B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5300/2012
U r t e i l v o m 1 8 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren (…), sowie ihre
Tochter B._______, geboren (…),
beide Russland,
(…),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 2. Oktober 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin elektronischen Tickets zufolge zusammen
mit ihrer Tochter Russland am 17. September 2012 über Moskau verliess
und am gleichen Tag auf dem Luftweg nach Zürich-Kloten gelangte, wo
sie am 18. September 2012 um Asyl nachsuchten,
dass das BFM der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter mit gleichentags
eröffneter Verfügung vom 18. September 2012 die Einreise in die
Schweiz vorläufig verweigerte und ihnen für die Dauer von 60 Tagen den
Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zuwies,
dass die Beschwerdeführerin (Mutter) anlässlich der summarischen Be-
fragung vom 20. September 2012 und der einlässlichen Anhörung vom
28. September 2012 zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen
geltend machte, sie sei in D._______ geboren, wo sie mit ihren Ge-
schwistern aufgewachsen sei, die Schulen besucht und ein Universitäts-
studium abgeschlossen habe,
dass ihre Eltern 2002 respektive 2005 gestorben seien und sie seither mit
ihrem jüngeren Bruder zusammengelebt habe,
dass sie seit 2008 religiös verheiratet sei und seit 2009 gemeinsam mit
ihrem Ehemann und weiteren Familienangehörigen in E._______ gelebt
habe, wobei sie sich wegen der Tätigkeiten ihres Ehemannes für kurze
Zeit in St. Petersburg und in Moskau aufgehalten habe,
dass ihr Ehemann, ein erfolgreicher Unternehmer, der oft ins Ausland ge-
reist sei, gegen die führende Regierungspartei Yedinaya Rossiya gewe-
sen sei und sich als solcher auf verschiedenen Internetplattformen ge-
äussert habe,
dass sie mit seinen Ideen einverstanden gewesen sei, sich selber jedoch
politisch nicht betätigt habe,
dass in Russland keine Meinungsfreiheit existiere und Personen, die ihre
Meinung trotzdem äussern würden, mit Überfällen oder behördlichen
Festnahmen rechnen müssten,
dass sie deshalb Angst um ihren Ehemann gehabt habe, da ihm Droh-
briefe in elektronischer Form zugestellt worden seien,
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dass sie mit Tätlichkeiten gegen sich und ihre Familie sowie den (volljäh-
rigen) Sohn ihres Ehemannes – dieser habe am Flughafen Zürich eben-
falls ein Asylgesuch eingereicht (N …) – gerechnet habe,
dass sie – im zweiten Monat schwanger – eine Fehlgeburt erlitten habe,
nachdem sie im Dezember 2011 bei einem Spaziergang von zwei unbe-
kannten Männern überfallen und ihres Goldschmucks und ihres Nerz-
mantels beraubt worden sei,
dass sie dies zur Anzeige gebracht habe, die Polizei ihr aber erklärt habe,
diese bringe nichts, da sie keine Zeugen habe,
dass es im März 2012 zu Übergriffen auf den Sohn ihres Ehemannes ge-
kommen sei, der ebenfalls vergeblich eine Anzeige habe einreichen wol-
len,
dass sie sich deshalb entschlossen habe, auszureisen, vorher jedoch
noch ihr Studium habe zu Ende bringen wollen, da ihr dazu nur noch zwei
bis drei Monate gefehlt hätten,
dass sie heute im fünften Monat schwanger sei,
dass ihr Ehemann ebenfalls beabsichtigt habe, auszureisen, jedoch seine
Geschäfte noch habe zu Ende führen wollen,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Akten verwiesen wird,
dass die Beschwerdeführerin den Asylbehörden zwei auf ihren Namen
lautende russische Reisepässe und zwei Studentenausweise sowie einen
auf den Namen ihrer Tochter lautenden russischen Reisepass und eine
Geburtsurkunde zu den Akten gab,
dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen mit Verfügung
vom 2. Oktober 2012 – eröffnet am 5. Oktober 2012 – ablehnte und deren
Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich samt Vollzug
anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es sei davon
auszugehen, dass es sich bei dem von der Beschwerdeführerin geschil-
derten auf sie verübten Überfall um einen Raubüberfall privater Dritter
handle, wobei ihr frei stehe, diesbezüglich den Rechtsweg zu beschrei-
ten,
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dass die Beschwerdeführerin weder zu den Drohbriefen an ihren Ehe-
mann noch zu dessen politischen Tätigkeit genauere Informationen habe
machen können, obwohl sie von drei in elektronischer Form übermittelten
Drohbriefen selber "mitbekommen" habe,
dass das Verhalten der Beschwerdeführerin und ihre Erklärung, trotz ei-
nes Übergriffs auf ihren Stiefsohn wegen ihren Studienabschlüssen mit
der Ausreise zuzuwarten, nicht jenem einer tatsächlich verfolgten Person
entspreche, hätte die Beschwerdeführerin, wenn sie tatsächlich um ihr
Leben und dasjenige ihrer "Kinder" gefürchtet hätte, die Flucht doch so-
fort angetreten,
dass unbesehen davon, ob die Vorbringen überhaupt geglaubt werden
könnten, der Beschwerdeführerin zuzumuten sei, sich den lokalen Be-
nachteiligungen mittels Inanspruchnahme der innerstaatlichen Aufent-
haltsalternative in der Russischen Föderation zu entziehen, zumal es laut
ihren eigenen Angaben in einer grossen Stadt mehr Freiheiten als in der
Provinz gebe und sie bzw. ihr Ehemann offensichtlich finanziell sehr gut
gestellt seien, weshalb die Beschwerdeführerinnen nicht auf den Schutz
der Schweiz angewiesen seien,
dass die Vorinstanz ferner darauf hinwies, der Ehemann der Beschwerde-
führerin habe die Schweiz bereits mehrfach um Asyl ersucht, wobei sein
drittes Asylgesuch wegen Zweifeln an seiner Glaubwürdigkeit abgelehnt
worden sei, worauf er die Schweiz im April 2011 mit einer substanziellen
Rückkehrhilfe verlassen habe,
dass es sich bei den vorgebrachten Problemen aufgrund ihrer Art und In-
tensität nicht um ernsthafte Nachteile handle, die geeignet wären, eine
Zwangssituation im Sinne des Asylgesetzes zu begründen,
dass ihre Schwangerschaft kein Wegweisungs(vollzugs)hindernis darstel-
le,
dass auf die weitere Begründung – soweit wesentlich für den Entscheid –
in den Erwägungen näher einzugehen ist,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. Oktober 2012 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von
Asyl und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beantragte, eventua-
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liter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Übersetzung der Begrün-
dung der Beschwerdeschrift in eine Amtssprache, den Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege beantragte,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 10. Oktober 2012 gel-
tend macht, sie sei, seit sie 12 Jahre alt sei, Waise und wisse daher, was
Hunger und Elend bedeuteten,
dass sie im Dezember 2011 eine Fehlgeburt erlitten habe,
dass sie im gleichen Monat Opfer eines Überfalls geworden sei, wobei sie
vom russischen Staat keinen Schutz erhalte,
dass sie keine Arbeit und kein Geld habe,
dass sie Angst um ihre Familie habe und es vorgezogen habe auszurei-
sen, bevor sich die Drohungen gegen ihren Ehemann und dessen Sohn
auch gegen sie und ihre Tochter richte,
dass auf die weitere Begründung – soweit wesentlich für den Entscheid –
in den Erwägungen einzugehen ist,
dass am 11. Oktober 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eine Mittei-
lung der Kantonspolizei C._______ einging, wonach der Ehemann der
Beschwerdeführerin – er sei als Passagier unterwegs gewesen –, diese
in deren Unterkunft besucht habe,
dass dieser bisher kein (aktuelles) Asylgesuch in der Schweiz gestellt hat,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
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son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 50 sowie
Art. 52 VwVG),
dass die Beschwerdefrist mittels Faxbeschwerde vom 10. Oktober 2012
und dem unmittelbar danach nachgereichten Original eingehalten wurde,
weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutre-
ten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass die Beschwerde samt Begründung in deutscher Sprache und somit
in einer Amtssprache abgefasst ist,
dass daher auf das Begehren, die Begründung von Amtes wegen in eine
Amtssprache zu übersetzen, mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzu-
treten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass sich die Erwägungen der Vorinstanz nach Prüfung der Akten durch
das Bundesverwaltungsgericht als zutreffend erweisen und auf diese zu
verweisen ist (Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass der Beschwerdeschrift keinerlei Argumente zu entnehmen sind, wel-
che an der Würdigung der Vorinstanz etwas zu ändern vermögen, zumal
sie sich auf eine Wiederholung der bisherigen Vorbringen beschränken,
dass insbesondere die Einschätzung der Vorinstanz, wonach es nicht
dem Verhalten einer Person entspricht, trotz befürchteter Benachteiligun-
gen noch einige Monate mit der Ausreise zuzuwarten – dies wegen ihres
Studiumabschlusses – als zutreffend zu bezeichnen ist,
dass von der Beschwerdeführerin ferner hätte erwartet werden können,
dass sie zu den gegen ihren Ehemann geäusserten elektronisch zuge-
stellten Drohbriefen, bei deren Zustellung sie dreimal im Raum anwesend
gewesen sein will, ausführlichere Angaben hätte machen können,
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dass überdies bezüglich der geäusserten Angst der Beschwerdeführerin
– einer gebildeten Frau – vor erneuten Drohungen erwartet werden kann,
dass sie bei den russischen Behörden Anzeige erstattet und wenn not-
wendig den Rechtsweg beschreitet,
dass die geschilderten Probleme zudem aufgrund ihrer Art und Intensität
insgesamt asylrechtlich nicht relevant erscheinen,
dass es sich erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde-
schrift einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt und die Wegweisung aus
dem Transitbereich angeordnet hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 732), weshalb die verfügte Wegweisung
im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
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dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und kei-
ne Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne
von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Russland noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr der Beschwerde-
führerin und ihrer Tochter schliessen lassen,
dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine junge und gesunde
Frau handelt, die über eine sehr gute Ausbildung (Universitätsabschluss)
sowie Arbeitserfahrung (eineinhalb Jahre Praktikum) verfügt, welche zu-
dem mit ihren Geschwistern – allenfalls auch mit ihrem Ehemann, der
weiterhin als Geschäftsmann tätig zu sein scheint – auf ein verwandt-
schaftliches Beziehungsnetz (vgl. A13 S. 3 und 10) zurückgreifen kann,
womit nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr ge-
schlossen werden kann,
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dass überdies anzufügen ist, dass auch ihre Schwangerschaft – sie be-
findet sich im sechsten Monat – kein Wegweisungshindernis darstellt,
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend somit als zumutbar zu be-
zeichnen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihrer
Tochter nach Russland schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshinder-
nisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und sie über gültige russische Rei-
sepässe verfügen,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführerinnen demnach nicht gelungen ist darzu-
tun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aus-
sichtslos erweist, womit die kumulativen Voraussetzungen für die Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
nicht erfüllt und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführerinne aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführerinnen
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM, die zustän-
dige Flughafenpolizei und kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand: