Abtei lung V
E-5303/2006
gyk/swn/ruo
{T 0/2}
Urteil vom 3. Juli 2007
Mitwirkung: Richter Gysi, Richter Scherrer, Richterin Teuscher
Gerichtsschreiber Swain
A_______, sowie deren Kinder B_______ und C_______, Nigeria,
wohnhaft _______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 13. Januar 2006 i.S. Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung) /
N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Das von der Beschwerdeführerin und ihren Kindern am 13. März 2004 gestellte
Asylgesuch wurde von der Vorinstanz mit Verfügung vom 29. Juni 2005 abgewie-
sen und der Vollzug der Wegweisung angeordnet. Auf die gegen diese Verfügung
eingereichte Beschwerde vom 2. August 2005 trat die damals zuständige Schwei-
zerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 31. August 2005 wegen
Nichtbezahlens des Kostenvorschusses nicht ein.
B. Mit Eingabe vom 11. November 2005 ersuchte die Beschwerdeführerin sinnge-
mäss um wiedererwägungsweise Gewährung des Asyls respektive eventualiter der
vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs. Zur Begründung machte sie das Vorliegen qualifizierter Wiederer-
wägungsgründe im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a und b des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gel-
tend. Zum einen sei sie mit den neu vorliegenden Beweismitteln in der Lage, ihre
von der Vorinstanz als unglaubhaft erachteten Vorbringen, insbesondere den Tod
ihres Lebenspartners, die Wohnadressen von ihr und ihren Angehörigen in
D_______ und E_______ sowie die Existenz der G_______ Kirche in D_______,
zu belegen und damit das Ergebnis der Abklärungen der Botschaft zu widerlegen.
Ferner habe die Vorinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen übersehen, indem
sie ihren Entscheid nur auf das Ergebnis der Botschaftsabklärung abgestützt habe,
ohne ihre detaillierten und glaubwürdigen Ausführungen zu berücksichtigen.
Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug aufgrund ihrer gesundheitlichen Proble-
me - gemäss dem Arztzeugnis vom 18. Oktober 2005 sei die Reisefähigkeit auf-
grund ihrer psychischen Probleme sowie einer Schilddrüsenüberfunktion und Blut-
armut, welche weiterer Abklärungen bedürften, nicht gegeben - als unzumutbar zu
erachten.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin folgende Beweismit-
tel zu den Akten:
- Todesschein betreffend ihren Lebenspartner E.H., ausgestellt am 30. September
2005, im Original und in Kopie
- eidesstattliche Erklärung des Bruders von E.H., vom 30. September 2005, in
Kopie
- zwei Schreiben von Pastor R. der G_______ Church, D_______, vom 26. Juli
2005 und 22. August 2005, in Kopie
- Geburtsschein der Beschwerdeführerin, ausgestellt am 28. Juli 2005, in Kopie
- zwei Schreiben von F.O., dem Vater des Beschwerdeführerin, mit Briefkopf, im
Original
- Bankkarte von F.O., im Original
- Steuerquittung betreffend F., eine Tante der Beschwerdeführerin, vom 16. Juli
2000
- eidesstattliche Erklärung von F. vom 7. November 2000, im Original, im Doppel
- Arztzeugnis von Dr. med. R. B., H_______, vom 18. Oktober 2005
3C. Mit Verfügung vom 13. Januar 2006 wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsge-
such ab und erklärte die Verfügung vom 29. Juni 2005 für rechtskräftig und voll-
streckbar. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwä-
gungen eingegangen.
D. Mit Eingabe vom 8. Februar 2006 an die damals zuständige ARK reichte die
Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung ein und
beantragte deren Aufhebung sowie die Gewährung des Asyls oder eventualiter der
vorläufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Aussetzung des Voll-
zugs der Wegweisung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
beantragte die Durchführung weiterer Abklärungen durch die Schweizerische Bot-
schaft in Nigeria. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den
Erwägungen eingegangen. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerde-
führerin einen an die Kantonale Erziehungsberatung H_______ gerichteten Bericht
der Lehrpersonen von C_______ zu dessen Anmeldung für therapeutische
Unterstützung vom 15. September 2005 sowie ein C_______ betreffendes
Schreiben der Kindergarten- und Primarschulkommission Kirchlindach an das
Schulinspektorat vom 17. Januar 2006, beide in Kopie, und eine Erklärung der
Entbindung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht ein.
