B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5294/2015
Ur t e i l vom 9 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und die Ehefrau
B._______, geboren am (…),
Syrien,
beide vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 31. Juli 2015.
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden verliessen Syrien eigenen Angaben zufolge im
(…) und gelangten in die Türkei. Die Beschwerdeführerin reiste Mitte De-
zember 2013 in die Schweiz ein, wo sie am 16. Dezember 2013 um Asyl
nachsuchte. Am 27. Dezember 2013 wurde sie im C._______ summarisch
zu ihrer Person befragt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten […]) und am
7. Juli 2014 zu ihren Asylgründen angehört (Anhörung; Protokoll in den
SEM-Akten […]). Der Beschwerdeführer reiste am 29. Januar 2014 in die
Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 3. Februar 2014
wurde er im C._______ summarisch zu seiner Person befragt (BzP; Proto-
koll in den SEM-Akten […]), am 7. Juli 2014 ein erstes Mal und am
17. Juli 2015 ergänzend zu seinen Asylgründen angehört (Anhörungen;
Protokolle in den SEM-Akten […] und […]).
B.
B.a Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Asylgesuchs an,
er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und im Dorf
D._______ geboren. Von (…) bis (…) habe er in E._______ gearbeitet.
Nach Beginn des Krieges hätten die Aufständischen die Kurden bedrängt,
sich ihnen anzuschliessen und gegen das syrische Regime zu kämpfen,
was er verweigert habe. Es sei dann zu heftigen Kämpfen gekommen,
auch ihr Haus sei schwer beschädigt worden, weshalb sie über Damaskus
nach F._______ und von dort nach D._______ gegangen seien. Im (…)
habe er seinen Bruder in F._______ besucht. Als er vor einer staatlichen
Bäckerei in einer Warteschlange gestanden sei, hätten syrische Sicher-
heitsbeamte den Ort umzingelt und wahllos (…) bis (…) Personen, darun-
ter ihn selbst, verhaftet; vermutungsweise, weil das syrische Regime auf-
grund der heftigen Kämpfe Soldaten gebraucht habe. In der Nacht sei es
zu Unruhen gekommen in F._______ und die PKK (Partiya Karkerên Kur-
distanê) habe alle (...) als Geiseln genommen. Deshalb seien sie am
nächsten Tag gegen Mittag wieder freigelassen worden, und er sei nach
D._______ zurückgekehrt.
Der Beschwerdeführer gab weiter an, die PKK habe von ihm verlangt, ge-
gen die Jabhat al-Nusra und den IS (sog. Islamischer Staat) zu kämpfen.
Er sei mehrmals mitgenommen und dazu gezwungen worden, eine (...) zu
bewachen. Im (…) habe die Jabhat al-Nusra deren Eroberung angekün-
digt, worauf Selbstmordattentate auf die (...) verübt worden seien. Viele
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Leute seien wegen des dabei ausgetretenen Gases erkrankt. Er sei aus-
gereist, weil er von verschiedener Seite unter Druck gesetzt worden sei.
Nach seiner Ausreise habe seine Familie einen Marschbefehl für ihn erhal-
ten.
B.b Die Beschwerdeführerin führte aus, sie sei syrische Staatsangehörige
kurdischer Ethnie und im Distrikt G._______ in der Provinz al-Hasaka ge-
boren. Ab (…) habe ihre (...) in E._______ als (…) gearbeitet und dort auch
für ihren Ehemann, den Beschwerdeführer, eine solche Stelle gefunden.
Nach dem Ausbruch der Revolution 2011 habe es in E._______ viele Ge-
fechte zwischen der Regierungsarmee und der freien Armee, die sich
Thuar genannt habe, gegeben. Die Thuar hätten ihr als Frau nichts getan,
sie habe sich nur verschleiern müssen. Der Druck habe aber auf ihrem
Mann gelastet. Im (…) sei sie in ihr Dorf D._______ zurückgekehrt, wo es
einen Konflikt zwischen der PKK und der Jabhat al-Nusra um die dortige
Ölraffinerie gegeben habe. Die Aktivisten der PKK hätten ihren Ehemann
und sie aufgefordert, mit ihnen zu kämpfen. Sie seien zu ihnen nach Hause
gekommen und hätten gesagt, wenn der Ehemann nicht komme, dann
müsse sie kommen. Sie habe es abgelehnt, Waffen zu tragen oder jeman-
den zu töten. Sie seien immer wieder vorbeigekommen und hätten von ih-
rem Ehemann verlangt, die Raffinerie für sie zu bewachen, und (…)mal
hätten sie ihn mitgenommen. Er habe jeweils die Nacht hindurch gearbeitet
und sei danach nach Hause gekommen. Ende (…) oder Anfang (…) (…)
habe die Jabhat al-Nusra die Raffinerie bombardiert. Dabei sei giftiges Gas
entwichen und viele Leute seien erkrankt. Deshalb seien sie schliesslich
ausgereist.
B.c Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten und, soweit
für den Entscheid relevant, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
Die Beschwerdeführenden reichten im erstinstanzlichen Verfahren ihre sy-
rischen Reisepässe, (…), ein Militärbüchlein und einen Marschbefehl zu
den Akten.
C.
Mit am 3. August 2015 eröffneter Verfügung vom 31. Juli 2015 stellte das
SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte ihre Asylgesuche vom 16. Dezember 2013 (Beschwerdeführe-
rin) und vom 29. Januar 2014 (Beschwerdeführer) ab und ordnete ihre
Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob es
zufolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
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Zur Begründung führte es aus, die Vorbringen genügten den Anforderun-
gen an die Glaubhaftigkeit und die Flüchtlingseigenschaft nicht. Die Erzäh-
lung des Beschwerdeführers zu seiner geltend gemachten Verhaftung vom
(…) sei äusserst knapp ausgefallen. Auf die Frage, was zwischen seiner
Verhaftung und Freilassung passiert sei, habe er lediglich erklärt, die ganze
Nacht im Gefängnis verbracht und darüber spekuliert zu haben, was die
Behörden wohl mit ihm machen würden. Er habe grosse Angst gehabt. De-
tails, wie es ihm sonst ergangen sei, habe er keine genannt, obwohl dies
von ihm hätte erwartet werden können; insbesondere auch deshalb, weil
er zusammen mit allen anderen Personen in einer Zelle gewesen sei. Aus-
serdem habe er sich in Bezug auf die Frage, wen die PKK verhaftet habe,
widersprochen, habe er doch einmal angegeben, es seien alle (...) gewe-
sen, und ein anderes Mal, es seien (...) gewesen. Zu seinem Vorbringen,
sein Vater habe ungefähr im (…) über den Dorfvorsteher einen Marschbe-
fehl für ihn erhalten, sei festzuhalten, dass diesem zu den Akten gereichten
Beweismittel aufgrund der leichten Fälschbarkeit solcher Dokumente nur
ein äusserst geringer Beweiswert zukomme. Der Marschbefehl vermöge
deshalb nicht glaubhaft zu machen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich
wieder in den Militärdienst einberufen worden sei. Daran vermöchten we-
der das eingereichte Militärbüchlein im Original noch seine Aussagen et-
was zu ändern. Es gebe ausser dem beweisuntauglichen Marschbefehl
keine weiteren Anhaltspunkte dafür, dass die syrischen Militärbehörden ein
besonderes Interesse daran gehabt haben könnten, ihn nach seiner Ent-
lassung wieder einzuziehen.
Zum von der PKK ausgeübten Druck sei unter Verweis auf die Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts (…) festzuhalten, dass auch eine
Zwangsrekrutierung durch die YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksvertei-
digungseinheiten) nicht zur Anerkennung als Flüchtling führe. Das Gesetz
knüpfe nämlich im Zusammenhang mit der obligatorischen Dienstpflicht in
der Heimatregion des Beschwerdeführers lediglich an den Wohnort, das
Alter und das Geschlecht der betroffenen Person und nicht an eine der in
Art. 3 AsylG genannten Eigenschaften an. Des Weiteren vermöge auch die
von ihm geltend gemachte Druckausübung seitens der syrischen Rebellen
zu Beginn des Krieges in E._______ den Anforderungen an die Flüchtlings-
eigenschaft nicht zu genügen, zumal er selber erklärt habe, sie seien zwar
immer wieder vorbeigekommen und hätten von ihm verlangt, bei ihnen mit-
zumachen, aber sie hätten ihm nichts getan. Zudem sei weder in diesem
Zusammenhang noch aufgrund des Bürgerkrieges in Syrien eine Verfol-
gungsmotivation im Sinne von Art. 3 AsylG ersichtlich. Die Beschwerdefüh-
rerin habe ihre Vorbringen auf diejenigen ihres Ehemannes abgestützt und
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in Bezug auf ihre Person angegeben, abgesehen von der Bürgerkriegssi-
tuation keine Probleme gehabt zu haben, weshalb sie ebenfalls nicht als
Flüchtling anerkannt werden könne.
Die Beschwerdeführenden seien zufolge Ablehnung ihrer Asylgesuche
grundsätzlich zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet und es bestünden
keine völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernisse. Allerdings er-
achte das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Syrien aufgrund der
dortigen Sicherheitslage als nicht zumutbar, weshalb die Beschwerdefüh-
renden in der Schweiz vorläufig aufgenommen würden.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 31. August 2015 gelangten die Beschwerde-
führenden durch ihren Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht
und beantragten in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und die Rückweisung der Sache an das SEM zur vollständigen
sowie richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhaltes und zur Neubeurteilung, eventualiter unter Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, eventualiter die vorläufige
Aufnahme als Flüchtlinge, eventualiter die vorläufige Aufnahme wegen Un-
zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie, es sei ihnen vollumfäng-
lich Einsicht in die vorinstanzlichen Aktenstücke (…) sowie in den sekreta-
riatsinternen Antrag auf vorläufige Aufnahme zu gewähren. Eventualiter sei
ihnen das rechtliche Gehör zu den besagten Aktenstücken zu gewähren
beziehungsweise eine schriftliche Begründung betreffend den internen An-
trag auf vorläufige Aufnahme zuzustellen. Nach der Gewährung der Akten-
einsicht respektive eventualiter des rechtlichen Gehörs und der Zustellung
der schriftlichen Begründung sei ihnen eine angemessene Frist zur Einrei-
chung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Des Weiteren sei festzu-
stellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der
Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen
Verfügung fortbestehe. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu
verzichten und sie seien von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu be-
freien.
Als Beilagen reichten sie nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung
eine schriftliche Auskunft der (…) vom 10. August 2015 ein, bezeichneten
unter Angabe der Quellen zahlreiche Beweismittel und ersuchten um An-
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setzung einer angemessenen Frist zur Einreichung der ausgedruckten Be-
weismittel, falls die gemachten Angaben bei der Beweismittelbezeichnung
als unzureichend betrachtet würden.
Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die bezeichneten Beweismit-
tel wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägun-
gen eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 25. September 2015 verlegte die Instruktions-
richterin den Entscheid über die Anträge auf Einsicht in die vorinstanzlichen
Aktenstücke (…) und auf Ansetzen einer angemessenen Frist zur Einrei-
chung einer Beschwerdeergänzung nach Gewährung der Akteneinsicht
respektive des rechtlichen Gehörs gegebenenfalls auf einen späteren Zeit-
punkt. In Bezug auf den Eventualantrag auf Feststellung der Unzulässig-
keit des Vollzugs der Wegweisung – vorranging vor der festgestellten Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges – wies sie auf die klare und kon-
stante Praxis hin, wonach aufgrund des Alternativitätsverhältnisses der Vo-
raussetzungen zur Gewährung der vorläufigen Aufnahme kein schutzwür-
diges Feststellungsinteresse bestehe. Die Anträge hinsichtlich des internen
VA-Antrages (Akte […]) auf Akteneinsicht, Gewährung des rechtlichen Ge-
hörs und schriftliche Begründung und auf Feststellung, dass die Rechts-
wirkungen der vorläufigen Aufnahme im Fall der Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestehen,
wies sie ab.
Den Antrag auf Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG hiess sie – unter Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses und vorbehältlich einer nachträglichen Verände-
rung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden – gut und lud
die Vorinstanz ein, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen.
F.
F.a In ihrer Vernehmlassung vom 22. Oktober 2015 hielt die Vorinstanz mit
ergänzenden Erwägungen an der angefochtenen Verfügung fest. Zu den
formellen Rügen führte sie aus, der vorliegende Fall lasse sich nicht mit
jenem im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (…) vergleichen. Vorlie-
gend sei die Aktenführung ordnungsgemäss gehandhabt worden. Es sei
darauf hinzuweisen, dass beispielsweise die mit „C“ paginierte Akte (…)
auch in Kopie an den Beschwerdeführer (recte: die Beschwerdeführenden)
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gegangen sei. Über die Aktenführung könne das SEM keine Aussagen ma-
chen. Hingegen falle auf, dass in der Beschwerdeschrift bei der besagten
Akte die Rede von einem libanesischen Führerausweis sei. Dies müsse
wohl als unsorgfältiger Fehler der Rechtsvertretung erachtet werden. Zur
verweigerten Akteneinsicht und dem angeblich widerrechtlichen Ignorieren
der syrischen Pässe, Identitätskarten und (…) sei hervorzuheben, dass die
Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführenden nie bestritten worden sei.
F.b In ihrer Replik vom 28. Dezember 2015 hielten die Beschwerdeführen-
den an ihren Anträgen fest. Zur Begründung führten sie aus, es liege in der
Natur des formellen Charakters des rechtlichen Gehörs, dass die Verlet-
zung des Anspruchs auf Akteneinsicht die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung zur Folge haben müsse. Ferner verkenne das SEM, dass das
Nichtbestreiten der syrischen Staatsangehörigkeit keine Rechtfertigung für
die Verweigerung der Akteneinsicht sei. Der Rechtsvertreter sei aufgrund
der willkürlichen Verweigerung der Akteneinsicht gezwungen worden, An-
nahmen über den Inhalt dieser Akten zu treffen. Seine Annahme in Bezug
auf den (…) sei mit Fug und Recht gemacht worden, zumal in (…) der an-
gefochtenen Verfügung ausdrücklich festgehalten worden sei, das (…)
habe dem SEM den (…) zugestellt. Es sei geradezu absurd, dass das SEM
dem Rechtsvertreter einen Fehler vorwerfe.
G.
G.a Mit Eingabe vom 29. März 2016 reichten die Beschwerdeführenden
eine Aufforderung des Polizeikommandos (…) an den Vorsteher der Mili-
tärpolizei-Abteilung in F._______ vom (...) betreffend Suche nach dem Be-
schwerdeführer samt deutscher Übersetzung zu den Akten.
G.b Am 20. April 2016 reichten sie das dazugehörende Zustellcouvert aus
(…) ein.
H.
Mit Eingabe vom 13. Juni 2017 bekräftigten die Beschwerdeführenden un-
ter Verweis auf verschiedene Berichte zur Situation in Syrien die Authenti-
zität und Asylrelevanz ihrer Vorbringen.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 7. März 2018 wies die Instruktionsrichterin den
Antrag auf Einsichtnahme in die vorinstanzlichen Aktenstücke (…) oder al-
lenfalls Gewährung des rechtlichen Gehörs dazu mit entsprechender Be-
gründung ab. In Bezug auf die im Beweismittelumschlag (…) bisher nicht
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edierten Aktenstücke forderte sie die Vorinstanz auf, den Beschwerdefüh-
renden bis am 22. März 2018 in geeigneter Weise Einsicht in ihre syrischen
Reisepässe und Identitätskarten sowie in das (...) der Beschwerdeführerin
zu gewähren. Des Weiteren lud sie die Vorinstanz gestützt auf Art. 57
Abs. 2 VwVG ein, sich innert gleicher Frist materiell zur Beschwerde und
insbesondere auch zum beigezogenen Dossier der (...) der Beschwerde-
führerin (…) sowie zum mit Eingabe vom 29. März 2016 eingereichten Be-
weismittel vernehmen zu lassen.
J.
J.a Die Vorinstanz hielt in ihrer zweiten Vernehmlassung vom 11. Ap-
ril 2018 an der angefochtenen Verfügung fest. Zur Begründung führte sie
aus, dass das blosse Einreichen eines Marschbefehls für den Reservisten-
dienst ohne weitere Ausführungen und Anhaltspunkte eine Einberufung
nicht glaubhaft mache und solche Dokumente keine Sicherheitsmerkmale
aufwiesen. Dies betreffe auch den mit Eingabe vom 29. März 2016 einge-
reichten Suchbefehl, zumal auch hier wiederum auf die zeitlich vorgelager-
ten Vorbringen verwiesen werden müsse. Diese und insbesondere die vom
Beschwerdeführer behauptete Haft beim militärischen Sicherheitsdienst
seien gestützt auf die zwei Anhörungen als unglaubhaft erachtet worden.
Zum Dossier N (…) sei festzuhalten, dass dort keine Unglaubhaftigkeit-
selemente vorlägen. Der Gesuchsteller und Ehemann der (...) der Be-
schwerdeführerin habe glaubhaft machen können, dass er aufgrund der
späten Einbürgerung (…) einem ihm gegoltenen Marschbefehl für die Rek-
rutenschule (…) keine Folge geleistet habe.
J.b Die Beschwerdeführenden machten in ihrer Duplik vom 30. April 2018
vorab geltend, das SEM sei der ausdrücklichen Aufforderung des Bundes-
verwaltungsgerichts, ihnen in geeigneter Weise Einsicht in die syrischen
Reisepässe und Identitätskarten sowie in das (...) der Beschwerdeführerin
zu gewähren, nicht nachgekommen. Die Argumentation des SEM in der
zweiten Vernehmlassung sei willkürlich und absurd, weil behauptet werde,
Beweismittel würden zur Glaubhaftmachung nicht genügen. Auch seien die
eingereichten Dokumente bis heute keiner Dokumentenanalyse unterzo-
gen worden. Die Abklärungspflicht und der Anspruch auf rechtliches Gehör
seien in Bezug auf die (...) der Beschwerdeführerin schwerwiegend verletzt
worden. So sei beispielsweise auf das Dossier N (…) zu verweisen, in dem
eine Notiz (als Akte […]) zu den Verweiserdossiers erstellt worden sei. Ein
solches Vorgehen hätte hier auch erfolgen müssen. Zum Aktenbeizug sei
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insbesondere auf die jüngste Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts zu verweisen. Die Beschwerdeführenden hätten in diesen Fällen
ausdrücklich und glaubhaft den Verfolgungszusammenhang zu engen Fa-
milienangehörigen geltend gemacht, der vom SEM zu Unrecht nicht be-
rücksichtigt oder als nicht glaubhaft respektive asylrelevant betrachtet wor-
den sei. Der Fall der (...) sei sehr wohl vergleichbar, und es sei von einer
asylrelevanten Reflexverfolgung auszugehen.
K.
K.a Mit Zwischenverfügung vom 9. Mai 2018 wurde die Vorinstanz noch-
mals aufgefordert, den Beschwerdeführenden respektive ihrem Rechtsver-
treter in geeigneter Weise Einsicht in ihre syrischen Reisepässe und Iden-
titätskarten sowie in das (...) der Beschwerdeführerin zu gewähren.
K.b Mit Schreiben vom 11. Mai 2018 liess die Vorinstanz dem Rechtsver-
treter Kopien der besagten Dokumente zukommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
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schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Nach konstanter Praxis sind die Bedingungen für einen Verzicht auf den
Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglich-
keit) alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Wegwei-
sungsvollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesen-
heit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen der vorläufigen Aufnahme
zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Nachdem die Vorinstanz die vorläu-
fige Aufnahme der Beschwerdeführenden zufolge Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs angeordnet hat, sind die Beschwerdeführenden be-
treffend Wegweisungsvollzug nicht beschwert. Dies gilt auch für die gel-
tend gemachte Verletzung der Begründungspflicht durch Unterlassung der
Begründung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Wie bereits in
der Zwischenverfügung vom (...) hinsichtlich des Eventualantrages auf
Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ausgeführt
wurde, ist darauf mangels schutzwürdigen Feststellungsinteresses nicht
einzutreten.
Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
2.
2.1 Vorab ist festzuhalten, dass dem Willkürverbot (Art. 9 BV) im vorliegen-
den Verfahren keine eigenständige Bedeutung zukommt. Die Beschwerde-
führenden berufen sich nur in Verbindung mit anderen Bestimmungen (na-
mentlich im Zusammenhang mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör) da-
rauf. Vor diesem Hintergrund enthält sich das Bundesverwaltungsgericht
im Folgenden der eigenständigen Prüfung einer Verletzung von Art. 9 BV.
2.2 Die Beschwerdeführenden rügen zunächst eine Verletzung des recht-
lichen Gehörs sowie der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhalts. Diese formellen Rügen sind vorab zu
prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstin-
stanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2;
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
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Seite 11
2.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1;
BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
gefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachge-
recht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nen-
nen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren
Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor-
bringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich – das heisst
ungeachtet der materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung des daraufhin
ergangenen Entscheides. Die Heilung einer Gehörsverletzung aus pro-
zessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene ist jedoch möglich, so-
fern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung
nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Über-
prüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zu-
kommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist
und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertret-
barem Aufwand hergestellt werden kann.
2.2.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a–e aufge-
listeten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an
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Seite 12
der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).
Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere
abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der
Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu
bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der bi-
ometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen
Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver-
haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach-
verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind;
unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen
Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI a.a.O.
Rz. 1043).
3.
3.1 Die Rüge der Verletzung des Akteneinsichtsrechts wurde in Bezug auf
die vorinstanzlichen Aktenstücke (…) bereits in den Zwischenverfügungen
vom 25. September 2015 (…) und vom 7. März 2018 (die Übrigen) abge-
wiesen. Darauf und auf die entsprechende jeweilige Begründung kann ver-
wiesen werden. Mit Schreiben vom 11. Mai 2018 liess die Vorinstanz dem
Rechtsvertreter entsprechend den Zwischenverfügungen des Gerichts
vom 7. März 2018 und vom 9. Mai 2018 auch Kopien der im Beweismittel-
umschlag (…) bisher nicht edierten Aktenstücke (…) zukommen. Der Man-
gel bei der Gewährung der Akteinsicht durch die Vorinstanz in Bezug auf
die von den Beschwerdeführenden selber eingereichten Beweismittel ist
damit geheilt worden.
3.2 Die Rüge, in Ziffer (…) der angefochtenen Verfügung sei keine kon-
krete Einzelfallwürdigung vorgenommen worden, erweist sich als unbe-
gründet, zumal das SEM bei der Anordnung der vorläufigen Aufnahme in
rechtsgenüglicher Weise begründet hat, weshalb die Beschwerdeführen-
den konkret gefährdet seien (Sicherheitslage in Syrien). Vor diesem Hin-
tergrund und angesichts der Tatsache, dass es sich bei der Anordnung der
vorläufigen Aufnahme um eine begünstigende Verfügung handelt, bestand
keine Veranlassung für eine Prüfung allenfalls noch zusätzlich bestehender
Unzumutbarkeitskriterien und eine entsprechende Begründung.
3.3 Des Weiteren ist festzuhalten, dass die geltend gemachte Aufenthalts-
dauer und die gute Integration der Beschwerdeführenden in der Schweiz
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Seite 13
für den Ausgang des erstinstanzlichen Verfahrens keine Rolle spielten. Das
SEM setzte sich im angefochtenen Entscheid zwar nicht mit der kurdischen
Abstammung der Beschwerdeführenden auseinander. Indessen hat es die
von ihnen angeführten Benachteiligungen einer Einzelfallprüfung unterzo-
gen Die diesbezügliche Rüge erweist sich folglich als unbehelflich.
3.4 Weiter wird gerügt, die eingereichten Beweismittel seien nicht rechts-
genüglich gewürdigt worden. Insbesondere spreche die Vorinstanz den
eingereichten Beweismitteln einen Beweiswert ab, ohne ihre tatsächliche
Bedeutung für den Fall festzustellen, respektive mit der Behauptung der
leichten Fälschbarkeit. Die Beweismittel würden gewisse Tatsachen bele-
gen, die in einer Gesamtbetrachtung mit den nicht bewiesenen Vorbringen
zu würdigen gewesen wären. Das widerrechtliche Ignorieren von einge-
reichten Beweismitteln stelle zusätzlich zur Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör eine schwerwiegende Verletzung des Willkürverbots dar.
Diese Rüge geht fehl, zumal die Vorinstanz die zu den Akten gereichten
Dokumente in rechtsgenüglicher Weise gewürdigt und in nachvollziehbarer
Weise begründet hat, weshalb aus ihrer Sicht dem Marschbefehl lediglich
ein geringer Beweiswert zukomme. Festzuhalten ist in diesem Zusammen-
hang, dass ein Anspruch auf rechtliches Gehör nur zu Beweiserhebungen,
nicht aber zur Beweiswürdigung besteht (vgl. PATRICK SUTTER, in: Chris-
toph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Art. 29 N
12). Das SEM war vor diesem Hintergrund nicht gehalten, eine Überprü-
fung der Echtheit des Marschbefehls vorzunehmen.
3.5 Hinsichtlich der in der Beschwerdeschrift erwähnten (...) der Beschwer-
deführerin (…) ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden keine Asyl-
gründe im Zusammenhang mit dieser Person geltend gemacht haben. Die
Beschwerdeführerin führte bei der BzP lediglich aus, ihre (...) befinde sich
ebenfalls im (…) (…). Sie habe ab (…) in E._______ als (…) gearbeitet und
auch für den Beschwerdeführer eine solche Stelle gefunden (…). Die Vo-
rinstanz konnte deshalb auf den Beizug dieser Akten verzichten.
3.6 Soweit vorgebracht wird, der Anspruch auf das rechtliche Gehör sei
verletzt worden, weil in der angefochtenen Verfügung verschiedene für den
Entscheid relevante Elemente des in den Befragungen erhobenen Sach-
verhalts nicht erwähnt beziehungsweise bei der Begründung der Verfü-
gung nicht ausreichend berücksichtigt worden seien, ist vorab festzuhalten,
dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständ-
lichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen
E-5294/2015
Seite 14
muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf
(vgl. BGE 126 I 97 E. 2b). Die wesentlichen Vorbringen der Beschwerde-
führenden in Bezug auf ihre Asylgründe sind der angefochtenen Verfügung
zu entnehmen und der Umfang ihrer Berücksichtigung bei der Begründung
des Entscheids ist nicht zu bemängeln. Der Umstand, dass die Vorinstanz
nicht jedes einzelne Detail der Asylvorbringen in der Verfügung festgehal-
ten oder in der Begründung berücksichtigt hat, ist ebenso wenig als Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs zu werten, wie die Tatsache, dass sie nach
einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen
und Beweismittel zu einem anderen Schluss als die Beschwerdeführenden
gelangt ist.
Es fällt denn auch auf, dass es den Beschwerdeführenden trotz der von
ihnen geltend gemachten Mängel in der Begründung der vorinstanzlichen
Verfügung offensichtlich gelungen ist, eine umfangreiche Beschwerde ein-
zureichen, so dass in keiner Weise der Eindruck entsteht, sie seien nicht
in der Lage gewesen, die Verfügung sachgerecht und umfassend anzu-
fechten.
3.7 Die Rüge der unvollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sach-
verhalts ist ebenfalls unbegründet. Entgegen den Einwänden in der Be-
schwerde ist nicht ersichtlich, wozu die Vorinstanz weitere Abklärungen
und insbesondere eine weitere Anhörung (…) hätte vornehmen müssen.
Des Weiteren ist die Praxis des SEM, die von asylsuchenden Personen
abgegebenen Identitätsdokumente in der Sichttasche des N-Dossiers ab-
zulegen, statt sie in ein Beweismittelcouvert aufzunehmen, das seinerseits
im Aktenverzeichnis erscheint, nicht bereits als solche rechtswidrig, zumin-
dest wenn die Aktennahme eines Ausweisdokuments auf andere Weise
aus den Akten hervorgeht. Dies ist vorliegend der Fall. Würden aber Iden-
titätsdokumente zusätzlich in Kopieform im Beweismittelumschlag abge-
legt und dort der Ablageort des Originals vermerkt, wäre auch die Pflicht
des SEM zur ordnungsgemässen Aktenführung, Paginierung und Auf-
nahme ins Aktenverzeichnis eingehalten. Zudem könnte dadurch vermie-
den werden, dass der Anspruch auf Einsicht in eigene Beweismittel, wozu
eben auch abgegebene Identitätsdokumente gehören, nicht regelmässig
verletzt würde (vgl. unter anderen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
E-4122/2016 vom 16. August 2016 E. 6.2.3 und E-2454/2016 vom
7. Juni 2016 E. 6.2). Das SEM hat dem Rechtsvertreter mit Schreiben vom
11. Mai 2018 Kopien der bisher noch nicht edierten Dokumente zugestellt,
womit der Mangel geheilt ist. Soweit sich das Begehren um Ansetzung ei-
ner angemessenen Frist zwecks Einreichung einer Beschwerdeergänzung
E-5294/2015
Seite 15
auf die Einsicht in die eingereichten Identitätsdokumente bezieht, wird die-
ses abgewiesen, da nicht ersichtlich ist, inwiefern diese Unterlagen für den
Entscheid über die gestellten Rechtsbegehren wesentlich sind.
Zwar trifft die Rüge, die Anfrage beim Nachrichtendienst des Bundes (NDB)
hätte im Aktenverzeichnis aufgeführt werden müssen, zu. Indessen ist
auch hier nicht ersichtlich, inwiefern diese (versehentlich) nicht aufgeführte
Anfrage per E-Mail für den Entscheid über die gestellten Rechtsbegehren
wesentlich sein sollte. Soweit geltend gemacht wird, das Dossier der (...)
der Beschwerdeführerin hätte beigezogen werden müssen, weil ihre Prob-
leme möglicherweise mit denjenigen der Beschwerdeführerenden ver-
knüpft seien, ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die Rich-
tigkeit dieser nicht weiter substanziierten Behauptung. Zudem wären die
Beschwerdeführenden im Rahmen der ihnen obliegenden Mitwirkungs-
pflicht verpflichtet gewesen, eine solche Verknüpfung von sich aus geltend
zu machen.
3.8 Die Rüge, das SEM hätte die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
nicht behaupten dürfen, erweist sich als unbegründet, zumal die Alternati-
vität der Wegweisungsvollzughindernisse nicht gegen die in Ziffer 2.2.2 des
Handbuches des SEM zum Asylverfahren umschriebene Vorgehensweise
spricht. Das Vorliegen von Vollzugshindernissen wird bei einer allfälligen
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme, insbesondere auch in Bezug auf die
Zulässigkeit, ohnehin erneut zu prüfen sein.
3.9 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Anspruch
des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt hat. Es
besteht kein Anlass, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen
aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuwei-
sen, weshalb der diesbezügliche Antrag abzuweisen ist.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
E-5294/2015
Seite 16
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass die Vorbrin-
gen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingsei-
genschaft nicht genügen. Selbst wenn der Beschwerdeführer im (…) in
F._______ tatsächlich zusammen mit (…) oder (…) anderen Personen ver-
haftet und bis um (…) Uhr des Folgetages festgehalten worden sein sollte,
als er vor der staatlichen Bäckerei in der Reihe gestanden sei, um (…) zu
holen (…), wäre ein solcher Vorfall mangels Intensität nicht geeignet,
flüchtlingsrelevante Nachstellungen seitens des syrischen Regimes darzu-
tun. Auch, dass die Personen, die für (…) angestanden seien, wahllos mit-
genommen worden seien – der Beschwerdeführer äussert die Vermutung,
sie hätten möglicherweise als Soldaten eingesetzt werden sollen – und am
Tag darauf allesamt wieder freigelassen worden seien, spricht gegen ein
flüchtlingsrechtlich erhebliches Vorkommnis. Zudem verneinte der Be-
schwerdeführer die Frage, ob er nach seiner Haftentlassung diesbezüglich
noch einmal von den Sicherheitsleuten belangt worden sei (…) und führte
aus, seine Ausreise habe überhaupt keine Konsequenzen für seine in Sy-
rien zurückgebliebene Familie gehabt (…). Hinzu kommt, dass der Be-
schwerdeführer auf entsprechende Fragen bei der BzP (…) und bei der
zweiten Anhörung (…) antwortete, er sei weder politisch aktiv gewesen
noch habe er sich aktiv am Konflikt in Syrien betätigt. Angesichts dieser
Aussagen ist nicht davon auszugehen, dass das staatliche syrische Re-
gime den Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise als Regimegeg-
ner registriert hatte, selbst wenn eine gewisse subjektive Furcht des Be-
schwerdeführers aufgrund seiner kurzzeitigen Inhaftierung nachvollziehbar
bleibt (vgl. dazu BVGE 2015/3 E. 6-7).
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangte im gerade genannten
BVGE 2015/3 zum Schluss, dass trotz der Änderung des Wortlauts in
Art. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr
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Seite 17
Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimat-
staat begründen, weiterhin gültig sei. Demnach vermag eine Wehrdienst-
verweigerung oder Desertion – wie jede andere im Herkunftsland strafbare
Handlung – nicht per se die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, sondern
nur dann, wenn mit der Sanktion für das strafbare Verhalten eine Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit anderen Worten
die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse,
Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder
Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen
gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (BVGE 2015/3 E. 5).
Bezogen auf die Situation in Syrien wurde festgestellt, dass Personen, die
sich dem Dienst in der staatlichen syrischen Armee entzogen haben, in der
gegebenen Bürgerkriegssituation als Staatsfeinde und als potenzielle geg-
nerische Kombattanten angesehen werden. Sie sind nicht nur von Inhaftie-
rung betroffen, sondern sie haben auch Folter und aussergerichtliche Hin-
richtung zu befürchten. Desertion und Refraktion werden vom staatlichen
Regime in Syrien insbesondere dann als Unterstützung einer gegnerischen
Konfliktpartei interpretiert, wenn der Betroffene in der Vergangenheit be-
reits als Regimegegner aufgefallen ist. In diesen Fällen erscheint die Furcht
vor politisch motivierter Bestrafung im Sinne von Art. 3 AsylG als objektiv
begründet (a.a.O. E. 6.7.2 f.).
Vorliegend ist nicht mit der notwendigen hinreichenden Wahrscheinlichkeit
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund regimekritischer
Aktivitäten vor seiner Ausreise aus Syrien als Regimegegner registriert
wurde (vgl. E. 5.1. vorstehend). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend aus-
geführt hat, gelingt es dem Beschwerdeführer mit den eingereichten Doku-
menten (Militärbüchlein, Marsch- und Suchbefehl) aber auch nicht, eine
nachträgliche Rekrutierung zum Militärdienst als Reservist darzutun. Das
Militärbüchlein bestätigt zwar immerhin, aber doch lediglich, dass er seinen
Militärdienst absolviert hat. Zum Marsch- und zum Suchbefehl ist festzu-
halten, dass Dokumente dieser Art in Syrien in der Tat auch leicht käuflich
erworben werden können, weshalb ihr Beweiswert als gering einzustufen
ist. Beim Suchbefehl des Polizeikommandos der Provinz (…) (Gebiet
F._______) an den Vorsteher der Militärpolizei-Abteilung in F._______ han-
delt es sich ausserdem um ein behördeninternes Dokument, in dem die
zuständige Behörde aufgefordert wird, die nötigen Massnahmen zu ergrei-
fen, damit sich der Reservist beim Rekrutierungsamt melde, respektive um
E-5294/2015
Seite 18
ihn zu verhaften. Dass nicht davon auszugehen ist, dass solche Schriftstü-
cke an die betroffene Personen ausgehändigt wird, muss nicht weiter erör-
tert werden. Der Beschwerdeführer hat denn auch bezeichnenderweise in
seiner Eingabe vom 29. März 2016 keine Angaben dazu gemacht, wie er
in den Besitz dieses mit Sicherheit nicht für ihn bestimmten Dokumentes
gelangt sei. Angesichts dieser Sachlage ist nicht davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer als Reservist zum syrischen Militärdienst einberufen
worden ist. Unabhängig davon kann erneut festgehalten werden, dass
auch keine anderen Umstände ersichtlich sind, die – wie etwa im in BVGE
2015/3 zu Grunde liegenden Fall – wahrscheinlich erscheinen liessen,
dass der Beschwerdeführer von den heimatlichen Behörden als Gegner
des syrischen Regimes wahrgenommen worden wäre.
5.3 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geäusserten Befürchtung, bei
einer Rückkehr nach Syrien von der PKK respektive von der PYD (Partei
der Demokratischen Union) oder ihrem militärischen Arm YPG zwangsre-
krutiert zu werden, ist darauf hinzuweisen, dass im Juli 2014 in seiner Her-
kunftsregion durch die autonomen Kantone ein Gesetz betreffend die obli-
gatorische Dienstpflicht für Männer zwischen 18 und 30 Jahren eingeführt
worden ist. Vorab ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer als
über (…)-jähriger kurdischer Bürger davon betroffen wäre. Abgesehen da-
von ist gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts eine drohende
Zwangsrekrutierung durch die PYD respektive YPG nicht geeignet, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Es liegt kein systematisches Vorge-
hen gegen Dienstverweigerer vor, welches die Schwelle zu ernsthaften
Nachteilen erreichen würde, weshalb auch das nicht weiter substanziierte
Vorbringen, nach der Ausreise habe sich die PKK beim Vater des Be-
schwerdeführers nach ihm erkundigt, nichts zu seinen Gunsten zu bewir-
ken vermag. Zudem knüpft die erwähnte Dienstpflicht nicht an eine der in
Art. 3 AsylG genannten Eigenschaften an, weshalb eine befürchtete
Zwangsrekrutierung nicht als asylrelevant zu qualifizieren wäre (vgl. Urteile
des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3 [als Referenzurteil pu-
bliziert], E-7313/2014 vom 22. August 2016 E. 4.3, E-1525/2018 vom
11. April 2018 E. 8.1). Aus demselben Grund erweist sich auch der vom
Beschwerdeführer geltend gemachte erzwungene Einsatz zur Bewachung
einer unter der Kontrolle der PKK/YPG respektive PYD stehenden Ölraffi-
nerie nicht als flüchtlingsrechtlich relevant. Soweit der Beschwerdeführer
geltend macht, der PYD respektive die YPG und der Asayish gingen auch
gegen Oppositionelle oder missliebige Personen vor, vermag er daraus
nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal er sich eigenen Angaben zu-
folge in seinem Heimatland nicht politisch betätigt hat.
E-5294/2015
Seite 19
5.4 Was die Nachstellungen der Rebellen zu Beginn des Krieges anbe-
langt, kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in
der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Weigerung des Be-
schwerdeführers, sich ihnen anzuschliessen, hat laut seinen Aussagen
trotz Drohungen seitens der Rebellen keine direkten Folgen für ihn gehabt.
Er antwortete auf die Frage bei der ersten Anhörung, ob es Übergriffe auf
ihn gegeben habe, weil er sich diesen Kämpfern nicht angeschlossen
habe, ehrlich gesagt nein, sie hätten ihm nichts getan, wenn sie ihn bestraft
hätten, hätten sie ihn unter Zwang mitgenommen, dies sei aber nicht ge-
schehen (…).
5.5 Die Beschwerdeführerin machte, abgesehen vom Vorbringen, auch sie
sei unter Druck geraten, für die PKK zu kämpfen, keine eigenen Asylgründe
geltend und verneinte die ihr bei der Anhörung gestellten Fragen, ob sie
jemals Probleme mit den Behörden, der Polizei, dem Geheimdienst oder
einer anderen Organisation gehabt habe oder in Syrien politisch aktiv ge-
wesen sei. Zum von der PKK auf sie und den Beschwerdeführer ausgeüb-
ten Druck, mit ihnen zu kämpfen, kann vollumfänglich auf die in E. 5.3 ge-
machten Ausführungen verwiesen werden.
5.6 Zur (...) der Beschwerdeführerin (N […]) kann zur Vermeidung von Wie-
derholungen vollumfänglich auf die Erwägungen in E. 3.5. und E. 3.7 sowie
auf die Ausführungen in der zweiten Vernehmlassung verwiesen werden.
Die Beschwerdeführenden haben keinerlei Asylgründe im Zusammenhang
mit dieser Person geltend gemacht. Auch aus dem beigezogenen Dossier
der (...) ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Richtigkeit der nicht wei-
ter substanziierten Behauptung, ihre Probleme seien möglicherweise mit
denjenigen der Beschwerdeführerenden verknüpft. Sie wären im Rahmen
der ihnen obliegenden Mitwirkungspflicht verpflichtet gewesen, eine solche
Verknüpfung von sich aus geltend zu machen.
5.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden
für den Zeitpunkt ihrer Ausreise keine Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG
nachweisen oder glaubhaft machen können. Es ist aus ihren Vorbringen
nicht zu schliessen, sie seien von den syrischen Behörden als Regimegeg-
ner registriert gewesen. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beschwerdefüh-
renden im Falle ihrer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien im heutigen
Zeitpunkt aufgrund objektiver oder subjektiver Nachfluchtgründe befürch-
ten müssen, flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt zu wer-
den.
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Seite 20
6.
6.1 Soweit die Beschwerdeführenden, zumindest sinngemäss, geltend ma-
chen, sie hätten bereits durch das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland
einen Grund für eine zukünftig zu befürchtende Verfolgung durch die syri-
schen Behörden gesetzt, ist ihnen zu entgegnen, dass zwar, auch aufgrund
ihrer längeren Landesabwesenheit, davon auszugehen ist, dass sie bei ih-
rer Wiedereinreise in Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Be-
hörden unterzogen würden. Diesbezüglich ist aber festzuhalten, dass die
Beschwerdeführenden für den Zeitpunkt ihrer Ausreise keine Gründe im
Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten, wes-
halb alleine aufgrund dieser Abwesenheit und des Stellens von Asylgesu-
chen nicht mit der notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit von einer Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist.
6.2 In der Beschwerde wird in ausführlicher Weise die militärische sowie
politische Entwicklung in Syrien dargelegt und auf die äusserst kritische
Menschenrechtssituation insbesondere aufgrund der andauernden kriege-
rischen Auseinandersetzungen hingewiesen. Alleine damit liegen jedoch
noch keine objektiven Nachfluchtgründe vor.
6.3 Somit ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, die Be-
schwerdeführenden könnten aufgrund subjektiver oder objektiver Nach-
fluchtgründe bei einer heutigen (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien ei-
ner flüchtlingsrelevanten Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt
sein.
Der Vollständigkeit halber kann festgehalten werden, dass der anerkann-
ten konkreten Gefährdung aufgrund des in Syrien herrschenden Bürger-
krieges mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdefüh-
renden in der Schweiz Rechnung getragen worden ist.
7.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführenden
nicht gelungen ist, Vor- oder Nachfluchtgründe darzutun. An dieser Ein-
schätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen auf Beschwerde-
ebene noch die bisher nicht ausdrücklich gewürdigten, von den Beschwer-
deführenden eingereichten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb sich
eine diesbezügliche (explizite) Auseinandersetzung erübrigt. Die Vo-
rinstanz hat folglich zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und ihre
Asylgesuche abgelehnt.
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Seite 21
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art.
44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
9.2 Der Vollzug der Wegweisung wurde vom SEM zugunsten einer vorläu-
figen Aufnahme aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse
alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), erübrigen sich
praxisgemäss Ausführungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs. Das Vorliegen von Vollzugshindernissen ist bei einer allfälligen Auf-
hebung der vorläufigen Aufnahme erneut zu prüfen. Die vorläufige Auf-
nahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu
beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG); die erst auf Be-
schwerdeebene gewährte Akteneinsicht in die Identitätspapiere und das
(...) der Beschwerdeführerin rechtfertigt kein Abweichen von dieser Kos-
tenregelung. Weil indessen der Antrag auf Befreiung von der Bezahlung
der Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenver-
fügung vom 25. September 2015 gutheissen wurde und sich aus den Akten
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Seite 22
keinerlei Hinweise darauf ergeben, dass sich an den finanziellen Verhält-
nissen der Beschwerdeführenden etwas geändert hätte, sind keine Verfah-
renskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5294/2015
Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Peter Jaggi
Versand: