B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5298/2015
Ur t e i l vom 4 . S e p t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
beide Kosovo,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach
Deutschland (Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 24. August 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 13. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl
nachsuchten,
dass ihnen im Rahmen der jeweiligen Befragung zur Person (BzP) am 29.
Juli 2015 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensent-
scheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Deutschland gewährt
wurde, welches Land gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europä-
ischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung ihrer An-
träge zuständig sei,
dass die Beschwerdeführenden, ein nach Brauch verheiratetes Ehepaar,
zu Protokoll gaben, sie hätten nichts gegen Deutschland, jedoch möchten
sie nicht dorthin, weil die Beschwerdeführerin eine [Krankheit] habe und
sie in Deutschland nicht habe operiert werden können beziehungsweise
man ihr dort nicht geholfen habe,
dass ihr Zustand immer schlimmer werde und die Ärzte im Kosovo ihr ge-
raten hätten, ins Ausland zu gehen, um sich dort operieren zu lassen, weil
sie nicht in der Lage seien, ihr im Heimatland zu helfen,
dass im Juni 2015 ihr Asylgesuch in Deutschland abgelehnt und auch eine
dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen worden sei,
dass sie Ende Juni 2015 für etwa zwei Wochen von Deutschland aus zu-
rück in den Kosovo gereist seien, bevor sie von dort aus in die Schweiz
gekommen seien,
dass sie zur Stützung der geltend gemachten Vorbringen die abgelaufene
Identitätskarte sowie eine Kopie des Geburtsregisterauszugs des Be-
schwerdeführers und eine Kopie des Reisepasses sowie den (…)ausweis
der Beschwerdeführerin zu den Akten reichten,
dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (EURO-
DAC) ergab, dass die Beschwerdeführenden am 13. Dezember 2014 in
Ungarn illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist waren
und am 17. März 2015 in Deutschland um Asyl ersucht hatten,
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dass das SEM mit Schreiben vom 3. August 2015 die deutschen Behörden
gestützt auf Art. 34 Dublin-III-VO um Informationen zu den Beschwerde-
führenden und den Verfahrensstand in Deutschland ersuchte, woraufhin
jene mit Schreiben vom 4. beziehungsweise 5. August 2015 mitteilten,
dass über den Asylantrag noch nicht abschliessend entschieden worden
sei und über eine Ausreise in den Kosovo keine Erkenntnisse vorliegen
würden beziehungsweise dass das Asylverfahren noch hängig sei, da ge-
gen den Bescheid vom 11. Juni 2015 eine Klage eingereicht worden sei,
dass das SEM jeweils am 5. August 2015 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO Deutschland um Übernahme der Beschwerdeführenden er-
suchte, und die deutschen Behörden den Übernahmeersuchen mit Telefax
vom 11. beziehungsweise 19. August 2015 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst.
d Dublin-III-VO zustimmten,
dass das SEM mit Verfügung vom 24. August 2015 in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Be-
schwerdeführenden nicht eintrat, ihre Wegweisung aus der Schweiz nach
Deutschland anordnete und sie aufforderte, die Schweiz spätestens am
Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen diese
Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Be-
schwerdeführenden verfügte,
dass das Staatssekretariat zur Begründung im Wesentlichen ausführte, ein
Abgleich der Fingerabdrücke mit EURODAC weise nach, dass die Be-
schwerdeführenden am 13. Dezember 2014 in Ungarn illegal in das Ho-
heitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist seien und am 17. März 2015 in
Deutschland um Asyl ersucht hätten,
dass die deutschen Behörden ausserdem dem Ersuchen der Vorinstanz
um Übernahme der Beschwerdeführeden zugestimmt hätten, wodurch die
Zuständigkeit bei Deutschland liege, das Asyl- und Wegweisungsverfahren
durchzuführen,
dass im Übrigen Deutschland gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO
bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug oder einer allfälligen Rege-
lung des Aufenthaltsstatus für das Verfahren der Beschwerdeführenden
zuständig bleibe, selbst wenn die deutschen Behörden die Asylgesuche
abgelehnt hätten,
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dass sodann keine begründeten Hinweise vorliegen würden, wonach
Deutschland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekom-
men wäre und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durch-
geführt habe,
dass ferner darauf hinzuweisen sei, dass gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-
VO die Zuständigkeit eines Mitgliedstaates erlösche, wenn eine asylsu-
chende Person das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten für mindes-
tens drei Monate verlassen habe, jedoch der von den Beschwerdeführen-
den geltend gemachte Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raumes diese
Dauer nicht erreicht habe, und somit offen bleibe könne, ob sie tatsächlich
in ihr Heimatland zurückgekehrt seien,
dass auch keine humanitären Gründe vorliegen würden, welche einen
Selbsteintritt der Schweiz gestützt auf Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m.
Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1,
SR 142.311) rechtfertigen würden,
dass somit auf die Asylgesuche nicht eingetreten werde und die Beschwer-
deführenden grundsätzlich zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet seien
(Art. 44 AsylG),
dass hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung festzuhalten sei, sie könn-
ten in einen Drittstaat reisen, in welchem sie Schutz vor Rückschiebung im
Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden würden, und ferner keine Hinweise
auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Rückkehr nach
Deutschland bestehen würden,
dass weder die in Deutschland herrschende Situation noch andere Gründe
gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung dorthin sprechen würden,
dass zur beanstandeten mangelnden Hilfe – die Beschwerdeführerin habe
vorgetragen, sie leide an einer [Krankheit] und ihr sei in Deutschland nicht
geholfen worden – festzuhalten sei, Deutschland habe die Richtlinie
2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 (sog. Aufnahmerichtlinie), welche zahlreiche Mindestnormen für die
Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhalte, ohne Beanstan-
dungen von Seiten der Europäischen Kommission umgesetzt, weshalb
sich die Beschwerdeführenden an die zuständigen Behörden wenden
könnten, um die nötige Unterstützung zu erhalten,
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dass hinsichtlich des geltend gemachten medizinischen Problems darauf
hinzuweisen sei, dass Deutschland über eine ausreichende Infrastruktur
verfüge und gemäss Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei, die
erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversor-
gung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten sowie
schweren psychischen Störungen umfasse, zu gewähren, und dass im
Rahmen des Dublin-Systems davon auszugehen sei, dass der zuständige
Dublin-Staat angemessene medizinische Versorgungsleistungen erbrin-
gen könne und den Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung ge-
währleiste,
dass zudem keine Hinweise vorliegen würden, wonach Deutschland der
Beschwerdeführerin eine medizinische Behandlung verweigert habe oder
zukünftig verweigern würde,
dass im Übrigen für das weitere Dublin-Verfahren einzig die Reisefähigkeit
ausschlaggebend sei und diese erst kurz vor der Überstellung definitiv be-
urteilt werden könne,
dass das SEM dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführe-
rin bei der Organisation der Überstellung nach Deutschland Rechnung
trage, indem es die deutschen Behörden im Sinne von Art. 31 und 32 Dub-
lin-III-VO vor der Überstellung über ihren Gesundheitszustand und die not-
wenige medizinische Betreuung informiere,
dass der Vollzug der Wegweisung somit zumutbar sowie auch technisch
möglich und praktisch durchführbar sei,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 31. August 2015 (Datum
Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhoben und dabei sinngemäss beantragten, die vorinstanzliche
Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, sich für das vor-
liegende Asylverfahren für zuständig zu erklären sowie die Asylgesuche
der Beschwerdeführenden materiell zu prüfen,
dass sie zum Beleg ihrer Ausführungen folgende Unterlagen in Farbkopie
einreichten: beglaubigte Abschrift des Beschlusses des Verwaltungsge-
richts [Deutschland] vom (…). Juni 2015 betreffend Abweisung der Anord-
nung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid des
Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom (…). Juni 2015 sowie me-
dizinische Dokumente aus Deutschland und dem Kosovo vom (…). Juni
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2015, (…). April 2014 und (…). Juli 2013 die Beschwerdeführerin betref-
fend,
dass die Beschwerdeführenden zur Begründung insbesondere ausführten,
das SEM erachte ihre Wegweisung nach Deutschland als zumutbar,
obschon ihnen in Deutschland mitgeteilt worden sei, dass keinerlei Be-
schwerden hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführe-
rin zu deklarieren seien,
dass vorliegend eine Operation jedoch nicht auszuschliessen sei und so-
wohl der deutsche Facharzt als auch die medizinischen Fachkräfte im Ko-
sovo eine Behandlung der Beschwerdeführerin als zwingend notwendig er-
achten würden,
dass der Wunsch der Beschwerdeführenden, eine Familie zu gründen,
sehr gross sei, die Beschwerdeführerin aber laut den medizinischen Fach-
kräften im Kosovo unter den vorliegenden (…) Umständen keinesfalls
schwanger werden dürfe, da dies für sie und das Kind zu gefährlich wäre,
dass die Gefahr auf schwere (…) Schäden bestehe und eine Behandlung
im Kosovo aufgrund der mangelnden medizinischen Infrastruktur unmög-
lich sei,
dass wenn die Aussage des SEM, wonach keine Hinweise vorliegen wür-
den, dass Deutschland ihr eine medizinische Behandlung verweigert habe
oder zukünftig verweigern würde, zutreffen würde, die Beschwerdeführerin
Deutschland nicht verlassen hätte, um in die Schweiz einzureisen,
dass im Übrigen gemäss dem eingereichten Beschluss des Verwaltungs-
gerichts [Deutschland] vom (…). Juni 2015 das Asylgesuch der Beschwer-
deführenden abgelehnt worden und dieser Entscheid nicht anfechtbar sei,
dass gemäss der Mitteilung der deutschen Behörden – obschon belegt sei,
dass ihre Asylgesuche abgewiesen worden seien – der betreffende Ent-
scheid noch ausstehe, und somit eine mangelnde Absprache zwischen
Deutschland und der Schweiz vorliege,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 1. September 2015
den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 3. September 2015 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz
zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5),
dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Ge-
währung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen
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Nichteintretensentscheids und damit auch nicht des vorliegenden Verfah-
rens bilden,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass gemäss dem Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004
(DAA, SR 0.142.392.68) die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA
SPRUNG, Dublin-III-VO, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Wien
2014, K4 zu Art. 7),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach
Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.),
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt
wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat o-
der der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufent-
haltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzu-
nehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO),
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dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen
Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor
der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat
ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum
Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei
die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17
Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit EU-
RODAC ergab, dass sie am 13. Dezember 2014 in Ungarn illegal in das
Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist waren und am 17. März 2015
in Deutschland um Asyl ersucht hatten,
dass das SEM jeweils am 5. August 2015 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO Deutschland um Übernahme der Beschwerdeführenden er-
suchte, und die deutschen Behörden den Übernahmeersuchen mit Telefax
vom 11. beziehungsweise 19. August 2015 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst.
d Dublin-III-VO zustimmten,
dass die Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung der vorliegen-
den Asyl- und Wegweisungsverfahren somit gegeben ist,
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dass weder die Ausführungen der Beschwerdeführenden im Rahmen des
ihnen gewährten rechtlichen Gehörs noch die Vorbringen auf Beschwerde-
stufe obige Erwägung umzustossen vermögen,
dass sich im Übrigen die Bestimmung von Art. 19 Dublin-III-VO zwar nicht
– wie von der Vorinstanz behauptet – auf eine Rückkehr in den Heimatstaat
bezieht, dass aber gleichwohl weitere Ausführungen hierzu unterbleiben
können, da die Ausführungen der Beschwerdeführenden betreffend die
geltend gemachte Rückkehr in den Kosovo nicht glaubhaft sind und denn
auch Deutschland – in Kenntnis des Vorbringens der angeblichen Rück-
reise in den Kosovo (vgl. A21/5, A23/5) – der Übernahme der Beschwer-
deführenden zugestimmt hat,
dass namentlich die Behauptung der Beschwerdeführenden, sie seien auf
ihrer Reise von Deutschland in den Kosovo nie kontrolliert worden (A7/12
S. 6 f.; A8/12 S. 7), nicht plausibel erscheint,
dass zudem ihre Angaben zu den Reisemodalitäten nicht übereinstimmend
ausgefallen sind und insbesondere auffällt, dass sie die Reiseroute aus
dem Kosovo nach Deutschland präzise beschreiben, indes sie die angeb-
liche Rückreise von Deutschland in den Kosovo nicht wiedergeben konn-
ten (A7/12 S. 7; A8/12 S. 7),
dass weiter keine wesentlichen Gründe für die Annahme bestehen, das
Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Deutsch-
land würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer
unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der
EU–Grundrechtecharta mit sich bringen,
dass Deutschland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der Richtlinie des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
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zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie der Aufnahme-
richtlinie ergeben,
dass die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dar-
getan haben, die deutschen Behörden würden sich weigern, sie wieder
aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung
der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen beziehungsweise das einge-
reichte Rechtsmittel gegen den vorinstanzlichen deutschen Entscheid zu
behandeln,
dass das Verwaltungsgericht [Deutschland] mit seinem Beschluss vom
(…). Juni 2015 im Übrigen lediglich die Anordnung der aufschiebenden
Wirkung des Rechtsmittels gegen den Bescheid des deutschen Bundes-
amtes für Migration und Flüchtlinge vom (…). Juni 2015 verneinte und da-
mit – anders als von den Beschwerdeführenden behauptet – kein rechts-
kräftiger Abweisungsentscheid vorliegt,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Deutschland werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement
missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr
Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefähr-
det ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches
Land gezwungen zu werden,
dass sich die Beschwerdeführenden ferner auf den Gesundheitszustand
der Beschwerdeführerin berufen, welcher einer Überstellung entgegen-
stehe,
dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische
Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforder-
liche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen
umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie),
und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche me-
dizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer ge-
eigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2
Aufnahmerichtlinie),
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann,
wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen
Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9
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E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte [EGMR]),
dass dies im vorliegenden Fall für die Situation der Beschwerdeführerin
nicht zutrifft, selbst wenn die [Krankheit] aus medizinischer Sicht zwingend
operiert werden müsste (vgl. Fachärztliches Attest aus Deutschland vom
(…). Juni 2015),
dass Deutschland über eine ausreichende medizinische Infrastruktur ver-
fügt und eine allfällige Operation dort durchgeführt werden könnte,
dass – wie von der Vorinstanz richtig festgehalten wurde – die schweizeri-
schen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauf-
tragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkre-
ten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tra-
gen und die deutschen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die
spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f.
Dublin-III-VO), und derzeit von der Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin
auszugehen ist,
dass unter diesen Umständen keine Gefährdung nach Art. 3 EMRK aufge-
zeigt wurde und auch die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-
VO nicht gerechtfertigt ist,
dass das SEM sodann festhielt, es würden auch keine humanitären
Gründe vorliegen, welche einen Selbsteintritt der Schweiz gestützt auf Art.
17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 rechtfertigen würden,
dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem zur Publikation vorgesehe-
nen Urteil E-641/2014 vom 13. März 2015 festhielt, dem Gericht komme im
Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1
keine Beurteilungskompetenz in Bezug auf den Ermessensentscheid des
SEM (mehr) zu, und das Gericht greife nur ein, wenn das Staatsekretariat
das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreite oder
missbrauche und damit Bundesrecht verletze, was vorliegend nicht der Fall
ist,
dass nach dem Gesagten das SEM zu Recht in Anwendung von Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht
eingetreten ist und – da sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
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dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von
Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintre-
tensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–(Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
Versand: