Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E5295/2011
U r t e i l v om 1 6 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiberin Néomie Nicolet.
Parteien A._______,
Türkei,
vertreten durch (…), Advokaturbüro Albrecht & Riedo,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. August 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, kurdischer
Ethnie und muslimischen Glaubens, seinen Heimatstaat eigenen
Angaben zufolge am 3. Juli 2011 verliess und am 18. Juli 2011 in die
Schweiz einreiste, wo er gleichentags im Empfangs und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 26. Juli 2011 und der
einlässlichen Anhörung vom 9. August 2011 zu seinen Asylgründen im
Wesentlichen ausführte, die Behörden wie auch die PKK (Partiya
Karkerên Kurdistan, Arbeiterpartei Kurdistans) würden ihn und seine
Familie der Zusammenarbeit mit der Hizbullah verdächtigen,
dass zuhause in C._______ bis zu zweimal wöchentlich Razzien durch
die Behörden durchgeführt würden, wobei zwei seiner Brüder schon
mehrfach und für mehrere Jahre inhaftiert worden seien,
dass er im Jahr 2002 wegen der anhaltenden Belästigungen nach
Istanbul gezogen sei, dort in einer Textilfabrik gearbeitet und ab Mai 2006
bis August 2007 seinen Militärdienst absolviert habe,
dass er im Anschluss an den Dienst wegen seiner Herkunft und seines
Glaubens in Istanbul keine Arbeit gefunden habe, in sein Heimatdorf
C._______ zurückgekehrt und dort als Händler tätig gewesen sei,
dass die behördlichen Belästigungen nach wie vor stattgefunden hätten
und er und einer seiner Brüder anlässlich einer Razzia am (…) 2011
festgenommen worden seien mit dem Vorwurf, sie würden mit der
Hizbullah zusammenarbeiten,
dass er (der Beschwerdeführer) nach einem Tag wieder freigelassen
worden sei, da er die Anschuldigungen bestritten habe und die Behörden
ihm nichts hätten nachweisen können,
dass wegen diesen – während Jahren andauernden – Belästigungen
durch die Behörden und die PKK er sich im Juli 2011 entschlossen habe,
die Türkei zu verlassen,
dass der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Identitätskarte, des
Führerscheins und des Zivilstandsregisterauszuges sowie Kopien aus
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zwei fremdsprachigen Urteilen betreffend seine Brüder zu den Akten
reichte,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 22. August 2011 – eröffnet am 25. August 2011 – ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen
des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand,
dass die genannten Behelligungen und Belästigungen sowie die
einmalige, mehrstündige Verhaftung von der Intensität her nicht
asylrelevant seien,
dass die Behörden die Verfahren gegen die Brüder eingestellt hätten, da
sich die geäusserten Anschuldigungen als haltlos erwiesen hätten,
weshalb die vom Beschwerdeführer vorgebrachten
Verfolgungsmassnahmen auch unter Berücksichtigung der Situation
seiner Brüder als zu wenig intensiv zu werten seien, als ihnen
Verfolgungscharakter im Sinne des Asylgesetzes zukommen würde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. September 2011 gegen
die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde erhob und deren Aufhebung,
die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung des Asyls,
eventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz sowie die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit
und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs beantragte,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ersuchte,
dass er zur Begründung im Wesentlichen die Verfolgungssituation seiner
Familie wiederholte und anführte, seine Brüder seien zu Geständnissen
gezwungen worden, welche für die ganze Familie gravierende Folgen
hätten,
dass ein Onkel bereits getötet worden sei und ihm (dem
Beschwerdeführer) in absehbarer Zukunft ähnliches drohen könne,
weshalb insbesondere auch aufgrund der Gezieltheit der Verfolgung eine
asylrelevante Gefährdung vorliege,
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dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 18.
Oktober 2011 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege abwies und einen Kostenvorschuss einforderte, welcher am
1. November 2011 fristgereicht geleistet wurde,
dass die Instruktionsrichterin zur Begründung der Aussichtslosigkeit im
Wesentlichen Folgendes erwog (Zitat:),
"dass das BFM in seinen Erwägungen mit überzeugender Begründung
zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden
den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten,
weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei,
dass mithin vollumfänglich auf die diesbezüglichen Ausführungen in der
vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden kann und die Einwände in
der vorliegenden Beschwerde nicht geeignet scheinen, die
vorinstanzlichen Schlussfolgerungen umzustossen,
dass sich die Beschwerdeeingabe zu einem grossen Teil in der
Darstellung des vorgebrachten Sachverhaltes erschöpft,
dass weiter die Argumentationslinie in der Rechtsmitteleingabe
hinsichtlich Glaubhaftigkeit der Sachverhaltsdarstellung fehl geht, da die
Vorinstanz das Asylgesuch aufgrund fehlender Asylrelevanz abgewiesen
hat,
dass auch der Einwand, die Brüder des Beschwerdeführers seien zu
Geständnissen gezwungen worden, welche für die Familie gravierende
Folgen hätten, an der fehlenden Intensität der geltend gemachten
Nachteile nichts zu ändern vermag, zumal gemäss Aussagen des
Beschwerdeführers aktuell gegen keinen der Brüder ein
Gerichtsverfahren hängig ist (vgl. A8/15 S. 6 ff.),"
dass der Beschwerdeführer gemäss Mitteilung des Zivilstandsamtes
BaselStadt am (…) 2011 eine türkische Staatsangehörige mit
Niederlassungsbewilligung geheiratet, das Migrationsamt BaselStadt
dem Familiennachzug des Beschwerdeführers mit Datum vom (…) 2012
zugestimmt hat und ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden ist,
dass aufgrund der Heirat der Beschwerdeführer vom
Bundesverwaltungsgericht bis zum 22. Dezember 2011 um Mitteilung
ersucht worden ist, ob er an der Beschwerde vom 23. September 2011,
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insoweit nicht gegenstandslos geworden, festhalten oder diese
zurückziehen wolle, und im Unterlassungsfall aufgrund der Aktenlage zu
entscheiden sei,
dass sich der Beschwerdeführer nicht vernehmen liess,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 – 33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
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weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Vorinstanz gesetzes und praxiskonform erkannt hat, die vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen würden den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen, und
demzufolge darauf verzichtet werden kann, deren Glaubhaftigkeit zu
überprüfen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die
ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und die obige
zusammenfassende Darstellung derselben sowie auf die Erwägungen in
der zitierten Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2011 verwiesen werden
kann,
dass es sich erübrigt, auf weitere Vorbringen in der Rechtsmittelschrift
näher einzugehen, da sich diese auf das Glaubhaftmachen der
Flüchtlingseigenschaft gestützt auf Art.7 AsylG beziehen, die Vorinstanz
das Gesuch aber wegen fehlender Asylrelevanz nach Art. 3 AsylG
abgewiesen hat,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt
hat,
dass der Beschwerdeführer am (…) 2012 eine Aufenthaltsbewilligung
erhalten hat und somit die Beschwerde hinsichtlich Wegweisung und
deren Vollzug gegenstandslos geworden und diesbezüglich
abzuschreiben ist,
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dass der Beschwerdeführer mit seinem Begehren um Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl unterlegen ist und
insoweit kostenpflichtig wird (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass bei einem (partiell) gegenstandslos gewordenen Verfahren die
Kosten jener Partei aufzuerlegen sind, deren Verhalten die
Gegenstandlosigkeit bewirkt hat sowie für den Fall, dass das Verfahren
ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden ist, die Kosten auf
Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes festgelegt
werden (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]),
dass vorliegend die partielle Gegenstandlosigkeit infolge der dem
Beschwerdeführer von der kantonalen Behörde erteilten
Aufenthaltsbewilligung und somit ohne Zutun der Partei eingetreten ist,
dass deshalb betreffend Kostenauferlegung hinsichtlich die Begehren
bezüglich Wegweisung und deren Vollzug nach der Sachlage vor Eintritt
der Gegenstandslosigkeit zu befinden ist,
dass aufgrund der Aktenlage davon auszugehen ist, dass der
Beschwerdeführer mit diesen Begehren nicht durchgedrungen wäre,
zumal die Instruktionsrichterin bereits mit Zwischenverfügung vom 18.
Oktober 2011 die Aussichtslosigkeit aller Beschwerdebegehren
festgestellt hat,
dass die Kosten des Verfahrens somit vollumfänglich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 13 VGKE) und mit dem am 1. November
2011 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind,
dass die Ausrichtung einer Parteientschädigung bei diesem Ausgang des
Verfahrens nicht in Betracht fällt (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 15
i.V.m. Art. 5 zweiter Satz VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde betreffend Asyl und Flüchtlingseigenschaft wird
abgewiesen. Hinsichtlich der Wegweisung aus der Schweiz und deren
Vollzug wird die Beschwerde als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe bezahlten
Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Néomie Nicolet
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