E. Mit Zwischenverfügung vom 17. Februar 2006 hiess die damals zuständige Ins-
truktionsrichterin der ARK das Gesuch um Aussetzung des Vollzugs der Wegwei-
sung gut und stellte fest, dass über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG im Endentscheid befunden werde. Ferner forderte
sie die Beschwerdeführerin auf, Arztzeugnisse betreffend die vorgebrachten
gesundheitlichen Beschwerden und die Probleme ihres Sohnes, sowie allfällige
weitere Beweismittel nachzureichen.
F. Mit Eingabe vom 15. März 2006 reichte die Beschwerdeführerin folgende Doku-
mente zu den Akten: ein sie betreffendes Arztzeugnis von Dr. med. R. B.,
H_______, vom 22. Februar 2006, einen die Kinder Frances und Junior
betreffenden Bericht der Kantonalen Erziehungsberatung H_______ vom 15. März
2006 sowie eine Bestätigung der Kantonalen Erziehungsberatung betreffend die
Anmeldung von B_______ für eine Gruppentherapie vom 2. Februar 2006.
G. Mit Eingabe vom 19. April 2006 reichte die Beschwerdeführerin folgende weiteren
Beweismittel nach: ein Kärtchen betreffend Behandlung bei Dr. L., Universitäre
Psychiatrische Dienste H_______, eine Steuerquittung vom 21. Dezember 1990
sowie eine Rechnung der nationalen Elektrizitätsgesellschaft Nigerias vom
Februar 2001, gerichtet an Frau R.U., welche eine Grosstante der
Beschwerdeführerin sei.
H. Mit Eingabe vom 4. Mai 2006 reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht der
Psychologin M.M., H_______, vom 2. Mai 2006, betreffend die Tochter B_______,
4ein.
I. Mit Eingabe vom 14. Juni 2006 reichte die Beschwerdeführerin ein sie betreffen-
des ärztliches Zeugnis der Universitären Psychiatrischen Dienste H_______ vom
12. Mai 2006 ein.
J. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2006 reichte die Beschwerdeführerin die Schachtel
eines Medikamentes ein, welches ihrem Sohn verschrieben worden sei.
K. Mit Eingabe vom 15. Februar 2006 (recte: 2007) reichte die Beschwerdeführerin
eine Einladung der Universitären Psychiatrischen Dienste H_______ vom 9.
Februar 2007 zu einem Abklärungsgespräch betreffend den Sohn C_______, ein
für C_______ ausgestelltes Rezept sowie einen Artikel aus der Zeitung
"Fluchtpunkt" der Schweizerischen Flüchtlingshilfe; Ausgabe Nr. 35, Dezember
2006, in Kopie ein.
L. Mit Zwischenverfügung vom 14. März 2007 forderte der zuständige Instruktions-
richter die Beschwerdeführerin auf, aktuelle ärztliche Berichte bezüglich der gel-
tend gemachten gesundheitlichen Probleme von ihr und ihren Kindern einzurei-
chen.
M. Innert der mit Zwischenverfügung vom 27. März 2007 auf Antrag vom 22. März
2007 hin erstreckten Frist reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. April
2007 ein sie betreffendes ärztliches Zeugnis der Universitären Psychiatrischen
Dienste H_______ (UPD) vom 4. April 2007 und mit Eingabe vom 12. April 2007
(Poststempel) einen ärztlichen Bericht von Dr. med. R. N., I_______. vom 11. April
2007, zu den Akten.
N. Mit Eingabe vom 27. April 2007 reichte die Beschwerdeführerin ferner einen
Bericht von M.M., Fachpsychologin, H_______, vom 5. April 2007 betreffend die
Tochter B_______ sowie einen Bericht der kantonalen Erziehungsberatung und
der Universitären Psychiatrischen Dienste H_______ vom 19. April 2007
betreffend Sohn C_______ ein.
O. In ihrer Vernehmlassung vom 31. Mai 2007 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung
fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
51.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG;
SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfü-
gungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehö-
ren Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG;
SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgül-
tig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG; SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung
der am 1. Januar 2007 bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrens-
recht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführerin ist
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist
mithin einzutreten.
3.
3.1 Die Wiedererwägung wird im Gegensatz zur Revision im VwVG nicht explizit gere-
gelt. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird
jedoch gestützt auf Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ein Anspruch auf Wiedererwä-
gung anerkannt, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt nach einem rechts-
kräftigen Verwaltungs- oder Verwaltungsgerichtsentscheid in entscheidwesentli-
cher Art und Weise verändert hat (BGE 109 Ib 251 f.; URSINA BEERLI-BONORAND, Die
ausserordentlichen Rechtsmittel des Bundes und der Kantone, Zürich 1985,
S. 178). Nach ständiger, vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführter Praxis der
ARK (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommissi-
on [EMARK] 1995 Nr. 21 S. 202 f.) wird der Begriff der Wiedererwägung in mehr-
deutigem Sinn verwendet, wobei im Wesentlichen drei Konstellationen erfasst wer-
den.
3.1.1 In seiner ersten Bedeutung stellt sich ein Wiedererwägungsgesuch als blosser
Rechtsbehelf dar, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde kein An-
spruch besteht.
3.1.2 In der zweiten Bedeutung meint der Begriff der Wiedererwägung den Widerruf
einer unangefochten gebliebenen, formell rechtskräftigen Verfügung, die sich als
ursprünglich fehlerhaft erweist (vgl. Praxis der ARK in EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a,
S 103 f.). Analog zur gesetzlichen Regelung von Art. 66 VwVG leitet die Praxis
dabei unmittelbar aus Art. 29 Abs. 1 BV einen Anspruch auf Wiedererwägung ab,
sofern Revisionsgründe geltend gemacht werden können.
3.1.3 In seiner letzten Bedeutung schliesslich bezeichnet der Begriff der Wiedererwä-
gung die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an nachträglich ein-
6getretene Veränderungen der Sachlage, demnach die Neuregelung eines Rechts-
verhältnisses, welche der neu eingetretenen Sachlage Rechnung trägt (vgl. Praxis
der ARK in EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.). Dabei ist unbedeutend, ob die
ursprüngliche Verfügung unangefochten geblieben oder in einem ordentlichen
Rechtsmittelverfahren angefochten worden ist.
3.1.4 Eine Wiedererwägung fällt jedoch dann nicht in Betracht, wenn lediglich eine neue
Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeige-
führt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen
Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht wer-
den können (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104).
4. Den Anspruch auf Behandlung des Wiedererwägungsgesuches hat die Vorinstanz
vorliegend nicht in Abrede gestellt; sie ist denn auch - zu Recht - materiell auf das
Gesuch eingetreten.
5.
5.1 Das BFM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung zunächst aus, dass
die von der Beschwerdeführerin eingereichten Beweismittel nicht neu oder erheb-
lich im revisionsrechtlichen Sinne seien. Die im zu den Akten gegebenen Todes-
schein ihres Lebenspartners angegebene Todesursache stehe im Widerspruch zu
ihren diesbezüglichen Aussagen. Die Beweismittel zum Beleg ihrer Wohnadressen
in D_______ und E_______ seien nicht geeignet, die aufgrund ihrer
ausweichenden Aussagen und der klaren Ergebnisse der Botschaftsabklärung
berechtigten Zweifel auszuräumen. Die beiden Bestätigungsschreiben von "Pastor
R_______" der "G_______ Church" würden formelle Mängel aufweisen und
stünden inhaltlich im Widerspruch zu den Aussagen der Beschwerdeführerin,
weshalb sie nicht beweistauglich seien. Ebenso erschienen die eine Tante der
Beschwerdeführerin namens F_______ betreffenden Dokumente als
unglaubwürdig, da weder der vollständige Name noch weitere Personalien
angegeben seien, obwohl es sich um amtliche Dokumente handle. Im Weiteren
werde bezüglich der Existenz des Chief J_______ auf die sorgfältigen
Abklärungen im Rahmen der Botschaftsanfrage verwiesen. Im Übrigen würden
dessen angebliche Repressalien gegenüber der Beschwerdeführerin den
soziokulturellen Regeln und Traditionen ihres Heimatlandes widersprechen.
Bezüglich der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten medizinischen Probleme
sei zu beachten, dass das eingereichte Arztzeugnis vom 18. Oktober 2005 nicht zu
überzeugen vermöge, da es die Reisefähigkeit verneine, obwohl keine exakte
Diagnose gestellt werde. Zudem falle auf, dass die Beschwerdeführerin die
gesundheitlichen Probleme erst auf Wiedererwägungsgebene vorbringe, obwohl
sie im ordentlichen Verfahren hinreichend Gelegenheit dazu gehabt hätte.
5.2 Zur Begründung ihrer Beschwerde hielt die Beschwerdeführerin an der Erheblich-
keit der neu eingereichten Beweismittel fest. Wahrscheinlich habe der Bruder ihres
Lebenspartners bei der Ausstellung des Todesscheines eine falsche Todesur-
sache angegeben, um das Ansehen der Familie zu wahren. Betreffend den Vor-
wurf der widersprüchlichen Adressangaben sei zu beachten, dass ihre Angaben
übereinstimmend seien, jedoch jeweils unterschiedlich transkribiert worden seien.
7Zudem hätten Adressen in Nigeria nicht den gleichen Stellenwert wie in der
Schweiz. Die Behauptung in der Botschaftsabklärung, dass ihre Familie an der von
ihr angegebenen Adresse in D_______ unbekannt sei, werde zurückgewiesen.
Generell sei der Beweiswert von Botschaftsabklärungen in Zweifel zu ziehen, da
das Vorgehen der damit beauftragten Personen und die Qualität der Abklärungen
nicht überprüft werden könnten. Der eingereichte Brief ihres Vaters sei im Übrigen
ein stichhaltiges Beweismittel dafür, dass ihre Familie an der von ihr genannten
Adresse gelebt habe. Nach dem Tod ihres Lebenspartners habe sie zuerst Pastor
K_______ in E_______ aufgesucht und erst darauf Pastor R_______ der
G_______ Church in D_______ kontaktiert. Dieser sei nun ihre einzige
Kontaktperson in Nigeria. Die von der Vorinstanz gerügten formellen Mängel des
Bestätigungsschreibens von Pastor R_______ seien nicht stichhaltig. Ihre Tante
F_______ sei eine relativ bekannte Person, weil sie seit längerer Zeit eine
Lebensmittelladen führe. Daher habe die Angabe nur des Vornamens auf den
Dokumenten durchaus genügt. An der Existenz von Chief J_______ werde
festgehalten. Ferner würden ihre Ausführungen keineswegs den Traditionen
Nigerias widersprechen. Da sie mit ihrem Lebenspartner zwei Kinder gehabt habe,
habe sie von ihren Eltern nicht mehr an den Chief J_______ übergeben werden
können. Dadurch habe sie dessen Zorn auf sich gezogen. Dessen Repressalien
stellten eine indirekte staatliche Verfolgung dar. Die traditionellen Chiefs hätten in
Nigeria nach wie vor Macht und erheblichen Einfluss auf die staatlichen Behörden,
weshalb sie von dieser Seite keinen Schutz erwarten könne. Schliesslich habe es
die Vorinstanz zu Unrecht unterlassen, genauere Angaben zu ihren
gesundheitlichen Beschwerden zu verlangen. Sie habe nunmehr ihr Ärztin
beauftragt, ein ausführlicheres Zeugnis zu erstellen. Der Wegweisungsvollzug sei
schliesslich auch deshalb als unzumutbar zu erachten, weil ihre beiden Kinder
traumatisiert seien, sie über keinen Kontakt mehr zu ihren Angehörigen im
Heimatland verfüge und ohne Ausbildung und Einkommen sei.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin hat im Wiedererwägungsverfahren zunächst neue Doku-
mente zum Beleg ihrer anlässlich des erstinstanzlichen Verfahrens als unglaubhaft
erachteten Vorbringen eingereicht und macht damit den qualifizierten Wiedererwä-
gungsgrund des Bestehens neuer erheblicher Beweismittel im Sinne von Art. 66
Abs. 2 Bst. a VwVG geltend.
6.1.1 Der am 30. September 2005 ausgestellte Todesschein betreffend den Lebenspart-
ner der Beschwerdeführerin ist nicht geeignet, die von ihr geltend gemachte Ver-
folgung zu belegen, zumal die Todesursache darin nicht angegeben ist. Ebenso
nicht beweiskräftig ist die eidesstattliche Erklärung ("affidavit") des Bruders des
Verstorbenen gleichen Datums, da sie keine Gewähr für die Richtigkeit der beglau-
bigten Aussage bietet. Insbesondere hat das BFM zu Recht festgestellt, dass die
darin angegebene Todesursache (kurze Krankheit) im Widerspruch zu den Vor-
bringen der Beschwerdeführerin steht. Die auf Beschwerdeebene angegebene
Erklärung dafür, dass ihr Bruder eine falsche Todesursache angegeben habe, ist
unplausibel und nicht nachvollziehbar und vermag die zutreffende Einschätzung
der Vorinstanz nicht umzustossen.
86.1.2 Da die beiden Unterstützungsschreiben von "Pastor R_______" der "G_______
Church* vom 26. Juli 2005 und 22. August 2005 im Wesentlichen bloss unsubs-
tanziierte und allgemeine Aussagen enthalten und insbesondere nicht ausgeführt
wird, worauf die Einschätzung des Pastors beruht, dass die Beschwerdeführerin
nach wie vor gefährdet wäre, müssen sie inhaltlich als Gefälligkeitsschreiben ohne
relevanten Beweiswert bewertet werden. Ob das BFM zu Recht formelle Mängel
der beiden Schreiben gerügt hat, kann bei diesem Ergebnis offen gelassen wer-
den.
6.1.3 Ferner sind die beiden Schreiben des Vaters der Beschwerdeführerin mit dessen
Briefkopf inklusive Adresse vom 25. Februar 1992 und 20. August 1996, sowie
dessen Bankkarte, ungeachtet der Frage, ob sie die Adressangaben der
Beschwerdeführerin zu belegen vermögen, jedenfalls nicht geeignet, die von ihr
geltend gemachte Verfolgung zu untermauern. Dasselbe gilt für die auf Beschwer-
deebene eingereichte Steuerquittung zuhanden einer Grosstante der Beschwerde-
führerin namens "L_______" und eine an diese gerichtete Rechnung des
Elektrizitätswerkes, nachdem die Beschwerdeführerin nicht nachzuweisen vermag,
dass diese Person mit ihr verwandt ist.
6.1.4 Ebenso fehlt es der Steuerquittung zuhanden der Tante "F_______" der
Beschwerdeführerin und den beiden von dieser ausgestellten eidesstattlichen
Erklärungen ("Affidavits") an der Beweistauglichkeit. In Übereinstimmung mit der
Vorinstanz sind erhebliche Zweifel an der Echtheit der Steuerquittung angebracht,
da das Fehlen jeglicher Personalien ausser des Vornamens auch im
nigerianischen Kontext als offensichtlich realitätsfremd erscheint. Die beiden
"Affidavits" haben keinerlei Beweiswert, da sie bloss auf den Angaben von
"F_______" selber beruhen.
6.1.5 Schliesslich ist auch die in Kopie eingereichte Geburtsurkunde der Beschwerde-
führerin nicht geeignet, ihre Asylvorbringen zu untermauern, zumal ihre Identität im
ordentlichen Verfahren nicht bestritten war.
6.1.6 Insgesamt vermögen die von der Beschwerdeführerin im Wiedererwägungsverfah-
ren eingereichten Dokumente die erheblichen Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer
vagen und konstruiert wirkenden Ausführungen nicht auszuräumen und sind nicht
geeignet, das Ergebnis der sorgfältigen und umfassenden Abklärungen der
Schweizer Botschaft in Nigeria in Frage zu stellen. Demzufolge fehlt es den
genannten Beweismitteln an der Erheblichkeit im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a
VwVG.
6.2 Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin das Vorliegen eines qualifizierten Wie-
dererwägungsgrundes im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. b VwVG (Übersehen
aktenkundiger wesentlicher Tatsachen) geltend, da sich die Vorinstanz in ihrer
Verfügung vom 29. Juni 2005 zu Unrecht alleine auf das Ergebnis der Botschafts-
abklärung abgestützt habe, ohne ihre ausführlichen und glaubhaften Ausführungen
zu berücksichtigen. Das Übersehen einer Tatsache setzt voraus, dass der Richter
versehentlich ein bestimmtes Aktenstück beziehungsweise eine daraus hervorge-
hende Tatsache nicht berücksichtigt oder unrichtig verstanden hat. Das Übersehen
bezieht sich aber nicht auf eine allfällig unrichtige Würdigung (vgl. EMARK 1999
Nr. 4 E. 5a S. 24 f.). Vorliegend hat die Vorinstanz die Ausführungen der
Beschwerdeführerin in der Verfügung vom 29. Juni 2005 offensichtlich nicht über-
9sehen, wurden sie doch im Rahmen der Darstellung des Sachverhalts in gebüh-
render Ausführlichkeit wiedergegeben und in den Erwägungen ausdrücklich
gewürdigt. Dass in den Augen der Beschwerdeführerin ihre Aussagen zu Unrecht
als unglaubhaft erachtet wurden, stellt eine Rechtsfrage dar und betrifft nicht den
Sachverhalt, weshalb klarerweise kein qualifizierter Wiedererwägungsgrund vor-
liegt (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 261 Rz 742, mit weiteren Hinweisen).
6.3 Soweit die Beschwerdeführerin grundsätzliche Kritik an der Qualität der Bot-
schaftsabklärungen im Allgemeinen übt und rügt, dass diesen eine zu hohe
Beweiskraft beigemessen werde, muss dies als appellatorische Kritik an der Sach-
verhaltswürdigung im ordentlichen Verfahren gewertet werden, welche im Rahmen
eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs nicht berücksichtigt werden kann
(vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich, 1985, S. 133 f.; KÖLZ/
HÄNER, a.a.O., S. 259, Rz. 737).
6.4 Schliesslich sind auch die Anträge der Beschwerdeführerin auf weitere Botschafts-
abklärungen in ihrem Heimatland betreffend die Existenz von Chief J_______ und
ihrer Tante F_______ sowie auf Nachforschungen zum Tod ihres Lebenspartners
bei Nachbarn in Lagos und zur Feststellung eines allfälligen Grundbucheintrags
betreffend das Haus ihrer Familie abzuweisen. Die Beschwerdeführerin hat nicht
darzulegen vermocht, inwiefern derartige weitere Ermittlungen geeignet wären,
wesentliche neue Sachverhaltselemente aufzudecken, zumal sich solche ange-
sichts der überaus vagen Angaben der Beschwerdeführerin sehr schwierig gestal-
ten würden.
6.5 Zusammenfassend gelangt das Gericht zum Schluss, dass keine qualifizierten
Wiedererwägungsgründe im Sinne von Art. 66 Abs. 2 VwVG vorliegen, welche die
Annahme einer ursprünglichen Fehlerhaftigkeit der vorinstanzlichen Verfügung
vom 29. Juni 2005 rechtfertigen würden.
7. Im Weiteren hat die Beschwerdeführerin eine wesentliche Veränderung der Sach-
lage aufgrund der Verschlechterung des Gesundheitszustandes von ihr und ihren
Kindern geltend gemacht, welcher nunmehr den Vollzug der Wegweisung als
unzumutbar erscheinen lasse.
7.1 Soweit die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges betreffend, ist fest-
zuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) grundsätzlich auch eine drohende erhebliche gesund-
heitliche Gefährdung eine Rückführung in den Heimatstaat als mit Art. 3 der
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. Novem-
ber 1950 (EMRK, SR 0.101) nicht vereinbar erscheinen lassen kann. Dies wurde
jedoch vom EGMR bisher nur in einem Fall aufgrund aussergewöhnlicher
Umstände bejaht (vgl. dazu EMARK 2005 Nr. 23 Erw. 5.1. S. 211 f. mit weiteren
Hinweisen). Vorliegend ist festzustellen, dass eine medizinische Behandlung von
Psychiatriepatienten in Nigeria in gewissem Umfang gewährleistet ist. Auch wenn
diese nicht dieselbe Qualität wie in der Schweiz aufweist, ist die gesundheitliche
Gefährdung der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder durch eine allenfalls weniger
adäquate Behandlung nicht derart gross, dass eine solche als "unmenschlich" oder
10
"erniedrigend" im Sinne von Art. 3 EMRK bezeichnet werden kann.
7.2 Gemäss Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG, SR 142.20) ist der Vollzug der Wegwei-
sung nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in
ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Bestim-
mung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst Ausländerin-
nen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Vorausset-
zungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoule-
ment-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer
Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im
Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr
ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendi-
ge medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht -
wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwieder-
bringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaf-
ten Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem
Tod ausgeliefert wären (EMARK 1995 Nr. 5 S. 47 E. 6e, 1994 Nr. 20 S. 155 ff.,
Nr. 19 S. 145 ff., Nr. 18 S. 139 ff.). Sind von einem allfälligen Wegweisungsvoll-
zug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindes-
wohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt
aus einer völkerrechtskonformen Auslegung des Art. 14a Abs. 4 ANAG im Licht
von Art. 3 Abs. 1 der Konvention über die Rechte des Kindes vom 20. November
1989 (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämt-
liche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegwei-
sung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das Kindeswohl können namentlich fol-
gende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung
sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner
Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstüt-
zungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Aus-
bildung, Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der
Schweiz (vgl. EMARK 2005 Nr. 6 E. 6. S. 55 ff.; 1998 Nr. 13 S. 98 f. E. 5e.aa).
7.3 Zunächst ist festzustellen, dass sich aus der allgemeinen Lage in Nigeria kein
Wegweisungshindernis ableiten lässt, da gemäss konstante Praxis der ARK nicht
von einer dort herrschenden Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden
kann (EMARK 1999 Nr. 27).
7.4 Im Folgenden ist zu prüfen, ob in Bezug auf die von den Beschwerdeführern gel-
tend gemachten individuellen Wegweisungshindernisse eine wesentliche Ände-
rung der Sachlage eingetreten ist.
7.4.1 Die Beschwerdeführerin leidet einerseits gemäss den Arztzeugnissen von
Dr. med. FMH R. B., H_______, vom 18. Oktober 2005 und 22. Februar 2006
unter einer Schilddrüsenüberfunktion und anämisierenden Menorrhagie. Es sei
deshalb eine regelmässige Überwachung der Schilddrüse sowie des Blutbildes
angezeigt. Ausserdem war die Beschwerdeführerin von 24. März 2006 bis 29. Juni
2006 und ist wiederum seit 16. Februar 2007 bei den Universitären Psychiatri-
schen Diensten H_______ wegen einer rezidivierenden mittelgradigen
11
depressiven Störung in therapeutischer und medikamentöser Behandlung. Obwohl
eine leichte Verbesserung eingetreten sei, sei eine Fortsetzung der Behandlung
notwendig (vgl. Arztzeugnisse der Universitären Psychiatrischen Dienste
H_______ vom 12. Mai 2006 und 4. April 2007).
7.4.2 Beide Kinder der Beschwerdeführerin wurden von ihren jeweiligen Lehrpersonen
im September 2005 (C_______) respektive Oktober 2005 (B_______) bei der
Kantonalen Erziehungsberatung H_______ zur psychotherapeutischen
Unterstützung angemeldet. Bei beiden liegen Symptome einer posttraumatischen
Belastungsstörung vor (vgl. Bericht von S. G., Kantonale Erziehungsberatung
H_______, vom 15. März 2006).
Bei der Tochter C_______ wurde eine komplexe posttraumatische Belastungsstö-
rung (PTBS) mit Albträumen, Enuresis diurna und nocturna und einer Anpassungs-
störung diagnostiziert (ICD 10 F 43.1/ F 51.5/ F 98.0/ F43.2/ 6.0/ 7.0/ 7.1). Sie ist
seit Februar 2006 in gruppen- beziehungsweise einzelpsychotherapeutischer
Behandlung, durch welche erste Verbesserungen und Fortschritte erzielt werden
konnten. Sie benötigt gemäss den Berichten der behandelnden Fachperson noch
eine längerdauernde psychotherapeutische Behandlung. Im Falle der Rückkehr in
den Heimatstaat sei mit einer Retraumatisierung und damit einer Verstärkung des
PTBS zu rechnen, was eine Gefährdung ihrer Entwicklung bedeuten würde (vgl.
Berichte von M. M., Fachpsychologin FSP, H_______, vom 2. Mai 2006 und 5.
April 2007).
Sohn C_______ zeigt massive Verhaltensauffälligkeiten (Bericht vom 15. Septem-
ber 2005). Er leidet unter einer Hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens mit
emotionaler Störung und Enuresis diurna und nocturna. Wegen wiederkehrenden
Aggressionsdurchbrüchen wird er seit September 2006 medikamentös behandelt
und er wurde im Januar 2007 zur teilstationären eventuell stationären Behandlung
in der Universitären Kinder- und Jugendpsychiatrie angemeldet. Die Rückschaf-
fung in den Heimatstaat würde zu einer weiteren Destabilisierung seiner psychi-
schen Befindlichkeit führen, welche seine Entwicklung stark gefährden würde (vgl.
Arztzeugnis von Dr. med. E. S., Kinder- und Jugendpsychiatrische Poliklinik
H_______ und S. G., Kinder- und Jugendpsychologin, Kantonale Erziehungsbe-
ratung H_______, vom 19. April 2007).
7.4.3 Aus diesen Umständen ist zu schliessen, dass sich der Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin und ihrer Kinder seit dem Abschluss des ordentlichen Verfah-
rens erheblich verschlechtert hat. Aus den Akten ergibt sich ferner, dass die Ursa-
chen ihrer psychischen Erkrankungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf
Erlebnissen und Umständen in ihrem Heimatland basieren dürften, weshalb bei
den bestehenden Krankheitsbildern eine zwangsweise Rückführung dorthin zu
einer psychischen Dekompensation führen könnte, die mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführer hervorrufen würde.
7.5 Es existieren in Nigeria nur einige wenige Institutionen, die eine Behandlung psy-
chiatrischer Erkrankungen anbieten, namentlich in E_______ und D_______. Die
Betreuung ist jedoch im allgemeinen schlecht, da das Personal wenig effizient und
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überarbeitet ist. Insbesondere wird eine psychotherapeutische Behandlung kaum
angeboten (vgl. UK Home Office, Country of Origin Information Report, Nigeria,
1. März 2007, Ziff. 32.18. ff., mit weiteren Hinweisen). Somit steht zwar im
Herkunftsort der Beschwerdeführerin eine psychiatrische Grundversorgung zur
Verfügung. Es erscheint jedoch sehr fraglich, ob die von den Kindern benötigte
spezielle und längerdauernde therapeutische Behandlung gewährleistet wäre.
Zudem ist zu berücksichtigen, dass in Nigeria keine allgemeine Krankenversiche-
rung oder staatliche Gesundheitsversorgung besteht, so dass die Beschwerdefüh-
rerin für die Behandlungskosten selber aufkommen müsste. Es ist jedoch davon
auszugehen, dass dies für sie eine untragbare Belastung darstellen würde, zumal
sie aufgrund der ihr obliegenden Kinderbetreuung und ihrer eigenen gesundheit-
lichen Probleme nur in reduziertem Umfang erwerbstätig sein könnte. Zwar ist
davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin entgegen ihren Aussagen in
ihrem Heimatland über ein soziales Netz verfügt, von dem sie eine gewisse Unter-
stützung erwarten könnte, angesichts des Umstandes, dass sie im Wiedererwä-
gungsverfahren diverse Dokumente von Familienangehörigen aus ihrem Heimat-
land eingereicht hat. Es erscheint jedoch nicht gesichert, dass diese Personen in
der Lage und willens wären, die medizinischen Behandlungskosten zu überneh-
men und den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder zu sichern,
zumal psychische Erkrankungen verbreitet als soziales Stigma angesehen werden
und Betroffene häufig von ihren Familien im Stich gelassen werden (vgl. Danish
Immigration Service Nigeria: Report on human rights issues in Nigeria: Joint
British-Danish fact-finding mission to Abuja and Lagos, Nigeria [19. Oktober - 2.
November 2004], Januar 2005, Ziff. 8.2.6.).
7.6 Im Weiteren ist den ärztlichen Berichten zu entnehmen, dass die Beschwerde-
führerin rasch mit der Erziehung ihrer Kinder überfordert ist und daher eine eng-
maschige Erziehungsberatung benötigt. Angesichts der mit einer Rückkehr in den
Heimatstaat verbundenen psychischen Belastung für die ganze Familie und der zu
erwartenden Retraumatisierung der Kinder ist damit zu rechnen, dass sich die
Notwendigkeit einer Unterstützung zur Gewährleistung einer adäquaten Betreuung
der Kinder noch verstärken würde. Indessen dürften in Nigeria keine entsprechen-
den professionellen Beratungseinrichtungen bestehen und es muss bezweifelt
werden, dass die Angehörigen der Beschwerdeführerin die erforderliche intensive
Unterstützung sicherstellen könnten.
7.7 Insgesamt ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit dem Aufbau
einer neuen wirtschaftlichen Existenz und der Betreuung ihrer beiden Kinder über-
fordert sein dürfte und eine Rückkehr nach Nigeria eine existenzielle Bedrohung
der Familie in gesundheitlicher und wirtschaftlicher Hinsicht darstellen würde.
7.8 In Berücksichtigung aller Umstände kommt das Bundesverwaltungsgericht daher
zum Schluss, dass von einer seit Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens
wesentlich veränderten Sachlage auszugehen und der Vollzug der Wegweisung im
heutigen Zeitpunkt als unzumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG zu quali-
fizieren ist; die Beschwerdeführerin und ihre Kinder sind daher vorläufig aufzu-
nehmen.
7.9 Vorliegend finden sich zudem keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass die
Beschwerdeführerin die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet oder in
13
schwerwiegender Weise verletzt hätte (vgl. Art. 14a Abs. 6 ANAG).
8. Die Beschwerde ist daher - soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend - gut-
zuheissen, die Verfügung des Bundesamtes vom 13. Januar 2006 insoweit aufzu-
heben und dieses anzuweisen, den Aufenthalt der Beschwerdeführerin und ihrer
Kinder in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu
regeln; im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wäre der Beschwerdeführerin
aufgrund ihres bloss teilweisen Obsiegens praxisgemäss ein reduzierter Anteil der
Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.-- aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
VwVG; EMARK-Mitteilungen 2002/1). In Anbetracht des Umstandes, dass die
Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht als zum Vornherein aussichtslos
zu bezeichnen war, und unter Berücksichtigung der gemäss Akten weiterhin beste-
henden Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist jedoch das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG - soweit nicht
durch das teilweise Obsiegen der Beschwerdeführer ohnehin gegenstandslos
geworden - gutzuheissen und es sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
10. Die Beschwerdeführerin hat sich für das Verfahren nicht vertreten lassen, weshalb
ihr keine verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind. Aus den Akten gehen
auch keine weiteren zu entschädigende Auslagen hervor. Daher ist ihr keine Par-
teientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 ff. des Regle-
mentes über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie sich gegen den Vollzug der Weg-
weisung richtet; im Übrigen wird sie abgewiesen.
2. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder - in teilweiser
Wiedererwägung der Verfügung vom 29. Juni 2005 - vorläufig aufzunehmen.
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs.
1 VwVG wird - soweit nicht gegenstandslos geworden - gutgeheissen. Es werden
keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (eingeschrieben; Beilage: Vernehmlassung des BFM
vom 31. Mai 2007)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Ref.-Nr. N _______)
- den M_______ des Kantons H_______
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
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