B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5299/2014
Ur t e i l vom 11 . F e b r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach,
Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Urs Jehle, Caritas Schweiz, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 2. September 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 29. Juli 2014 um Asyl in der Schweiz
nach. Am 9. August 2014 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Kreuzlingen zur Person (BzP) befragt. Dabei gab er an, er sei am 30. Juli
2008 in Italien eingereist. In B._______ habe er eine Aufenthaltsbewilli-
gung erhalten. Aufgrund dieser Aussage wurde dem Beschwerdeführer
das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit von Italien zur Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt. Der Beschwerdeführer äus-
serte sich nicht dazu. Sodann verneinte er, gesundheitliche Probleme zu
haben. Abschliessend weigerte er sich, das Protokoll der Erstbefragung zu
unterzeichnen.
B.
Am 13. August 2014 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden
um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags
auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom
29.6.2013 (Dublin-III-VO). Innert Frist liessen sich die italienischen Behör-
den nicht vernehmen.
C.
Mit Verfügung vom 2. September 2014 trat die Vorinstanz auf das Asylge-
such nicht ein und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz nach Ita-
lien weg. Gleichzeitig forderte sie ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag
nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und verpflichtete den zu-
ständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Sodann händigte sie
dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenver-
zeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfü-
gung komme keine aufschiebende Wirkung zu.
D.
Mit Eingabe vom 18. September 2014 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung
sei aufzuheben. Das Verfahren sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Eventualiter sei die Zuständigkeit der Schweiz festzustel-
len und das Asylgesuch materiell zu prüfen. Der Beschwerde sei die auf-
schiebende Wirkung zu erteilen. Als vorsorgliche Massnahme seien die
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Vollzugsbehörden anzuweisen, bis zum Entschied über die Erteilung der
aufschiebenden Wirkung von Vollzugshandlungen abzusehen. Es sei ihm
die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
E.
Mit einer weiteren Eingabe reichte der Beschwerdeführer eine Gefähr-
dungsmeldung des Zentrumsleiters des Asylzentrums C._______ an die
KESB D._______ vom 19. September 2014 sowie eine Aktennotiz dessel-
ben vom 5. September 2014 zu den Akten.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 23. September 2014 hiess der Instruktions-
richter das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
gut. Ebenso hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses. Schliesslich überwies er die Akten der Vorinstanz zur Vernehmlas-
sung.
G.
Die Vorinstanz beantragte in der Vernehmlassung vom 17. Oktober 2014
die Abweisung der Beschwerde. Am 28. Oktober 2014 liess der Instrukti-
onsrichter dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnis-
nahme zukommen.
H.
Mit Eingabe vom 20. November 2014 reichte der Beschwerdeführer ein
Schreiben von Dr. med. E._______ an den Sozialpsychiatrischen Dienst
des Kantons F._______ vom 4. Oktober 2014 sowie einen Erstbericht vom
15. Oktober 2014 und einen Verlaufsbericht vom 4. November 2014 der
Psychologin G._______, Sozialpsychiatrischer Dienst H._______, zu den
Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
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Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in kei-
nem Fall (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen ihrer Kognition (Art. 106 Abs.
1 AsylG) kann sie die Beschwerde auch aus anderen als den geltend ge-
machten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Er-
gebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz ab-
weicht (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983,
S. 212).
3.
Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die italienischen
Behörden hätten innerhalb der festgelegten Frist zu ihrem Übernahmeer-
suchen keine Stellung genommen. Damit sei die Zuständigkeit zur Prüfung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens am 28. August 2014 an Italien über-
gegangen. Sodann lasse sich aus der Anwesenheit des Cousins des Be-
schwerdeführers in der Schweiz kein Zuständigkeitskriterium ableiten, zu-
mal auch keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwi-
schen dem Beschwerdeführer und dem Cousin bestehen würden.
4.
4.1 In der Rechtsmitteleingabe wird vorab eine unvollständige Feststellung
des Sachverhalts gerügt.
4.2 Eine Sachverhaltsfeststellung ist unvollständig, wenn nicht über alle für
den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände Beweis erhoben wurde
(KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Da der Sachverhalt im Zeit-
punkt des Beschwerdeentscheides massgebend ist, sind auch Tatsachen
zu berücksichtigen, die sich nach dem Entscheid der Vorinstanz zugetra-
gen haben. Selbst verspätet vorgebrachte Umstände sind zu berücksichti-
gen, wenn sie ausschlaggebend erscheinen (Art. 32 Abs. 2 VwVG;
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI a.a.O. Rz 1045).
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4.3 Die angefochtene Verfügung datiert vom 2. September 2014 und wurde
von der Vorinstanz am 5. September 2014 versandt (vgl. Ausgangsstempel
Vorinstanz). Gleichentags ging bei der Vorinstanz ein Schreiben des Lei-
ters des Zentrums für Asylsuchende vom 3. September 2014 mit dem Be-
treff "Besonders verletzliche Person" ein (vgl. Eingangsstempel Vo-
rinstanz), wonach sich der Eintritt des Beschwerdeführers sehr schwierig
gestalte und der Beschwerdeführer nicht ohne fremde Hilfe leben könne.
Am 12. September 2014 gingen bei der Vorinstanz sodann ein weiteres
Schreiben des Zentrumleiters sowie ein ärztlicher Bericht von Dr. med.
E._______, vom 10. September 2014 ein. Bei dieser Sachlage, kann der
Vorinstanz im Zeitpunkt des Erlasses ihrer Verfügung eine unvollständige
Sachverhaltsfeststellung nicht vorgehalten werden. Sie hat den Sachver-
halt demnach richtig und – soweit ihr bekannt – vollständig festgestellt. Die
Rüge geht insoweit fehl.
4.4 Beim Beschwerdeführer handelt es sich offensichtlich um eine vul-
nerable Person. Dies anerkannte die Vorinstanz auch in ihrer Vernehmlas-
sung vom 17. Oktober 2014. Gemäss dem Schreiben des Zentrumsleiters
vom 19. September 2014 benötigt der Beschwerdeführer eine Begleitung,
die ihm in alltäglichen Belangen, ausser seiner persönlichen Hygiene, zur
Seite steht. Er sei unfähig, einzukaufen, zu kochen, Mündliches oder
Schriftliches zu verstehen, sich eigenständig zu orientieren und Termine
wahrzunehmen. Alle neuen Umstände und Situationen würden ihn verwir-
ren beziehungsweise ihn komplett verloren und abweisend machen. Oft-
mals stehe er irgendwo und starre die längste Zeit irgendwohin. Nur be-
stimmte Personen hätten Zugang zu ihm. Gemäss dem ärztlichen Schrei-
ben vom 10. September 2014 leidet der Beschwerdeführer an einer schwe-
ren depressiven Verstimmung mit deutlicher Suizidalität. Laut dem Ver-
laufsbericht der Psychologin vom 4. November 2014 leide der Beschwer-
deführer wahrscheinlich an einer Posttraumatischen Belastungsstörung.
4.5 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den Sachverhalt, wie er in der
Verfügung festgestellt ist, auf Vollständigkeit und Richtigkeit im Zeitpunkt
des Beschwerdeentscheides (vgl. vorstehend Ziff. 4.2; BVGE 2012/21 E.
5). Es ist indes nicht Sache des Gerichts, den Sachverhalt wie eine erstin-
stanzliche Verfahrensbehörde festzustellen, zumal dem Beschwerdeführer
dadurch eine Instanz verloren ginge. Darüber hinaus entscheidet das Ge-
richt auf dem Gebiet des Asyls endgültig. Sodann kann das Gericht auch
nicht ohne weiteres auf Ausführungen der Vorinstanz in der Vernehmlas-
sung abstellen. Diese sind nämlich keine amtlichen Feststellungen, son-
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dern sind zunächst lediglich als Parteibehauptungen im Beschwerdever-
fahren zu qualifizieren. Da sich die angefochtene Verfügung nicht zum Um-
stand äussert, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine vulnerable
Person handelt, fehlt es dem Gericht an der Grundlage, den Sachverhalt
im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheids auf Vollständigkeit und Richtigkeit
zu überprüfen. Die Sache ist daher zur Feststellung des Sachverhalts und
neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Nach der Rückweisung wird die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwer-
deführers zu seinem Gesundheitszustand beziehungsweise psychischen
Befinden zu würdigen haben. Vor entsprechender Sachverhaltsfeststellung
hat sie dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu gewähren. Im
Lichte dieses ergänzten Sachverhalts wird die Vorinstanz ihr Ermessen im
Hinblick auf einen Selbsteintritt neu ausüben.
4.6 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die Verfügung vom 2. Sep-
tember 2014 aufzuheben und die Sache zur Feststellung des Sachverhalts
und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Damit wird die mit
Zwischenverfügung vom 23. Juli 2014 gewährte unentgeltliche Prozess-
führung gegenstandslos.
5.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung
für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art.
7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
5.3 Der Rechtsvertreter macht für die Beschwerdeeingabe einen zeitlichen
Aufwand von 4 Stunden (Stundenansatz von Fr. 194.40, inkl. MwSt), und
Auslagen von Fr. 54.– , insgesamt Fr. 831.60 geltend. Für die Eingaben
vom 18. September 2014 und 20. November 2014 können weitere drei
Stunden sowie Auslagen von Fr. 30.– veranschlagt werden. In Anwendung
von Art. 8, 9 und 11 VGKE ist die Parteientschädigung somit auf Fr.
1'444.80 (inkl. Auslagen und MwSt) festzusetzen. Das SEM ist anzuwei-
sen, diesen Betrag dem Beschwerdeführer als Parteientschädigung aus-
zurichten.
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 2. September 2014 wird aufgehoben und die Sache zur
neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 1'444.80.– (inkl. Auslagen und MwSt) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
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