B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5299/2013
U r t e i l v o m 2 7 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______,
B._______,
Serbien,
beide vertreten durch Advokat Dieter Roth, Advokatur Gysin
+ Roth, (…),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. September 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin (Mutter) – eine ethnische Ungarin serbi-
scher Staatsangehörigkeit aus Novi Sad – eigenen Angaben zufolge zu-
sammen mit ihrer minderjährigen Tochter sowie ihrem volljährigen Sohn
(N […]) am 23. Juli 2013 ihren Heimatstaat verliess und am 12. August
2013 in die Schweiz einreiste, wo sie am gleichen Tag um Asyl
nachsuchte,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum C._______ vom 26. August 2013 sowie der Anhörung zu den Asyl-
gründen vom 9. September 2013 zur Begründung des Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, sie habe zusammen mit ihrem früheren
Lebenspartner in Novi Sad einen (…)laden betrieben,
dass sie im Januar 2013 von Kunden angefragt worden sei, gegen ein
Entgelt deren Eltern zu pflegen,
dass sie, nachdem sie den Männern in deren Wohnung gefolgt sei, je-
doch zur Prostitution gezwungen worden sei,
dass die Männer – zwei seien in Polizeiuniform gewesen – ihr gedroht
hätten, sie bei einer Weigerung wegen Drogenbesitzes anzuzeigen,
dass sie zudem, weil sie nicht sofort mit der Arbeit begonnen habe, bei
den Männern einen Betrag von 2'000 Euro habe abarbeiten müssen,
dass es sich bei diesen Männern um drei Polizisten gehandelt habe, die
noch über zwei weitere Wohnungen verfügt hätten, in denen verschiede-
ne Mädchen zur Prostitution gezwungen worden seien,
dass sie sich seit Februar 2013 in einer dieser Wohnungen prostituiert
habe,
dass sie einmal versucht habe, in einem Frauenhaus um Schutz zu su-
chen, jedoch auf die ihr angebotene Aufnahme verzichtet habe, da sie ih-
ren Sohn nicht hätte mitnehmen können und eine Anzeige gegen die Zu-
hälter hätte machen müssen,
dass sie sich nicht an die Polizei gewendet habe, da sie keine Hilfe von
diesen erwartet habe, zumal 70 Prozent der Freier Polizisten gewesen
seien,
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dass einer der Freier bereits früher einmal zu einer langen Haft verurteilt
worden sei,
dass die Beschwerdeführerin niemandem von ihrer Arbeit bei diesen
Männern erzählt habe,
dass sie dies bis zum Tag ihrer Ausreise getan habe,
dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen mit Verfügung
vom 10. September 2013 (eröffnet am 13. August [recte: 13. September]
2013) ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Schilde-
rungen der Beschwerdeführerin zur zwangsmässigen Prostitution und
den Drohungen seitens der Zuhälter seien undetailliert und unplausibel
und damit unglaubhaft ausgefallen,
dass die Beschwerdeführerin trotz mehrfachen Nachfragens nicht detail-
liert habe schildern können, wie sie zwangsmässig in die Prostitutions-
branche geraten sei,
dass bei einer über mehrere Monate dauernden Zwangsprostitution zu
erwarten gewesen wäre, dass die Beschwerdeführerin tiefgründig und de-
tailliert über die Zwangsmässigkeit der Prostitution erzählen könne, ihre
Antworten jedoch sehr kurz und pauschal und ohne Realitätsmerkmale
ausgefallen seien,
dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb sie nicht bereits früher ausgereist
sei, obwohl sie die Möglichkeit dazu gehabt hätte,
dass sie auch nicht habe plausibel erklären können, wieso sie sich von
den Zuhältern habe einschüchtern lassen,
dass auch nicht ersichtlich sei, weshalb sie bei den heimatlichen Behör-
den nicht um Schutz ersucht habe, zumal einer der Zuhälter in der Ver-
gangenheit bereits eine lange Haftstrafe verbüsst haben soll, womit ihr
hätte bewusst sein müssen, dass die heimatlichen Justizbehörden sol-
ches Verhalten nicht dulden und dementsprechend bestrafen würden,
dass sie auch das missbräuchliche Verhalten der zwei Polizisten hätte
melden können, ihr passives Verhalten zudem nicht der Persönlichkeit ei-
ner selbständigen Geschäftsfrau, welche über eine eigene Wohnung ver-
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füge, sich der Meinung der Eltern widersetzt habe und alleine zwei Kinder
grossziehe, entspreche,
dass ihr Lebenslauf nicht dem Bild einer hilflosen Frau entspreche,
dass das Bundesamt zudem den Vollzug der Wegweisung als zulässig,
zumutbar und möglich erachtete,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. September 2013
(Poststempel: 20. September 2013) gegen diesen Entscheid durch ihren
Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Gut-
heissung der Beschwerde und Rückweisung an die Vorinstanz zwecks
Vornahme einlässlicher Abklärungen beantragten,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung und Verbeiständung durch den unterzeichnenden
Rechtsvertreter sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersuchten,
dass der Vollzug der Wegweisung vorsorglich auszusetzen und den Be-
schwerdeführerinnen zu gestatten sei, sich für die Dauer des Beschwer-
deverfahrens in der Schweiz aufzuhalten,
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer Beschwerde im We-
sentlichen anführte, sie sei in Serbien Opfer der Zwangsprostitution ge-
worden und habe keine behördliche Hilfe erlangen können, da die Polizei
involviert gewesen sei,
dass das BFM zu Unrecht das Asylverfahren ohne weitere Abklärungen
gemäss Art. 40 AsylG durchgeführt und ohne einlässliche Überprüfung
abgewiesen habe,
dass es für die Beschwerdeführerin angesichts der Zwangsprostitution
peinlich und problematisch gewesen sei, darüber detailliert Aussagen zu
machen, und sie daher nicht auf Anhieb alles habe sagen können,
dass für die weitere Beschwerdebegründung auf die Akten zu verweisen
ist,
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dass das Bundesverwaltungsgericht am 25. September 2013 den Ein-
gang der Beschwerde bestätigte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m.
Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass vorliegend die mündliche Eröffnung der angefochtenen Verfügung
vom 10. September 2013 auf den 13. August 2013 datiert worden ist, wo-
bei es sich offensichtlich um einen Schreibfehler handelt, der nicht den
Beschwerdeführerinnen angelastet werden kann, weshalb vom
13. September 2013 als Eröffnungsdatum auszugehen ist,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass die Vorinstanz der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende
Wirkung nicht entzogen hat, weshalb auf den entsprechenden Antrag um
vorsorgliche Aussetzung des Wegweisungsvollzugs nicht einzutreten ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Ar. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
und die Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Erwägungen der Vorinstanz in ihrem Asylentscheid vom
10. September 2013 zu überzeugen vermögen und die Ausführungen der
Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde zu keiner anderweitigen Beurtei-
lung führen,
dass die Beschwerdeführerin wie von der Vorinstanz zutreffend dargelegt,
zu den Umständen der Prostitution, zu der sie von Februar bis zu ihrer
Ausreise am 23. Juli 2013 und damit über mehrere Monate hinweg ge-
zwungen worden sei, keine detaillierten Angaben hat machen können,
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dass ihre Schilderungen für diese Zeitspanne nicht den Eindruck hinter-
lassen, die Beschwerdeführerin sei unter täglichen Drohungen zur Woh-
nung der von ihr genannten Zuhälter gegangen, ohne dass sie über diese
Zwangssituation mit ihrem früheren Lebenspartner, mit dem sie weiterhin
einen gemeinsamen (…)laden geführt habe, oder anderen Personen aus
ihrem Umfeld – beispielsweise mit solchen aus dem Frauenhaus – ge-
sprochen hätte respektive sich von diesen hätte beraten lassen,
dass auch nicht geglaubt werden kann, sie wäre von den Zuhältern über
mehrere Monate derart eingeschüchtert worden und dieser Tätigkeit unter
den von ihr geschilderten widrigen Umständen nachgegangen, ohne ihre
Möglichkeiten zu prüfen, dieser Zwangssituation eine Ende zu setzen,
dass dies umso mehr gilt, als ihr Umfeld aufgrund der vorgebrachten lan-
gen Abwesenheit – ihre Arbeitszeit habe oft von 10 Uhr morgens bis spä-
te in die Nacht gedauert – sie bestimmt angesprochen und Fragen ge-
stellt hätte, da diese kaum davon ausgegangen sein dürften, dass die
Beschwerdeführerin während dieser langen Zeit die Eltern ihrer Zuhälter
pflegt,
dass ihre Tätigkeit auch im Zusammenhang mit der Betreuung ihrer erst
(…) Jahre alten Tochter bestimmt thematisiert worden wäre (vgl. Akte A8
S. 12),
dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich jedoch bloss angab, sie wis-
se nicht, ob diese etwas von ihrer Arbeit wüsste, es könnte sein, dass ihr
volljähriger Sohn, den ihre Zuhälter angeblich mehrmals angesprochen
hätten, etwas bemerkt haben könnte (vgl. Akten A4 S. 8 und A8 S. 10),
dass auch ihr Geschäftspartner, mit dem sie den (…)laden geführt habe,
sich kaum mit der blossen Antwort "ich arbeite nicht mehr mit dir" zufrie-
den gegeben und sicher Fragen gestellt hätte (vgl. Akte A8 S. 11),
dass daher nicht nachvollziehbar ist, dass sie diese Zwangsprostitution
bei den Behörden nicht zur Anzeige gebracht hat, zumal sie nicht die ein-
zige Betroffene gewesen sei,
dass sie zudem gerade im Wissen darum, dass die Zuhälter der Justiz
bekannt gewesen seien (vgl. Akte A4 S. 8) respektive einer unter ihnen
offenbar deswegen zu einer langen Gefängnisstrafe verurteilt worden sei
(vgl. Akte A8 S. 10), davon hätte ausgehen können, dass man ihre Anzei-
ge ernst nehmen und die Zuhälter zur Rechenschaft ziehen würde,
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dass auch nicht nachvollziehbar ist, die Beschwerdeführerin hätte auf die
Aufnahme im Frauenhaus verzichtet, weil sie eine Anzeige bei der Polizei
hätte machen müssen,
dass sie ferner für ihren volljährigen Sohn, den sie nicht dorthin hätte mit-
nehmen können, eine andere Lösung hätte finden können,
dass die Vorinstanz aufgrund der obigen Erwägungen darauf verzichten
konnte, Abklärungen zu der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten
Zwangsprostitution, der sie unterworfen gewesen sei, zu machen, womit
der Sachverhalt als genügend erstellt gelten konnte und folglich die An-
wendung von Art. 40 AsylG nicht zu beanstanden ist,
dass es den Beschwerdeführerinnen somit nicht gelingt, die Flüchtlings-
eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb
das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung
im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshinder-
nissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das
heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und an-
dernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2
m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
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dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebli-
che Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und kei-
ne Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn
von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die in Serbien droht,
dass die Tochter der Beschwerdeführerin auch nichts aus Art. 8 EMRK zu
ihren Gunsten abzuleiten vermag, da den Akten keine Hinweise zu ent-
nehmen sind, dass zwischen ihr und ihrem in der Schweiz lebenden Va-
ter, der in der Schweiz ohnehin über kein gefestigtes Anwesenheitsrecht
verfügt, eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung
besteht,
dass der Vollzug der Wegweisung demnach sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 Serbien zum soge-
nannten verfolgungssicheren Herkunftsstaat (safe country) im Sinne von
Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt hat und bisher von dieser Einschätzung
im Rahmen der periodischen Prüfung (Art. 6a Abs. 3 AsylG) nicht abge-
wichen ist,
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dass weder die allgemeine Lage in Serbien noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerinnen im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorlie-
gend zumutbar ist,
dass insbesondere die Beschwerdeführerin in Serbien Besitzerin einer
Wohnung und Mitinhaberin eines Geschäftes ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführerinnen obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
Erwägungendass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt,
den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und
nicht unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Urteil das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich
aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeich-
nen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65
Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführerinnen
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die kan-
tonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand: