B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5299/2019
Ur t e i l vom 5 . Mä r z 2 0 2 0
Besetzung
Richterin Roswitha Petry (Vorsitz),
Richter Jürg Marcel Tiefenthal,
Richterin Constance Leisinger,
Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Roman Schuler, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 5. September 2019.
E-5299/2019
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am (…) Juli 2016 in der Schweiz um Asyl
nach. Am 9. August 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) und am
24. Oktober 2017 die erste Anhörung statt. Mit Schreiben vom 17. Januar
2019 wandte sich die damalige Rechtsvertreterin an das SEM und führte
aus, die Beschwerdeführerin habe ihr einen weiteren Bestandteil des
Sachverhalts offenbart, welchen sie bis anhin aus Scham verschwiegen
habe. Folglich wurde am 29. Juli 2019 eine weitere Anhörung vorgenom-
men. Die Beschwerdeführerin machte anlässlich dieser Befragungen im
Wesentlichen Folgendes geltend:
Sie sei eritreische Staatsangehörige tigrinischer Ethnie, in B._______,
Zoba Debub, geboren und habe bis 2007 – mit einem Unterbruch in der
zehnten Klasse, als sie für ein Jahr bei ihrem Onkel in Asmara gewohnt
habe – dort gelebt. Danach sei sie mit ihrer Familie nach C._______ und
später, im Jahr 2013, nach Asmara umgezogen, wo sie bis zu ihrer Aus-
reise gelebt habe. Ihren Ehemann habe sie im Mai 2005 während seines
Urlaubs vom Militärdienst das letzte Mal gesehen. Seither sei er verschol-
len. Sie wisse bis heute nicht, ob er noch lebe beziehungsweise wo er sich
aufhalte. Nach dem Verschwinden ihres Ehemannes habe sie eine Vorla-
dung von der Verwaltung erhalten. Als sie der Vorladung Folge geleistet
habe, sei sie gemeinsam mit ihren zwei Kindern drei Monate lang in
D._______ inhaftiert worden. Mithilfe einer Bürgschaft sei sie freigelassen
worden, jedoch sei es ihr gleichzeitig bis auf Weiteres verboten worden,
B._______ zu verlassen. Sie habe 2009 erfahren, dass ihr Ehemann in
E._______ inhaftiert sei. Daraufhin habe sie sich mit ihrem Vater dorthin
begeben. Sie habe aber keine Informationen erhalten und sei stattdessen
von den Gefängnismitarbeitern eingeschüchtert worden. Im Jahr 2011 be-
ziehungsweise 2012 sei sie auf der Strasse dem Vorgesetzten des Gefäng-
nisses E._______ begegnet. Er habe sie wiedererkannt und behauptet, ihr
bei der Suche nach ihrem Ehemann helfen zu können. Sie hätten deshalb
die Telefonnummern ausgetauscht und sich später getroffen. Er habe sie
in ein bekanntes Drive-In gebracht, wo er sie bedrängt habe und sie auf-
grund ihrer Gegenwehr so sehr auf das Ohr geschlagen habe, dass sie
bewusstlos geworden sei. Dann habe er sie vergewaltigt. Bis zu ihrer Aus-
reise hätten sich diese Vergewaltigungen durch den Gefängnisvorgesetz-
ten in wöchentlichen bis zweiwöchentlichen Abständen wiederholt. Im
Jahre 2013 habe sie einen Pass beantragt, um als Händlerin zwischen
F._______ und G._______ hin- und herreisen zu können. Man habe ihr
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gesagt, dass sie sich von ihrem Ehemann offiziell scheiden lassen müsse,
um einen Pass ausstellen lassen zu können. Sie habe sich scheiden lassen
und danach auf inoffizielle Weise von einem befreundeten Behördenmit-
glied einen Reisepass erhalten, da sie diesen trotz der Scheidung nicht
legal habe ausstellen lassen können. An der Erstanhörung gab sie an, sie
habe die Scheidung beantragt, um den Bürgen zu entlasten. Als sie im Jahr
2015 ein Ausreisevisum beantragt habe, habe ihr der anwesende Beamte
mitgeteilt, die Scheidung würde zwar dazu führen, dass sie wieder heiraten
könne; hingegen sei es ihr trotzdem nicht erlaubt gewesen, einen Pass
ausstellen zu lassen. Es drohten ihr Konsequenzen, da sie im Besitz eines
illegalen Passes sei, der ihr nicht zustehe. Sie solle sich am Nachmittag
desselben Tages beziehungsweise am nächsten Tag nochmals zur Be-
hörde begeben. Da sie sich vor den ihr angedrohten Konsequenzen ge-
fürchtet habe, habe sie sich zur Ausreise entschlossen. Nach ihrer Aus-
reise hätten die Behörden ihrer Familie beziehungsweise ihrer Schwester
viele Schwierigkeiten bereitet und unter anderem ihren illegalen Reisepass
beschlagnahmt. Derjenige, der für sie gebürgt habe, sei auch von den Be-
hörden aufgesucht worden.
Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin ihre Einwohnerkarte, die
Taufurkunden und Impfpässe ihrer Kinder (jeweils im Original), ihre eigene
Identitätskarte sowie die Geburtsscheine von ihr und ihren Kindern (jeweils
in Kopie) ein.
B.
Mit Schreiben vom 6. August 2019 reichte die Beschwerdeführerin beim
SEM ein Arztzeugnis vom 29. April 2019 ein, laut welchem bei ihr eine kom-
binierte Schwerhörigkeit rechts diagnostiziert worden sei.
C.
Mit Verfügung vom 5. September 2019 – eröffnet am 10. September 2019
– verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdefüh-
rerin und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie ihre Wegwei-
sung aus der Schweiz und den Vollzug an.
D.
Mit Schreiben vom 26. September 2019 teilte die damals zuständige
Rechtsvertreterin die Mandatsniederlegung mit.
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Seite 4
E.
Mit Beschwerde vom 10. Oktober 2019 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte die seit dem 30. September 2019 durch Rechtsanwalt Roman
Schuler, Advokatur Kanonengasse, vertretene Beschwerdeführerin die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache
zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entschei-
dung an die Vorinstanz. Eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzu-
stellen und es sei ihr Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die vorläufige
Aufnahme anzuordnen.
In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
sowie um die Beiordnung des rubrizierten Rechtsanwalts als amtlichen
Rechtsbeistand.
Der Beschwerde legte sie zwei Berichte der zur Beobachtung eines fairen
Verfahrens an den Anhörungen anwesenden Hilfswerksvertretungen
(nachfolgend: HWV) vom 24. Oktober 2017 und vom 29. Juli 2019, eine
Terminbestätigung der (…), ein Gutachten des German Institute of Global
and Area Studies vom 15. April 2018 sowie eine Fürsorgebestätigung vom
8. Oktober 2019 bei. Der Rechtsvertreter reichte überdies seine Honorar-
note vom 10. Oktober 2019 ins Recht.
F.
Am 11. Oktober 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht der Be-
schwerdeführerin den Eingang der Beschwerde und hielt fest, diese dürfe
den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2019 wies die zuständige Instruk-
tionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung und Rechtsverbeiständung ab und erhob – unter Androhung des
Nichteintretens im Unterlassungsfall – einen Kostenvorschuss.
H.
Am 11. November 2019 teilte der Rechtsvertreter mit, der Kostenvorschuss
sei bezahlt worden, wies darauf hin, dass seine Mandantin aufgrund der
frauenspezifischen Gewalterfahrungen in Behandlung sei und stellte einen
entsprechenden Arztbericht in Aussicht.
I.
Der Kostenvorschuss wurde am 11. November 2019 fristgerecht bezahlt.
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J.
Mit Eingabe vom 20. November 2019 reichte die Beschwerdeführerin ei-
nen Arztbericht vom 13. November 2019 zu den Akten, gemäss welchem
bei ihr eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert worden sei,
und ersuchte um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 25. Okto-
ber 2019.
K.
Im Hinblick auf dieses neu eingereichte Beweismittel lud die Instruktions-
richterin das SEM mit Schreiben vom 5. Dezember 2019 zur Vernehmlas-
sung ein. Die Vorinstanz nahm mit Schreiben vom 20. Dezember 2019
Stellung zum vorliegenden Beschwerdefahren und hielt an ihrem Ent-
scheid fest.
L.
Die Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 6. Januar 2020 dazu
eingeladen, zur Vernehmlassung Stellung zu nehmen. Diese Gelegenheit
nahm sie mit Replikschreiben vom 17. Januar 2020 wahr, wobei sie den
Ausdruck eines Mailaustausches zwischen ihrer behandelnden medizini-
schen Fachperson und ihrer Bezugsperson beilegte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernom-
men worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeich-
nung verwenden wird.
1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
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von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und aArt. 108 Abs. 1; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Auf die Ausführungen in der Beschwerde und der Replikschrift sowie die
Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung und Vernehmlassungsschrift
wird – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachstehenden Erwä-
gungen eingegangen.
4.
4.1 In der Beschwerdeschrift werden der Vorinstanz Verletzungen des
rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes vorgeworfen.
Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein
könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken
(vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).
4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE
2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be-
hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer
Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Aus dem Anspruch auf
rechtliches Gehör erwächst der Behörde somit die Pflicht, die Vorbringen
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einer gesuchstellenden Person einerseits nicht nur entgegenzunehmen,
sondern diese auch wirklich zu hören, sorgfältig zu prüfen und in der Ent-
scheidfindung zu berücksichtigen – was gewissermassen das Kernstück
des rechtlichen Gehörs ausmacht (vgl. WALDMANN/BICKEL, in: Praxiskom-
mentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 32 Rz. 18; BGE 123 I 31 E. 2c) – und
andererseits der gesuchstellenden Person gegenüber im Rahmen einer
Verfügung mitzuteilen, wieso der Entscheid so und nicht anders ausgefal-
len ist beziehungsweise warum ihren Anträgen nicht stattgegeben wird.
Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunk-
ten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrück-
lich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
Im Asylverfahren – wie in anderen Verwaltungsverfahren – gilt der Unter-
suchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Danach muss die
entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären, das heisst
sie ist verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendi-
gen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen
(KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 142; KRAUSKOPF/EMMENEG-
GER/BABEY, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016,
Rz. 20 ff. zu Art. 12 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn
der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt
wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie,
wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände be-
rücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1043). Der
Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der
Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität of-
fenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststel-
lung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe
darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unver-
züglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mit-
zuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).
4.3 Die Beschwerdeführerin moniert zunächst, die Vorinstanz habe es ver-
säumt, ihren Gesundheitszustand abzuklären, und die Verfügung erlassen,
ohne den in Aussicht gestellten ärztlichen Bericht abzuwarten.
Aus den Akten geht hervor, dass die vertretene Beschwerdeführerin die
geschlechtsspezifischen Vorbringen und ihre damit zusammenhängenden
gesundheitlichen Beschwerden erstmals mit Schreiben vom 17. Januar
2019 und somit rund zweieinhalb Jahre nach der Stellung des Asylgesuchs
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geltend machte. Tatsächlich kann es vorkommen, dass Opfer von sexueller
Gewalt oft erst nach einiger Zeit über ihre Erlebnisse berichten können.
Seit die Beschwerdeführerin mit ihrer damaligen Rechtsvertreterin über die
erlittene Vergewaltigung gesprochen hat, sind bis zum Entscheid aber wei-
tere sieben Monate vergangen. Es wäre zu erwarten gewesen, dass sie in
dieser relativ langen Zeit einen Nachweis für ihre psychischen Beschwer-
den hätte erbringen können. Die Beschwerdeführerin erklärt, dass die Ein-
leitung einer psychiatrischen Behandlung mit langen Wartezeiten verbun-
den sei. Der auf Beschwerdeebene eingereichte Arztbericht stützt diese
Angabe, da dort erwähnt ist, es bestünden zurzeit keine Kapazitäten, um
die Therapie zu übernehmen. Diese Angabe sowie auch der Verzicht der
Beschwerdeführerin, an einer Gruppentherapie teilzunehmen, weist jedoch
auch darauf hin, dass bei ihr eine psychiatrische Behandlung nicht beson-
ders dringend erscheint. Die Entscheidung der Vorinstanz, mit dem Erlass
der angefochtenen Verfügung nicht weiter zuzuwarten, ist deshalb vorlie-
gend nicht zu beanstanden. Somit liegt diesbezüglich weder eine Verlet-
zung des Untersuchungsgrundsatzes noch des rechtlichen Gehörs vor.
4.4 Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz
habe sich in ihrem Entscheid mehrfach auf aktenwidrige Tatsachen ge-
stützt und ihre Zweifel betreffend die Umstände der illegalen Ausreise nicht
begründet. Deshalb sei es ihr nicht möglich gewesen, sich zur vorgebrach-
ten Unglaubhaftigkeit der illegalen Ausreise zu äussern.
Die Vorinstanz zweifelt insbesondere an der illegalen Ausreise, da die Be-
schwerdeführerin sehr gute Beziehungen zu den eritreischen Behörden
unterhalten und über ausreichend finanzielle Mittel verfügt habe, um sich
einen Pass und allenfalls ein Ausreisevisum zu verschaffen. Ausserdem
habe sie sich widersprüchlich zu den bei der Ausreise verwendeten Fahr-
zeugen geäussert. Dies ist dem Asylentscheid zu entnehmen und die Be-
schwerdeführerin hat hierzu in der Beschwerde Stellung beziehen können.
Dass die Vorinstanz fälschlicherweise von fünf anstatt zwei in Eritrea ver-
bliebenen Geschwistern ausgeht, ist nicht entscheidrelevant und vermag
daher nicht zu einer Kassation zu führen. Schliesslich zeigt die ausführliche
Beschwerdeeingabe, dass eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids
der Vorinstanz offensichtlich ohne weiteres möglich war.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweisen sich die formellen Rü-
gen insgesamt als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die
Sache aus formellen Gründen aufzuheben.
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4.5 Der mit Eingabe vom 20. November 2019 eingereichte Arztbericht ist
nicht geeignet, ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf die Zwi-
schenverfügung vom 25. Oktober 2019, welche die Aussichtslosigkeit der
Beschwerde festhielt, zu rechtfertigen (vgl. unten E. 11.2.2). Das entspre-
chende Gesuch ist deshalb abzuweisen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte die Vorinstanz
aus, aufgrund der unsubstantiierten, widersprüchlichen, teils realitätsfrem-
den und der Logik zuwiderlaufenden Ausführungen der Beschwerdeführe-
rin bestünden erhebliche Vorbehalte gegenüber ihren Vorbringen.
Sie habe nicht schlüssig erklären können, warum sie für die Inlandreise
zwischen F._______ und G._______ einen Pass benötigt hätte. Es sei da-
her davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin diesen habe ausstel-
len lassen, um Eritrea legal zu verlassen. Ihre Angabe, seit dem Verschwin-
den des Ehemannes im Jahre 2005 über eine Ausreise nachgedacht zu
haben, stütze diese Vermutung. Es sei zu Widersprüchen bezüglich der
Ausstellung des Passes gekommen. Einerseits behaupte sie, diesen auf
inoffizielle Weise erhalten zu haben. Andererseits habe der Verwalter in
seinen offiziellen Akten erkannt, dass dieser ausgestellt worden sei. In der
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BzP habe sie zudem erklärt, der Auslöser für die behördliche Verfolgung
sei der im Jahr 2015 gestellte Antrag für ein Ausreisevisum gewesen, wo-
hingegen sie in der ersten Anhörung ausgeführt habe, damals einen Pas-
sierschein beantragt zu haben. Anlässlich der ergänzenden Anhörung
habe sie wieder von einem Visum gesprochen. Es sei nicht nachvollzieh-
bar, dass sie sich im Wissen, der Pass sei allenfalls nicht echt, freiwillig zu
den Behörden begeben habe, um damit ein Ausreisevisum zu beantragen.
Ebenfalls unglaubhaft sei, dass die Behörden sie trotz des Verdachts, sie
könnte einen gefälschten Reisepass besitzen und damit das Land illegal
verlassen, für den Nachmittag beziehungsweise den nächsten Tag einge-
laden hätten, anstatt sie sofort festzunehmen. Angesichts ihrer Angaben
komme die starke Vermutung auf, dass sie über sehr gute Verbindungen
zu den eritreischen Behörden und ausreichend finanzielle Mittel verfügt
habe, um sich einen eritreischen Pass und allenfalls auch ein Ausreisevi-
sum zu verschaffen. Dass sie den Pass bis zum heutigen Tag nicht zu den
Akten gereicht habe, stütze diese Ansicht. Eine behördliche Verfolgung
aufgrund ihres Passes habe sie demnach nicht zu plausibilisieren ver-
mocht. Dies werde dadurch gestützt, dass ihre Geschwister weiterhin in
Eritrea leben würden und ihre in den Vereinigten Staaten lebenden Eltern
dorthin zurückgekehrt seien. Des Weiteren sei die Beschwerdeführerin nie
zum Militärdienst vorgeladen worden.
Nicht nachvollziehbar sei sodann, dass sie nach Erhalt des Passes im Jahr
2013 nicht sofort ausgereist sei, sondern bis 2015 in Eritrea verblieben sei.
Auch ihre Ausführungen zur Ausreise seien widersprüchlich ausgefallen. In
der ergänzenden Anhörung vom 29. Juli 2019 habe sie behauptet, auf der
Ladefläche eines Pick-Ups ausgereist zu sein. Hingegen sei in der Anhö-
rung vom 24. Oktober 2017 von einem Personenwagen die Rede gewe-
sen.
An den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten sexuellen Über-
griffen würden erhebliche Zweifel bestehen. Erstens habe sie diese erst-
mals im Januar 2019 und somit ungefähr drei Jahre nach der Gesuchstel-
lung vorgebracht. Nach ihren Aussagen handle es sich dabei um das flucht-
auslösende Moment, weshalb zu erwarten gewesen sei, dass dieses Vor-
bringen zumindest ansatzweise bereits früher zur Sprache gekommen
wäre. Die Angaben zu den angeblichen Übergriffen seien oberflächlich,
pauschal und wenig substantiiert ausgefallen. Zudem sei nicht nachvoll-
ziehbar, dass sie sich zwar zum Schutz vor behördlichen Verfolgungsmass-
nahmen zu ihrem Onkel begeben habe, diese Gelegenheit hingegen nicht
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als Zuflucht vor dem Gefängnisvorgesetzten ergriffen habe. Auch ange-
sichts ihrer diversen Anknüpfungspunkte zu den Behörden sei es nicht ver-
ständlich, weshalb sie nicht früher versucht habe, auf diese Weise auf das
Verhalten des Gefängnisvorgesetzten Einfluss zu nehmen. Ausserdem
mute es realitätsfremd an, dass sie zwar seit 2013 im Besitz eines Passes
gewesen sei, aber mit der Ausreise bis ins Jahr 2015 zugewartet habe.
Dem Onkel sei es im Jahr 2015 innert weniger Tage möglich gewesen, ihre
Ausreise zu organisieren. Deshalb wäre damit zu rechnen gewesen, dass
sie ihn schon früher um Hilfe gebeten und nicht unter dem Erleiden jahre-
langer sexueller Gewalt zugewartet hätte.
Die vorgebrachte Haft habe nach dem Verschwinden des Ehemannes und
somit ungefähr im Jahre 2005 stattgefunden. Folglich fehle der zeitliche
Kausalzusammenhang zu ihrer Ausreise im Jahre 2015 und somit die Asyl-
relevanz dieses Ereignisses.
Aufgrund der erwähnten Zweifel an ihren Vorbringen sei davon auszuge-
hen, dass die Beschwerdeführerin Eritrea auf legale Weise verlassen habe.
Selbst bei Wahrunterstellung sei allein aufgrund der illegalen Ausreise nicht
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie sich
mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sehen würde, die ernst-
hafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden. Andere An-
knüpfungspunkte, welche die Beschwerdeführerin in den Augen des eritre-
ischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, seien
nicht ersichtlich.
6.2 Auf Beschwerdeebene wird dem entgegengehalten, die Vorinstanz
habe vorliegend den herabgesetzten Beweismassanforderungen gemäss
Art. 7 AsylG nicht genügend Rechnung getragen.
Der angebliche Widerspruch betreffend Passierschein beziehungsweise
Ausreisevisum sei zu entkräften, weil die Beschwerdeführerin diese zwei
Begriffe als Synonyme benutze. Es sei in Eritrea üblich, dass man inner-
halb des Landes einen Passierschein und für die Ausstellung desselben
einen Pass benötige, um die Kontrollposten unbehelligt passieren zu kön-
nen. Dies umso mehr, wenn man wie sie unter einer Bürgschaft stehe. Sie
habe vorgehabt, mit der Arbeit als Händlerin den Lebensunterhalt ihrer Kin-
der zu bestreiten und gleichzeitig eine räumliche Trennung von ihrem Pei-
niger herzustellen. Die Beantragung eines Passierscheins im Hinblick auf
ihren Wunsch, als Händlerin zu arbeiten, stütze die Vermutung, sie habe
zunächst alles versucht, trotz ihrer prekären Lebensumstände das Land
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nicht zu verlassen, um ihren Verpflichtungen als Mutter nachzukommen.
Sie sei erst ausgereist, als eine Flucht unausweichlich erschienen sei. Aus-
serdem seien sowohl ihre Tochter als auch ihre Mutter krank gewesen,
weshalb sie nicht früher habe ausreisen können. Vor dem kulturellen Hin-
tergrund in Eritrea sei es verständlich, dass sie nicht früher die Hilfe ihres
Onkels in Anspruch genommen habe und den wiederholten sexuellen
Missbrauch über sich habe ergehen lassen. Opfer von sexueller Gewalt
litten in Eritrea unter enormer Stigmatisierung. Ihr sei es deshalb nicht mög-
lich gewesen, mit ihrem Onkel über die Geschehnisse zu sprechen und ihn
dementsprechend um Unterstützung für die Ausreise zu bitten. So sei die
Ausreise auch nicht ihr ursprünglicher Plan gewesen. Aus Scham habe sie
sich nicht einer Fachperson anvertrauen können und habe auch in der
Schweiz lange zugewartet, bevor sie sich dazu habe bewegen können, mit
ihrer früheren Rechtsvertretung darüber zu sprechen. Die vielen Realkenn-
zeichen in der Anhörung vom 29. Juli 2019, insbesondere ihre Gestik und
Mimik spreche für die Glaubhaftigkeit des vorgebrachten sexuellen Miss-
brauchs.
Ihren Pass habe sie gegen Bestechung erhalten, weshalb es sich nicht um
ein legales Reisedokument handle und ihre Ausführungen, wonach sie ihn
auf inoffizielle Weise erhalten habe, zutreffen würden. Aufgrund der illega-
len Ausstellung desselben sei sie bei der Beantragung eines Passier-
scheins in Schwierigkeiten geraten. Sie sei jedoch in diesem Zeitpunkt in
einer solch desolaten Lebenssituation und so verzweifelt gewesen, dass
sie dieses Risiko bewusst in Kauf genommen habe. Dies auch im Zusam-
menhang mit dem neu eingesetzten Verwalter, da sie gehofft habe, dass
dieser ihre Vorgeschichte nicht kenne. Die Vorinstanz habe fälschlicher-
weise interpretiert, dass der Pass bei den eritreischen Behörden aktenkun-
dig gewesen sei und er somit rechtmässig ausgestellt sein müsse. Statt-
dessen sei für den Verwalter aus den Akten nicht die Ausstellung des Pas-
ses, sondern das Bestehen einer Bürgschaft ersichtlich gewesen. Aufgrund
dieser Bürgschaft sei er skeptisch geworden, habe sie gefragt, warum sie
diesen Pass besitze und bemerkt, dass sie ihn gar nicht hätte ausstellen
lassen dürfen.
Das zweifelhafte Verhalten der Behörde, die Beschwerdeführerin nicht so-
fort festzunehmen, sondern sie für den Nachmittag oder den darauffolgen-
den Tag erneut vorzuladen, könne ihr nicht angelastet werden. Sie könne
nur mutmassen, welche Beweggründe die Behörden gehabt hätten. Ihre
Erklärung, der neu eingesetzte Verwalter wolle zuerst noch Abklärungen
machen und erst dann die Polizei informieren, sei überzeugend. Zudem
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könne vermutet werden, dass die Behörde damit rechnete, sie würde wie
auch schon nach dem Verschwinden ihres Ehemannes den behördlichen
Anweisungen Folge leisten.
Die angeblich inkongruenten Aussagen betreffend Fluchtauto seien unbe-
achtlich. Es sei irrelevant und auch nicht widersprüchlich, dass die Be-
schwerdeführerin an einer Stelle ausgesagt habe, mit einem Personenwa-
gen ausgereist zu sein, um an anderer Stelle von einem Pick-Up mit offener
Ladefläche zu sprechen.
Zusätzlich zur illegalen Ausreise lägen bei der Beschwerdeführerin er-
schwerende Faktoren vor, welche sie in den Augen des eritreischen Re-
gimes als missliebige Person erscheinen liessen. Namentlich ihre Inhaftie-
rung sowie die bei der Freilassung auferlegte Bürgschaft und die damit zu-
sammenhängende Beschränkung ihrer Bewegungsfreiheit seien als zu-
sätzliche Anknüpfungspunkte zur illegalen Ausreise zu sehen. Des Weite-
ren verschärfe die Beantragung eines Ausreisevisums mit einem gefälsch-
ten Pass das Profil der Beschwerdeführerin. Spätestens seit der illegalen
Ausreise erfülle sie somit die Flüchtlingseigenschaft.
6.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz an ihren bisherigen Erwä-
gungen fest. In Bezug auf die erst in der schriftlichen Eingabe vom 12. Au-
gust 2019 geltend gemachten gesundheitlichen Vorbringen führt sie an,
dass eine frühere Nennung zu erwarten gewesen sei. Der auf Beschwer-
deebene eingereichte Arztbericht vermöge weder die Ursache des psychi-
schen Leidens der Beschwerdeführerin schlüssig nachzuweisen noch die
Ungereimtheiten und Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdefüh-
rerin zu erklären, zumal sich Letztere nicht nur auf die traumatischen Er-
lebnisse beziehen würden.
6.4 Darauf repliziert die Beschwerdeführerin, indem sie festhält, der Arzt-
bericht stütze ihre Vorbringen betreffend die geltend gemachten systema-
tischen Vergewaltigungen. Die diagnostizierte rezidivierende depressive
Störung in mittelgradiger Episode erkläre die angeblichen Widersprüche in
den Befragungen.
7.
7.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Ge-
gensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der
Gesuchstellerin. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
E-5299/2019
Seite 14
gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesent-
liche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschick-
sals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesent-
lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vor-
kommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlitte-
nen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
usw.), die für oder gegen die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine
Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert]
m.w.H.).
7.1.1 Bei der Analyse der Befragungsprotokolle fällt auf, dass den Angaben
der Beschwerdeführerin betreffend die vorgebrachte Vergewaltigung im
Jahre 2012 beziehungsweise 2013 relativ viele Realkennzeichen zu ent-
nehmen sind. In Bezug auf die angeblichen weiteren zahlreichen Verge-
waltigungen finden sich in ihren Erzählungen jedoch keine Details (vgl. A21
F46 ff.). Sie gibt lediglich an, sie habe diesen Kreislauf bis zu ihrer Ausreise
durchlebt und ihr Peiniger habe ihr immer wieder unter Drohungen verbo-
ten, mit jemandem darüber zu sprechen (vgl. a.a.O.). Auf die Nachfrage
der Sachbearbeiterin des SEM, wo sie sich dann jeweils getroffen hätten,
erzählt sie nur vom ersten Treffen (vgl. A21 F54). Somit bestehen erhebli-
che Zweifel daran, dass sich die vermutlich im Jahre 2011 beziehungs-
weise 2012 erlebte Vergewaltigung in teils wöchentlichen Abständen über
Jahre wiederholt hat. Bei der detailreich vorgebrachten Vergewaltigung un-
ter den angegebenen Umständen fehlt der zeitliche Kausalzusammenhang
zur Ausreise im Jahr 2015. Der in diesem Zusammenhang beigebrachte
Arztbericht vom 29. April 2019 schliesst zwar die Verursachung des aus-
geprägten Hörverlusts durch ein akustisches Trauma nicht aus, eine ein-
deutige Zuordnung ist allerdings nicht möglich. Im Arztbericht vom 13. No-
E-5299/2019
Seite 15
vember 2019 wird als Ursprung ihrer psychischen Probleme das Ver-
schwinden ihres Ehemannes, die darauffolgende Verhaftung und die Ver-
gewaltigung erwähnt. Es ist allerdings nicht die Rede von sich über Jahre
hinweg wiederholenden sexuellen Übergriffen.
Obwohl die erlittene Vergewaltigung im Jahr 2011 beziehungsweise 2012
folglich als glaubhaft zu qualifizieren ist, ist deren zeitliche und ursächliche
Einordnung für das Bundesverwaltungsgericht nicht eruierbar. Ergänzend
ist denn auch festzustellen, dass das Asylrecht nicht zur Wiedergutma-
chung von geschehenem Unrecht dient, weshalb die Misshandlungen als
solche nicht als Grund für die Gewährung der Flüchtlingseigenschaft zu
genügen vermögen.
7.1.2 In Bezug auf die Umstände des fluchtauslösenden Moments ergeben
sich ebenfalls mehrere Widersprüche. Wie die Vorinstanz zutreffend fest-
gestellt hat, erscheint es nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin,
welche im Besitz eines gefälschten Passes war und bei der es somit für
einen eritreischen Beamten naheliegend sein dürfte, dass sie eine illegale
Ausreise plante, erst für den Nachmittag beziehungsweise den nächsten
Tag vorgeladen würde. Der Beamte musste vernünftigerweise davon aus-
gehen, dass sie sich nicht freiwillig wieder zur Behörde begibt. Ihre Erklä-
rung, die Behörden dürften damit gerechnet haben, dass sie sich wie schon
früher an ihre Anweisungen halte, vermag diesen Einwand nicht zu entkräf-
ten, dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der anwesende Verwal-
ter gemäss ihren Angaben erst vor Kurzem neu eingesetzt worden war (vgl.
A12 113). Ihre Aussage, sie sei verzweifelt gewesen, als sie gehört habe,
der Verwalter sei ersetzt worden (vgl. A12 F111), widerspricht ihrer Antwort
auf die Frage, warum sie das Risiko auf sich genommen habe, freiwillig
zum Verwalter zu gehen: "Nachdem der Verwalter ersetzt wurde, habe ich
mir gedacht. Das liegt jetzt seit längerer Zeit zurück, vielleicht schaffe ich
mit Hilfe Gottes etwas zu erreichen" (vgl. A12 F114). In der BzP gab sie an,
wegen der illegalen Ausstellung des Passes und wegen ihres Ehemannes
festgenommen und inhaftiert worden zu sein (vgl. A4 Ziffer 4.02). Diese
Aussage stimmt nicht überein mit ihren Vorbringen in der ersten Anhörung,
sie sei nach dem Verschwinden ihres Ehemannes im Jahre 2005 inhaftiert
worden und habe erst im Jahr 2013 einen Pass beantragt (vgl. A12/21 F20,
F65, F81, F91). Auf den Widerspruch angesprochen, führte sie lediglich an,
2005 sei sie wegen ihres Ehemanns inhaftiert worden und als die Behörden
erfahren hätten, dass sie einen illegalen Pass besitze, sei sie direkt ausge-
reist (vgl. A12 F144). Damit vermag sie ihre eindeutige Aussage in der BzP
nicht zu erklären und den Widerspruch nicht zu entkräften. Ausserdem hat
E-5299/2019
Seite 16
sie an der BzP erklärt, die Scheidung in die Wege geleitet zu haben, um
den Pass zu erhalten (vgl. A4 Ziff. 7.01). An der Erstanhörung hingegen
machte sie geltend, sie habe dadurch ihren Bürgen entlasten wollen (vgl.
A12 F66, F106 und F142). Ebenfalls unglaubhaft erscheint ihre Angabe,
die Behörden hätten nach ihrer Ausreise bei einer Hausdurchsuchung ih-
ren illegalen Pass beschlagnahmt. Als sie kurz vor ihrer Ausreise einen
Passierschein beantragt habe, habe sie den Pass nämlich auch dabeige-
habt (A12 F22). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Behörden diesen
nicht schon zu diesem Zeitpunkt beschlagnahmt hätten. Der Beschwerde-
führerin ist es folglich nicht gelungen, plausibel zu erklären, wann und unter
welchen Umständen sie ihren Reisepass erlangt hat und weshalb ihr dar-
aus eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung im Zeitpunkt ihrer Ausreise
erwachsen sein sollte.
7.2 Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 stützte das Bundesverwal-
tungsgericht nach einer ausführlichen Quellenanalyse die Praxisänderung
des SEM, wonach eine illegale Ausreise aus Eritrea für sich genommen
nicht mehr zur Flüchtlingseigenschaft führt. Ein auf asylrelevante Motive
gestütztes erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr sei nur
dann anzunehmen, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren
hinzuträten, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritrei-
schen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen (vgl. Referenz-
urteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017, E. 5.1; bestätigt in
BVGE 2018/17, E. 3.1).
Ob sich die Beschwerdeführerin in Bezug auf das Fluchtfahrzeug tatsäch-
lich widersprochen hat, wie von der Vorinstanz angenommen wird, ist frag-
lich. Diese Frage kann indessen offenbleiben, denn selbst bei Annahme
der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise ergeben sich aus den Akten
keine weiteren Anknüpfungspunkte, welche die Beschwerdeführerin in den
Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen
könnten. Solche sind insbesondere auch nicht in ihrer Inhaftierung nach
dem Verschwinden ihres Ehemannes oder der im Zusammenhang mit ihrer
Freilassung auferlegten Bürgschaft zu sehen. Es ergeben sich nämlich
keine Hinweise aus den Akten, dass die Behörden sie deshalb als regime-
feindlich angesehen hätten, zumal sie für den Zeitraum zwischen der Haft
2005 und der Ausreise 2015 keine weiteren Repressalien durch die eritre-
ischen Behörden glaubhaft machen konnte. Wie bereits erwähnt, vermag
eine illegale Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlings-
relevanten Verfolgung zu begründen.
E-5299/2019
Seite 17
7.3 Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin nichts vorgebracht,
was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumin-
dest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat daher ihr Asylgesuch zu
Recht abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht
angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art.
44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30],
Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiter-
reise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder
einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83
Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumut-
bar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage
konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist –
unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu ge-
währen. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin
oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch
in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83
Abs. 2 AIG).
E-5299/2019
Seite 18
9.3 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.
10.1 Die Vorinstanz hält fest, die allgemein schlechte Menschenrechtslage
in Eritrea stünde einem Wegweisungsvollzug generell nicht entgegen. In
Bezug auf die individuelle Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führt
das SEM aus, die Beschwerdeführerin sei eine volljährige Frau mit einer
gewissen Schulbildung und Arbeitserfahrung als (…), weshalb davon
ausgeangen werden könne, dass sie auch weiterhin in Eritrea ihren
Lebensunterhalt verdienen könne. Zudem befänden sich sowohl fünf
(recte: zwei) ihrer Geschwister als auch ihre Kinder in Eritrea. Sie verfüge
damit in verschiedenen Regionen Eritreas, insbesondere in ihrer
Heimatregion, über ein ausgedehntes und tragendes Beziehungsnetz. Zur
finanziellen Unterstützung der Wiedereingliederung könnten sowohl ihre
sich im Ausland befindenden Familienmitglieder als auch die Rückkehrhilfe
der Schweiz beitragen. Gegenüber ihren gesundheitlichen Beschwerden
würden Vorbehalte aufkommen, weil diese spät genannt worden seien und
mit der Mandatierung ihrer Rechtsvertretung zusammenfielen.
10.2 Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, der Vollzug ihrer
Wegweisung sei als unzumutbar einzuschätzen. Aufgrund der desolaten
wirtschaftlichen und sozialen Situation in Eritrea sei von einer generellen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. Auch ihre
individuellen Umstände würden der Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs entgegenstehen. Bei einer Rückkehr gerate sie in eine
persönliche und medizinische Notlage, zumal sie unter einer mittelgradigen
depressiven Episode leide und ihr dort nicht eine ihren Bedürfnissen
entsprechende medizinische Behandlung zur Verfügung stehe. Hinzu
komme, dass sexuelle Gewalt in Eritrea ein Tabuthema sei und es den
betroffenen Frauen deshalb de facto verwehrt sei, sich professionelle Hilfe
zu suchen. Das in Asmara liegende St. Mary Psychiatric Hospital werde als
heruntergekommen und verwahrlost beschrieben und sei unterfinanziert.
In Eritrea gäbe es, je nach Quelle, einen oder zwei Psychiater. Ein
Psychiater, vermutlich der einzige in Eritrea, befände sich seit 14 Jahren in
Haft. Der Zugang zu einer Behandlung sei ihr sodann aufgrund ihrer
persönlichen wirtschaftlichen und sozialen Umständen verwehrt. Sie habe
bereits versucht, als Händlerin in G._______ zu arbeiten, was ihr von den
E-5299/2019
Seite 19
eritreischen Behörden verweigert worden sei. Es befänden sich lediglich
noch zwei ihrer Schwestern in Eritrea, die in prekären wirtschaftlichen
Verhältnissen lebten. Aufgrund ihres Gesundheitszustandes, der erlebten
sexuellen Gewalt und dem Risiko, erneut Opfer davon zu werden sowie
ihrer familiären und wirtschaftlichen Situation sei ihr deshalb ein
Wegweisungsvollzug nicht zumutbar.
11.
11.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Be-
schwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach
Eritrea ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. So-
dann ergeben sich weder aus ihren Aussagen noch aus den Akten Anhalts-
punkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Eritrea dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Abschliessend ist
darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Zulässigkeit
des Wegweisungsvollzuges – aufgrund fehlenden Rückübernahmeabkom-
mens zwischen der Schweiz und Eritrea – lediglich für freiwillige Rückkeh-
rer beurteilte und die Zulässigkeit zwangsweiser Rückführungen ausdrück-
lich offenliess (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1.7).
Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit – sowohl im Sinne der lan-
des- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen – als zulässig.
11.2
11.2.1 Laut aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea sodann nicht von ei-
nem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt bezie-
hungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
ausgegangen werden. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor
schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation,
der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der
Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Kon-
flikte sind nicht zu verzeichnen. Angesichts der schwierigen allgemeinen
Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Exis-
tenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorlie-
E-5299/2019
Seite 20
gen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünsti-
gende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung
für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des
BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 17).
11.2.2 Wie die Vorinstanz darlegt, ist die Beschwerdeführerin eine erwach-
sene, arbeitsfähige Frau, welche einige Jahre zur Schule ging und Arbeits-
erfahrungen sammeln konnte. Sowohl ihre Kinder im Alter von (…) und (…)
Jahren als auch zwei Schwestern und mehrere Onkel, von denen einer sie
bei der Ausreise unterstützt hat, leben ihren Aussagen zufolge weiterhin in
Eritrea. Es ist somit davon auszugehen, dass sie in Eritrea ein tragendes
soziales Beziehungsnetz hat. Zwei weitere Geschwister sowie ihre Eltern
leben in den Vereinigten Staaten, ein Bruder im Sudan, ein Bruder in Äthi-
opien, drei Geschwister in Uganda und ein Bruder in den Niederlanden.
Ihre Schwester Fanus, welche seit ihrer Landesabwesenheit ihre Kinder
betreut, wird durch die im Ausland lebenden Geschwister finanziell unter-
stützt, weshalb auch sie selbst mit finanzieller Hilfe von ihren Verwandten
rechnen dürfte (vgl. A12 F47; A21 F31). Angesichts der zu erwartenden
möglichen Unterstützung durch ihre Familienangehörigen in Eritrea und in
Drittstaaten sowie durch die Rückkehrhilfe der Schweiz kann angenommen
werden, dass ihr eine Wiedereingliederung in ihrer Heimat gelingen kann.
Was die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin in Form einer mit-
telgradigen depressiven Episode betrifft, empfehlen die behandelnden
Ärzte gemäss medizinischem Bericht vom 13. November 2019 eine psy-
chiatrische Behandlung und eine allfällige begleitende medikamentöse Be-
handlung mit dem Medikament (…), welches sie nachts bei Anspannung,
Gedankenkreisen, Einschlafproblematik und Albträumen einnehmen
könne. Sie leide unter einer inneren Unruhe, reduziertem Antrieb und ziehe
sich sozial zurück. Suizidgedanken seien bei ihr vorhanden, jedoch keine
suizidalen Pläne oder Absichten.
Der Zugang zu psychiatrischer Behandlung ist trotz Verbesserung der me-
dizinischen Infrastrukturen in Eritrea mangels ausreichenden Fachperso-
nals nach wie vor erschwert (vgl. European Asylum Support Office, EASO-
Bericht über Herkunftsländer-Informationen, Länderfokus Eritrea, Mai
2015). Allerdings kann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nur
dann geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behand-
lung im Heimatstaat schlicht nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu
einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesund-
heitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person
E-5299/2019
Seite 21
führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende Behandlung
erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz
absolut notwendig ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3). Keine Unzumutbarkeit
liegt vor, wenn eine medizinische Behandlung im Heimat- oder Herkunfts-
staat möglich ist; dies gilt auch dann, wenn die zur Verfügung stehende
Behandlung nicht den schweizerischen Standards entspricht (vgl. BVGE
2011/50 E. 8.3; BVGE 2009/2 E. 9.3.2, mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr.
24 E. 5a und b).
In Asmara, wo die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise gelebt hat, exis-
tiert nebst diversen Krankenhäusern und verschiedenen Gesundheitszen-
tren eine psychiatrische Anstalt (St. Mary's Psychiatric Hospital). Auch
wenn diese Einrichtung nicht schweizerischen Standards entspricht, führt
dies aber gemäss oben dargelegter Rechtsprechung nicht zur Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs. Vorliegend gilt es zu berücksichtigen,
dass sie in ein familiäres Umfeld zurückkehren kann, welches ihr bei der
Bewältigung ihrer gesundheitlichen Probleme unterstützend zur Seite ste-
hen kann. Die vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden vermögen
demnach nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu spre-
chen, da die von der Rechtsprechung für die Unzumutbarkeit des Vollzugs
geforderte hohe Schwelle der gesundheitlichen Beeinträchtigung aufgrund
der Aktenlage nicht erfüllt ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 7, m.w.H. auf die Praxis
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Nötigenfalls
kann den Bedürfnissen der Beschwerdeführerin ferner durch medizinische
Rückkehrhilfe Rechnung getragen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG
i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR
142.312]). Diese kann in Form von Beiträgen zur Durchführung einer me-
dizinischen Behandlung, durch Mitgabe der benötigten Medikamente oder
durch Ausrichtung einer Pauschale für medizinische Leistungen gewährt
werden.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
11.3 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea derzeit generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der frei-
willigen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmög-
lichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entge-
gen. Es obliegt daher der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen
Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise-
dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
E-5299/2019
Seite 22
2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist demnach als möglich zu
bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).
11.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
12.
12.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüg-
lich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Dabei ist zur Begleichung der Verfahrenskosten der in sel-
ber Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 25. Okto-
ber 2019 (Abweisung der Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands) wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Zur Begleichung wird der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss
verwendet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Roswitha Petry Regina Seraina Goll