengen Zensur respektive einem Zwang zur Eigenzen-
sur unterworfen. Somit hat sich die Einschätzung des Bundesverwaltungs-
gericht zur Lage im Iran (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.1) auch nach den Prä-
sidentschaftswahlen im Juni 2013 nicht geändert und behält nach wie vor
ihre Gültigkeit (vgl. Urteil des BVGer D-7272/2013 vom 5. November 2014
E. 7.1; Human Rights Council, Report of the
Secretary-General on the situation of human rights in the Islamic Republic
of Iran, A/HRC/25/75, 11. März 2014, S. 4, Ziff. 7 ff.).
7.4.2 Die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Aus-
land ist seit der Neufassung des iranischen Strafrechts im Jahr 1996 unter
Strafe gestellt. Einschlägigen Berichten zufolge wurden in der Vergangen-
heit denn auch bereits Personen verhaftet, angeklagt und verurteilt, welche
sich unter anderem im Internet kritisch zum iranischen Staat äusserten (vgl.
Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] vom 4. April 2006
["Iran: Rückkehrgefährdung für AktivistInnen und Mitglieder exilpolitischer
Organisationen – Informationsgewinnung iranischer Behörden"] S. 3,
m.w.H.). Es ist überdies allgemein bekannt, dass die iranischen Behörden
die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachen
und systematisch erfassen. Mittels Einsatzes
moderner Software dürfte es den iranischen Behörden auch möglich sein,
die im Internet vorhandenen riesigen Datenmengen ohne allzu grossen
Aufwand gezielt und umfassend zu überwachen und gegebenenfalls nach
Stichworten zu durchsuchen. Demgegenüber bleibt im Einzelfall zu prüfen,
ob die in der Schweiz entwickelten exilpolitischen Aktivitäten bei einer all-
fälligen Ausschaffung in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinne nach sich ziehen würden
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(vgl. wiederum BVGE 2009/28 E.7.4.3). Es ist dabei davon auszugehen,
dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen
konzentrieren, die über die massentypischen und niedrig profilierten Er-
scheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenom-
men und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die jeweilige Person
aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als
ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Somit sind
die Mitgliedschaft in einer exilpolitischen Organisation, die Teilnahme an
regimekritischen Demonstrationen und das hierbei übliche Tragen von Pla-
katen und Rufen von Parolen nicht für die Einschätzung einer Verfolgungs-
gefahr von Bedeutung, sondern bestimmte Positionen (z.B. Vorsitzende/r
einer Exilgruppe) oder Formen und Einflüsse von Aktionen (z.B. gewaltsa-
mer Protest). Massgebend ist dabei in erster Linie der
Aspekt der Exponiertheit in der Öffentlichkeit, die allenfalls den Eindruck
erweckt, dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand des Mul-
lah-Regimes wird. Es darf davon ausgegangen werden, dass die irani-
schen Sicherheitsbehörden zu unterscheiden vermögen zwischen tatsäch-
lich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren
Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen
versuchen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3).
7.4.3 Auch der EGMR befasste sich eingehend mit der Situation exilpoli-
tisch aktiver Personen. Er stellte fest, dass die iranischen Behörden ge-
genwärtig auch Personen festnehmen oder misshandelten, welche im ei-
genen Land friedlich an Demonstrationen teilnehmen und keine Führungs-
persönlichkeiten von politischen Organisationen darstellten. Zudem wür-
den die Behörden das Internet wirksam überwachen und so regimekriti-
sche Äusserungen in und ausserhalb des Irans aufspüren können, insbe-
sondere mit der "Cyber Unit". Rückkehrende Iraner würden denn auch bei
der Einreise vertieft überprüft (vgl. EGMR, S.F. und andere gegen Schwe-
den, Urteil vom 15. Mai 2012, Beschwerde 52077/10, Ziff. 63 ff.).
7.4.4 Wie vorstehend aufgezeigt, konnten die Beschwerdeführerinnen
nicht glaubhaft machen, dass sie in ihrem Heimatland einer Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt waren. Es ist demnach nicht davon aus-
zugehen, dass sie vor ihrer Ausreise von den iranischen Behörden als
ernsthafte politische Aktivistinnen wahrgenommen und entsprechend re-
gistriert wurden. Immerhin ist aber zu berücksichtigen, dass sie glaubhaft
dargelegt haben, in ihrem Heimatstaat an mehreren Kundgebungen gegen
das iranische Regime teilgenommen zu haben. Angesichts der Tatsache,
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dass die Beschwerdeführerin 1 aufgrund der Teilnahme an regierungskriti-
schen Studentenstreiks vom Studium ausgeschlossen wurde, ist davon
auszugehen, dass das eher niederschwellige oppositionelle Engagement
der beiden Schwestern von den iranischen Behörden zur Kenntnis genom-
men wurde.
7.4.5 Zur Begründung des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe wiesen
die Beschwerdeführerinnen darauf hin, sie seien als (…) beziehungsweise
(…) bei der des (…) Lokalradios "(…)" aktiv. Ferner hätten sie im (…) an
einem mehrtägigen (…) iranischer Flüchtlinge in I._______ teilgenommen
und ein Schreiben der "(…)" an (…) vom (…) 2012 mitunterzeichnet. Im
Übrigen hätten sie als Mitglieder des DVF seit (…) 2012 an Kundgebungen
und Standaktionen in verschiedenen Schweizer Städten teilgenommen.
7.4.6 Das Gericht geht davon aus, dass das Risiko, wonach der iranische
Geheimdienst Sendungen des (…) Lokalradios "(…)" systematisch aus-
wertet, als eher gering eingestuft werden kann und allein das Verlesen von
Nachrichten noch nicht auf eine besondere Exponiertheit im erwähnten
Sinn schliessen lässt (vgl. Urteile des BVGer E-2077/2012 vom 28. Januar
2014 E. 7.4.4 und E-8391/2010 vom 26. Juni 2013 E. 5.2.5). Vorliegend ist
aber zu berücksichtigen, dass in der Zeitschrift "Kanoun" vom (…) über die
(…)sendungen bei "(…)" berichtet wurde, wobei die Beschwerdeführerin-
nen namentlich und mit Fotografien erwähnt wurden. Unter diesen Umstän-
den dürften die iranischen Überwachungsbehörden mit einiger Wahr-
scheinlichkeit auch von diesem Engagement der Beschwerdeführerinnen
Kenntnis genommen haben.
Über den (…) im (…), bei welchem unter anderem Menschenrechtsverlet-
zungen durch das iranische Regime angeprangert wurden, wurde in den
schweizerischen Medien breit berichtet, wobei auch Fotos der (…)teilneh-
menden publiziert wurden (vgl. […]). Angesichts der eher geringen Teilneh-
merzahl an dieser Protestveranstaltung ist davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerinnen von den iranischen Überwachungsbehörden als
Teilnehmerinnen dieses Anlasses identifiziert wurden. Im Falle der Be-
schwerdeführerin 1 wird die Identifikation zusätzlich dadurch erleichtert,
dass sie in einem auf der Blogging-Plattform (…) publizierten Bericht über
den (…) als Teilnehmerin porträtiert wurde (vgl. […]). Auch wenn der im
Porträt genannte Vorname leicht verfremdet worden ist, ist sie aufgrund der
übrigen persönlichen Angaben im Porträt ohne weiteres identifizierbar.
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7.4.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin-
nen bereits in ihrem Heimatstaat ihre oppositionelle Einstellung öffentlich
bekundeten und sie dieses Engagement in der Schweiz fortsetzen, indem
sie sich auf mehreren Ebenen und durch verschiedene Mittel exilpolitisch
betätigen. Darüber hinaus ergibt sich, dass ihr Engagement über dasjenige
der Masse der sich bei iranischen Exilorganisationen aktiven Landsleute
hinausgeht und sie sich dadurch in überdurchschnittlicher Weise exponie-
ren. Ihre Identifizierbarkeit dürfte durch die Tatsache, dass die beiden
Schwestern offenbar stets gemeinsam zusammen aufzutreten scheinen,
zusätzlich erleichtert werden. Die Teilnahme an zahlreichen Demonstratio-
nen der DVF seit dem (…) fällt zwar nicht entscheidend ins Gewicht, dürfte
aber aus Sicht der heimatlichen Behörden das Bild einer Person verfesti-
gen, die kontinuierlich und konsequent öffentlich Kritik am iranischen Re-
gime äussert. Insgesamt weisen die Beschwerdeführerinnen ein politi-
sches Profil auf, welches den Argwohn der iranischen Sicherheitskräfte im
Sinne einer Identifizierung und Fichierung als zwar nicht hochkarätige,
aber durchaus ernst zu nehmende Regimegegnerinnen erweckt haben
dürfte.
7.4.8 Bei dieser Ausgangslage haben die Beschwerdeführerinnen bei einer
Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit flüchtlings-
rechtlich relevante, ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu ge-
wärtigen; es ist ihnen diesbezüglich eine begründete Furcht vor Verfolgung
zuzusprechen.
7.4.9 Mit Bezug auf die Formulierung von Art. 3 Abs. 4 AsylG ist vorliegen-
den in Betracht zu ziehen, dass die Beschwerdeführerinnen den Akten zu-
folge – in beschränktem Umfang – bereits vor ihrer Ausreise aus dem Iran
politisch aktiv waren und ihr exilpolitisches Engagement in der Schweiz
insgesamt als Ausdruck respektive Fortsetzung einer bereits im Heimat-
land bestehenden regimekritischen Haltung qualifiziert werden muss (vgl.
oben, E. 7.4.4). Die Beschwerdeführerinnen sind demnach als Flüchtlinge
im Sinne von Art. 3 AsylG (respektive Art. 1A Ziff. 2 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30])
anzuerkennen.
7.5 Zusammenfassend ist unter diesen Umständen festzustellen, dass es
den Beschwerdeführerinnen gelungen ist, das Bestehen subjektiver Nach-
fluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG überwiegend glaubhaft zu ma-
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chen, und sie damit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flücht-
lingseigenschaft erfüllen. Da dies auf ihr Verhalten nach der Ausreise aus
dem Heimatstaat zurückzuführen ist, ist hingegen die Gewährung des
Asyls ausgeschlossen. Gemäss Akten bestehen keine Ausschlussgründe
im Sinne von Art. 1 FK.
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Zuer-
kennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird. Die Dispositivziffern 1,
4 und 5 der angefochtenen Verfügungen des SEM vom 18. August 2014
sind aufzuheben, die Beschwerdeführinnen sind als Flüchtlinge zu aner-
kennen und das Bundesamt ist anzuweisen, die Beschwerdeführerinnen
als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wäre den Beschwerdeführerinnen
aufgrund ihres bloss teilweisen Obsiegens ein reduzierter Anteil der Ver-
fahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwi-
schenverfügung vom 17. Dezember 2014 ihr Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich ihre finanzielle Lage seither
massgeblich verändert hat, wird auf die Auferlegung von Verfahrenskosten
verzichtet.
9.2 Mit Instruktionsverfügung vom 17. Dezember 2014 wurde ausserdem
das Gesuch der Beschwerdeführerinnen um amtliche Verbeiständung gut-
geheissen (Art. 110a Abs. 1 VwVG) und ihnen ihr Rechtsvertreter als
Rechtsbeistand zugeordnet. Demnach ist diesem ein amtliches Honorar für
seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten.
Der Rechtsbeistand hat mit separaten Eingaben vom 23. März 2015 zwei
Kostennoten zu den Akten gereicht, in welchen für die beiden Verfahren
ein Honoraraufwand (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) von
rund Fr. 4500.– ausgewiesen wird. Damit wird ein Vertretungsaufwand gel-
tend gemacht, der den konkreten Umständen der beiden vereinigten Ver-
fahren insgesamt nicht vollumfänglich angemessen erscheint. Unter Be-
rücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE)
und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen wird das dem Rechtsbei-
stand der Beschwerdeführerinnen auszurichtende Honorar auf insgesamt
Fr. 3400.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festgesetzt. Die
Hälfte dieses Betrags ist dem SEM zur Vergütung unter dem Titel einer
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Parteientschädigung aufzuerlegen; die andere Hälfte ist durch die Ge-
richtskasse zu vergüten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden − soweit die Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft und den Vollzug der Wegweisung betreffend – gutgeheissen. Im Üb-
rigen werden die Beschwerden abgewiesen.
2.
Die Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der Verfügungen des SEM vom
18. August 2014 werden aufgehoben und die Vorinstanz wird angewiesen,
die Beschwerdeführerinnen als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird für die beiden vereinig-
ten Verfahren auf insgesamt Fr. 3400.– festgesetzt. Die Hälfte dieses Be-
trags (Fr. 1700.–) wird Rechtsanwalt Ebnöther durch die Gerichtskasse
vergütet.
Die zweite Hälfte des Honorars (Fr. 1700.–) wird dem SEM zur Vergütung
unter dem Titel einer Parteientschädigung auferlegt.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain