Abtei lung V
E-5302/2007
kom/stk
{T 0/2}
Urteil vom 27. August 2007
Mitwirkung: Richter König, Badoud, Gysi
Gerichtsschreiberin Maeder-Steiner
A._______ , Staatsangehörigkeit unbekannt,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 13. Juli 2007 i.S. Vollzug der Wegweisung (Nichteintreten auf Wie-
dererwägungsgesuch) / N_______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 7. November 2006 in die
Schweiz einreiste und am 19. November 2006 um Asyl nachsuchte,
dass das Bundesamt für Migration (BFM) auf sein Asylgesuch mit Verfügung vom
30. März 2007 wegen Täuschung über die Identität nicht eintrat und die Wegweisung
des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Mai 2007 beim BFM ein Wiedererwä-
gungsgesuch betreffend dessen Verfügung vom 30. März 2007 einreichte,
dass er zur Begründung seines Wiedererwägungsgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, ein Wegweisungsvollzug erweise sich aus gesundheitlichen Gründen als unzu-
mutbar,
dass er in seiner Heimat im Jahr 2001 mit einem Gewehrkolben auf das linke Ohr ge-
schlagen worden sei und seither Schmerzen am Ohr und der gesamten linken Gesichts-
hälfte habe,
dass er ausserdem in der Schweiz Geschlechtsverkehr mit einem Mann gehabt habe
und eine HIV-Ansteckung befürchte,
dass bezüglich seiner Schmerzen am Ohr und der befürchteten HIV-Ansteckung Abklä-
rungen im Gange seien,
dass er ausserdem bei den B._______ in Behandlung sei,
dass der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner gesundheitlichen Probleme ver-
schiedene Beweismittel, namentlich ein Rezept sowie die Vereinbarung eines Termins
bei den B._______ sowie die Beschreibung eines Medikaments zu den Akten reichte,
dass der Beschwerdeführer ausserdem ein Arztzeugnis der neurologisch-neurochirurgi-
schen Poliklinik vom 17. Mai 2007 einreichte, welches keinen negativen Befund beschei-
nigt,
dass er die Einreichung weiterer Beweismittel nach Abschluss der medizinischen Unter-
suchungen in Aussicht stellte,
dass das BFM mit Zwischenverfügung vom 29. Mai 2007 unter Hinweis auf die Aus-
sichtslosigkeit des Verfahrens das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung abwies, einen Gebührenvorschuss erhob und festhielt,
bei Nichtbezahlung des Vorschusses innert Frist werde auf das Wiedererwägungsge-
such nicht eingetreten,
dass der Beschwerdeführer innerhalb der gesetzten Frist einen ärztlichen Bericht der
B._______ vom 23. Mai 2007 nachreichte und die wiedererwägungsweise Aufhebung
des Entscheids des BFM vom 29. Mai 2007 bezüglich Gebührenvorschusserhebung
beantragte,
dass der Beschwerdeführer innerhalb der gesetzten Frist den Gebührenvorschuss nicht
3leistete,
dass das BFM mit Verfügung vom 13. Juli 2007 auf das Wiedererwägungsgesuch infol-
ge Nichtleistens des Gebührenvorschusses nicht eintrat und die Rechtskraft sowie die
Vollstreckbarkeit des Nichteintretensentscheids vom 19. November 2006 (rec-
te: 30. März 2007) feststellte und festhielt, einer allfälligen Beschwerde komme keine
aufschiebende Wirkung zu,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. August 2007 gegen diese Verfügung
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und unter anderem die Aussetzung
des Wegweisungsvollzugs, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie sinn-
gemäss den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte,
dass der Beschwerde ein ärztlicher Bericht der B._______ vom 25. Juli 2005 (recte:
25. Juli 2007) beigelegt war,
dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischen-
verfügung vom 8. August 2007 den Wegweisungsvollzug bis zum definitiven Entscheid
über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vorsorglich aussetzte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes über das Bundesver-
waltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Beschwerden gegen das
Nichteintreten beziehungsweise die Ablehnung von Wiedererwägungsgesuchen aus
dem Umstand ergibt , dass nach Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grund-
sätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weiter-
gezogen werden können (vgl. BGE 113 Ia f; VPB 1985 Nr. 24; FRITZ GYGI, Bundesverwal-
tungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 220; URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordent-
lichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich
1985, S. 174 f.),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständi-
ge Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren
4entschieden wird und die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offen-
sichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann
und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3
AsylG),
dass sich die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisge-
mäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht (vorliegend
auf das Wiedererwägungsgesuch) nicht eingetreten ist,
dass das BFM, wenn es ein nach rechtskräftigem Abschluss des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahren eingereichtes Wiedererwägungsgesuch ablehnt oder darauf nicht ein-
tritt, für das betreffende Verfahren eine Gebühr erhebt (vgl. Art. 17b Abs. 1 AsylG),
dass das BFM von der gesuchstellenden Person in dieser Verfahrenskonstellation einen
Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten innert angemes-
sener Frist verlangen kann, wobei es auf die Erhebung eines solchen Vorschusses ver-
zichten kann, wenn die gesuchstellende Person bedürftig ist und ihre Begehren nicht
von vornherein aussichtslos erscheinen oder wenn das Wiedererwägungsgesuch von ei-
ner unbegleiteten minderjährigen Person stammt und zudem nicht von vorherein aus-
sichtslos erscheint (vgl. Art. 17b Abs. 2 und 3 AsylG),
dass das BFM als Begründung für die Erhebung des Gebührenvorschusses in seiner
Zwischenverfügung vom 29. Mai 2007 ausführte, die Begehren im Wiedererwägungsge-
such würden sich als von vornherein aussichtslos erweisen,
dass der Beschwerdeführer, was seine körperlichen Beschwerden anbelange, diese be-
reits im ordentlichen Verfahren geltend gemacht habe respektive hätte geltend machen
können,
dass die geltend gemachten psychischen Probleme des Beschwerdeführers zu wenig
konkret und substanziiert seien,
dass der Beschwerdeführer ausserdem durch die Verheimlichung seiner Herkunft eine
sinnvolle Prüfung des Vorliegens allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse schlicht-
weg verunmögliche,
dass diese juristische Würdigung der damaligen Aktenlage durch die Vorinstanz nach
Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu beanstanden ist,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem Wiedererwägungsgesuch einer-
seits physische Probleme betreffen, die er - wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat -
bereits im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können,
dass gewisse körperliche Beschwerden (Kopf- respektive Ohrenschmerzen) vom Be-
schwerdeführer überdies bereits im ordentlichen Asylverfahren aktenkundig gemacht
und vom BFM in seiner Verfügung vom 30. März 2007 einer rechtlichen Würdigung un-
terzogen worden waren (vgl. Verfügung, S. 3), weshalb bezüglich dieser Gesundheits-
probleme insoweit kein Raum für eine wiedererwägungsrechtliche Neubeurteilung be-
stand,
dass die geltend gemachten psychischen Probleme zum Zeitpunkt der Einreichung des
Wiedererwägungsgesuchs zu wenig substanziiert waren, zumal den eingereichten Be-
weismitteln keine Diagnose zu entnehmen war,
dass nach dem Gesagten nicht zu beanstanden ist, dass das BFM dem Wiedererwä-
5gungsgesuch vom 22. Mai 2007 keine ernsthaften Erfolgschancen attestierte und die
Eingabe als von vornherein aussichtslos im Sinne von Art. 17b Abs. 2 AsylG qualifizier-
te,
dass der Beschwerdeführer innert der bis zum 13. Juni 2007 laufenden Frist den vom
BFM einverlangten Gebührenvorschuss nicht geleistet hat,
dass das BFM infolge Nichtleistung des Gebührenvorschusses androhungsgemäss auf
das Wiedererwägungsgesuch vom 22. Mai 2007 nicht eingetreten ist,
dass die Beschwerde vom 7. August 2007 auch sinngemäss keine Rüge beinhaltet, das
BFM habe im Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens irgendwelche Verfahrensrechte
verletzt,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die an-
gefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrich-
tig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG),
dass der Beschwerdeführer zusammen mit der Beschwerde einen Arztbericht der
B._______ vom 25. Juli 2007 eingereicht hat, der sich ausführlich zu seinem aktuellen
psychischen Gesundheitszustand äussert,
dass in diesem neuesten Bericht die Rede davon ist, der "psychische Zustand [des Be-
schwerdeführers könne] nicht als stabil bezeichnet werden [und] seine Suiziddrohungen
[seien] [...] ernst zu nehmen", wogegen dem vom Beschwerdeführer im erstinstanzlichen
Wiedererwägungsverfahren vorgelegten ärztlichen Zeugnis der B._______ unter diesem
Gesichtspunkt einzig zu entnehmen war, dieser "distanzier[e] sich zuverlässig von
Suizidalität" (vgl. Arztzeugnis vom 23. Mai 2007, S. 2),
dass es sich bei der erst auf Beschwerdeebene geltend gemachten Suizidalität zwar um
ein Sachverhaltselement handelt, das unter wiedererwägungsrechtlichem Blickwinkel
- vorliegend zumindest mit Bezug auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im
Sinne von Art. 14a Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer [SR 142.20, ANAG] - relevant sein könnte,
dass das vorliegende Beschwerdeverfahren, wie oben erwähnt, inhaltlich auf die Prü-
fung der Frage beschränkt ist, ob das BFM zu Recht aufgrund der Nichtleistung des Ge-
bührenvorschusses auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist und es dem
Bundesverwaltungsgericht aufgrund seiner eingeschränkten Kognition verwehrt ist, die-
sen neu vorgebrachten potenziellen Wiedererwägungsgrund einer (faktisch erst- und zu-
gleich letztinstanzlichen) materiellen Prüfung zu unterziehen,
dass die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen ist und die Akten der Vorinstanz
zur Prüfung des Arztberichts vom 25. Juli 2007 unter wiedererwägungsrechtlichen Ge-
sichtspunkten zu überweisen sind,
dass der vom Instruktionsrichter verfügte provisorische Vollzugsstopp (vorsorgliche
Massnahme vom 8. August 2007) bis zu anders lautender Verfügung des BFM in Kraft
bleibt,
dass die Beschwerde, soweit sie vom Bundesverwaltungsgericht inhaltlich zu beurteilen
ist, als aussichtslos erscheint, es somit an der materiellen Voraussetzung zur Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt und somit das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
6dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.-- (Art. 16 Abs. 1
Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
7Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 1'200.--, werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
4. Die Akten werden dem BFM zur Beurteilung des mit der Beschwerde eingereich-
ten Arztberichts vom 25. Juli 2007 unter wiedererwägungsrechtlichen Gesichts-
punkten überwiesen.
5. Die vom Instruktionsrichter verfügte vorsorgliche Massnahme (provisorischer Voll-
zugsstopp) bleibt bis zu anders lautender Verfügung des BFM in Kraft.
6. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: angefochtene Verfügung im
Original; Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Ref.-Nr. N_______), unter Hinweis auf Dispositivziffern 4 und 5
- den C._______, unter gleichem Hinweis
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Karin Maeder-Steiner
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