B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5296/2011
U r t e i l v o m 1 0 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Stefan Hery, Rechtsberatungsstelle für
Asylsuchende St. Gallen/Appenzell,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 29. August 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamili-
scher Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ (Bezirk C._______;
Nordprovinz), eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 19. Februar
2011 per Flugzeug verliess und nach einem Aufenthalt von ungefähr fünf
Monaten in der Türkei am 28. Juli 2011 durch ihm unbekannte Länder auf
dem Landweg illegal in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nachsuch-
te,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im EVZ D._______ vom 5. August
2011 sowie der direkten Anhörung vom 29. August 2011 zur Begründung
des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe vom Jahr
2004 bis ins Jahr 2010 als (…) und (…) bei der Unternehmung
E._______ gearbeitet,
dass das CID (Crime Investigation Departement) ungefähr im Jahr 2008
zwei Arbeitskollegen mitgenommen, misshandelt und getötet habe,
dass er im Dezember 2010 wegen Verdachts der Unterstützung der LTTE
(Liberation Tigers of Tamil Eelam) vom CID mitgenommen und in das Ar-
mee-Camp in F._______ gebracht worden sei,
dass er anschliessend ins Camp G._______ verlegt worden sei, wo er
unter dem Vorwurf, während seiner beruflichen Tätigkeit die LTTE unter-
stützt zu haben, geschlagen und misshandelt worden sei,
dass er am folgenden Morgen, unter der Auflage, niemandem von dieser
Festnahme zu erzählen, freigelassen worden sei,
dass er nach seiner Freilassung noch zwei weitere Male vom CID ge-
sucht worden sei, weshalb er sich entschlossen habe, sein Leben zu ret-
ten,
dass er vor diesem Hintergrund sein Heimatland am 19. Februar 2011
verlassen habe,
dass er als Beweismittel eine Mitgliederkarte der E._______ – gültig bis
zum 31. Dezember 2010 – zu den Akten reichte,
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dass das BFM mit Verfügung vom 29. August 2011 – am selben Tag
mündlich eröffnet – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen
des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
nicht stand, da die Sachverhaltsschilderungen in wesentlichen Punkten
widersprüchlich ausgefallen seien,
dass sich die allgemeine Lage in Sri Lanka, insbesondere auch auf der
Halbinsel Jaffna oder in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und
Mannar zwischenzeitlich soweit entspannt habe, dass die Rückkehr dort-
hin grundsätzlich wieder zumutbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. September 2011 – Da-
tum Poststempel – gegen diesen Entscheid durch seinen Rechtsvertreter
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen
liess, die Verfügung des BFM sei in den Dispositionspunkten 1, 4 und 5
aufzuheben, es sei dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zu-
zusprechen, es sei die Unzulässigkeit eventualiter die Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon die vorläufi-
ge Aufnahme anzuordnen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
sowie den Verzicht auf einen Kostenvorschuss beantragen liess,
dass auf die Begründung der Beschwerde, soweit für den Entscheid we-
sentlich, in den Erwägungen eingegangen wird,
dass die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts
mit Zwischenverfügung vom 29. September 2011 feststellte, der Be-
schwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwar-
ten, die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, auf einen späteren Zeit-
punkt verwies, antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses verzichtete und die Vorinstanz in Anwendung von Art. 57 Abs. 1
VwVG zu einem Schriftenwechsel einlud,
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dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 18. Oktober 2011 an seiner
Verfügung festheilt und die Abweisung der Beschwerde beantragte,
dass die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer am 19. Oktober 2011
zur Kenntnis gebracht wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Januar 2012 drei in
English verfasste Originaldokumente (Schreiben der FSD vom 20. August
2010, Arbeitsvertrag mit der FSD, Schreiben eines Parlamentsmitgliedes
des Vanni-Distrikts vom 5. Oktober 2011) zu den Akten reichen liess,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 – 33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Vorbringen nicht hinreichend begründet sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt
werden und somit den Eindruck von nicht selbst Erlebtem vermitteln,
dass für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen entscheidend ist, ob bei einer
Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhalts-
darstellung sprechen, überwiegen oder nicht, wobei auf eine objektivierte
Sichtweise abzustellen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK, EMARK] 2005
Nr. 21 E. 6.1, mit weiteren Hinweisen),
dass nach Durchsicht der Akten mit dem BFM davon auszugehen ist, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft bereits mangels
Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht,
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe den Erwägungen des
BFM in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft nichts Substanzielles entge-
genhält, was zu einem anderen Schluss führen könnte,
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dass auch die im Beschwerdeverfahren nachgereichten Originaldoku-
mente daran offensichtlich nichts zu ändern vermögen, zumal damit die
Aussagen des Beschwerdeführers auch nicht glaubhaft gemacht werden,
dass damit vollumfänglich auf die als zutreffend erkannten Erwägungen
der Vorinstanz verwiesen werden kann,
dass des Weiteren die Ablehnung des Asylgesuchs (Ziffer 2 des Disposi-
tivs der angefochtenen Verfügung) unangefochten geblieben und mit Ab-
lauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen ist,
dass die Wegweisung als solche (Ziffer 3 des Dispositivs) praxisgemäss
nur dann aufgehoben werden kann, wenn eine Aufenthaltsbewilligung
vorliegt oder ein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
EMARK 2001 Nr. 21), was vorliegend nicht der Fall ist,
dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens noch die Frage des Voll-
zugs der Wegweisung bildet (Art. 44 AsylG),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
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zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG und Art. 33 FK verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und
keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sin-
ne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR
0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass es dem Beschwerdeführer insbesondere nicht gelungen ist stichhal-
tig darzulegen, inwiefern ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka eine
konkrete Gefahr von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe drohen würde,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Be-
schwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung
im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der
Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer insbesondere keine individuellen Vollzugs-
hindernisse gesundheitlicher, wirtschaftlicher oder sozialer Art geltend
macht, sondern lediglich auf die allgemeine Lage in Sri Lanka und die
zwischenzeitlich überholte Praxis des Bundesverwaltungsgerichts hin-
weist,
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dass daran auch der in der Beschwerde zitierte und ihr beigelegte Bericht
der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 22. September 2011
nichts zu ändern vermag,
dass gemäss dem zur Publikation vorgesehenen Entscheid
BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 13.2.1. der Wegweisungs-
vollzug in diejenigen Gebiete der Nordprovinz, welche seit längerer Zeit
unter Regierungskontrolle stehen (Distrikte Jaffna und die südlichen Teile
der Distrikte Vavuniya und Mannar), grundsätzlich zumutbar ist, jedenfalls
in Bezug auf Personen, welche dieses Gebiet nach Mai 2009 verlassen
haben und dort gleichwertige Lebensbedingungen vorfinden (a.a.O.,
E. 13.2.1.1),
dass der Beschwerdeführer aus dem Distrikt C._______ stammt und dort
eigenen Angaben zufolge bis am 5. Februar 2011 gelebt hat,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen (…)-jährigen, offenbar ge-
sunden Mann mit mehrjähriger Berufserfahrung handelt, der nach Ende
des Bürgerkrieges aus Sri Lanka ausgereist ist, sich mithin erst ein Jahr
und drei Monate ausserhalb seines Heimatstaates befindet, an seinem
letzten Wohnort im Distrikt C._______ mit seiner Ehefrau, seinen Kindern
und seinen Geschwistern über ein tragfähiges familiäres Netz verfügt und
keiner besonders gefährdeten Personengruppe angehört,
dass der Vollzug der Wegweisung damit als für den Beschwerdeführer
zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
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dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen ist,
zumal von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und
die Begehren zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (vor Erlass des
Grundsatzurteils vom 27. Oktober 2011) nicht als aussichtslos bezeichnet
werden konnten,
dass auf die Auferlegung von Verfahrenskosten somit zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
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