B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5296/2016
Ur t e i l vom 1 7 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, Eritrea,
amtlich verbeiständet durch ass. iur. Christian Hoffs,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft;
Verfügung des SEM vom 22. August 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der aus Eritrea stammende Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat
eigenen Angaben zufolge am (…) August 2014 in Richtung Äthiopien. Von
dort gelangte er via den Sudan, Libyen und Italien am 11. Juni 2016 in die
Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte.
B.
Am 25. Juni 2015 fand die Befragung des Beschwerdeführers zur Person
statt (BzP). Er nannte dabei den (…) als sein Geburtsdatum und bestätigte
dieses auch, nachdem der Sachbearbeiter darauf angesprochen hatte,
dass er viel jünger wirke. Als Ausreisegründe gab er zu Protokoll, er sei als
Waise von seiner älteren Schwester aufgezogen worden. Diese habe das
Land aber im Jahr 2013 verlassen müssen, nachdem sie verdächtigt wor-
den sei, illegal aus Eritrea ausreisen zu wollen. Danach habe er sich um
die kleineren Geschwister kümmern und deswegen den Schulbesuch un-
terbrechen müssen. Er sei danach nur noch für ein Jahr wieder eingeschult
worden und habe das Land dann aus Furcht, nach Ablauf dieser Zeit ins
Militär eingezogen zu werden oder ähnliche Probleme wie seine ältere
Schwester zu bekommen, illegal verlassen.
C.
Eine vom SEM in Auftrag gegebene radiologische Knochenaltersanalyse
vom 1. Juli 2015 ergab, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt
ein wahrscheinliches Skelettalter von (…) Jahren aufwies.
Am 3. Juli 2015 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche
Gehör zur Vermutung, er habe entgegen seinen Angaben die Volljährigkeit
noch nicht erreicht. Er erklärte sich damit einverstanden, dass im Asyl-
verfahren von einem angenommenen Geburtsdatum (…) ausgegangen
werde.
Mit Schreiben vom 23. September 2015 reichte der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers beim SEM seine Vertretungsvollmacht und eine Kopie
der Taufurkunde zu den Akten, aus welcher der (…) als sein korrektes Ge-
burtsdatum hervorgehe.
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D.
Am 6. Mai 2016 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seiner Vertrau-
ensperson einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Er bestätigte und
präzisierte dabei im Wesentlichen seine in der BzP protokollierten Ausfüh-
rungen.
E.
Mit Verfügung vom 4. August 2016 (eröffnet am 8. August 2016) lehnte das
SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug der Wegweisung wegen
Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. Die Vor-
instanz begründete ihren Entscheid im Asylpunkt damit, dass weder die
geltend gemachten Vorfluchtgründe noch die illegale Ausreise flüchtlings-
rechtlich relevant seien.
F.
Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
1. September 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben.
Er beantragte die teilweise Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie
seine Anerkennung und vorläufige Aufnahme als Flüchtling. Eventualiter
sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung,
um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung
des Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand.
Als Beweismittel reichte er unter anderem Schnellrecherchen der Schwei-
zerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 3. und 15. August 2016 zu den Akten.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 7. September 2016 hiess der Instruktionsrich-
ter die Gesuche des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege
gut, bestellte den Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand des Be-
schwerdeführers und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses; gleichzeitig wurde die Vorinstanz eingeladen, eine Vernehmlassung
zu den Akten zu reichen.
H.
In seiner Vernehmlassung vom 21. September 2016 hielt das SEM an sei-
ner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
In der Replik vom 5. Oktober 2016 liess der Beschwerdeführer an seinen
Anträgen festhalten.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor,
weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nach-
stehend aufgezeigt wird, handelt es sich hier um eine Beschwerde,
die durch einen Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts
offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist deshalb nur sum-
marisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
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Seite 5
4.
4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden. Dies ist der Fall, wenn die Behörde ihr Vorhanden-
sein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft
sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig be-
gründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen
oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Subjektive Nachfluchtgründe begründen unter Umständen – wenn die
heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als
staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr eine Ver-
folgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss – die Flüchtlingseigen-
schaft und führen zur Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs und zur vorläufigen Aufnahme in der Schweiz; gemäss Art. 54
AsylG wird jedoch kein Asyl gewährt (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
Gemäss der am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 3
Abs. 4 AsylG sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres
Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch
Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden
Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht (mehr) Flüchtlinge.
5.
5.1 Das SEM gab zur Begründung der ablehnenden Verfügung an, weder
die geltend gemachten Lebensumstände noch die Furcht vor einer späte-
ren Einziehung in den Militärdienst oder einer Verfolgung wegen des Un-
terbruchs der Schulausbildung würden asylrelevante Verfolgungsmass-
nahmen darstellen. Zudem vermöge auch die vorgebrachte illegale Aus-
reise keine Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu begründen. So habe er nie
ein Aufgebot zum Militärdienst erhalten und habe demzufolge weder den
Nationaldienst verweigert noch sei er aus diesem desertiert.
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5.2 Zur Begründung seiner Beschwerdeanträge führte der Beschwerde-
führer aus, er habe Eritrea als Minderjähriger illegal verlassen und dieser
Umstand sei entgegen der Auffassung der Vorinstanz flüchtlingsrechtlich
durchaus relevant. Das SEM habe seine diesbezügliche Praxis kürzlich zu
Unrecht verschärft und dabei auch die vom Bundesverwaltungsgericht im
Grundsatzentscheid BVGE 2010/54 definierten Anforderungen für das Vor-
gehen bei Praxisänderungen nicht beachtet. Inhaltlich beruhe die neue
Praxis auf einer ungenügenden wissenschaftlichen Grundlage. Durch die
unzureichende Begründung der Verfügung verletzte das SEM auch sein
rechtliches Gehör, weshalb die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen
sei.
5.3 In der Vernehmlassung äusserte sich das SEM zu den Hintergründen
der Änderung seiner Praxis zur illegalen Ausreise aus Eritrea.
5.4 In seiner Replik wies der Beschwerdeführer insbesondere nochmals
auf die „dürftige Quellenlage" zum Umgang der heimatlichen Behörden mit
illegalen Ausreisen hin und liess die Kostennote seines Rechtsbeistands
zu den Akten reichen.
6.
6.1 Gemäss langjähriger bisheriger Praxis der schweizerischen Asylbehör-
den begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus
Eritrea ohne weiteres die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM verschärfte
diese Praxis im Sommer 2016, wovon auch der Beschwerdeführer betrof-
fen war. Dieser begründet sein Rechtsmittel im Ergebnis ausschliesslich
mit dem Vorbringen, die Praxisänderung des SEM sei inhaltlich zu Unrecht
(und überdies auch formal falsch) erfolgt.
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Rahmen des (in seinen bei-
den Asylabteilungen kürzlich koordiniert entschiedenen und als Referenz-
urteil publizierten) Urteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 mit der Frage
befasst, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben,
allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben.
6.2.1 Nach einer umfassenden Analyse aller zur Verfügung stehenden
Länderinformationen kam das Gericht zum Schluss, dass sich die bishe-
rige Praxis nicht mehr aufrechterhalten liess und vom SEM zu Recht ange-
passt worden war.
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Seite 7
6.2.2 Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von
Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora
für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter
ihnen auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten.
6.2.3 Es ist mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig
aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich re-
levante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und
asylrechtlich begründeten Nachteilen ist nur dann auszugehen, wenn zur
illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsu-
chende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige
Person erscheinen lassen (vgl. Referenzurteil D-7898/2015 E. 5).
6.3 Aus den Akten des Beschwerdeführers werden solche zusätzlichen
Gefährdungsfaktoren nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat besten-
falls glaubhaft machen können, dass er aus schwierigen familiären respek-
tive sozialen Verhältnissen stammt und deswegen die Schule nicht mehr
besuchen konnte. Er hatte auch noch keinen Kontakt mit den heimatlichen
Militärbehörden im Hinblick auf eine allfällige Rekrutierung (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2006 Nr. 3 S. 31 ff.).
6.4 Es ist dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine relevante Ver-
folgungsgefahr im Sinn von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG nachzuweisen
oder glaubhaft darzutun. Das SEM hat seine Flüchtlingseigenschaft folglich
zu Recht verneint.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde ausserdem, das
SEM habe nicht das korrekte Vorgehen befolgt, welches das Bundesver-
waltungsgericht im Grundsatzentscheid für Praxisänderungen vorgeschrie-
ben habe.
7.2 Das Gericht hatte sich im Urteil BVGE 2010/54 mit der Verbindlichkeit
seiner publizierten Koordinationsentscheide für das SEM befasst, wenn
diese Fragen der generellen Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisun-
gen in Herkunftsländer abgewiesener Asylsuchender betreffen. Dabei
wurde festgestellt, dass in diesem Kontext für die Vorinstanz rechtlich kein
Raum für eine eigene Länderpraxis bestehe, die der publizierten oder auf
andere Weise kommunizierten offizielle Praxis des Bundesverwaltungsge-
richts widerspreche (vgl. BVGE 2010/54 E. 7 f.). Falls die Vorinstanz dem
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Seite 8
Gericht, nach einer gewissen Zeit, eine Änderung dessen Praxis beantra-
gen wolle, stehe es ihr frei, in einzelnen Asylverfahren von der Praxis der
Beschwerdeinstanz abzuweichen. Bei derartigen Verfügungen sei jedoch
unter Bezugnahme auf die geltende Praxis und mit einlässlicher Begrün-
dung klarzustellen, dass es sich um so genannte Pilotverfahren handle, bei
denen bewusst von der publizierten Praxis des Gerichts abgewichen werde
(vgl. a.a.O. E. 9.2.1).
7.3 Diese Regeln waren indessen bei der Praxisänderung vom Sommer
2016 entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers für das SEM nicht
massgebend:
7.3.1 Vorab ist festzuhalten, dass die vorliegend durch die Vorinstanz an-
gepasste Praxis nicht die in BVGE 2010/54 interessierende (ausländer-
rechtliche) Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen im
Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG betraf, sondern die Voraussetzungen für die
Anerkennung für Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 54 AsylG).
7.3.2 Die bis Mitte 2016 geübte Praxis des SEM begünstigte die Asyl-
suchenden und wurde deshalb in den letzten Jahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nur in wenigen Urteilen thematisiert (vgl. etwa den im Re-
ferenzurteil D-7898/2015 erwähnten Entscheid D-3892/2008 vom 6. April
2010). Die langjährige Praxis der Vorinstanz basierte aber nicht auf einem
in der amtlichen Sammlung publizierten Grundsatz- oder Länderurteil des
Bundesverwaltungsgerichts (respektive der vormaligen ARK); dies im ent-
scheidenden Gegensatz zu den in BVGE 2010/54 angesprochenen Kons-
tellationen, bei denen das damalige Bundesamt für Migration jeweils einer
durch publizierte Koordinationsentscheide definierten Praxis der Be-
schwerdeinstanz stillschweigend die Anwendung versagt hatte (vgl. BVGE
2010/54 E. 6.1 und 6.3).
7.3.3 Schliesslich war die Praxisänderung des SEM – wiederum in auffälli-
gem Gegensatz zu dem in BVGE 2010/54 zu beurteilenden Verhalten des
damaligen Bundesamts für Migration (BFM) – dem Gericht vorgängig kom-
muniziert und der Öffentlichkeit durch eine Medienkonferenz vom 23. Juni
2016 bekannt gemacht worden, die eine umfassende Berichterstattung in
den elektronischen Medien und in der Presse zur Folge hatte (vgl. statt
vieler etwa die entsprechenden Berichte in der Neuen Zürcher Zeitung und
im Tagesanzeiger vom 24. Juni 2016 oder die Medienmitteilung der SFH
vom 27. Juli 2016). Überdies wurde die veränderte Einschätzung der Situ-
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Seite 9
ation in Eritrea im Beschwerdeverfahren D-7898/2015, welches zum Koor-
dinationsurteil vom 30. Januar 2017 führte, dem Gericht in einer ausführli-
chen Vernehmlassung vorgelegt.
7.3.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Vorgehen des SEM im
Zusammenhang mit der Praxisänderung vom Sommer 2016 auch unter
diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden ist.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
9.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 22. August 2016 die vor-
läufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat,
erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zu-
mutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Die vorläufige Auf-
nahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Für eine Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz besteht ebenfalls keine Veranlassung.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
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11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Instruk-
tionsrichter sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung gutgeheissen hatte und den Akten keine Hinweise auf eine Verände-
rung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist von einer Kosten-
auflage abzusehen.
11.2 Mit der Instruktionsverfügung vom 7. September 2016 war ausserdem
das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verbeiständung
(Art. 110a Abs. 1 VwVG) gutgeheissen und sein Rechtsvertreter als
Rechtsbeistand eingesetzt worden. Demnach ist diesem ein amtliches Ho-
norar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren aus-
zurichten. Der Rechtsbeistand hat eine Kostennote eingereicht, die den
Verfahrensumständen angemessen erscheint. Das amtliche Honorar ist
somit auf Fr. 815.– (inkl. Auslagen und Nebenkosten) festzusetzen und
durch die Gerichtskasse zu vergüten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf insgesamt Fr. 815.–
bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Lhazom Pünkang
Versand: