B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5302/2018
Ur t e i l vom 1 0 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Djibouti,
vertreten durch Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 10. September 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer wurde am (…) bei einer Kontrolle am Grenz-
übergang (…) mit einem gefälschten „Titolo di viaggio per stranieri“ und
einem gefälschten „Permesso die soggiorno per stranieri“ festgenommen.
Am 26. August 2015 suchte er zusammen mit seiner Lebenspartnerin (…)
in der Schweiz um Asyl nach. Dabei gab er an, er sei somalischer Staats-
angehöriger. Im Alter von (…) Jahren habe er Somalia in Richtung
B._______ verlassen. Aufgrund eines Fingerabdruckvergleichs stellte die
Vorinstanz in der Folge fest, dass der Beschwerdeführer in der (…) Bot-
schaft in Djibouti unter Vorlage eines djiboutischen Reisepasses ein
Schengen-Visum beantragt hatte. Im Rahmen des ihm dazu gewährten
rechtlichen Gehörs bestritt er zunächst, aus Djibouti zu stammen, um
schliesslich auszusagen, er werde umgebracht, wenn er nach Djibouti zu-
rückkehre. Anlässlich der Anhörung vom 22. August 2017 gab er im We-
sentlichen an, er habe von Geburt an bis (…) in Djibouti gelebt. Er fürchte
sich vor den Behörden Djiboutis, was auch der Grund für seine anfänglich
falschen Angaben gewesen sei. Er habe der (…) angehört und sei deshalb
wiederholt inhaftiert und gefoltert worden. In der Haft sei er angehalten
worden, sich nicht mehr für die Partei zu engagieren. Da er dies verspro-
chen habe, sei er schliesslich freigelassen worden. Tatsächlich habe er
aber seine Tätigkeit nicht aufgeben wollen, weshalb ihm sein (...) geraten
habe, das Land zu verlassen. Nach seiner Ausreise sei sein (...) von den
Behörden abgeholt worden und danach im Gefängnis verstorben.
A.b Mit Verfügung vom 19. Dezember 2017 verneinte die Vorinstanz die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe
im Verlaufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche An-
gaben gemacht. Zunächst habe er angegeben, er sei somalischer Staats-
angehöriger und im Alter von (…) Jahren zusammen mit seiner Familie
nach B._______ gereist. Auf Vorhalt, dass er falsche Angaben gemacht
habe, habe er dies zwar zunächst bestritten, aber schliesslich eine djibou-
tische Identitätskarte eingereicht. Auch als sich herausgestellt habe, dass
das Kind seiner Ehefrau nicht sein Kind sei, habe er dies zunächst bestrit-
ten und seine falsche Angabe erst später eingestanden. Darüber hinaus
sei er mit einem falschen Reise- und Aufenthaltsdokument unterwegs ge-
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wesen. Als Erklärung für die widersprüchlichen Angaben habe er vorge-
bracht, er werde in seinem tatsächlichen Heimatstaat Djibouti verfolgt und
habe aus Angst vor den Behörden und der Weitergabe seiner Daten durch
die Botschaft seine wahre Identität nicht preisgegeben. Diese Darstellung
erscheine indes nicht glaubhaft. Es erstaune, dass er aus Angst vor der
djiboutischen Botschaft den hiesigen Behörden nicht nur Teile seiner wah-
ren Identität verschwiegen oder falsch dargestellt habe, sondern vielmehr
einen komplett divergierenden familiären Hintergrund und eine gänzlich
unterschiedliche persönliche Biografie vorgelegt habe. Der Zweck der Ano-
nymität werde dadurch deutlich überstiegen, und es sei davon auszuge-
hen, dass er aus asyltaktischen Gründen eine somalische Identität vorge-
täuscht habe. Seine Erklärung, er habe nach C._______ reisen wollen, de-
cke sich sodann nicht mit den Aussagen gegenüber der Grenzpolizei, wo-
nach sein Reiseziel D._______ gewesen sei. Es könne somit davon aus-
gegangen werden, dass die Erklärungen an der Anhörung nachträglich
konstruierte Schutzbehauptungen seien.
Der nachträglich eingereichte Mitgliederausweis der E._______ sei offen-
sichtlich gefälscht und auch die weiteren Dokumente seien nicht beweis-
tauglich. Beim Schreiben der Parteiabteilung könne es sich ohne weiteres
um ein Gefälligkeitsschreiben handeln, da solche im ostafrikanischen Kon-
text weit verbreitet und problemlos käuflich erwerbbar seien. Die beige-
brachten Zeitungsartikel stünden in keinem direkten Zusammenhang mit
seinen Vorbringen. Auch den eingereichten Identitätsdokumenten komme
nur ein geringer Beweiswert zu, da es sich um fälschungsanfällige Erzeug-
nisse handle, die in seiner Herkunftsregion ohne weiteres gegen Bezah-
lung angefertigt würden. Aus diesen Gründen erübrige sich eine einge-
hende Auseinandersetzung mit den Asylvorbringen, da diese aufgrund des
nachgeschobenen Charakters und der unzureichenden Begründung als
unglaubhaft zu erachten seien.
A.c Mit Urteil vom 7. März 2018 (E-479/2018) wies das Bundesverwal-
tungsgericht die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde als offen-
sichtlich unbegründet ab. Mit Urteil E-2092/2018 vom 16. Mai 2018 wies
das Bundesverwaltungsgericht das gegen dieses Urteil eingereichte Revi-
sionsgesuch ab. Im Nachgang zu diesen Verfahren ordnete das SEM an,
der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers werde bis zum rechts-
kräftigen Abschluss des Verfahrens seiner Lebenspartnerin und ihrer Kin-
der ausgesetzt.
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A.d Mit Verfügung vom 13. Juli 2018 (N …) stellte das SEM fest, die Le-
benspartnerin des Beschwerdeführers (…) und ihre Kinder erfüllten die
Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch vom (…) ab und ord-
nete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Diese Verfü-
gung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B.
B.a Mit Eingaben vom 30. August 2018 gelangten der Beschwerdeführer
und seine Lebenspartnerin durch ihren gemeinsamen Rechtsvertreter an
das SEM und beantragten, von einer Wegweisung sei abzusehen und die
kantonalen Migrationsbehörden seien anzuweisen, ihre vorläufige Auf-
nahme zu verfügen. Eventualiter sei von einer Wegweisung abzusehen
und die Ausreisefrist zu sistieren. Die Ausreisefrist sei ihnen bis zum Vor-
liegen gültiger Reisedokumente zu erstrecken. Eventualiter sei die Schwei-
zer Vertretung im Ausland vom SEM zu ermächtigen, ein Reiseersatzdo-
kument auszustellen.
Zur Begründung seines Wiedererwägungsgesuchs liess der Beschwerde-
führer im Wesentlichen anführen, die Asylvorbringen seiner Lebenspartne-
rin seien entgegen den Ausführungen im ablehnenden Asylentscheid vom
13. Juli 2018 (N …) glaubhaft. Das SEM habe es unterlassen, in Somalia
nachzuforschen, ob der (...) seiner Lebenspartnerin noch lebe oder wie er
allenfalls zu Tode gekommen sei. Dies lasse sich allenfalls mit einer Bot-
schaftsanfrage oder ähnlichem verifizieren. Dem somalischen Staat sei es
nicht möglich, seine Bevölkerung zu schützen. Gemäss dem Hintergrund-
dokument des SEM „Focus Somali, Clans und Minderheiten“ sei zudem
der somalische Staat bei kriminellen Handlungen gegen die Madhibaan
und Gabooye nicht gewillt, in die Sache einzugreifen. Nach dem Gesagten
sei es glaubhaft, dass die Familie seiner Lebenspartnerin wiederholt Opfer
von Übergriffen geworden sei. Der somalische Staat sei weder fähig noch
willens, die Familie zu schützen. Die Lebenspartnerin erfülle somit die
Flüchtlingseigenschaft, weshalb ihr und ihren Kindern Asyl zu gewähren
sei. Der Wegweisungsvollzug nach Somalia sei nicht zumutbar. Dies gelte
nicht nur für eine Angehörige der (…), sondern generell. Für seine Leben-
spartnerin gelte dies aber besonders. Das SEM sei daher anzuweisen, die
Wegweisung nicht zu vollziehen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
Er und seine mit ihm religiös getraute Lebenspartnerin hätten bei der so-
malischen Vertretung in F._______ lediglich die als Beilage eingereichte
Bestätigung vom 7. Dezember 2016 erhältlich machen können, wonach sie
am (…) in (…) religiös geheiratet hätten. Es könne ihnen somit nicht vor-
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geworfen werden, dass sie sich nicht um Reisedokumente gekümmert hät-
ten. Ihre diesbezüglichen Bemühungen seien gescheitert. Ihre Ausreise sei
aufgrund der Lage in Somalia auch nicht zumutbar.
B.b Mit am 11. September 2018 eröffneter Verfügung vom 10. Septem-
ber 2018 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerde-
führers ab und erklärte die Verfügung vom 19. Dezember 2017 für rechts-
kräftig und vollstreckbar. Gleichzeitig erhob es eine Gebühr von Fr. 600.–
und wies darauf hin, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschie-
bende Wirkung zukomme.
Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der Entscheid über das
Asylgesuch der Ehefrau und deren Kinder sei erst am 13. Juli 2018, mithin
nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Mai 2018, ergan-
gen. Die Eingabe vom 30. August 2018 werde deshalb als Wiedererwä-
gungsgesuch entgegengenommen. Die vorgebrachten Tatsachen und Be-
weismittel seien jedoch nicht erheblich im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a
VwVG. Der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger von Djibouti und sei
in diesen Staat weggewiesen worden. In der Eingabe vom 30. August 2018
würden keine Gründe vorgebracht, die die Anordnung des Wegweisungs-
vollzugs nach Djibouti als nicht korrekt erscheinen lassen würden. Im Ent-
scheid über das Asylgesuch seiner Ehefrau und deren Kinder seit festge-
halten worden, es sei unter Berücksichtigung ihrer unglaubhaften Aussa-
gen zu ihrer eigenen Herkunft und in Ermangelung glaubhafter anderer
Hinweise davon auszugehen, dass sie ihre Beziehung zum Beschwerde-
führer in Somalia leben könne. Diesbezüglich sei darauf hinzuweisen, dass
seine Frau gemäss ihren Angaben aus Somaliland stamme. In Somaliland
herrsche gemäss ständiger Praxis und Rechtsprechung keine Situation all-
gemeiner Gewalt, die den Wegweisungsvollzug generell als unzumutbar
erscheinen lassen könnte. Auch das in der Eingabe vom 30. August 2018
zitierte Hintergrunddokument des SEM lasse nicht auf Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs für gewisse Bevölkerungsschichten nach Somali-
land schliessen. Zusammenfassend lägen keine Gründe vor, die die
Rechtskraft der Verfügung vom 19. Dezember 2017 beseitigen könnten.
B.c Mit am 11. September 2018 eröffneter separater Verfügung vom
10. September 2018 trat das SEM auf das Wiederwägungsgesuch der mit
dem Beschwerdeführer religiös getrauten Lebenspartnerin nicht ein und
erklärte den ablehnenden Asylentscheid vom 13. Juli 2018 für rechtkräftig
sowie vollstreckbar. Gleichzeitig erhob es eine Verfahrensgebühr und hielt
fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
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Mit Urteil D-5316/2018 vom 27. September 2018 wies das Bundesverwal-
tungsgericht die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom
17. September 2017 ab, soweit es darauf eintrat.
C.
Ebenfalls mit Rechtsmitteleingabe vom 17. September 2018 gelangte der
Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter an das Bundesverwal-
tungsgericht und beantragte, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asyl-
gesuch einzutreten und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei von der
Wegweisung abzusehen und die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige
Aufnahme zu verfügen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die
Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Als Beilagen liess
er Kopien der angefochtenen Verfügung und der Vollmacht vom (…) ein-
reichen.
Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit für den Entscheid
relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
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2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge-
regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM
innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift-
lich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren
nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG
(Art. 111b Abs. 1 AsylG).
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs-
gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine
nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unange-
fochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem
blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisi-
onsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum soge-
nannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22
E. 5.4 m.w.H.).
4.2 Nachdem die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf Be-
handlung seines Wiedererwägungsgesuchs im Vollzugspunkt nicht in Ab-
rede gestellt hat und darauf eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsge-
richt zu prüfen, ob sie in zutreffender Weise das Bestehen der geltend ge-
machten Wiedererwägungsgründe verneint und an ihrer ursprünglichen
Verfügung festgehalten hat. Dabei ist praxisgemäss der sich präsentie-
rende Sachverhalt im Urteilszeitpunkt massgebend (vgl. statt vieler: Urteil
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des BVGer D-4909/2016 vom 5. September 2016 E. 4.3). Eine Auseinan-
dersetzung mit dem Rechtsbegehen, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf
das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers einzutreten, erüb-
rigt sich somit. Auf das Rechtsbegehren, dem Beschwerdeführer sei Asyl
zu gewähren, ist wegen unzulässiger Erweiterung des Streitgegenstandes
nicht einzutreten, weil mit dem Wiedererwägungsgesuch vom 30. Au-
gust 2018 lediglich die Feststellung der Undurchführbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, eventualiter
eine Sistierung oder Erstreckung der Ausreisefrist bis zum Vorliegen gülti-
ger Reisedokumente, anbegehrt wurde. Die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers und die Gewährung von Asyl ist nicht Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens.
5.
In materieller Hinsicht ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass es dem Be-
schwerdeführer offensichtlich nicht gelingt, Wiedererwägungsgründe dar-
zutun. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Er-
wägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Insbeson-
dere ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht aus Somalia, son-
dern aus Djibouti stammt. Im Urteil vom 7. März 2018 (E-479/2018) wurde
festgehalten, die Vorinstanz habe den Wegweisungsvollzug nach Djibouti
zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Da die Flücht-
lingseigenschaft und die Gewährung von Asyl nicht Gegenstand des Ver-
fahrens sind, braucht auf das offensichtlich aktenwidrige Vorbringen, ge-
wisse Beweismittel, namentlich der Beleg für die Mitgliedschaft des Be-
schwerdeführers bei der E._______, hätten erst im Wiedererwägungsge-
such präsentiert werden können, nicht eingegangen zu werden. Diese Do-
kumente wurden nicht im Wiedererwägungs-, sondern im Revisionsverfah-
ren eingereicht (vgl. das Urteil E-2092/2018 vom 16. Mai 2018). Da der
Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Djibouti ist und das SEM den
Wegweisungsvollzug in diesen Staat angeordnet hat, erübrigt sich eine
Auseinandersetzung mit den weiteren Vorbringen in der Beschwerde, es
sei eine notorische Tatsache, dass die Kriminalitätsrate in Somalia hoch
und der Staat sehr schwach ausgebaut sei. Gleich verhält es sich mit dem
Verweis auf das zitierte Hintergrunddokument des SEM „Focus Somalia,
Clans und Minderheiten“. In der angefochtenen Verfügung wurde zu Recht
ausgeführt, im Wiedererwägungsgesuch würden keine Gründe vorge-
bracht, die die Anordnung des Wegweisungsvollzugs nach Djibouti als
nicht korrekt erscheinen lassen würden. Soweit sinngemäss eine Verlet-
zung des Grundsatzes der Einheit der Familie (vgl. Art. 8 EMRK) geltend
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gemacht wird, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschwerde-
führer die Möglichkeit hat, die Beziehung zu seiner religiös getrauten Le-
benspartnerin und den Kindern entweder in seinem Heimatstaat Djibouti
oder in Somaliland zu leben. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann
auf die diesbezüglichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung
und im Asylentscheid vom 13. Juli 2018 betreffend die Lebenspartnerin des
Beschwerdeführers verwiesen werden.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu
beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Mit dem vorliegenden Urteil wird der Antrag auf Erteilung der aufschieben-
den Wirkung der Beschwerde hinfällig.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und aufgrund der als aus-
sichtslos erkannten Beschwerde praxisgemäss auf Fr. 1500.– festzusetzen
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Peter Jaggi
Versand: