B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5301/2011
U r t e i l v o m 3 0 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 1. September 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Seinen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Sri Lanka am
10. April 2009 und reiste am 15. April 2009 unter Umgehung der Grenz-
kontrollen in die Schweiz ein, wo er am Folgetag ein Asylgesuch stellte.
Im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen wurde er am
22. April 2009 summarisch und am 27. April 2009 einlässlich zu seinen
Asylgründen befragt.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei Tamile und stamme aus B._______ (Jaffna-
Halbinsel). Nachdem ein Bruder von den sri-lankischen Behörden der Zu-
sammenarbeit mit den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) verdäch-
tigt worden und nach Colombo geflüchtet sei, hätten Verfolgungsmass-
nahmen gegen ihn (Beschwerdeführer) und die andern Angehörigen ein-
gesetzt. Insbesondere sei er zwischen 2007 und 2008 wegen des Bru-
ders mehrmals in ein Armeecamp bestellt respektive mitgenommen wor-
den, wobei er misshandelt worden sei. Aus Furcht vor weiterer (An-
schluss-) Verfolgung sei er im Oktober 2008 nach Colombo umgezogen
und habe das Land sechs Monate später auf dem Luftweg verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 1. September 2011 – eröffnet am 3. September 2011
– wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte sei-
ne Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug
an. Zur Abweisung des Gesuchs wurde insbesondere ausgeführt, die
Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien widersprüchlich, erfah-
rungswidrig und unlogisch, mithin unglaubhaft.
C.
Mit Eingabe vom 23. September 2011 beantragte der Beschwerdeführer
beim Bundesverwaltungsgericht, die den Wegweisungsvollzug betreffen-
den Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung seien
aufzuheben und die Akten an das BFM zur Offenlegung sämtlicher Her-
kunftsländerinformationen sowie zur erneuten Beurteilung der Durchführ-
barkeit des Wegweisungsvollzugs zurückzuweisen; eventuell sei die Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs durch das Gericht festzustellen
und das BFM anzuweisen, ihn vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In
prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung und jedenfalls den Verzicht auf die
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Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit der Beschwerde wurde eine Für-
sorgebestätigung zu den Akten gereicht.
D.
Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts sah mit Zwischen-
verfügung vom 14. Oktober 2011 von der Erhebung eines Kostenvor-
schusses ab und stellte einen späteren Entscheid über das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung in Aussicht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2011 lud er die Vorinstanz ein,
eine Vernehmlassung zu den Akten zu reichen.
In seiner Stellungnahme vom 13. Dezember 2011 hielt das BFM an der
angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
F.
Mit Verfügung vom 19. Dezember 2011 bot der Instruktionsrichter dem
Beschwerdeführer Gelegenheit, eine Replik zu den Akten zu reichen.
Innert der gesetzten Frist – und auch später – ging keine Stellungnahme
beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung
einer Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48
Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich einzig gegen die Anordnung des
Wegweisungsvollzugs. Damit ist die angefochtene Verfügung hinsichtlich
der Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft, der Ablehnung des Asylge-
suchs und der Anordnung der Wegweisung (Ziffern 1-3 des Dispositivs
der angefochtenen Verfügung) mit Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtskräf-
tig geworden.
4.
4.1 Das BFM führt zur Begründung des Wegweisungsvollzugs in der an-
gefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, der bewaffnete Konflikt
zwischen der sri-lankischen Regierung und den separatistischen LTTE sei
im Mai 2009 mit deren Niederlage zu Ende gegangen. Seither befinde
sich das gesamte Land wieder unter Regierungskontrolle und es sei zu
keinen terroristischen Aktivitäten der LTTE mehr gekommen. Das BFM
verfolge die Entwicklung der Lage in Sri Lanka laufend und sorgfältig.
Nach eingehender Prüfung und insbesondere auch in Berücksichtigung
der Richtlinien des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen
(UNHCR) zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs sri-lanki-
scher Asylsuchender vom 5. Juli 2010 sei es zum Schluss gekommen,
dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka seit Mai 2009 deut-
lich entspannt habe. Nachdem sich auch die übrigen Lebensbedingungen
verbessert hätten, erweise sich nun eine Rückkehr auch in den Osten
und Norden Sri Lankas – Letzteres mit Ausnahme des so genannten
Vanni-Gebiets – grundsätzlich wieder als zumutbar. Das BFM erachte den
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Vollzug der Wegweisung des aus Jaffna stammenden Beschwerdeführers
in den Heimatstaat somit als zumutbar. Der Vollzug sei im Übrigen auch
zulässig und möglich.
4.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen
geltend, die publizierte Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts un-
terscheide sich klar von der Praxis des BFM, und verweist insbesondere
auf das Grundsatzurteil BVGE 2008/2. Das Gericht habe sich zudem
kürzlich im Urteil E-5929/2006 (in der Folge publiziert unter BVGE
2010/54) zur Frage geäussert, wie sich das BFM zu verhalten habe,
wenn es eine gefestigte Länderpraxis des Bundesverwaltungsgerichts für
anpassungsbedürftig halte. Diesfalls sei im Rahmen eines Asylverfahrens
unter Bezugnahme auf die geltende Praxis und mit einlässlicher Begrün-
dung unmissverständlich klarzustellen, dass es sich um ein sogenanntes
Pilotverfahren handle, bei dem bewusst von der publizierten Praxis des
Gerichts abgewichen werde. Vorliegend habe es das BFM unterlassen,
sich in der angefochtenen Verfügung mit der langjährigen Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts auseinanderzusetzen. Gleichzeitig werde ins
Feld geführt, dass sich die neue Einschätzung des BFM insbesondere auf
den Bericht des UNHCR vom 5. Juli 2010 stütze, also nicht, wie angege-
ben, auf die eigene Überprüfung. Das BFM habe es somit unterlassen,
die Praxisänderung zu begründen, womit es seine Begründungspflicht
und das rechtliche Gehör verletzt habe. Aus diesem Grund sei die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neubeurtei-
lung zurückzuweisen. Die humanitäre Situation in Sri Lanka bleibe unge-
achtet der Beendigung der Kampfhandlungen nämlich äusserst schwierig.
Dementsprechend sei der Vollzug von Wegweisungen von Tamilen in den
Norden des Landes nach wie vor unzumutbar.
5.
Das BFM hatte die Asylvorbringen des Beschwerdeführers unter Hinweis
auf verschiedene Aussagewidersprüche und andere Ungereimtheiten als
unglaubhaft bezeichnet. Es ist davon Kenntnis zu nehmen, dass er darauf
verzichtet hat, diesen Teil der Verfügung vom 1. September 2011 durch
das Bundesverwaltungsgericht überprüfen zu lassen.
6.
6.1 Wie sich aus dem – kurz nach Einlegung des Rechtsmittels des Be-
schwerdeführers ergangenen – Grundsatzurteil des Bundesverwaltungs-
gerichts BVGE 2011/24 vom 27. Oktober 2011 entnehmen lässt, gibt der
in der Beschwerde zitierte Entscheid BVGE 2008/2 vom 14. Februar 2008
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nicht mehr die aktuelle Lagebeurteilung des Bundesverwaltungsgerichts
in Bezug auf Sri Lanka wieder.
6.2 Die Rüge, das BFM habe es unterlassen, die Praxisänderung zu be-
gründen und dadurch seine Begründungspflicht respektive das rechtliche
Gehör verletzt, ist unbegründet: Der Bericht des UNHCR ist öffentlich zu-
gänglich, weshalb keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, wenn
er nicht ediert wurde. Zudem gibt es gemäss konstanter Praxis des Bun-
desverwaltungsgerichts auch keine allgemeine Offenlegungspflicht für be-
liebige Länder-Informationen, die bei der Vorinstanz vorhanden sind oder
auf die sie grundsätzlich zugreifen kann.
6.3 Zur Rüge der Verletzung der Begründungspflicht im engeren Sinn ist
Folgendes festzuhalten: Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung
nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt,
weshalb es zum Schluss gelangt, dass sich die allgemeine Sicherheitsla-
ge in Sri Lanka nach Ende des bewaffneten Konfliktes zwischen der sri-
lankischen Regierung und den LTTE im Mai 2009 deutlich entspannt ha-
be und sich die Lebensbedingungen insoweit verbessert hätten, dass ei-
ne Rückkehr auch in den Norden und Osten Sri Lankas grundsätzlich
wieder zumutbar sei. Das BFM muss sich als Vorinstanz zwar auch hin-
sichtlich der Frage der generellen Zumutbarkeit des Vollzugs der Weg-
weisung in Herkunftsländer abgewiesener Asylsuchender an die Praxis
des Bundesverwaltungsgerichts halten, es ist aber befugt, mit einlässli-
cher Begründung von einer bestehenden Praxis abzuweichen, wenn es
diese als anpassungsbedürftig erachtet (vgl. BVGE 2010/54 E. 9.2.1
S. 801 f.). Dass das BFM den Vollzug der Wegweisung in die Nord- und
Ostprovinz Sri Lankas aufgrund der jüngsten Entwicklungen in Sri Lanka
aus den in der Verfügung dargelegten Gründen als zumutbar einschätzt,
ist daher nicht zu bestanden.
6.4 Das Bundesverwaltungsgericht äusserte sich zudem, wie erwähnt,
kurz nach Erlass der angefochtenen Verfügung in seinem (nun publizier-
ten) Urteil BVGE 2011/24 zur aktuellen Situation in Sri Lanka und nahm
eine Anpassung seiner in BVGE 2008/2 publizierten Praxis vor, welche
mit derjenigen des BFM im Ergebnis weitgehend übereinstimmt.
Inwiefern das BFM mit seinem Vorgehen die Begründungspflicht verletzt
haben soll, ist in Anbetracht der Erwägungen in der angefochtenen Verfü-
gung nicht ersichtlich. Zudem hat die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung
ausführlich auf das Grundsatzurteil BVGE 2011/24 Bezug genommen
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(während der Beschwerdeführer darauf verzichtet hat, sein Replikrecht
wahrzunehmen).
6.5 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM
zurückzuweisen.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
7.2 Bezüglich des Geltendmachens von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax /
Rudin / Hugi Yar / Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148).
8.
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
8.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
8.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der
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Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hingewiesen, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoule-
ments nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen.
Da rechtskräftig feststeht, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingsei-
genschaft nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der
Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen).
8.4 Eine konkret drohende Gefahr in diesem Sinn wird vom Beschwerde-
führer – der (einzig) die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs beantragt – nicht behauptet. Auch die allgemeine Men-
schenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten
ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.
Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt der Ausschlussregeln von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
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9.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im seinem Urteil BVGE 2011/24
eine neue Beurteilung der allgemeinen Lage sowie der Nord- und Ostpro-
vinzen Sri Lankas unter dem Sicherheitsaspekt vorgenommen und dazu
im Wesentlichen Folgendes festgehalten:
9.1.1 Seit Beendigung des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-
lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 hat sich die allgemeine La-
ge in Sri Lanka erheblich verbessert (vgl. a.a.O. E. 7.6). Die LTTE wurden
militärisch vernichtend geschlagen; von ihnen geht heute keine Verfol-
gung mehr aus. Die Situation in der Ostprovinz hat sich weitgehend stabi-
lisiert und normalisiert, so dass der Wegweisungsvollzug in das gesamte
Gebiet der Ostprovinz als grundsätzlich zumutbar zu erachten ist (vgl.
a.a.O. E. 13.1).
9.1.2 Die Lage in der Nordprovinz präsentiert sich gebietsweise unter-
schiedlich. So ist in den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Re-
gierungskontrolle stehen, das heisst in den Distrikten Jaffna und in den
südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar, weitestgehend der
Alltag eingekehrt. Die Lage in Jaffna hat sich namentlich nach der Öff-
nung der Verbindungsstrasse A9 (Hauptverkehrsachse zwischen Kandy
in der Zentralprovinz nach Jaffna) im November 2009 deutlich gebessert
und die Versorgungslage ist entspannt. Die Militärpräsenz in Jaffna hat
zwar abgenommen, ist aber nach wie vor praktisch auf jeder Strasse
sichtbar. Gleichzeitig haben die Polizei- und Zivilbehörden ihre Funktio-
nen und Tätigkeiten aufgenommen beziehungsweise von den Militärbe-
hörden übernommen. Gemäss den zur Verfügung stehenden Quellen hat
die UNO guten Zugang zu den Rückkehrgebieten im Norden ("return
areas"); der Fortschritt in diesen Gebieten soll beeindruckend sein. Einige
Schulen sind wieder eröffnet und Spitäler wieder eingerichtet worden,
wobei noch Lücken innerhalb des Basisdienstleistungsangebots feststell-
bar sind und die wirtschaftlichen Aktivitäten limitiert bleiben. Das UNHCR
betont, dass der Zugang zu Land und Wohnraum für die Rückkehrer ein
massgebliches Problem darstellt; das UNHCR und andere Organisatio-
nen in Mannar, Jaffna, Vavuniya, Batticaloa und Trincomalee stellen un-
entgeltlichen Rechtsbeistand zur Verfügung, um die Rückkehrer in recht-
lichen Angelegenheiten zu unterstützen, wobei nicht alle Regionen abge-
deckt sind. In den genannten Gebieten (Distrikt Jaffna und die südlichen
Teile der Distrikte Vavuniya und Mannar, mit anderen Worten: die Nord-
provinz unter Ausschluss des sogenannten "Vanni-Gebiets") herrscht kei-
ne Situation allgemeiner Gewalt und die politische Lage ist nicht dermas-
sen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar ein-
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Seite 10
gestuft werden müsste. Angesichts der im humanitären und wirtschaftli-
chen Bereich nach wie vor fragilen Lage drängt sich aber beim Wegwei-
sungsvollzug in dieses Gebiet eine zurückhaltende Beurteilung der indivi-
duellen Zumutbarkeitskriterien auf. Nebst der allgemeinen Zumutbarkeit
(u.a. sozio-ökonomische und medizinische Aspekte, Kindeswohl etc.), ist
dabei auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen. Liegt
der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz längere
Zeit zurück (vor Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009) oder gehen
konkrete Umstände aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Le-
bensumstände seit der Ausreise massgeblich verändert haben können,
sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig
abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges hin zu
überprüfen. In diesem Zusammenhang erscheinen namentlich die Exis-
tenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkei-
ten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation als
massgebliche Faktoren. Falls solche begünstigende Faktoren in der
Nordprovinz nicht vorliegen, ist die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen
Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum
Colombo zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 13.2.1).
9.2 Der knapp (…)-jährige Beschwerdeführer ist tamilischer Herkunft, hat
keine familiären Verpflichtungen und stammt aus dem Distrikt Jaffna in
der Nordprovinz, wohin der Wegweisungsvollzug gemäss den obigen
Ausführungen grundsätzlich zumutbar ist. Er verfügt über eine elfjährige
Schulbildung und über Berufserfahrung als Verkäufer in einem (…)-
Geschäft (vgl. hierzu und zum Folgenden das Befragungsprotokoll vom
22. April 2009 S. 3 ff. und das Befragungsprotokoll vom 27. April 2009
S. 3 ff.). Seine Eltern und mehrere Geschwister leben gemäss Akten am
Herkunftsort; auch dank dieses familiären Beziehungsnetzes hat er gute
Voraussetzungen, in seiner Heimatregion wieder beruflich Fuss zu fas-
sen. Zudem lebt in Colombo – wo er vor dem Verlassen des Heimatlands
ein halbes Jahr lang gelebt hat – ein Onkel, der bereits seine Ausreise fi-
nanziert habe und ihm nötigenfalls auch bei der Reintegration behilflich
sein könnte.
Sodann ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte, dass der Voll-
zug der Wegweisung aus gesundheitlichen Gründen unterbleiben müsste
(vgl. Befragungsprotokoll vom 27. April 2009 S. 5 f.).
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Seite 11
9.3 Bei dieser Aktenlage wird der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in
seine Herkunftsregion nicht in eine seine Existenz bedrohende Situation
geraten. Die Frage, ob es ihm nicht auch zuzumuten wäre, sich wieder in
Colombo niederzulassen, kann damit offen bleiben.
Der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka erweist sich vorliegend als
zumutbar.
10.
Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen
Vertretung des Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reise-
dokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu BVGE 2008/34
E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich
zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
11.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht
als durchführbar bezeichnet. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme
fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist abzuweisen.
13.
Bei diesem Verfahrensausgang hätte der Beschwerdeführer die Kosten
des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem
gemäss Akten von seiner prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist und
seine Rechtsbegehren nicht aussichtslos im Sinn von Art. 65 Abs. 1
VwVG waren, ist sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung gutzuheissen und von einer Kostenauflage abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark
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