Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E5293/2008
U r t e i l v om 1 5 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting
Schalch, Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien A._______, geboren am (…), und B._______, geboren am
(…), Eritrea,
beide vertreten durch Tarig Hassan, Advokatur
Kanonengasse, Militärstrasse 76, Postfach 2115,
8021 Zürich,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. Juli 2008 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin reiste gemäss ihren Angaben am 2. Februar
2006 von Eritrea in den Sudan. Eigenen Angaben zufolge verliess der
Beschwerdeführer Eritrea am 2. September 2006, gelangte ebenfalls in
den Sudan und traf dort die Beschwerdeführerin, mit welcher er seit (…)
1996 verheiratet war, sie aber seit September 1996 nicht mehr gesehen
hatte. Sie seien bis am 1. März 2007 in Khartum geblieben, dann
gemeinsam durch die Sahara nach Libyen gereist und Mitte März 2007 in
Tripolis eingetroffen. Per Schiff und Auto seien sie am 29. Oktober 2007
in die Schweiz gelangt, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten.
B.
Am 5. November 2007 wurden sie im Empfangs und Verfahrenszentrum
Basel zu den Personalien und Ausreisegründen befragt. Sie reichten ihre
in Khartum ausgestellten Identitätskarten und den auf den
Beschwerdeführer lautenden Ausweis der Eritrean Liberation FrontR.C.
(ELFR.C.) ein. Das BFM hörte sie am 6. Dezember 2007 zu den
Asylgründen an.
B.a. Der Beschwerdeführer machte geltend, Tigriner römischkatholischer
Religion zu sein. Ursprünglich stamme er aus (…). Bis 1981 habe er sich
als Unabhängigkeitskämpfer der ELF betätigt. Von 1981 bis 1987 habe er
in Khartum gelebt und sich seit 1983 als (…) betätigt. 1987 bis 1995 habe
er sich in Libyen befunden und sei auch dort (…) gewesen. In dieser Zeit
habe er eine Beziehung mit einer heute in Addis Abeba lebenden (…)
gehabt, aus der (…) Kinder hervorgegangen seien. Im September 1995
sei er nach Eritrea übersiedelt. Er habe im (…) 1996 in (…) die
Beschwerdeführerin geheiratet. Im September 1996 sei er vom
eritreischen Militär rektrutiert und ins Militärlager (…) mitgenommen
worden. Dort sei er zur Tätigkeit als Unabhängigkeitskämpfer der ELF
befragt worden. Er sei während (…) Monaten festgehalten und gefoltert
worden. Danach habe er im Militärdienst verbleiben müssen und ihm sei
eine Tätigkeit in der C._______ zugewiesen worden. Er sei gegen die
Regierung, weil sie diktatorisch auftrete und ihr Handeln von Willkür
geprägt sei. Als er 2006 realisiert habe, dass er zu einem Einsatz in
Somalia abkommandiert werden könnte, und er zufälligerweise ins
Grenzgebiet zum Sudan, (…), verlegt worden sei, habe er diese
Gelegenheit zur Flucht genutzt.
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B.b. Den Aussagen der Beschwerdeführerin, einer ethnischen Tigrinerin
römischkatholischer Religion, ist zu entnehmen, dass sie in (…) geboren
sei und in (…) die Schulen besucht habe. 1979 sei sie von den
Unabhängigkeitskämpfern der ELF beauftragt worden, Kinder und ältere
Leute zu unterrichten. 1982 sei sie mit den Eltern in den Sudan gereist,
wo sie als Köchin gearbeitet habe. 1993 sei sie nach Eritrea gezogen. Im
(…) 1996 habe sie den Beschwerdeführer geheiratet. Ihre Brüder seien in
den Militärdienst eingezogen worden und ihr Vater sei von den Behörden
mitgenommen worden. Sie kenne die gegenwärtigen Aufenthaltsorte
dieser Angehörigen nicht. 2006 sei sie – aus Furcht vor einer Festnahme
– nach Khartum ausgereist. Einige Zeit später habe sie dort den
Beschwerdeführer angetroffen, welcher ihren Aufenthaltsort über die
Befragung von Landsleuten erfahren habe.
B.c. Über weitere Einzelheiten der Asylbegründungen wird, wo nötig, in
den Erwägungen eingegangen.
C.
Das Urkundenlabor der Kriminaltechnischen Abteilung der Kantonspolizei
Zürich überprüfte auf Antrag des BFM zwei Ausweise des
Beschwerdeführers auf ihre Echtheit. Es stellte am 13. Mai 2008 bei der
Identitätskarte unter anderem mechanische Rasuren und eine
Überschreibung im Bereich des Geburtsjahrs fest. Beim Ausweis der
ELFR.C. ergab die Prüfung vom 18. April 2008 diverse Manipulationen
(wie Bildauswechslung, Rasur, Übertünchungen mit Deckweiss,
Überschreibung). Beide überprüften Dokumente erachtete das
Urkundenlabor als gefälscht.
Das BFM gewährte den Beschwerdeführenden zu den Feststellungen
des Urkundenlabors das rechtliche Gehör.
Die Beschwerdeführenden nahmen am 21. und 30. April 2008 zu diesen
Erkenntnissen Stellung.
D.
Mit Verfügung vom 15. Juli 2008 – eröffnet am 17. Juli 2008 – stellte das
BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft
nicht, wies ihre Asylgesuche ab und verfügte ihre Wegweisung aus der
Schweiz. Es nahm die Beschwerdeführenden wegen unzumutbaren
Wegweisungsvollzugs vorläufig auf und zog die als gefälscht erkannten
Ausweise ein.
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Seite 4
E.
Nach erfolgter Akteneinsicht vom 25. Juli 2008 reichten die
Beschwerdeführenden am 15. August 2008 (Postaufgabe) beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten die
Aufhebung der Ziffern 1 (Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft), 2
(Abweisung der Asylgesuche), 3 (Anordnung der Wegweisung) und 8
(Einzug zweier Ausweise) des Dispositivs der Verfügung des BFM sowie
die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylerteilung. Ferner
sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und von der
Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen.
Mit der Beschwerde wurden zwei Vollmachten vom 23. Juli 2008, eine
Fürsorgebestätigung vom 11. August 2008, Kopien der Identitätskarten
der Mutter und der Schwester des Beschwerdeführers, ein Couvert, ein
fremdsprachiges Schreiben und die Kopie der angefochtenen Verfügung
eingereicht.
F.
F.a. Mit Zwischenverfügung vom 21. August 2008 hiess der
Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und setzte den Beschwerdeführenden Frist zur
Einreichung der Übersetzung des fremdsprachigen Schreibens und der
Identitätsnachweise der im Bestätigungsschreiben vermerkten Personen.
Gleichzeitig lud der Instruktionsrichter das BFM zur Abgabe einer
Vernehmlassung ein.
F.b. Das BFM verzichtete in seinem Schreiben vom 12. September 2008
auf die Abgabe einer Vernehmlassung.
F.c. Mit Schreiben vom 15. und 26. September 2008 reichten die
Beschwerdeführenden eine vom 28. August 2008 datierte
Mitgliedschaftsbestätigung der ELF in Genf in französischer Sprache
beziehungsweise ein Arztzeugnis vom 5. Mai 2005 und eine von vier
Landsleuten unterschriebenen Bestätigung, jeweils samt Übersetzung,
ein.
G.
Am 21. Oktober 2010 liessen die Beschwerdeführenden ein Schreiben
der Eritrean National Salvation Front (ENSF) – Europe Zone vom 5. Juli
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Seite 5
2010 nachreichen, wonach der Beschwerdeführer zum offiziellen
Vertreter der ENSF in (…) ernannt worden sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
1.4.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
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Seite 6
2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
2.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen
ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der
Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5, mit weiteren
Hinweisen).
2.3. Wer sich darauf beruft, dass mit oder nach der Ausreise durch
eigenes Verhalten eine Gefährdungssituation entstanden sei, macht
subjektive Nachfluchtgründe geltend. Sind diese nachgewiesen oder
zumindest glaubhaft gemacht, begründen sie zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie
missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (vgl. BVGE
2009/28 E. 7.1).
3.
3.1. Das BFM lehnte die Asylgesuche ab, da die Vorbringen der
Beschwerdeführenden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen
gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten.
Zur Begründung führte es aus, die Aussagen des Beschwerdeführers
seien wenig genau und unsubstanziiert ausgefallen. Die Schilderung der
Flucht aus seiner militärischen Einheit und der illegalen Ausreise aus
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Eritrea lasse substanziierte Attribute einer real erlebten Desertion
vermissen. Die Militärdienstzeit schildere er bloss in einer allgemeinen
Weise, und seine Angaben zur Teilnahme am Krieg im Jahr 2000 seien
nichtssagend; sie liessen eine vertiefende Substanz, eine authentische
erlebnisvermittelnde Nacherzählung und Realitätsmerkmale vermissen.
Die Beschwerdeführerin sei ebenfalls nicht in der Lage, ihre
Ausreisegründe und die Flucht in den Sudan substanziiert zu
beschreiben. Auch bei ihr fehlten Realmerkmale, wie sie von Personen
erwartet werden dürften, die Selbsterlebtes wiedergeben. Es gebe in
zentralen Punkten der Asylbegründung Widersprüche. So stütze die
Beschwerdeführerin ihr Asylgesuch in der Erstanhörung allein auf den
Umstand, dass ihre Mutter befürchtet habe, sie könnte seitens der Armee
Probleme bekommen, falls der Beschwerdeführer desertieren würde. Sie
sei ausgereist, um einer Verhaftung zuvorzukommen. Später habe sie
angegeben, aus Furcht vor einer Festnahme wegen ihrer Brüder und dem
Vater ausgereist zu sein. Der Beschwerdeführer habe jedoch
vorgebracht, von September 1996 bis September 2006 keinen Kontakt
mit seiner Ehefrau gehabt zu haben, weshalb seine Ehefrau gar nichts
von seinen Desertions und Fluchtabsichten habe wissen können. Weiter
habe die Beschwerdeführerin einmal angegeben, seit 1981 als (…) für die
ELF tätig gewesen zu sein. Andernorts erkläre sie jedoch, 1979 von der
ELF beauftragt worden zu sein, in einer Schule Kinder und ältere Leute
zu unterrichten. Auch der Beschwerdeführer überzeuge nicht mit seinen
unstimmigen Antworten auf Nachfragen zu seiner Militäreinteilung. Er
habe auch seine Rekrutierung und die Dauer seines Militärdienstes (zehn
respektive zwölf Jahre) widersprüchlich dargelegt. Ferner decke sich
seine Geburtsangabe in der Anhörung (…) nicht mit derjenigen seiner
Identitätskarte (…). Der Beschwerdeführer soll sich mit einem
somalischen Pass von 1987 bis 1995 in Libyen aufgehalten haben;
indessen sei seine Identitätskarte (…) in Khartum ausgestellt worden, und
der Beschwerdeführer habe sie nach seinen Angaben selber auf dem
betreffenden Büro in Khartum beantragt. Weiter könne nicht zutreffen,
dass er weder im Sudan noch in Libyen habe leben und arbeiten können,
zumal er auch angegeben habe, über Jahre hinweg als (…) tätig
gewesen zu sein. Auch könne nicht zutreffen, dass die
Beschwerdeführerin, nachdem sie im Jahr 2006 in den Sudan gelangt
sei, dort nicht mehr länger habe leben können, zumal ihre Identitätskarte
ebenfalls in Khartum ausgestellt worden sei. Den Beschwerdeführenden
sei nicht zu glauben, dass sie nicht wüssten, durch welche Länder sie
gereist seien, zumal die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge
der italienischen und beide Beschwerdeführenden der englischen
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Seite 8
Sprache kundig seien. Schliesslich seien die zwei vom Urkundenlabor
überprüften und auf den Namen des Beschwerdeführers lautenden
Ausweise gefälscht. In Anbetracht all dieser Unstimmigkeiten sei von
konstruierten Sachverhalten auszugehen. Desertion und illegale
Ausreisen seien nicht glaubhaft gemacht, und die Identität des
Beschwerdeführers stehe nicht fest.
3.2. In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, der Beschwerdeführer
habe die geltend gemachten Vorkommnisse tatsächlich erlebt. Was ihm
das BFM entgegenhalte, seien unhaltbare Argumente und
Mutmassungen. Da die zehn Jahre Militärdienst nicht ereignisreich
gewesen seien, habe seine Schilderung nicht umfangreich ausfallen
können. Er sei auf der Strasse im Rahmen einer Sammelaktion (als
Razzia bezeichnet) aufgegriffen und zum Militärdienst eingezogen
worden. In diesem Kontext bestehe kein Widerspruch. Der Hinweis von
zwölf Jahren Militärdienstzeit sei falsch und rühre von einem blossen
Übersetzungsfehler her. Auch hier sei angesichts der damaligen
Befragungssituation (summarische Natur; Stress bei Erstbefragung;
Fehlübersetzung bei Rückübersetzung) kein Widerspruch abzuleiten. Die
Schilderung der Fronteinsätze sei nicht substanzlos ausgefallen, denn
Kampforte und art seien aktenkundig. Zudem seien keine weiteren
konkreten Fragen (beispielsweise Umstände an der Front, Waffenkunde,
Hierarchien, Befehle) gestellt worden, weshalb der Vorhalt einer
fehlenden militärischen Fronterfahrung nicht sachgerecht sei und durch
eine ergänzende Befragung hätte ausgeräumt werden können. Zudem
habe der Beschwerdeführer als (…) nicht einer regulären Truppeneinheit
angehört, sondern sei der C._______ der (…) zugeteilt gewesen. Die
Fluchtgründe der Beschwerdeführerin seien hingegen in der Tat diffus
ausgefallen. Sie seien aber aus so vielen verschiedenen Komponenten
zusammengesetzt, dass verständlich sei, dass sie in den Befragungen
überfordert und bloss noch fähig gewesen sei, die verschiedenen Gründe
für ihr Verhalten anzugeben. Es sei somit nachvollziehbar, dass sie dem
psychischen Druck, der von all den verschiedenen Fluchtgründen (alle
männlichen Familienangehörige ins Militär eingezogen, Gefahr der
eigenen Zwangsrekrutierung, alleinstehende Frau mit ständigen Ängsten
vor Übergriffen, frühere Kontakte zur ELF, […], später die Desertion ihres
Mannes) genährt worden sei, nicht mehr gewachsen gewesen sei. Ihre
Art der Schilderung spreche für das Vorliegen eines unerträglichen
Druckes. Ihre Tätigkeit als Lehrerin habe sie im Alter von (…) Jahren
ausgeübt, mithin schon sehr früh, was durchaus erklären könne, dass die
diesbezüglichen protokollierten Angaben "nicht so frisch erscheinen"
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würden. Nachfragen zum damaligen Einsatz seien ihr nie gestellt worden.
Von 1979 bis 1981 sei sie als Lehrerin tätig gewesen. Somit existiere
auch hier kein Widerspruch. Was die Fälschungsmerkmale auf der
Identitätskarte des Beschwerdeführers anbelange, sei zu beachten, dass
die Karte von einer quasistaatlichen Organisation zwecks Durchführung
des Referendums ausgestellt worden sei. Es sei daher vorstellbar, dass
Falschangaben und Korrekturen von dieser Organisation vorgenommen
worden seien. Ausserdem habe der Beschwerdeführer diese Karte auf
sich getragen, was Abnutzungsspuren auf dem Ausweis hinterlassen
habe. Er habe jedenfalls mit der allfälligen Fälschung nichts zu tun gehabt
und betrachte die Identitätskarte als authentisch. Ohnehin reiche eine
gefälschte Identitätskarte nicht, um die eritreische Herkunft in Frage zu
stellen. Was Ausstellungsdatum und ort der Identitätskarte betreffe, so
habe der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt in Libyen im besagten
Moment kurz unterbrochen. Die Beschwerdeführenden würden zudem
die Geographie Europas nicht besonders gut kennen. Ihr Schlepper habe
erfolgreich verhindert, dass sie über ihre Reiseroute zu viel erfahren
könnten. Schliesslich sei die Auffassung des BFM unangemessen,
wonach die Asylrelevanz der Vorbringen wegen ihrer Unglaubhaftigkeit
nicht zu prüfen sei, zumal die Herkunft der Beschwerdeführenden aus
Eritrea vom BFM nicht bestritten werde. Der Beschwerdeführer sei in
einem militärdienstpflichtigen Alter und sei entgegen der vorinstanzlichen
Ansicht desertiert. Das BFM habe bei dieser Sachlage keine Grundlage,
auf eine generelle Unglaubhaftigkeit der Angaben des
Beschwerdeführers zu schliessen. Dazu wären entsprechende
Gegenbeweise (beispielsweise ein LinguaGutachten) erforderlich. Der
Beschwerdeführer sei während der (…)monatigen Festhaltung durch die
Militärpolizei gefoltert worden. Er sei, ebenso wie die
Beschwerdeführerin, illegal aus Eritrea geflohen.
Am 15. September 2008 reichten die Beschwerdeführenden eine
Bestätigung der Schweizer Sektion der ELF vom (…) 2008 ein. Daraus
geht hervor, dass der Beschwerdeführer eritreischer Staatsbürger,
aktives Mitglied und Freiheitskämpfer der ELF gewesen sei. (…). Eritrea
befinde sich in einer katastrophalen Lage. Es kenne seit 1991 keine
Verfassung mehr, habe 2002 alle religiösen Aktivitäten, Versammlungen
und Kundgebungen verboten und mittlerweile zahlreiche Religionsstätten
unterschiedlicher Glaubensgemeinschaften geschlossen. Die
Unterdrückung der Bürger habe zugenommen, Personen würden
willkürlich verhaftet und unter unmenschlichen Bedingungen jahrelang
festgehalten. Die Kriege um den Grenzverlauf hätten zur
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Verschlimmerung des inneren Klimas beigetragen; Terror und
Perspektivenlosigkeit seien verbreitet. Der Beschwerdeführer habe sein
Leben gerettet, indem er dieser Situation entflohen sei.
3.3. Vier Personen eritreischer Herkunft erklärten in einem gemeinsam
verfassten Schreiben vom 13. September 2008, der Beschwerdeführer
sei eritreischer Staatsbürger und habe in Eritrea schon lange Zeit gelebt.
Er sei Soldat in einer bewaffneten Einheit gewesen. Weiter reichte der
Beschwerdeführer am 26. September 2008 ein (…) beglaubigtes
ärztliches Zeugnis vom 5. Mai 2005 ein. Aus diesem geht hervor, dass er
(…) und an Malaria erkrankt sei. Mit Schreiben vom 5. Juli 2010 erklärte
der Vertreter der ENSF – Europe Zone, dass der Beschwerdeführer am
22. Februar 2010 zum Vertreter für die Partei (…) nominiert worden sei.
Der Rechtsvertreter wies in diesem Zusammenhang im Begleitschreiben
darauf hin, dass regimekritische Tätigkeiten im Ausland von den
eritreischen Behörden überwacht und streng geahndet würden. Hoch
und Landesverrat werde mit Haft, Folter und extralegaler Hinrichtung
abgegolten. Auch die Mitgliedschaft seines Mandanten bei der ELF und
deren Splittergruppen könne zu einer solchen Verfolgungssituation
führen. Der Beschwerdeführer habe begründete Furcht vor Verfolgung.
Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht und
Asylausschlussgründe lägen nicht vor.
4.
4.1. Das BFM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführer
hinsichtlich seines Einzugs ins Militär im Jahr 1996, der
Militärdienstleistung von 12 Jahren beziehungsweise von September
1996 bis September 2006, der Desertion und der Flucht des
Beschwerdeführers als überwiegend unglaubhaft und schloss daraus,
dass nicht von einer illegal erfolgten Ausreise aus Eritrea auszugehen
sei.
Dieser Einschätzung kann gemäss den nachfolgenden Erwägungen nur
teilweise gefolgt werden.
4.2. Das BFM hat die Identitätskarte und den ELFR.C.Ausweis des
Beschwerdeführers nach erfolgten Prüfungen durch das Urkundenlabor
und Gewährung des rechtlichen Gehörs als gefälscht qualifiziert und
eingezogen. In der Rechtsmitteleingabe wird weiterhin die Authentizität
der Ausweise behauptet und jedenfalls daran festgehalten, dass der
Beschwerdeführer keinen persönlichen Fälschungsbeitrag erbracht hat.
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Aufgrund der einwandfrei festgestellten Fälschungsmerkmale in den
beiden Beweismitteln und der nicht hilfreichen Erklärungen der
Beschwerdeführenden hat das BFM zu Recht die beiden laminierten
Ausweise als Fälschungen erkannt und zur Vermeidung weiteren
Missbrauchs eingezogen. Dabei kann offen bleiben, ob das auf der
Identitätskarte geänderte Geburtsjahr als (…) oder, was aufgrund des
fehlenden Horizontalstrichs bei der letzten Ziffer ebenso möglich wäre,
als (…) zu lesen ist, und weshalb diese Manipulation stattgefunden hat.
Die Beschwerde ist deshalb bezogen auf den Antrag auf Aufhebung der
Einzugsverfügung (vgl. Ziffer 8 des Dispositivs der angefochtenen
Verfügung) abzuweisen.
4.3. Trotz der Verwendung gefälschter Identitätsausweise stellt das BFM
die eritreische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nicht in
Frage. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung
daran zu zweifeln, dass der Beschwerdeführer aus Eritrea stammt.
4.4. Hinsichtlich des Kernvorbringens des Beschwerdeführers bis zum
Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea (Einzug in die Armee, Militärdienst,
Desertion) kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das
BFM dieses zu Recht und mit zutreffender Begründung als den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht
genügend erachtet hat. Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe
vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Es kann bei dieser
Sachlage grundsätzlich auf die vorinstanzliche Begründung verwiesen
werden. Einige ergänzende Hinweise mögen dies verdeutlichen:
Zwar ist bekannt, dass die Wehrpflicht von den eritreischen
Regionalbehörden mitunter mittels sogenannter "giffa" (eine Art Razzia)
gegenüber verdächtigten Wehrdienstpflichtigen durchgesetzt worden ist.
Dennoch sind die entsprechenden Angaben des Beschwerdeführers nicht
zu glauben. So widersprach er sich in den Anhörungen in massiver Weise
betreffend die erlebten Modalitäten seiner Einberufung: In der Befragung
in der Empfangsstelle führte er zuerst an, er sei im September bei einer
Razzia festgenommen und für den Militärdienst nach (…) gebracht
worden (A1 S. 2). Er sei erst nach der auf der Strasse erfolgten
Rekrutierung, Überführung nach (…), Zuteilung zu einer Einheit und drei
Tage nach Beginn der ersten militärischen Ausbildung auf seine
Vergangenheit als Kämpfer der ELF angesprochen worden. Die
Militärpolizei habe ihm vorgehalten, der Armee die Vergangenheit als
Kämpfer der ELF verschwiegen zu haben. Sie habe ihn verhört und
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arretiert (A1 S. 4 f.). In der zweiten Anhörung war zunächst keine Rede
von einer "Razzia": So gab er an, das Militär sei im September zu ihm
gekommen beziehungsweise er sei von den Militärs auf dem Weg nach
Hause auf der Strasse angehalten und zum Einsteigen in ihren privaten
Personenwagen genötigt worden. Sie hätten im Rahmen der
Rekrutierung bereits gewusst, dass er früher ein Freiheitskämpfer
gewesen sei und ihn die Armee deshalb benötige. Er sei von der Armee
nach (…) überstellt worden, wo ihn die Militärpolizei sofort zur
Vergangenheit als Kämpfer der ELF und zu allfälligen Kontakten zu
Oppositionsparteien befragt habe. Er habe im betreffenden Gespräch
seine frühere Tätigkeit zu Gunsten der ELF zugegeben. Erklärend fügte
er an, das Militär habe seine Vergangenheit deshalb gekannt, weil sie
"damals alle gemeinsam im Untergrund" gekämpft hätten; trotzdem sei er
in Haft gesetzt worden, wo er der Militärpolizei klar gemacht habe, dass
er Freiheitskämpfer der ELF gewesen sei (A6 S. 4 f. und 8). Diese
massiven, teilweise in der gleichen Befragung entstandenen Differenzen
in den Schilderungen führen zur Annahme, dass der Einzug in die Armee
im Jahr 1996 – falls ein solcher stattgefunden haben sollte – nicht so
geschehen ist wie geschildert.
Dasselbe ist auch in Bezug auf die offen zu Tage getretene
Substanzlosigkeit in der Beschreibung der zehnjährigen Militärdienstzeit,
der Desertion und der illegalen Grenzüberschreitung festzustellen. So
schilderte er diese Vorkommnisse sehr vage und ohne die nötigen
Details, die ein Asylvorbringen hätten nachvollziehbar machen können.
Der vorherrschende Mangel an Realkennzeichen bei den wesentlichen
Vorkommnissen, die für ihn Anlass gewesen sein sollen, sein Heimatland
fluchtartig und unter grösster Lebensgefahr zu verlassen, zeigt klar, dass
er nicht von eigenen Erlebnissen berichtet.
Seine Militärdienstleistung in den Jahren 1996 bis 2006 ist auch deshalb
unglaubhaft, weil jegliche Grundangabe fehlt, weshalb der
Beschwerdeführer nach seiner angeblichen (…)monatigen und mit
Folterungen verbundenen Inhaftierung am Anfang seines Militärdienstes
plötzlich das Vertrauen errungen haben soll für einen bewaffneten Dienst
bei einer (…) einer Armee, die im ganzen Land an diversen Objekten zum
Einsatz gekommen sei – und er damit über all die Jahre hin zum Träger
von Dienstgeheimnissen wesentlicher Strukturvorhaben der Armee
geworden wäre. Dass ihm während des ganzen zehn oder zwölfjährigen
Militärdienstes kein einziger Urlaub gewährt wurde, passt nicht zu den
dem Gericht bekannten Praktiken in der eritreischen Armee und ist nicht
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glaubhaft. Schliesslich nennt der Beschwerdeführer keinen plausiblen
Grund, weshalb er nicht altershalber nach Beendigung der regulären
Dienstzeit – für den Jahrgang (…) endete die ordentliche
Militärdienstpflicht im Jahr (…) – ausgemustert wurde. Für eine Desertion
im Jahre 2006 besteht deshalb und wegen der generellen
Unglaubhaftigkeit eines über längere Zeit geleisteten Militärdienstes kein
Hinweis.
Weiter weist der (…) ärztliche Bericht vom 5. Mai 2005 (vgl. Beilage des
Schreibens vom 19. September 2008) Gefälligkeitscharakter auf:
Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer die entsprechende
ärztliche Behandlung während der Anhörungen nie erwähnt hat, ist von
ihm nicht dargelegt worden, wie er als angeblicher Deserteur nach all den
Jahren an dieses vom (…) beglaubigte Zeugnis gelangt sein soll. Es kann
im Übrigen praktisch ausgeschlossen werden, dass in einem vom Militär
verwendeten Formular nach mehrjähriger Dienstzeit die Dienstnummer,
der militärische Rang, die Funktion und die Diensteinheit der Militärdienst
leistenden Person nicht erwähnt werden.
Dass er selber all diese militärischen Angaben nicht im Detail zu nennen
vermochte und nach so vielen Jahren trotz seiner angeblich
verantwortungsvollen Aufgabe keinen Dienstgrad erreicht haben soll,
lässt die Militärdienstleistung weiter unglaubhaft erscheinen.
4.5. Schliesslich ist der Ordnung halber anzuführen, dass dem in der
ersten Befragung erwähnten zusätzlichen Grund der Ausreise aus Eritrea
– die angebliche Zugehörigkeit zur Volksgruppe der (…) und die damit
verbundenen Benachteiligungen im Gesellschaftsleben (A1 S. 6) – im
späteren Verlauf des Verfahrens und auf Beschwerdestufe von Seiten
des Beschwerdeführers keine Bedeutung mehr zugemessen wurde,
weshalb an dieser Stelle nicht weiter darauf einzugehen ist.
4.6. Der generelle unglaubhafte Eindruck der Vorbringen des
Beschwerdeführers wird gestützt durch die Einreichung gefälschter
Beweismittel (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG).
4.7. Ferner stellt das Schreiben des Leiters der schweizerischen Sektion
der Eritrean Liberation Front – National Congress vom 28. August 2008
ein blosses Unterstützungsschreiben dar, zumal der Beschwerdeführer
angegeben hat, nach dem Jahr 1996 sämtliche Tätigkeiten zu Gunsten
der ELF eingestellt zu haben. Davon ist im betreffenden Schreiben keine
Rede. Gefälligkeitscharakter weist auch die gemeinsam verfasste
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Bestätigung der vier eritreischen Personen (Übersetzung vom 13.
September 2008) auf, weil diese nicht nachvollziehbar aufgezeigt haben,
wie sie zu ihrer Kenntnis – namentlich betreffend den (…) – gekommen
sind. So wusste nach Angaben des Beschwerdeführers ab September
1996 nicht einmal die Beschwerdeführerin über ihn Bescheid.
4.8. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass der
Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Verlassens des Heimatlandes nicht
verfolgt war. Da die Flüchtlingseigenschaft bei der Ausreise fehlte und
keine objektiven Nachfluchtgründe geltend gemacht wurden, ist die
Beschwerde bezüglich der Asylverweigerung (Ziffer 2 des Dispositivs der
angefochten Verfügung, bezogen auf den Beschwerdeführer)
abzuweisen.
5.
5.1. Auch hinsichtlich der Beschwerdeführerin ist nicht glaubhaft, dass sie
aus den von ihr genannten Gründen habe flüchten müssen. Daran
vermögen die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Selbst bei
Personen, die unter psychischem Druck stehen, kann erwartet werden,
dass sie im Verlauf der Anhörungen ihre zentralen Asylgründe in
nachvollziehbarer Weise erklären können. Dies war bei ihr offensichtlich
nicht der Fall. Es kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die
korrekten Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden, denen sich das Bundesverwaltungsgericht in allen
Teilen anschliesst.
5.2. Auch die Beschwerdeführerin war mithin im Zeitpunkt des Verlassens
des Heimatlandes nicht verfolgt, und ihr Asylgesuch wurde vom BFM zu
Recht abgewiesen (Ziffer 2 des Dispositivs der angefochten Verfügung,
bezogen auf die Beschwerdeführerin).
6.
Die Beschwerdeführenden machen ferner geltend, sie hätten beide das
Heimatland unabhängig voneinander und zu verschiedenen Zeiten illegal
verlassen, weshalb sie bei der Rückkehr eine flüchtlingsrechtlich
relevante Verfolgung zu befürchten hätten. Es bleibt deshalb zu prüfen,
ob sie wegen illegaler Ausreise bei einer Rückkehr nach Eritrea – mithin
infolge subjektiver Nachfluchtgründe – befürchten müssen, ernsthaften
Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu seien.
6.1. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere illegales
Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einreichung
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eines Asylgesuches im Ausland oder aus der Sicht der heimatstaatlichen
Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung, wenn sie die Gefahr
einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht wird zum
Flüchtling, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen
konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen
Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG
darstellen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5, mit weiteren Hinweisen; Urteile des
Bundesverwaltungsgericht D3892/2008 vom 6. April 2010 und D
4299/2008 vom 22. Februar 2011). Die vom Gesetzgeber bezweckte
Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund
verbietet ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der
Ausreise, die für sich allein nicht zur Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft ausreichen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Personen
mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG
kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen.
6.2. Die eritreischen Ausreisebestimmungen sind bekanntlich äusserst
restriktiv und legale Ausreisen sind nur mit einem gültigen Reisepass und
einem entsprechenden Ausreisevisum möglich (vgl. Art. 11 der
"Proclamation No. 24/1992"), wobei gemäss den Erkenntnissen des
Gerichts Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahren –
d. h. bis zur altersbedingten Beendigung der allgemeinen Dienstpflicht –
grundsätzlich kein Visum erhalten. Das illegale Verlassen des Landes
wird als Zeichen politischer Opposition erachtet und rigoros bestraft (vgl.
Art. 29 der "Proclamation No. 24/1992"). Wer versucht, das Land ohne
Erlaubnis der Behörden zu verlassen, riskiert neben der erwähnten
Bestrafung sein Leben, da die Grenzschutztruppen nach wie vor den
Befehl haben, Fluchtversuche mit gezielten Schüssen zu unterbinden.
Illegal Ausgereisten droht in Eritrea eine unverhältnismässig harte
Bestrafung, welcher Härte offensichtlich die Motivation des Staates
zugrunde liegt, die betreffenden Personen ihrer in der Handlung der
illegalen Ausreise manifestierten Opposition wegen zu verfolgen. Der
Praxis, illegal ausgereiste eritreische Asylsuchende als Flüchtlinge
anzuerkennen, folgt auch das BFM (vgl. angefochtene Verfügung S. 6
oben). In casu wird seitens der Vorinstanz allerdings die Illegalität der
Ausreise nicht geglaubt. Der Folgerung des BFM, wegen der
unglaubhaften Schilderung des zwangsweisen Einzugs in den
Militärdienst, der Militärdienstleistung und der Desertion des
Beschwerdeführers sei auch die illegale Ausreise aus Eritrea nicht
geglaubt, kann bei der bestehenden Beweislage nicht beigepflichtet
werden.
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Wann die Beschwerdeführenden ihr Heimatland verlassen haben, kann
wegen der sehr weit gehenden Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen nicht
festgestellt werden. Immerhin gibt es verschiedene Indizien, dass sie sich
zu einem unbekannten Zeitpunkt einzeln oder gemeinsam in den Sudan
begeben haben und während einiger Zeit – mutmasslich während Jahren
– dort aufgehalten haben. Es erscheint äusserst unwahrscheinlich, dass
die im Zeitpunkt des Verlassens ihres Heimatlandes mutmasslich
zwischen (…) und (…)Jahre alten Beschwerdeführenden Eritrea auf
legale Weise, mithin mit einem behördlichen Ausreisevisum, hätten
verlassen können. Ihre Behauptung, keine Reisepässe je beantragt,
geschweige denn besessen zu haben (A1 und A2, je S. 3), ist in
Anbetracht ihres Alters und der fehlenden Hinweise auf eine
diesbezügliche Privilegierung glaubhaft. Infolgedessen können sie auch
nicht im Besitz der erforderlichen Ausreisevisa gewesen sein. Es ist bei
dieser Sachlage und mangels gegenteiliger Indizien von einer mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit illegal erfolgten Ausreise der
Beschwerdeführenden auszugehen.
Da sie damit einen Grund gesetzt haben, bei einer Rückkehr mutmasslich
Opfer flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgungsmassnahmen im Sinne
von Art. 3 AsylG zu werden, ist das Bestehen subjektiver
Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG zu bejahen. Mithin ist die
Beschwerde bezogen auf die Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung
(Verneinung der Flüchtlingseigenschaft) gutzuheissen.
6.3. Damit braucht auf das am 21. Oktober 2010 nachgereichte
Beweismittel, das dem Beschwerdeführer am 5. Juli 2010 die Nomination
als Vertreter der ENSFEurope Zone (…) attestiert, und die damit
sinngemäss geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit nicht eingegangen
zu werden. Selbst wenn angenommen würde, diese Tätigkeit sei den
heimischen Behörden bekannt geworden und stelle ein Verfolgungsmotiv
für den eritreischen Staat dar, würde sich nichts daran ändern, dass die
Beschwerdeführenden – wie dargelegt – von der Asylgewährung gemäss
Art. 54 AsylG ausgeschlossen sind.
7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden im
Zeitpunkt ihrer Ausreisen offensichtlich keiner asylrelevanten Gefährdung
ausgesetzt waren und die Flüchtlingseigenschaft erst und lediglich
aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe (illegale Ausreise) erfüllen. Das
BFM hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden somit zu Recht
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abgelehnt, allerdings zu Unrecht die Flüchtlingseigenschaft verneint. Der
Einzug von gefälschten Dokumenten ist zu Recht erfolgt.
Die Beschwerde ist mithin bezüglich der Ziffer 1 des Dispositivs
gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen. Das BFM ist anzuweisen, die
Beschwerdeführenden als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. Die
vorläufige Aufnahme erfolgt dabei, entgegen der ins Dispositiv der
angefochtenen Verfügung Eingang gefundenen Begründung (Ziffer 4)
nicht wegen Unzumutbarkeit, sondern wegen Unzulässigkeit (Art. 5 Abs.
1 AsylG).
8.
8.1. Den Beschwerdeführenden wurde die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit
Zwischenverfügung vom 21. August 2008 gewährt. Von der Erhebung
von Verfahrenskosten ist somit abzusehen.
8.2. Den im Beschwerdeverfahren vertretenen Beschwerdeführenden ist
angesichts ihres teilweisen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine praxisgemäss um
die Hälfte reduzierte Entschädigung für die ihnen notwendigerweise
erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Eine Kostennote wurde nicht
zu den Akten gereicht. Auf das Nachfordern einer solchen kann indes
verzichtet werden, da sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund
der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2
VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren
(Art. 813 VGKE) ist den Beschwerdeführenden zu Lasten des Bundes
eine um die Hälfte reduzierte pauschale Parteientschädigung von
Fr. 1100.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zuzusprechen. Das
BFM ist anzuweisen, diesen Betrag den Beschwerdeführenden als
Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird betreffend die Nichtanerkennung der
Flüchtlingseigenschaft gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Ziffer 1 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 15. Juli 2008
wird aufgehoben, die Beschwerdeführenden werden als Flüchtlinge
anerkannt und die Vorinstanz wird angewiesen, sie als Flüchtlinge
vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 1'100.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
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