B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5303/2008
U r t e i l v o m 7 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Jean-Pierre Monnet, Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Stella Boleki.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch lic.iur. LL.M. Susanne Sadri, (…)
Beschwerdeführer,
Gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
18. Juli 2008 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der damals noch minderjährige Beschwerdeführer reiste eigenen Anga-
ben zufolge am 10. Mai 2007 aus Eritrea aus und suchte am 19. Juni
2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in Vallorbe um Asyl
nach.
B.
Am 21. Juni 2007 fand im EVZ die Befragung zur Person statt. Mit Verfü-
gung vom 6. Juli 2007 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton Bern
zugewiesen. Am 27. August 2007 fand – im Beisein seiner Vertrauens-
person – eine einlässliche Anhörung zu seinen Asylgründen und am
18. März 2008 ein telefonisches Gespräch im Rahmen einer Lingua-
Expertise statt. Am 9. Juli 2008 wurde er in Begleitung seiner Rechts-
vertreterin erneut angehört und erhielt dabei – unter anderem – die Gele-
genheit, sich zu den Ergebnissen der Lingua-Expertise (Bericht vom 16.
April 2008) zu äussern.
C.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines
Asylgesuchs geltend, er sei in Addis Abeba geboren und habe dort bis
zum Alter von neun Jahren mit seinen Eltern und seinen Geschwistern
gelebt, wobei seine Schwester schon früh (…) ausgewandert sei und sein
Vater gestorben sei. Bei Kriegsausbruch zirka im Jahr 2000 seien seine
Mutter, sein älterer Bruder und er nach Eritrea deportiert worden. Zwei
Jahre nach der Deportation beziehungsweise nach dessen Schulab-
schluss (zwölften Klasse) sei sein älterer Bruder in den Militärdienst ein-
berufen worden. Seither hätten er und seine Mutter ihn nicht wieder ge-
sehen, beziehungsweise das letzte Mal hätten sie ihn vor einem Jahr ge-
sehen, weil er zu diesem Zeitpunkt ins Militär eingezogen worden sei. Da
seine Mutter befürchtet habe, es würde ihm (Beschwerdeführer) auch so
ergehen, habe sie ihn in Eritrea nicht zur Schule geschickt und ihm am
10. Mai 2007 mitgeteilt, er müsse das Land verlassen und in den Sudan
reisen. Kurz darauf sei er zu Hause von einem Schlepper abgeholt wor-
den und zusammen seien sie in einem Landcruiser in den Sudan gefah-
ren. In Khartum habe er zirka einen Monat bei seiner Tante gewohnt, die
seine weitere Reise organisiert habe.
D.
Mit Verfügung vom 18. Juli 2008 – eröffnet am 21. Juli 2008 – wies das
BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 19. Juni 2007 ab, ver-
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neinte die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Auf die Begründung
wird – soweit wesentlich für den Entscheid – in den Erwägungen einge-
gangen.
E.
Mit Beschwerde vom 18. August 2008 focht der Beschwerdeführer die vo-
rinstanzliche Verfügung vom 18. Juli 2008 beim Bundesverwaltungsge-
richt durch seine Rechtsvertreterin an und beantragte, der negative Ent-
scheid des Bundesamts sei aufzuheben und es sei ihm politisches Asyl
zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit des Vollzugs der Weg-
weisung festzustellen und als Folge davon sei er im Sinne von Art. 44
Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht bean-
tragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Zur Stützung seiner eritreischen Staatsangehörigkeit stellte er ein im Aus-
land zu beschaffendes Beweismittel in Aussicht. Ferner reichte er eine
Fürsorgebestätigung (…), vom 8. August 2008 ein.
F.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 27. August 2008 forderte die da-
mals zuständige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer dazu auf, all-
fällige Beweismittel im Original, mit amtlicher Übersetzung und Zustell-
couvert nachzureichen. Die Beurteilung über das Gesuch der unentgeltli-
chen Rechtspflege wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben.
G.
Am 6. Oktober 2008 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung des
Internationalen Komitees des Roten Kreuzes (IKRK) vom (…) ein.
H.
Im Rahmen eines Schriftenwechsels nahm das Bundesamt in einem
Schreiben vom 22. Oktober 2008 zum eingereichten Beweismittel Stel-
lung.
I.
Der Beschwerdeführer reichte am 10. November 2008 im Rahmen des
ihm gewährten Replikrechts eine ihn betreffende englischsprachige Ge-
burtsurkunde (Original) vom (…) 2004 ein.
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J.
Mit Verfügung vom 5. Dezember 2008 wurde die Vorinstanz zu einem
weiteren Schriftenwechsel eingeladen, worauf sie mit Schreiben vom
10. Dezember 2008 nicht von ihrem Standpunkt abwich und die Abwei-
sung der Beschwerde beantragte.
K.
Mit Schreiben vom 22. Dezember 2008 replizierte der Beschwerdeführer.
L.
Am 18. Oktober 2011 reichte der Beschwerdeführer ein weiteres Doku-
ment in fremdsprachiger Schrift mit einer deutschsprachigen Übersetzung
("Familienkarte") ein.
Auf die detaillierten relevanten Ausführungen der Parteien wird in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
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Seite 5
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. In formellrechtlicher Hinsicht führte die Rechtsvertretung des Be-
schwerdeführers aus, es falle eine unfreundliche und nicht angemessene
Befragungsmethode und Vorgehensweise des BFM auf. Der minderjähri-
ge Beschwerdeführer habe erwähnt, dass er bei der Befragung in die Irre
geführt worden sei und deshalb keine Angaben mehr habe machen wol-
len. Er habe ausdrücklich gesagt, "sie haben mir so oder so nicht glauben
wollen". Hiermit wird sinngemäss die unrichtige Feststellung des Sach-
verhalts gerügt, mithin die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes.
3.2. Hierzu gilt es festzuhalten, dass der minderjährige Beschwerdeführer
von der Vorinstanz in Anwesenheit seiner beigeordneten Vertrauensper-
son zu den Asylgründen befragt wurde. Die Durchsicht der Protokolle er-
gibt zudem, dass weder die anwesende Hilfswerkvertreterin noch die Ver-
trauensperson die Art und Weise der Befragung beanstandet haben. Der
Beschwerdeführer selbst bestätigte die Richtigkeit seiner Aussagen nach
erfolgter Rückübersetzung mit seiner Unterschrift, weshalb er sich seine
zu Protokoll gegebenen Angaben vollständig anrechnen lassen muss.
Seine Äusserung, "sie haben mich in die Irre geführt und mir so oder so
nicht glauben wollen" findet in Bezug auf die bemängelte Fragetechnik –
wie vorgängig dargelegt – keine Stütze, zumal die Vorinstanz ihre Verfü-
gung betreffend die Asylvorbringen hinreichend begründet hat. Aus den
vorgenannten Gründen ergibt sich, dass die formellrechtliche Rüge klar
unzutreffend ist.
3.3. Von Amtes wegen ist demgegenüber festzustellen, dass die Vorin-
stanz den Sachverhalt hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs des damals
minderjährigen Beschwerdeführers nicht vollständig feststellte, denn bei
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Seite 6
der Zumutbarkeitsabklärung des Wegweisungsvollzugs des Beschwerde-
führers hätte sie nicht – wie von ihr angenommen – im Sinne einer Re-
gelvermutung von einem tragfähigen Beziehungsnetz ausgehen dürfen,
sondern hätte konkret abklären müssen, wohin und in wessen Obhut der
minderjährige Beschwerdeführer hätte gehen können (vgl. zum Untersu-
chungsgrundsatz nach Art. 12 und Art. 13 VwVG und Art. 22 KRK anstatt
anderer das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6841/2011 vom 15.
Februar 2012 E. 8.3.1, mit weiteren Hinweisen). Die Vorinstanz hat die
Verfügung in diesem Punkt denn auch klar ungenügend begründet. Wäh-
rend des hängigen Beschwerdeverfahrens ist der Beschwerdeführer voll-
jährig geworden, weshalb sich die vorgenannten Fragen zum heutigen
Zeitpunkt nicht mehr stellen. Folglich ist das Verfahren vor der Beschwer-
deinstanz weiterzuführen.
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken.
4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1. Das BFM würdigte in seiner Verfügung vom 18. Juli 2008 die Asyl-
vorbringen aus verschiedenen Gründen als nicht glaubhaft. Der Be-
schwerdeführer habe sich sowohl zu den eigentlichen Asylvorbringen als
auch zu den Lebensumständen in Äthiopien und Eritrea nicht ausführlich
äussern können; zum Teil habe er ausweichend und stereotyp geantwor-
tet, und seine Aussagen hätten jegliche subjektiv geprägte Wahrnehmung
vermissen lassen. Namentlich habe er weder seinen letzten Tag in Asma-
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ra noch die Verabschiedung von seiner Mutter oder die Reise nach Kas-
sala oder das Treffen mit seiner im Sudan lebenden, zuvor nicht gekann-
ten Tante in einer Weise darstellen können, die den Eindruck vermittelt
hätte, eine im Zentrum stehende Person berichte von jenen einschnei-
denden Erlebnissen. Sein Unwissen habe er pauschal mit seinem jugend-
lichen Alter oder seinem schlechten Erinnerungsvermögen begründet.
Auch wenn vom jugendlichen Beschwerdeführer nicht die gleichen Hin-
tergrundinformationen und Zusammenhänge zu erwarten seien wie von
Erwachsenen, hätte von ihm erwartet werden können, dass er die ihm
persönlich widerfahrenen Ereignisse ausführlich und in nachvollziehbarer
Weise hätte erzählen können.
Ein Herkunftsgutachten (Lingua-Expertise) habe ergeben, dass der Be-
schwerdeführer zwar in einem Tigrinya sprechenden Milieu sozialisiert
worden sei und durchaus Worte und Redewendungen des eritreischen
Tigrinya und des in Asmara gesprochenen Dialektes kenne, hingegen für
eine Person, die sieben Jahre in Asmara gewohnt haben will, nur über
ungenügendes lokales Wissen verfüge. Auf das fehlende Wissen ange-
sprochen, habe er keine überzeugenden Erklärungen gehabt, und sich
lediglich damit begnügt, die bisherigen Vorbringen zu wiederholen, wo-
nach er immer zu Hause gewesen sei und das Quartier nie verlassen ha-
be. Aufgrund der unzulänglichen Angaben zu Asmara und seinem dorti-
gen Quartier sei davon auszugehen, dass er nie in Asmara gelebt habe.
Zusätzlich zu den vorgenannten Gründen, die gegen eine Deportation
nach Eritrea und einen langjährigen dortigen Aufenthalt sprechen würden,
habe der Beschwerdeführer hinsichtlich der in Äthiopien besuchten
Schuljahre (fünf bzw. zwei oder drei vgl. A15 S. 4, A27 S. 3 bzw. sieben
Jahre beim Herkunftsexperten), aber auch bezüglich der Rekrutierung
seines Bruders in den eritreischen Militärdienst (zwei Jahre nach Ankunft
der Familie in Eritrea [2002] vgl. A1 S.4, bzw. ein Jahr vor Ausreise [2006]
vgl. A15 S.9) widersprüchliche Angaben gemacht. in Würdigung sämtli-
cher Umstände sei festzustellen, dass die geltend gemachte Vertreibung
aus Äthiopien und der jahrelange Aufenthalt in Asmara, aber auch die
Flucht aus Eritrea und insbesondere die behauptete eritreische Staatsan-
gehörigkeit nicht geglaubt würden. Demzufolge erfülle er die Flüchtlings-
eigenschaft nicht. Mit hoher Wahrscheinlichkeit sei der Beschwerdeführer
Staatsangehöriger Äthiopiens, wo er geboren und aufgewachsen sei.
5.2. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hielt diesen Ausfüh-
rungen entgegen, das BFM stelle angesichts der Tatsache, dass dieser
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Seite 8
im Zeitpunkt der Deportation neun Jahre alt gewesen sei und in Äthiopien
und Eritrea zu diesem Zeitpunkt ein Klima allgemeiner Gewalt, Erniedri-
gung und Unterdrückung geherrscht habe, zu hohe Anforderungen an
den Detaillierungsgrad. Er habe sehr wohl erwähnt, er sei nicht über-
glücklich gewesen, als er seine Mutter und die anvertraute Umgebung
habe verlassen müssen. Die Ausreise habe seine Mutter organisiert, weil
sie Angst um ihn gehabt habe. Um die eritreische Staatsangehörigkeit zu
untermauern, habe er seine in den USA lebende Schwester kontaktiert
und sie um Hilfe gebeten. Seine Mutter wolle er hingegen nicht kontaktie-
ren und so gefährden. Es sei indessen möglich, eine Bestätigung der be-
hördlichen Hilfsorganisation in die Schweiz schicken zu lassen, welche
seiner Mutter nach der Deportation geholfen und die Familie registriert
habe.
Der Beschwerdeführer sei aus Eritrea geflohen, weil er befürchtet habe,
zwangsweise in den Militärdienst rekrutiert zu werden, und nicht Militär-
dienst habe leisten wollen. Die Behandlung von Deserteuren und Militär-
dienstverweigerern zeichne sich durch ein hohes Mass an Brutalität aus
und gemäss Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK)
vom 20. Dezember 2005 (Entscheidungen und Mitteilungen der ARK
[EMARK] 2006 Nr. 3) stelle eine wegen Missachtung der Militärdienst-
pflicht drohende Strafe eine asylrelevante Verfolgung dar, wenn der
Wehrpflichtige wegen seines Verhaltens mit einer Strafe zu rechnen ha-
be, die entweder aus Gründen der Diskriminierung höher ausfalle oder an
sich unverhältnismässig sei (absoluter Malus: politisch motivierte unver-
hältnismässig hohe Bestrafung).
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwer-
deführers angesichts seiner Minderjährigkeit, der Unerfahrenheit mit Be-
hörden und der beschränkten Ausbildung sowie seiner allgemeinen Le-
benserfahrung in den wesentlichen Punkten übereinstimmend genug ge-
wesen seien, um den Anforderungen an die Glaubhaftmachung standzu-
halten. Der Beschwerdeführer wäre bei einer Rückkehr nach Eritrea in
asylrelevanter Weise gefährdet, weshalb ihm politisches Asyl zu gewäh-
ren sei.
5.3. Zu den im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingereichten Beweis-
mitteln (Bestätigung des IKRK vom (…), Geburtsurkunde vom (…) 2004,
Familienkarte vom (…) 2009) führte der Beschwerdeführer ergänzend
aus, seine Mutter habe die Bestätigung des IKRK bei ihrer Ausreise aus
Addis Abeba erhalten, als sie mit ihren drei Kindern nach Eritrea depor-
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tiert worden sei. Von der Existenz einer Geburtsurkunde habe er nichts
gewusst und da er keinen direkten Kontakt zu seiner Mutter habe, könne
er im Moment auch keine näheren Angaben zum Ausstellungsdatum des
Geburtsscheins machen. Die als Familienausweis geltende Familienkarte
habe seine Mutter im Jahre 2009 erhalten. Inhaltlich werde darin bestä-
tigt, dass sie und ihre drei Kinder wegen des Krieges von Äthiopien nach
Eritrea ausgeschafft worden seien. Mit diesen Dokumenten würden seine
bisherigen Angaben bekräftigt.
5.4. Das BFM führte dagegen in seinen Vernehmlassungen vom 22. Ok-
tober 2008 und 10. Dezember 2008 aus, unabhängig davon, ob die Bes-
tätigung des IKRK käuflich erworben werden könne oder echt sei, vermö-
ge sie den geltend gemachten Sachverhalt nicht zu belegen, denn daraus
gehe lediglich hervor, dass die genannte Person am (…) 1999 vom IKRK
im Gefängnis besucht worden sei, aber zum Grund der Festnahme und
zum weiteren Schicksal der genannten Person, insbesondere zur geltend
gemachten Deportation seien keine Angaben gemacht worden. Dass es
sich bei der genannten Person tatsächlich um die Mutter des Beschwer-
deführers handle, werde durch dieses Dokument nicht belegt und der Be-
schwerdeführer habe keine eigenen Identitätsdokumente oder Ausweis-
papiere eingereicht. Die eingereichte Geburtsurkunde sei nicht ein
rechtsgenügliches Identitätspapier im Sinne der Rechtsprechung. Zudem
könnten diese Dokumente leicht käuflich erworben werden. Die nachge-
reichten Dokumente seien daher ungeeignet, die Vorbringen zu belegen.
5.5. Demgegenüber wurde seitens des Beschwerdeführers mit Schreiben
vom 22. Dezember 2008 ausgeführt, die Argumentation der Vorinstanz
sei mager, und es stelle sich die Frage, warum er – wenn solche Doku-
mente käuflich wären – diese nicht schon vor seiner Ausreise gekauft hät-
te. Es handle sich bei der Geburtsbestätigung vielmehr um ein gültiges,
behördlich einwandfreies und echtes Dokument, welches seine eritrei-
sche Herkunft belege und die Verbindung zu seinen Eltern nachweise.
Der Beschwerdeführer sei seiner Mitwirkungspflicht in genügender Weise
nachgekommen und habe alle Möglichkeiten ausgeschöpft, um seine
Identität und Nationalität zu beweisen.
6.
Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sind
von vornherein ausgeschlossen, wenn eine Person mit einer Staatsange-
hörigkeit, die in einem Drittstaat Verfolgung erlitten oder zu befürchten
hat, den Schutz ihres Heimatstaates in Anspruch nehmen kann (vgl. WAL-
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TER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S.
34 f.; UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1979, Neuauflage: UNHCR Österreich
2003, Rz. 90).
6.1. Es ist folglich vorab zu prüfen, welche Staatsangehörigkeit der Be-
schwerdeführer aufweist beziehungsweise, welches der beiden Länder
(Äthiopien oder Eritrea) sein Heimatstaat ist.
6.1.1. Eritrea erlangte seine Unabhängigkeit im Jahre 1993 am Ende ei-
nes jahrzehntelangen äthiopischen Bürgerkrieges. Die aus diesem Krieg
hervorgegangenen siegreichen Parteien, die Eritrean Peoples Liberation
Front (EPLF) und die Tigrean Peoples Liberation Front (TPLF) rekrutier-
ten ihre Mitglieder aus der tigrinischen Bevölkerung im heutigen Eritrea
(EPLF) beziehungsweise im Norden des heutigen Äthiopiens (TPLF). Be-
reits vor Ende des Bürgerkriegs hatten sich die beiden Parteien über ein
Referendum verständigt, das im Falle eines Sieges abgehalten werden
sollte. Das Referendum wurde im Jahr 1993 mit Unterstützung der neuen
tigrinischen Eliten sowohl Äthiopiens als auch Eritreas durchgeführt und
führte mit einer Zustimmung von 99,8 % zur Unabhängigkeit Eritreas. Mit
der Verschlechterung der bilateralen Beziehungen von Äthiopien und Erit-
rea in den Jahren 1998 bis 2002 setzte sich in Äthiopien die Auffassung
durch, dass Personen, die sich im Jahr 1993 an der Abstimmung für die
Unabhängigkeit Eritreas beteiligt oder Eritrea sonst irgendwie unterstützt
hatten, einen Akt der Entfremdung demonstriert hätten, die mit der äthio-
pischen Staatsangehörigkeit nicht vereinbar sei. Gewissen Äthiopiern und
Äthiopierinnen mit eritreischer Abstammung wurde die äthiopische
Staatsangehörigkeit entzogen (vgl. EMARK 2005 Nr. 12 mit weiteren
Hinweisen; Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH, Identitätsdokumente in
ausgewählten afrikanischen Flüchtlings-Herkunftsländern, Themenpapier
vom 3. März 2005, S. 7).
6.2. Unbestrittenermassen gab der Beschwerdeführer weder bei den
Asylbehörden noch auf Beschwerdeebene rechtsgenügliche Identitäts-
ausweise im Sinne von Art. 1a Bst. c der Asylverordnung 1 (AsylV 1;
142.311) zu den Akten. Die im Oktober 2008 auf Beschwerdeebene
nachgereichte, in Asmara ausgestellte Geburtsbescheinigung erfüllt die
Anforderungen an einen rechtsgenüglichen Identitätsausweis bei Weitem
nicht, weshalb ihr auch kein diesbezüglicher Beweiswert zukommt, zumal
auch die für ein offizielles Dokument erforderlichen Qualitätsmerkmale
fehlen. Anlässlich der Befragungen bei der Vorinstanz gab der Beschwer-
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Seite 11
deführer an, er sei am 14. Oktober 1991 in Addis Abeba geboren und ha-
be mit seinen Eltern bis im Jahr 2000 in Äthiopien gelebt (vgl. A1 S. 1 –
4). Seine Eltern seien eritreische Staatsangehörige. Deren angebliche
Herkunft beziehungsweise deren Geburtsort "Asmara" geht indessen nur
aus der Geburtsbescheinigung hervor, welche erst im Jahre 2004 ausge-
stellt wurde. Dabei ist nicht nachvollziehbar, wozu sie erst zu diesem
Zeitpunkt, vier Jahre nach der angeblichen Deportation und drei Jahre vor
der Ausreise des Beschwerdeführers – auf Englisch – hätte ausgestellt
werden sollen. Die im Jahr 2008 nachgereichte eritreische Geburtsbe-
scheinigung verfügt somit über keine Beweiskraft, weder in Bezug auf die
eritreische Nationalität des Beschwerdeführers noch die Herkunft dessen
Eltern. Überdies gehörte die Stadt Asmara zum Zeitpunkt der Geburt der
Eltern (1951) zum Staatsgebiet Äthiopiens, weshalb davon auszugehen
ist, dass diese zu jenem Zeitpunkt äthiopische Staatsangehörige waren.
6.3. Gemäss Art. 6 der äthiopischen Verfassung vom 22. August 1995 er-
langt jede Person mit einem oder zwei äthiopischen Elternteilen, welche
die äthiopische Staatsangehörigkeit haben, die äthiopische Staatsange-
hörigkeit (vgl. UK Home Office, Country of Origin Information Report,
Ethiopia, vom 14. Februar 2007, S. 150, RN 31.01). Das Recht auf die
äthiopische Staatsbürgerschaft wird in Artikel 33 der Verfassung im Wei-
teren so geregelt, dass niemand diese gegen seinen Willen – auch im
Falle einer Heirat mit einer ausländischen Person – verliert. Gemäss dem
früher geltenden äthiopischen Nationalitätengesetz von 1930 erhielt das
Kind einer gemischten Ehe automatisch die Nationalität des Vaters. Sollte
in einer gemischten Ehe die Mutter äthiopische Bürgerin sein, musste
hingegen der Nachweis erbracht werden, dass das Kind nicht bereits die
Nationalität des Vaters erlangt hatte. Dieses Gesetz wurde durch die
Proclamation on Ethiopian Nationality vom 23. Dezember 2003 (Procla-
mation No. 378/2003) ersetzt. Diese nimmt in ihrem Art. 3 den Art. 6 der
Verfassung auf und proklamiert, dass alle Personen mit einem oder bei-
den äthiopischen Elternteilen automatisch Äthiopier sind. Art. 20 des Na-
tionalitätengesetzes hält fest, dass die äthiopische Staatsangehörigkeit
verliert, wer eine andere Staatsangehörigkeit annimmt. Dabei wird präzi-
siert, dass wer durch Geburt eine andere Nationalität erhält, die äthiopi-
sche Staatsangehörigkeit auf Antrag und mit explizitem Verzicht auf die
fremde Nationalität behalten kann (vgl. dazu WRITENET, Ethiopia: A So-
ciopolitical Assessment, Mai 2006, Kapitel 6.4).
6.4. Aufgrund der geschilderten Gesetzeslage in Äthiopien und der Aus-
sagen des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass er die äthiopi-
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Seite 12
sche Staatsangehörigkeit sowohl zum Zeitpunkt seiner angeblichen De-
portation von Äthiopien nach Eritrea im Jahr 2000 besass als auch zum
heutigen Zeitpunkt noch besitzt. Vor der Unabhängigkeit Eritreas im Jahr
1993 waren beide Eltern des Beschwerdeführers zwangsläufig äthiopi-
sche Staatsangehörige, zumal es nur den Staat Äthiopien gab. Folglich
ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 3 der Proclamation No.
378/2003 die äthiopische Staatsangehörigkeit automatisch durch seine
Eltern erlangt hat. Dass die Eltern am Unabhängigkeits-Referendum im
Jahre 1993 teilgenommen und mit einem solchen sogenannten "Akt der
Entfremdung" die äthiopische Staatsangehörigkeit verloren hätten, macht
der Beschwerdeführer nicht geltend und geht auch nicht aus den Akten
hervor. Ebensowenig ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
die äthiopische Staatsangehörigkeit durch den Erwerb einer zweiten –
namentlich der eritreischen – Staatsangehörigkeit verloren hat, zumindest
nicht aus dem unter anderem in Art. 20 Abs. 2 Proclamation No. 378/2003
festgehaltenen Grund, wonach eine Geburt ausserhalb des äthiopischen
Staatsgebiets zu einem Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit füh-
ren kann. Auch konnte er nicht glaubhaft machen, dass er die eritreische
Staatsangehörigkeit auf eine andere Weise erhalten hätte.
6.5. Das Bundesverwaltungsgericht stellt somit zusammenfassend in ei-
nem Zwischenergebnis fest, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelun-
gen ist, die eritreische Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen. Dem-
gegenüber ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass
der Beschwerdeführer äthiopischer Staatsangehöriger ist.
7.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob die geltend gemachten Asylgründe, insbe-
sondere die geltend gemachte Deportation und der damit verbundene
langjährige Aufenthalt in Eritrea glaubhaft dargelegt werden konnten.
7.1. Zu Ungunsten des Beschwerdeführers ist die Schilderung der Depor-
tation als zu vage, realitätsfern und damit unglaubhaft zu werten. Auch
wenn es in den Jahren zwischen 1999 und 2002 tatsächlich zu vielen
Deportationen von Äthiopiern mit eritreischer Abstammung gekommen ist,
fehlt es der diesbezüglichen Darstellung des Beschwerdeführers, wonach
er und seine Familie mit anderen Eritreern in einem Bus bis zur Grenze
gefahren und dort in Empfang genommen worden seien – zuerst hätten
sie in einem Haus gewohnt, danach in Asmara eine Wohnung gemietet
(vgl. A15 S. 15) –, offensichtlich an Realkennzeichen, und diese lässt so-
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Seite 13
mit eine persönliche Betroffenheit vermissen. Der auf Beschwerdeebene
vorgebrachte Einwand, angesichts seines damaligen Alters (9 Jahre) ha-
be der Beschwerdeführer ausführlich genug erzählt, greift nicht, denn es
ist mit der Vorinstanz darin übereinzustimmen, dass von Jugendlichen
hinsichtlich persönlich erlebten Erfahrungen durchaus eine ausführliche
Schilderung erwartet werden darf.
7.2. Auch die auf Beschwerdeebene nachgereichten Beweismittel vermö-
gen die angebliche Deportation im Jahr 2000 nicht zu stützen. Einerseits
ist aus der Bestätigung des IKRK vom (…) nicht zu erkennen, aus wel-
chem Grund die Mutter des Beschwerdeführers bei der Bundespolizei in
Äthiopien festgehalten worden ist. Andererseits werden damit die vor der
Beschaffung des Beweismittels gemachten Aussagen des Beschwerde-
führers, wonach es sich um eine Bestätigung der Hilfsorganisation hand-
le, welche die Familie nach der Deportation nach Eritrea registriert und ihr
geholfen habe, nicht bestätigt. Sodann ist zweifelhaft, ob die zu den Akten
gereichte Familienkarte, die unter anderem die Deportation der darauf
aufgeführten Familienmitglieder bestätigen soll, insbesondere angesichts
ihres Formats, der kleinen Schrift und fehlenden (handschriftlichen) Un-
terschrift eines Beamten die erforderlichen Qualitätsmerkmale aufweist,
um beweistauglich zu sein. Dies aber auch, weil sie erst im Jahr 2009 –
also neun Jahre nach der angeblichen Deportation – ausgestellt worden
sein soll. Es erstaunt weiter, dass die Mutter des Beschwerdeführers erst
zwei Jahre nach dessen Ausreise eine Familienkarte erhalten haben soll
und ihm diese erst zwei Jahre später zugestellt hat. Schliesslich fällt auf,
dass das Geburtsdatum seiner Mutter auf der Familienkarte "02.04.1954"
von den Angaben auf der Bestätigung der IKRK "born in 1951 [Ethiopian
calender]"und der Geburtsbescheinigung "19 July 1959" abweicht und
nicht mit den sich aus dem äthiopischen und gregorianischen Kalender
ergebenden Differenzen zu erklären ist (vgl. http://tana-
/kalander.htm).
7.3. Schliesslich fehlt es den Deportationsvorbringen an Aktualität
(vgl. anstatt anderer das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-
3316/2006 vom 17. August 2009, mit weiteren Hinweisen) und somit an
Asylrelevanz, denn zum heutigen Zeitpunkt besteht keine Gefahr, wegen
eines damals ergangenen Deportationsbefehls nach Eritrea ausgewiesen
zu werden.
7.4. Die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers zum Aufenthalt in
Eritrea beurteilt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit
E-5303/2008
Seite 14
dem BFM als unglaubhaft. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die
vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen (vgl. auch E. 5.1).
7.5. Auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, er fürchte sich
vor einer übermässigen Bestrafung, weil er sich dem eritreischen Militär-
dienst entzogen habe und aus Eritrea illegal ausgereist sei, ist nicht wei-
ter einzugehen, weil er aufgrund seiner festgestellten äthiopischen
Staatsangehörigkeit Schutz in seinem Heimatstaat finden kann. Ein allfäl-
liger Aufenthalt in Asmara ändert nichts daran.
7.6. Zusammengefasst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer kei-
ne asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 und 7
AsylG glaubhaft machen konnte, weshalb das BFM die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers zu Recht verneinte und das Asylgesuch
ablehnte.
8.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 AsylG).
8.1. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).
9.
9.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148).
E-5303/2008
Seite 15
9.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
E-5303/2008
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Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemei-
ne Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
9.4.1. Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg zwischen Äthiopien
und Eritrea wurde im Juni 2000 mit einem von der Organisation für die
Einheit für Afrika (OAU) vermittelten Waffenstillstand und einem von bei-
den Staaten am 12. Dezember 2000 unterzeichneten Friedensabkommen
beendet. Nach dem Abzug der UN-Friedenstruppen aus Eritrea im März
2008 und aus Äthiopien im August 2008 ist es bis zum heutigen Zeitpunkt
nicht mehr zu einem grösseren offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen
Äthiopien und Eritrea gekommen, auch wenn nicht zu verkennen ist, dass
die Beziehungen zwischen Äthiopien und Eritrea als extrem gespannt gel-
ten. Die beiden Länder hatten sich von 1998 bis 2000 einen Krieg über
den Verlauf der gemeinsamen Grenze geliefert, in dem mutmaßlich mehr
als 70'000 Menschen umkamen. Bis heute ist der Grenzverlauf nicht ein-
deutig geklärt und die Region rund um die Ortschaft Badme gilt nach der
innerkoreanischen Grenze als die am stärksten militarisierte der Welt (vgl.
Frankfurter Allgemeine vom 15. März 2012 auf
tuell/politik/ausland/nach-ermordung-zweier-deutscher-aethiopischer-an-
griff-in-eritrea-11685430.html abgerufen am 11. April 2012). Insgesamt
kann trotzdem nicht von einer rechtlich relevanten Verschlechterung der
allgemeinen Lage in Äthiopien gesprochen werden, welche einen Weg-
weisungsvollzugs dorthin als unzumutbar erscheinen liesse.
9.4.2. Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge befinden sich seine
Mutter und sein Bruder in Eritrea. Trifft dies zu, dürfte davon auszugehen
sein, dass er in Äthiopien aufgrund seines zum Zeitpunkt der Ausreise
adoleszenten Alters und seiner fünfjährigen Landesabwesenheit nicht oh-
ne Weiteres auf ein intaktes Beziehungsnetz zurückgreifen kann. Indes-
sen ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass es dem
jungen gesunden Beschwerdeführer gelingen wird, in Addis Abeba in ab-
E-5303/2008
Seite 17
sehbarer Zeit wieder ein Beziehungsnetz aufzubauen und eine Existenz-
grundlage zu erarbeiten. Dabei dürften ihm die in der Schweiz erworbe-
nen Fähigkeiten und Erwerbserfahrungen nützlich sein. Blosse soziale
und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölke-
rung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine Gefährdung im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. weiterhin zutreffende
Rechtsprechung der ARK in EMARK 2003 Nr. 24 E. 5e).
9.5. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
9.6. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
10.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug (…) zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Folglich fällt eine An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4
AuG).
Indessen ist nochmals darauf hinzuweisen, dass das BFM seiner Unter-
suchungspflicht zum Zeitpunkt seines Entscheids nicht nachgekommen
ist (vgl. E. 3.3 vorne), indem es die bei Minderjährigen erforderlichen Ab-
klärungen bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
unterliess (vgl. EMARK 2006 Nr. 24 E. 6.2.4). Die Frage nach dem self-
executing Charakter der KRK hätte denn auch offenbleiben können. Wie
bereits festgestellt, ist der Beschwerdeführer heute volljährig, weshalb es
sich zum heutigen Zeitpunkt erübrigt, die genannten Abklärungen vorzu-
nehmen.
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist deshalb abzuweisen.
12.
Über das mit Verfügung vom 27. August 2008 in den Endentscheid ver-
schobene Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist mit vorliegendem
E-5303/2008
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Entscheid zu befinden. Obgleich der Beschwerdeführer mit seinen
Rechtsbegehren nicht durchgedrungen ist, waren die Rechtsbegehren
zum Zeitpunkt der Eingabe nicht als aussichtslos zu beurteilen, zumal
mehrere Schriftenwechsel zwischen den Parteien erforderlich waren. Der
Beschwerdeführer ist auch zum heutigen Zeitpunkt finanziell bedürftig.
Aufgrund dieser Feststellungen ist das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege trotz Abweisung der Beschwerde gutzuheis-
sen.
13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
indessen wird infolge Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche
Rechtspflege darauf verzichtet.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5303/2008
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gut-
geheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Stella Boleki
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